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{'item': 'L524 2218939-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlL524 2218939-1 SpruchL524 2218939-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 01.04.2019 wurde gemäß § 22 AlVG das Arbeitslosengeld mit 01.03.2019 eingestellt, da der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 01.04.2019 wurde gemäß Paragraph 22, AlVG das Arbeitslosengeld mit 01.03.2019 eingestellt, da der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle.
  3. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden könne, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2019, Zl. LGS SBG/2/0566/2019, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch einvernehmliche Lösung geendet habe und keine Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Z 6 vorliege. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Voraussetzungen für die Korridorpension, weshalb das Arbeitslosengeld zwingend einzustellen sei.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2019, Zl. LGS SBG/2/0566/2019, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch einvernehmliche Lösung geendet habe und keine Ausnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, vorliege. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Voraussetzungen für die Korridorpension, weshalb das Arbeitslosengeld zwingend einzustellen sei.
  6. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das AMS, welches als Vorlageantrag gewertet wird. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) zum Stichtag 01.11.2018 erfüllt, wenn er ab März 2018 noch einen Versicherungsmonat erwirbt.Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) zum Stichtag 01.11.2018 erfüllt, wenn er ab März 2018 noch einen Versicherungsmonat erwirbt. Der Beschwerdeführer war vom 04.12.2017 bis 06.08.2018 bei dem Unternehmen XXXX als Arbeiter beschäftigt. Dabei handelt sich um die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers. Dieses Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.Der Beschwerdeführer war vom 04.12.2017 bis 06.08.2018 bei dem Unternehmen römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Dabei handelt sich um die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers. Dieses Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Von 07.08.2018 bis 28.02.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 05.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass er wegen seines Anspruchs auf Korridorpension keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und daher das Arbeitslosengeld mit 01.03.2019 eingestellt wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllt und ihm dies von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.03.
  7. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis und dessen einvernehmliche Auflösung ergeben sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Schreiben vom 06.08.2019 über die Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung. Sofern der Beschwerdeführer auf einen e-mail-Verkehr mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Vorfeld der einvernehmlichen Auflösung verweist, demzufolge der Beschwerdeführer möchte, dass der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses angeführt werde bzw. eine Kündigung durch den Arbeitgeber auf dem Schreiben betreffend die einvernehmliche Auflösung vermerkt werde, ändert dies nichts daran, dass das Dienstverhältnis tatsächlich durch eine einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld im genannten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zur Information des Beschwerdeführers über die bevorstehende Einstellung des Arbeitslosengeldes durch das AMS ergibt sich aus der Niederschrift vom 05.02.
  8. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: "Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen."
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen." Dem Beschwerdeführer wurde im März 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) zum Stichtag 01.11.2018 erfüllt, wenn er ab März 2018 noch einen Versicherungsmonat erwirbt. Der Beschwerdeführer hat nach März 2018 noch mehrere Monate gearbeitet und damit die Voraussetzungen für die Korridorpension zum 01.11.2018 erfüllt. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers wurde einvernehmlich aufgelöst.Dem Beschwerdeführer wurde im März 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) zum Stichtag 01.11.2018 erfüllt, wenn er ab März 2018 noch einen Versicherungsmonat erwirbt. Der Beschwerdeführer hat nach März 2018 noch mehrere Monate gearbeitet und damit die Voraussetzungen für die Korridorpension zum 01.11.2018 erfüllt. