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{'item': 'I419 2226722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlI419 2226722-1 SpruchI419 2226722-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 10.05.2018 bis zum 03.06.2018 widerrufen und diesen zur Rückzahlung von € 1.294,50 verpflichtet. Dieser habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht erhalten, da er für den angeführten Zeitraum auch eine "Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung bezogen" habe.
  2. Beschwerdehalber wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Urlaub bis 15.05.2018 nicht ausbezahlt bekommen, obwohl er eine Urlaubsvereinbarung gehabt habe, sodass er seine Ansprüche eingeklagt habe.
  3. Mittels Beschwerdevorentscheidung gab das AMS der Beschwerde teils Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für
  4. bis 30.05.2018 widerrufen, der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von € 1.087,38 verpflichtet und betreffend die vier weiteren Tage und € 207,12 der Beschwerde stattgegeben wurde.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, er habe keine Schuld am Ablauf, weil er zu spät abgemeldet worden und auch nur bis 15.05.2018 bezahlt worden sei. Der Fehler liege beim ehemaligen Arbeitgeber, mit dem er nach wie vor Probleme habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer war bei der M. GmbH beschäftigt, wobei das Ende des Dienstverhältnisses mit 15.05.2018 vorgesehen war. Ob es sich um eine einvernehmliche oder eine Dienstgeberkündigung handelte, kann nicht festgestellt werden. Die M. GmbH schloss mit 07.04.2018 ihren Betrieb, stellte den Beschwerdeführer dienstfrei und bat ihn, in der verbleibenden Zeit seines Dienstverhältnisses Urlaub zu konsumieren. Am 11.04.2018 entließ sie ihn jedoch, was sie tags darauf der TGKK samt dem anschließenden Zeitraum der Urlaubsabfindung bis 22.04.2018 mitteilte. 1.2 Das AMS zahlte dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld von täglich € 51,78 aus, und zwar am 04.06.2018 für 22 Tage im Mai € 1.139,16 und am 02.07.2018 für 30 Tage im Juni. Sohin erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erstmals für den 10.05.2018 und von da an jedenfalls für die Zeit bis Ende Juni
  7. 1.3 Da die Entlassung rechtswidrig war, sprach das LG XXXX dem Beschwerdeführer am 04.02.2019 (XXXX) Kündigungsentschädigung für 35 Tage und Urlaubsersatzleistung zu, wobei es feststellte, dass die M. GmbH bis dahin die Ansprüche des Beschwerdeführers bis 11.04.2018 abgerechnet hatte. Gerechnet vom Ende des Dienstverhältnisses hat das LG die Kündigungsentschädigung für die 35 Tage 11.
  8. bis einschließlich 15.05.2018 zugesprochen.1.3 Da die Entlassung rechtswidrig war, sprach das LG römisch 40 dem Beschwerdeführer am 04.02.2019 (römisch 40 ) Kündigungsentschädigung für 35 Tage und Urlaubsersatzleistung zu, wobei es feststellte, dass die M. GmbH bis dahin die Ansprüche des Beschwerdeführers bis 11.04.2018 abgerechnet hatte. Gerechnet vom Ende des Dienstverhältnisses hat das LG die Kündigungsentschädigung für die 35 Tage 11.
  9. bis einschließlich 15.05.2018 zugesprochen. Zudem stand dem Beschwerdeführer nach 11.04.2018 dem bis zum 15.05.2018 noch Urlaub im Ausmaß von 13 Werktagen zu, für die er erfolgreich die Ersatzleistung beanspruchte.
  10. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Gerichtsurteil und dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. 2.2 Die Feststellungen hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung sowie hinsichtlich der Kündigungsentschädigung ergeben sich aus dem zur Geschäftszahl XXXX ergangenen Zahlungsbefehl des LG XXXX vom 15.06.2018 sowie aus dessen Urteil vom 04.02.2019.2.2 Die Feststellungen hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung sowie hinsichtlich der Kündigungsentschädigung ergeben sich aus dem zur Geschäftszahl römisch 40 ergangenen Zahlungsbefehl des LG römisch 40 vom 15.06.2018 sowie aus dessen Urteil vom 04.02.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde: 3.1 Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung gebührt. Das entspricht § 11 Abs. 2 ASVG, wonach die Pflichtversicherung "für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung" weiterbesteht.3.1 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung gebührt. Das entspricht Paragraph 11, Absatz 2, ASVG, wonach die Pflichtversicherung "für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung" weiterbesteht. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG die Anzahl der Urlaubstage, für die Urlaubsentschädigung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsentschädigung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. (VwGH 15.12.1992 92/08/0240 mwN) Der Ruhenszeitraum, für den dem Beschwerdeführer demnach kein Arbeitslosengeld gebührte (und Versicherungspflicht bestand), umfasste damit 50 Tage, nämlich 11.
  12. bis 15.05.

(35)und 16.
  1. bis 30.
  2. (13 + 2 Tage), sohin die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Periode.3.2 Nach der Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG die Anzahl der Urlaubstage, für die Urlaubsentschädigung gewährt wurde, in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsentschädigung ein weiterer Ruhenstag hinzuzurechnen ist. (VwGH 15.12.1992 92/08/0240 mwN) Der Ruhenszeitraum, für den dem Beschwerdeführer demnach kein Arbeitslosengeld gebührte (und Versicherungspflicht bestand), umfasste damit 50 Tage, nämlich 11.
  3. bis 15.05.
(35)und 16.
  1. bis 30.
  2. (13 + 2 Tage), sohin die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Periode. 3.3 Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079).3.3 Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079). 3.4 Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Abs. 2 rückwirkend zu berichtigen.3.4 Nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Absatz 2, rückwirkend zu berichtigen. Den Feststellungen nach bezog der Beschwerdeführer ab 10.05.2018 Arbeitslosengeld. Daher hat er die Tagesbeträge von diesem Tag bis einschließlich 30.05.2018 zu Unrecht bezogen, somit 21 Tage lang je € 51,78 oder insgesamt € 1.087,
  3. 3.5 Das AMS hat den Betrag also in der Beschwerdevorentscheidung korrekt berechnet. Nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unter anderem dann zu verpflichten, wenn rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.3.5 Das AMS hat den Betrag also in der Beschwerdevorentscheidung korrekt berechnet. Nach Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unter anderem dann zu verpflichten, wenn rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. 3.6 Nach der Rechtsprechung muss die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses der - diese Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Daher kommt es diesfalls nicht darauf an, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht (in dieser Höhe) gebührte. (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwH; zur analogen Wirkung der Kündigungsentschädigung VwGH 07.08.2002, 97/08/0624)3.6 Nach der Rechtsprechung muss die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses der - diese Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Daher kommt es diesfalls nicht darauf an, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht (in dieser Höhe) gebührte. (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwH; zur analogen Wirkung der Kündigungsentschädigung VwGH 07.08.2002, 97/08/0624) 3.7 Nach all dem musste das AMS das Arbeitslosengeld neu bemessen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des diesem nicht zustehenden Differenzbetrags verpflichten, da diesem aufgrund der Anrechnung nur eine niedrigere Leistung gebührte. Wie gezeigt, hat dieser aber nur bis 30.
  4. (und nicht wie im angefochtenen Bescheid angenommen bis 03.06.) 2018 die Leistung zu Unrecht bezogen, sodass der Umfang der Verpflichtung neu festzulegen war. 3.8 Die Neuberechnung nach teilweiser Stattgebung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerde war demnach wie geschehen teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglichen Erlangens von Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglichen Erlangens von Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2226722.1.00

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