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{'item': 'I419 2227140-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlI419 2227140-1 SpruchI419 2227140-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12.09.2019 bis 23.10.2019 verloren habe, wobei der Zeitraum sich um jene Zeiträume verlängere, während derer Krankengeld bezogen wurde. Dieser habe die Arbeitsaufnahme auf einer zumutbaren Stelle bei einem namentlich genannten Dienstgeber vereitelt. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  2. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nie den Beruf eines Kellners erlernt oder ausgeübt. Herr H. suche für das Gasthaus G. einen gelernten Kellner in einer Jahresstelle. Als ihm der Beschwerdeführer erklärt habe, dass dies nicht sein erlernter Beruf sei und er Anfang Dezember eine neue Stelle antreten werde, habe H. ihm zwischenzeitlich eine geringfügige Teilzeitstelle als Tellerwäscher angeboten. Diese habe er aufgrund seiner laufenden Verpflichtungen nicht annehmen können.
  3. Mittels Beschwerdevorentscheidung und wies das AMS die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls bis Oktober 2014 als Kellner gearbeitet und weise somit die geforderte Berufspraxis als Kellner auf. Dennoch habe er bei seiner telefonischen Bewerbung angegeben, noch nie gekellnert zu haben.
  4. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, seit 18.11.2019 eine Stelle als Fitnesstrainer zu haben, die Jobbezeichnungen "Chef de Rang/Kellner" habe das AMS fälschlicherweise eingetragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer war von 2012 bis 14.08.2019 mit drei jeweils ca. 2-monatigen Unterbrechungen in einem Tourismusort am Arlberg im Gastgewerbebetrieb einer GmbH beschäftigt, deren einziger Gesellschafter sein Vater ist. Dieser ist auch handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Betriebs. 1.2 Anschließend beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Gegenüber der AMS-Mitarbeiterin Frau M. erklärte er, er wolle nicht mehr als Kellner arbeiten. Er sei noch lange kein Kellner, nur, weil er einmal ein Getränk an den Tisch gebracht habe. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.08.2019 mit Frau M. ist festgehalten, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als "Kellner bzw. Qualitätssicherungstechniker" unterstützt, wobei gewünschte Arbeitsorte im Wohn- und in zwei weiteren Bezirken Vorarlbergs lägen. Das AMS erstellte ferner einen Vorschlag für ein Inserat, welches der Beschwerdeführer überprüfen und Überarbeitungsvorschläge dazu mitteilen sollte. Darin heißt es auf diesen bezogen unter Anderem: "ICH SUCHE: * Eine Beschäftigung als: Kellner und Qualitätssicherungstechniker [...] ICH BIETE: * Berufspraxis und Kompetenzen: - Á-la-carte-Service - Buffet-Service - Führungserfahrung - Getränke-Service - Kassieren im Gastgewerbe - Speise-Service - Tischdekoration - Weinberatung - Wochenenddienst * Aus- und Weiterbildung: - Lehrabschlu[ss] als Zerspanungstechniker - Lehrlingsausbildner" 1.3 Der Beschwerdeführer arbeitete zumindest bis Herbst 2014 als Kellner. Im Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 findet sich unter "Berufliche Laufbahn": "2012 - 2019 Pizzeria [...] in [...] Chef de Rang" 1.4 Am 04.09.2019 wies ihm das AMS eine Stelle als Restaurantfachmann im Restaurant D. zu, wobei eine abgeschlossene Ausbildung verlangt wurde. Am 05.09.2019 begab sich der Beschwerdeführer zu Frau M. und legte dem AMS eine am 03.
  6. datierte Einstellungszusage eines Werbeunternehmens für 01.12.2019 vor. Ebenfalls am 05.09.2019 wies ihm das AMS eine Stelle als Kellner im Gasthaus G. in Voll- oder Teilzeit ab sofort zu, welches sich im Wohnbezirk des Beschwerdeführers befindet. Als Anforderung war unter anderem "Berufspraxis im Service" verlangt, nicht jedoch eine abgeschlossene Ausbildung. Bewerbungen sollten nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn L. erfolgen. Am 09.09.2019 teilte der Beschwerdeführer einer anderen Mitarbeiterin des AMS, Frau H., telefonisch mit, er sei als Geschäftsführer beschäftigt gewesen, wäre aber weder Koch noch Kellner. Er habe dies der Beraterin [d. h. Frau M., Anm.] bereits gesagt, die ihm aber nicht geglaubt hätte. Weil ihm die Ausbildung fehle, seien ihm die getätigten Bewerbungen peinlich gewesen. 1.5 Bis 12.09.2019 hatte sich der Beschwerdeführer nicht auf die Stelle als Restaurantfachmann im Betrieb D. beworben. Spätestens an diesem Tag rief er Herrn L. vom Gasthof G. an und teilte diesem mit, dass er keine Ausbildung als Kellner und in den letzten Jahren als Geschäftsführer gearbeitet habe. Anfang Dezember werde er eine neue Arbeitsstelle antreten. Der Beschwerdeführer erwähnte nicht, dass er Berufspraxis als Kellner hat, und erklärte nicht, er wolle - ungeachtet seiner Einstellungszusage für Dezember - als Kellner im Gasthof G. arbeiten. Herr L. bot ihm darauf eine geringfügige Beschäftigung als Tellerwäscher an, was der Beschwerdeführer ablehnte. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Gasthaus G. als Kellner kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal dafür. 1.6 Die angebotene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war ihm auch sonst zumutbar. 1.7 Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte und sich die Chance auf eine Anstellung reduzieren, wenn er angibt, dass er keine Ausbildung als Kellner habe und seine Praxis als Kellner verschweigt. Auch war ihm bewusst, dass die Chancen auf eine Anstellung sich schon allein dadurch verringern, dass er angibt, in Bälde eine andere Stelle antreten zu können. Dennoch hat er beides getan und die Folgen in Kauf genommen. 1.8 Seit 18.11.2019 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in einem Fitnessstudio.
