4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste legal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste legal in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei und durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und am selben Tag über diesen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und am selben Tag über diesen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF zugestellt am selben Tag, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF zugestellt am selben Tag, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Zuge der Zustellung des genannten Bescheides durch Beamte des Polizeianhaltezentrums unterzeichnete der BF einen im Anhang des Bescheides befindlichen Beschwerdeverzicht. Der BF wurde am XXXX auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Mit der ebenfalls im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX wurde die Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 VwGVG "als verspätet bzw. jeglicher Grundlage entbehrend" zurückgewiesen.Mit der ebenfalls im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG "als verspätet bzw. jeglicher Grundlage entbehrend" zurückgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag des BF vom XXXX .Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag des BF vom römisch 40 . Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am XXXX , eingelangt am XXXX , unter Beifügung einer Stellungnahme vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , unter Beifügung einer Stellungnahme vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX
"§ 7 Abs 4 iVm § 14 Abs 1 VwGVG" "als verspätet bzw. jeglicher Grundlage entbehrend" zurückgewiesen. Trotz des Hinweises auf § 7 Abs. 4 VwGVG (Beschwerdefrist) im Spruch der Beschwerdevorentscheidung und der Bezeichnung der Beschwerde als verspätet geht aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde die Beschwerde aufgrund eines vom BF am XXXX - ihrer Ansicht nach rechtswirksam - abgegebenen Beschwerdeverzichtes als unzulässig erachtet.Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40
"§ 7 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG" "als verspätet bzw. jeglicher Grundlage entbehrend" zurückgewiesen. Trotz des Hinweises auf Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Beschwerdefrist) im Spruch der Beschwerdevorentscheidung und der Bezeichnung der Beschwerde als verspätet geht aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde die Beschwerde aufgrund eines vom BF am römisch 40 - ihrer Ansicht nach rechtswirksam - abgegebenen Beschwerdeverzichtes als unzulässig erachtet. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht des BF aus folgenden Gründen nicht vor:
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht (Rechtsmittelverzicht) eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist jedoch besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0072; 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75-76 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 75-76 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ist Deutsch nicht die Muttersprache des auf eine Beschwerde Verzichtenden, ist eine Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache nötig. Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am XXXX durch persönliche Übergabe durch Beamte des Polizeianhaltezentrums ausgefolgt, während er sich in Schubhaft befand. Der vom BF im Vorlageantrag vertretenen Ansicht, dass der Rechtsmittelverzicht "einen integrierenden Bestandteil des Bescheides" gebildet habe, ist beizupflichten. Auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides und deren Übersetzung in die serbische Sprache folgt ein Hinweis auf die Gebührenpflicht für die Beschwerde, ebenfalls ins Serbische übersetzt. Auf der folgenden Seite der Urschrift des Bescheides befindet sich eine bei der Übergabe auszufüllende Zustellbestätigung (Datum, Uhrzeit, Unterschrift des Bescheidadressaten). Auf derselben Seite, im gleichen Vordruck, unmittelbar unter der Zustellbestätigung, findet sich ein vorgedruckter Text mit der Überschrift "Beschwerdeverzicht" mit der sinngemäßen Zusammenfassung, dass die Verfahrenspartei nach Manuduktion einen Beschwerdeverzicht abgibt, der die sofortige Rechtskraft des Bescheides zur Folge hat. Darunter befinden sich Felder für die Unterschrift des Beschwerdeführers und des Organs des Polizeianhaltezentrums. Auffallend ist, dass bei diesem vorgedruckten Beschwerdeverzicht kein serbisches Sprachmodul bzw. keine Übersetzung enthalten ist, im Gegensatz zu allen anderen Texten am Ende des Bescheides, wie auch der folgenden Verfahrensanordnung zur Beiseitestellung eines Rechtsberaters und der Verfahrensanordnung betreffend die Rückkehrberatung (vgl. AS 69-76). Der BF hat im Zuge der Zustellung des Bescheides alle Unterschriftsfelder unterzeichnet, auch jenes unter dem Beschwerdeverzicht. Abgesehen