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers wurde einvernehmlich aufgelöst. Nicht jede einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses schließt die Möglichkeit des befristeten Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung aus. Um im Falle einer einvernehmlichen Auflösung weiterhin Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden (lit. a), oder nachweislich unter Umständen erfolgt sein, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (lit. b).Um im Falle einer einvernehmlichen Auflösung weiterhin Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden (Litera a,), oder nachweislich unter Umständen erfolgt sein, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten (Litera b,). Bei der zitierten lit. a handelt es sich um einvernehmliche Auflösungen, die vor Kundmachung des Pensionsreformgesetzes am 15.12.2004 (mit dem die Korridorpension ab 01.01.2005 eingeführt wurde) vereinbart wurden und daher die Relevanz dieser Beendigungsart für zukünftige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht absehbar war (vgl. Krapf/Keul, AlVG, § 22, Rz 486). Dies liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb die Voraussetzung der lit. a nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer darauf gestützt somit nicht weiter Arbeitslosengeld beziehen kann.Bei der zitierten Litera a, handelt es sich um einvernehmliche Auflösungen, die vor Kundmachung des Pensionsreformgesetzes am 15.12.2004 (mit dem die Korridorpension ab 01.01.2005 eingeführt wurde) vereinbart wurden und daher die Relevanz dieser Beendigungsart für zukünftige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht absehbar war vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Paragraph 22,, Rz 486). Dies liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb die Voraussetzung der Litera a, nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer darauf gestützt somit nicht weiter Arbeitslosengeld beziehen kann. Ist die einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses nachweislich unter Umständen erfolgt, welche die Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung (offenbar für den Arbeitnehmer) unzumutbar machten, dann besteht nach der lit. b weiterhin die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beziehen.Ist die einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses nachweislich unter Umständen erfolgt, welche die Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung (offenbar für den Arbeitnehmer) unzumutbar machten, dann besteht nach der Litera b, weiterhin die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beziehen. Zur Frage, unter welchen Umständen es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abzulehnen, verweisen die EB beispielsweise auf den Fall der Umwandlung einer zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung, insb. wenn der Arbeitnehmer auf Anraten seiner beruflichen Interessenvertretung zwecks Anspruchssicherung ohne Prozessrisiko der einvernehmlichen Auflösung zustimmt bzw. auf einvernehmliche Auflösungen im Zuge eines Vergleichs zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens. Es wird sich dabei also um Fälle handeln, in denen die Nichtzustimmung zur einvernehmlichen Auflösung für den Arbeitnehmer mit erheblichen (zB finanziellen) Nachteilen bzw. Risiken verbunden wäre oder ihm von einer Weiterbeschäftigung aus anderen Gründen (zB wegen angespannter Arbeitsbeziehungen) abgeraten wird. Auf die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung wird es dabei jedoch nicht ankommen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, § 22, Rz 486).Zur Frage, unter welchen Umständen es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abzulehnen, verweisen die EB beispielsweise auf den Fall der Umwandlung einer zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung, insb. wenn der Arbeitnehmer auf Anraten seiner beruflichen Interessenvertretung zwecks Anspruchssicherung ohne Prozessrisiko der einvernehmlichen Auflösung zustimmt bzw. auf einvernehmliche Auflösungen im Zuge eines Vergleichs zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens. Es wird sich dabei also um Fälle handeln, in denen die Nichtzustimmung zur einvernehmlichen Auflösung für den Arbeitnehmer mit erheblichen (zB finanziellen) Nachteilen bzw. Risiken verbunden wäre oder ihm von einer Weiterbeschäftigung aus anderen Gründen (zB wegen angespannter Arbeitsbeziehungen) abgeraten wird. Auf die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung wird es dabei jedoch nicht ankommen vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Paragraph 22,, Rz 486). Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der mit dem ehemaligen Arbeitgeber geführten Kommunikation im Vorfeld der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses keine Hinweise darauf, dass Umstände vorgelegen hätten, die ihm eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätten. Da somit § 22 Abs. 1 Z 6 AlVG nicht erfüllt ist, stand dem Weiterbezug von Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG entgegen. Einen Ermessensspielraum bietet § 22 AlVG nicht. Der Bezug von Arbeitslosengeld wurde daher zu Recht mit 01.03.2019 eingestellt.Da somit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, AlVG nicht erfüllt ist, stand dem Weiterbezug von Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG entgegen. Einen Ermessensspielraum bietet Paragraph 22, AlVG nicht. Der Bezug von Arbeitslosengeld wurde daher zu Recht mit 01.03.2019 eingestellt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2218939.1.00

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