  7. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den Registerabfragen der Versicherungs- und Firmendaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers. 2.2 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mindestens bis Herbst 2014 als Kellner gearbeitet hat, ergibt sich aus den folgenden Urkunden: In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld hat der Beschwerdeführer am 22.10.2014 angegeben, als Kellner € 1.000,-- netto zu verdienen. Die Betreuungsvereinbarung (Stellensuche u. A. als Kellner) und den Inserat-Entwurf (mit gleichem Stellenwunsch und einer Aufzählung von Tätigkeiten im gastronomischen Service als Berufspraxis und Kompetenzen), beides vom 21.08.2019 ließ er unkommentiert, bis er - nach mehreren Stellenzuweisungen als Kellner (Restaurantfachmann) - Frau H. anrief, also knapp 3 Wochen lang. In dem von ihm am Tag nach der Betreuungsvereinbarung angefertigten Lebenslauf findet sich für die Jahre im Restaurant der GmbH des Vaters die Angabe "Chef de Rang", also Abteilungskellner. Dem widerspricht auch die von seinem Vater gegebene Auskunft nicht, wonach er - kurz nachdem er den Beschwerdeführer angestellt habe - bemerkt habe, dass das Bedienen nicht dessen Job gewesen sei, worauf er als "Stellvertreter-Geschäftsführer" eingestiegen sei. Wenngleich ausgeführt wird, sein "Hauptaufgabenbereich" seien der organisatorische Ablauf, Einteilung der Mitarbeiter, Tischreservierung, Gästebegrüßung, Mailverkehr, Kassabuch, Bestellungen und Bankverkehr gewesen, ergibt sich daraus dennoch, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Tätigkeiten ausführte, die dem Restaurantfachmann (früher: Kellner) zuzurechnen sind. Dem Berufslexikon des AMS ist dazu (außer dem "Servieren von Speisen und Getränken") zu entnehmen (www.berufslexikon.at/berufe/172/#description-full): "Die Restaurantfachleute begrüßen die Gäste beim Betreten des Lokals und begleiten sie zum Tisch. Sie legen den Gästen die Speise- und Getränkekarte vor, beraten sie fachkundig bei der Auswahl von Speisen und Getränken und berücksichtigen dabei die persönlichen Wünsche, Neigungen und Bedürfnisse der Gäste. [...] Weitere Aufgaben der Restaurantfachleute sind die Entgegennahme von Tischreservierungen und Vorbestellungen und die Mitwirkung an der Zusammenstellung der Speise- und Getränkekarten. Weiters sind sie auch mit der Abrechnung, Kalkulation und Lagerhaltung befasst. Sie führen die Kassa und rechnen die Tagesumsätze ab, führen die Umsatzstatistiken, kalkulieren die Getränkepreise, kontrollieren regelmäßig die Lagerbestände und sorgen für die Nachbestellung von Lebensmitteln und Getränken." Gerade im Hinblick auf die vom Vater beschriebenen "Hauptaufgaben" ist also durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer im Lebenslauf als "Chef de Rang" definierte, da dies die erste Aufstiegsstufe eines Restaurantfachmanns (Kellners) ist, vergleichbar mit dem Oberkellner in kleineren Betrieben. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen ging er damit nicht "fälschlicherweise" sondern im Großen und Ganzen zu Recht davon aus, dass diese Bezeichnung sein Tätigkeitsbild wiedergab, auch wenn ihm die (in seinem Fall: weitere) Tätigkeit des Servierens selbst weder lag noch - nach seinen Angaben - regelmäßig abverlangt wurde. 2.3 Zum Inhalt des Telefonats mit Herrn L. wurden die Feststellungen anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 05.09.2019 (und zwar jener zweiten, nach Vorhalt der Nachricht des Dienstgebers getätigten) getroffen, die sich sowohl mit dem Inhalt seiner Beschwerde deckt, als auch mit dem Inhalt seines Telefonats mit dem AMS betreffend seine Qualifikation am 09.