von dem von vornherein in den Bescheidtext integrierten Rechtsmittelverzicht (vor diesem Hintergrund muss angezweifelt werden, dass sich der BF im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem Inhalt des fraglichen Bescheides bereits in irgendeiner Form auseinandergesetzt hatte) und von der fehlenden Übersetzung gibt es im Akt zudem keinen Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelverzicht im Beisein des bestellten Rechtsberaters oder im Beisein eines Dolmetschers geleistet worden wäre. Aus der Aktenlage ergibt sich des Weiteren kein Hinweis auf (ausreichende) Kenntnisse der deutschen Sprache beim BF, um die Annahme zu rechtfertigen, dass dieser sich der Folgen einer entsprechenden Unterschriftsleistung bewusst gewesen ist. Die vom BF bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation, der Verein Menschenrechte Österreich, hat im gegenständlichen Vorlageantrag den Ablauf der Geschehnisse betreffend den Rechtsmittelverzicht plausibel und nachvollziehbar geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX ursprünglich angegeben hat, "Ich brauche [auch] keine Beschwerde." (vgl. AS 17). Aus den Ausführungen der Rechtsvertretung geht jedoch hervor, dass sich der BF bereits beim ersten Besuch der Rechtsberaterin am Sonntag, dem 19.05.2019, sofort, noch vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides, dazu entschlossen habe, eine Beschwerde zu erheben, nachdem ihm dargelegt worden sei, dass eine Beschwerde zumindest im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot aussichtsreich sei. Der BF wusste von der beabsichtigten Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes, da dem BF dies mündlich bei der Einvernahme angekündigt worden war. Die Rechtsvertretung schildert im Vorlageantrag weiter, der BF sei am XXXX nach Mittag (nach der um 07:00 Uhr erfolgten Zustellung des Bescheides) nochmals besucht worden und habe ausdrücklich wiederholt, eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot einbringen zu wollen. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes sei jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Bei der Zustellung seien dem BF die Zustellbestätigung und der Rechtsmittelverzicht durch den Beamten des Polizeianhaltezentrums zur Unterschrift vorgelegt worden. Es sei ihm weder erklärt worden, dass es sich dabei um einen Rechtsmittelverzicht handle, noch sei ihm die Tragweite des Verzichtes bewusst gemacht worden. Der BF spreche kein Deutsch und die Kommunikation mit dem Beamten sei nicht möglich gewesen. Wäre der BF durch die Behörde ordnungsgemäß über die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes und dessen Bedeutung aufgeklärt worden, hätte er einen solchen Verzicht nicht abgegeben, zumal dieser sinnlos sei und für den BF keine Vorteile bringe. Diese Ausführungen der Rechtsvertretung erweisen sich vor dem Hintergrund der Aktenlage als schlüssig.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am römisch 40 durch persönliche Übergabe durch Beamte des Polizeianhaltezentrums ausgefolgt, während er sich in Schubhaft befand. Der vom BF im Vorlageantrag vertretenen Ansicht, dass der Rechtsmittelverzicht "einen integrierenden Bestandteil des Bescheides" gebildet habe, ist beizupflichten. Auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides und deren Übersetzung in die serbische Sprache folgt ein Hinweis auf die Gebührenpflicht für die Beschwerde, ebenfalls ins Serbische übersetzt. Auf der folgenden Seite der Urschrift des Bescheides befindet sich eine bei der Übergabe auszufüllende Zustellbestätigung (Datum, Uhrzeit, Unterschrift des Bescheidadressaten). Auf derselben Seite, im gleichen Vordruck, unmittelbar unter der Zustellbestätigung, findet sich ein vorgedruckter Text mit der Überschrift "Beschwerdeverzicht" mit der sinngemäßen Zusammenfassung, dass die Verfahrenspartei nach Manuduktion einen Beschwerdeverzicht abgibt, der die sofortige Rechtskraft des Bescheides zur Folge hat. Darunter befinden sich Felder für die Unterschrift des Beschwerdeführers und des Organs des Polizeianhaltezentrums. Auffallend ist, dass bei diesem vorgedruckten Beschwerdeverzicht kein serbisches Sprachmodul bzw. keine Übersetzung enthalten ist, im Gegensatz zu allen anderen Texten am Ende des Bescheides, wie auch der folgenden Verfahrensanordnung zur Beiseitestellung eines Rechtsberaters und der Verfahrensanordnung betreffend die Rückkehrberatung vergleiche AS 69-76). Der BF hat im Zuge der Zustellung des Bescheides alle Unterschriftsfelder unterzeichnet, auch jenes unter dem Beschwerdeverzicht. Abgesehen von dem von vornherein in den Bescheidtext integrierten Rechtsmittelverzicht (vor diesem Hintergrund muss angezweifelt werden, dass sich der BF im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem Inhalt des fraglichen Bescheides bereits in irgendeiner Form auseinandergesetzt hatte) und von der fehlenden