  8. harmoniert. Der Beschwerdeführer hat in dieser Einvernahme auch angegeben, auf die Frage, was er denn die letzten Jahre gemacht habe, geantwortet zu haben, "dass ich Geschäftsführer war". Damit hat er ausgedrückt, trotz Gelegenheit dafür seine Tätigkeit als Kellner verschwiegen zu haben. Betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine bevorstehende Beschäftigung ab Anfang Dezember bei einem anderen Dienstgeber angeführt hat, konnte den Ausführungen der Beschwerde gefolgt werden. Darüber hinaus waren keine Feststellungen erforderlich, sodass offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer außerdem noch geäußert hat, dass er noch nie gekellnert habe (was er auch in seiner Beschwerde angibt), ihn "der Job" nicht interessiere und er nur "den Stempel" wolle, wie es das AMS als Meldung des Dienstgebers festgehalten hat. 2.4 Die Kausalität der Angabe, ab Anfang Dezember bei einem anderen Dienstgeber zu arbeiten für die Verringerung der Einstellungschance entspricht der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Verschweigen der Praxis als Kellner, aus dem ebenso eine (gegenüber der Bekanntgabe dieser Praxis) verringerte Chance resultierte, die Stelle zu bekommen. Die Kausalität dieser Unterlassung folgt daraus, dass Arbeitgeber in der Regel dazu tendieren, Arbeitskräfte einzustellen, von denen sie wissen, dass diese einen möglichst großen Teil der verlangten Tätigkeiten bereits ausgeübt haben. Der Beschwerdeführer musste sich dieser Kausalitäten schon deshalb bewusst sein, weil er seit seiner Lehrzeit am Arbeitsmarkt teilnimmt, somit über 15 Jahre, und bis zum betreffenden Telefonat bereits für vier Arbeitgeber tätig war. Die genannten Zusammenhänge entsprechen zudem auch der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass sie dem Beschwerdeführer speziell als Saisonkraft im Gastgewerbe auch aus dem Kreise anderer Belegschaften der Branche bekannt gewesen sein werden, die notorisch von hoher Fluktuation geprägt ist. 2.5 Dass der Beschwerdeführer am 18.11.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus einem Datenbankauszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS. Die zugewiesene Stelle entspricht den im Rahmen der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. An der Zumutbarkeit ändert auch nichts, wenn er als Kellner und Sohn des Betriebsinhabers bereits in einer aufgerückten Position tätig und wenig als Servierkraft tätig war. Darüber hinaus sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer aus andern Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. 3.3 In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten geringer ist, wenn ein Bewerber im Rahmen des Bewerbungsgespräches erklärt, bereits eine alternative Beschäftigung in Aussicht zu haben, welche er zudem bereits zwei Monate nach dem möglichen Arbeitsantritt bei dem potenziellen Dienstgeber antreten werde. Diese Angabe des Beschwerdeführers hat den potenziellen Dienstgeber dazu veranlasst, dem Beschwerdeführer kein Beschäftigungsverhältnis anzubieten und ist daher kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Wie oben bereits aufgeführt wird, ist die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten geringer, wenn ein Bewerber erklärt, bereits eine alternative Beschäftigung in Aussicht zu haben. Diese Kausalität hat auch der VwGH bei der Vereitelung durch einen Beschwerdeführer als ohne Zweifel vorliegend bejaht, der beim Vorstellungsgespräch angab, dass wegen einer Wiedereinstellungszusage eine Beschäftigung nur befristet erfolgen könne (04.04.2002, 2002/08/0019). Daneben war, wie darlegt, auch das Verschweigen der einschlägigen Praxis in der Gastronomie kausal, weil auch dies geeignet war, die Einstellungswahrscheinlichkeit zu verringern. Wer mit dem Hinweis auf eine Einstellungszusage die Ablehnung der Einstellung auf eine Dauerstelle bewirkt, hat zudem sofort zu erklären oder klarzustellen, er sei dennoch bereit, das angebotene Beschäftigungsverhältnis als "Dauerstellung" anzunehmen, will er nicht das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nehmen und es dadurch vereiteln (VwGH 16.11.1993, 93/08/0233 mwN). 3.6 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. 3.7 Zur Teilnachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) 3.9 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer, wie die Einstellungszusage zeigt, vor der Vereitelung bemüht, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufzunehmen. Er hat auch drei Wochen nach der Sperrfrist eine solche Beschäftigung angetreten, wenngleich bei einem anderen Arbeitgeber, die er weiterhin hat. Je nach den Umständen wird auch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nach Ende der Sperrfrist als Grund für eine (auch gänzliche) Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug betrachtet (z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, in der Sperrfrist Bewerbung beim neuen Arbeitgeber und vier Wochen nach deren Ende Arbeitsbeginn, wobei dieser Zeitraum in der Sphäre des Arbeitgebers fußte, gänzliche Nachsicht). Verglichen mit dem zuletzt zitierten Sachverhalt ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Sperre eine Einstellungszusage erwirkte, bereits drei Wochen nach deren Ende eine Arbeit aufnahm, andererseits aber die Möglichkeit gehabt hätte, auch den dazwischenliegenden Zeitraum von etwa zwei Monaten arbeitend zu überbrücken. 3.10 Unter diesem Aspekt gelangt das Gericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von einer Woche angemessen ist. Die Sperrfrist war demnach auf fünf Wochen zu reduzieren. Ansonsten haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Damit war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Teilnachsicht zu gewähren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2227140.1.00

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