Übersetzung gibt es im Akt zudem keinen Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelverzicht im Beisein des bestellten Rechtsberaters oder im Beisein eines Dolmetschers geleistet worden wäre. Aus der Aktenlage ergibt sich des Weiteren kein Hinweis auf (ausreichende) Kenntnisse der deutschen Sprache beim BF, um die Annahme zu rechtfertigen, dass dieser sich der Folgen einer entsprechenden Unterschriftsleistung bewusst gewesen ist. Die vom BF bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation, der Verein Menschenrechte Österreich, hat im gegenständlichen Vorlageantrag den Ablauf der Geschehnisse betreffend den Rechtsmittelverzicht plausibel und nachvollziehbar geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 ursprünglich angegeben hat, "Ich brauche [auch] keine Beschwerde." vergleiche AS 17). Aus den Ausführungen der Rechtsvertretung geht jedoch hervor, dass sich der BF bereits beim ersten Besuch der Rechtsberaterin am Sonntag, dem 19.05.2019, sofort, noch vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides, dazu entschlossen habe, eine Beschwerde zu erheben, nachdem ihm dargelegt worden sei, dass eine Beschwerde zumindest im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot aussichtsreich sei. Der BF wusste von der beabsichtigten Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes, da dem BF dies mündlich bei der Einvernahme angekündigt worden war. Die Rechtsvertretung schildert im Vorlageantrag weiter, der BF sei am römisch 40 nach Mittag (nach der um 07:00 Uhr erfolgten Zustellung des Bescheides) nochmals besucht worden und habe ausdrücklich wiederholt, eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot einbringen zu wollen. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes sei jedoch mit keinem Wort erwähnt worden. Bei der Zustellung seien dem BF die Zustellbestätigung und der Rechtsmittelverzicht durch den Beamten des Polizeianhaltezentrums zur Unterschrift vorgelegt worden. Es sei ihm weder erklärt worden, dass es sich dabei um einen Rechtsmittelverzicht handle, noch sei ihm die Tragweite des Verzichtes bewusst gemacht worden. Der BF spreche kein Deutsch und die Kommunikation mit dem Beamten sei nicht möglich gewesen. Wäre der BF durch die Behörde ordnungsgemäß über die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes und dessen Bedeutung aufgeklärt worden, hätte er einen solchen Verzicht nicht abgegeben, zumal dieser sinnlos sei und für den BF keine Vorteile bringe. Diese Ausführungen der Rechtsvertretung erweisen sich vor dem Hintergrund der Aktenlage als schlüssig. Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage zwar eine mehrseitige Stellungnahme abgegeben, ist den umfangreichen Ausführungen des BF bzw. seiner Rechtsvertretung jedoch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Behörde verweist zunächst auf das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme, auf die Passage, wonach der BF über die Rechtslage/-folgen iSd § 13a AVG belehrt worden sei und dann angegeben habe, keine Beschwerde zu brauchen. Worüber genau der BF belehrt wurde bzw. der vollständige Inhalt der Rechtsbelehrung geht aus diesem Protokoll jedoch nicht hervor, insbesondere nicht, ob dabei auch das Instrument des Rechtsmittelverzichtes behandelt wurde. Auf die Angabe des BF, keine Beschwerde zu brauchen, wurde oben bereits eingegangen. In der Folge moniert die Behörde die Vorgehensweise der Rechtsberatung (Beratung ohne vorherige Akteneinsicht), schildert das Datum und die Uhrzeiten, zu denen eine Rechtsberatung des Verein Menschenrechte Österreich erfolgte (die sich im Übrigen mit den Angaben der Rechtsberatung im Vorlageantrag decken) und weist nochmals auf die erfolgte mündliche Belehrung des BF in der Einvernahme hin. Schließlich folgen Ausführungen zu den negativen Folgen von Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit.Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage zwar eine mehrseitige Stellungnahme abgegeben, ist den umfangreichen Ausführungen des BF bzw. seiner Rechtsvertretung jedoch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Behörde verweist zunächst auf das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme, auf die Passage, wonach der BF über die Rechtslage/-folgen iSd Paragraph 13 a, AVG belehrt worden sei und dann angegeben habe, keine Beschwerde zu brauchen. Worüber genau der BF belehrt wurde bzw. der vollständige Inhalt der Rechtsbelehrung geht aus diesem Protokoll jedoch nicht hervor, insbesondere nicht, ob dabei auch das Instrument des Rechtsmittelverzichtes behandelt wurde. Auf die Angabe des BF, keine Beschwerde zu brauchen, wurde oben bereits eingegangen. In der Folge moniert die Behörde die Vorgehensweise der Rechtsberatung (Beratung ohne vorherige Akteneinsicht), schildert das Datum und die Uhrzeiten, zu denen eine Rechtsberatung des Verein Menschenrechte Österreich erfolgte (die sich im Übrigen mit den Angaben der Rechtsberatung im Vorlageantrag decken) und weist nochmals auf die erfolgte mündliche Belehrung des BF in der Einvernahme hin. Schließlich folgen Ausführungen zu den negativen Folgen von Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände, unter welchen der Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines Willensmangels beim BF aus. Aufgrund der strengen Judikatur der Höchstgerichte war daher für das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsmittelverzicht des BF als nicht rechtswirksam zu beurteilen. Damit ist die erhobene Beschwerde zulässig und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, erweist sich als nicht rechtmäßig. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033 und bereits 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), da diese nicht inhaltlich über den Bescheid abspricht. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes über die ursprünglich von der Behörde mit Bescheid entschiedene Sache kann durch die Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt werden (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Auflage, S.481).Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033 und bereits 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), da diese nicht inhaltlich über den Bescheid abspricht. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes über die ursprünglich von der Behörde mit Bescheid entschiedene Sache kann durch die Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt werden (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Auflage, S.481). Dieser Rechtsprechung folgend war daher die Beschwerdevorentscheidung nicht zu beheben und die Beschwerde im angefochtenen Umfang meritorisch zu beurteilen. 3.3. Zum Beschwerdegegenstand Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt III. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren) des Bescheides vom XXXX und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren) des Bescheides vom römisch 40 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. 3.4. Zu A)
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 1, 10 ff).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der BF jedoch betreten und der BF hat dies auch nicht bestritten und sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch nochmals in der Beschwerde zugestanden, einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen zu sein. Im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nach Betretung bei der illegalen Beschäftigung verfügte der BF lediglich über Barmittel in der Höhe von EUR 10 und konnte auch sonstige finanzielle Absicherungen zur Bedeckung seines Aufenthaltes nicht ausreichend substantiiert vorbringen. Auf das Beschwerdevorbringen, der BF werde durch seine Schwester bzw. seine Verwandten finanziell unterstützt, wurde oben bereits eingegangen und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher anzulasten, im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, in das Bundesgebiet eingereist und hier verblieben sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit und bestehenden finanziellen Engpässen versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen. Hat der BF in Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (illegale Beschäftigung, Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumfreiheit) und seiner persönlichen Umstände (Mittellosigkeit) doch keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten "Schwarzarbeit" ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt.Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, dort befindet sich seine Familie. Sein Aufenthalt in Österreich war äußerst kurz und er verfügt nicht über Deutschkenntnisse. Integrationsschritte in irgendeiner Form hat der BF nicht gesetzt. Der BF hat vor der belangten Behörde angegeben, in Österreich lebten seine Schwester sowie weitschichtige Verwandte. Dass zu diesen Familienangehörigen eine besonders enge Bindung oder ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, sodass ein Überwiegen der familiären bzw. privaten Interessen anzunehmen wäre, wurde jedoch im Verfahren nicht vorgebracht. Im Übrigen erscheint es zumutbar, die entsprechenden Kontakte für den Zeitraum des Einreiseverbotes durch Telefon oder gegebenenfalls Internet sowie durch Besuche derselben in Serbien vorübergehend aufrechtzuerhalten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:
2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung bzw. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") von Drittstaatsangehörigen zuwidergelaufen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind - in Abgrenzung zu den in Absatz 3, leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht jedoch schon im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2220740.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.