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{'item': 'W101 2221751-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlW101 2221751-1 SpruchW101 2221751-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv € 161,00 nachzulassen sind.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv € 161,00 nachzulassen sind. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 003 Ps 199/2018 s vor dem Bezirksgericht P. (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Dolmetschergebühren iHv € 153,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 003 Ps 199 aus 2018, s vor dem Bezirksgericht P. (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Dolmetschergebühren iHv € 153,00 entstanden. Diese waren von der Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes L. dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.05.2019, Zl. 3 Ps 199/18s - 19 - VNR 1, samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt sohin iHv € 161,00, vorgeschrieben worden.Diese waren von der Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes L. dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.05.2019, Zl. 3 Ps 199/18s - 19 - VNR 1, samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt sohin iHv € 161,00, vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 13.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den Erlass der vorgeschriebenen Dolmetschergebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Bei seiner derzeitigen Einkommenssituation sei eine Zahlung nicht möglich, zumal er aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Taschengeld iHv € 150,00 monatlich beziehe. Die Dolmetscherkosten würden somit einen kompletten Monatsbezug übersteigen. Mit Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 52979-33a/19, (zugestellt am 24.05.2019) entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 161,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:Mit Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 52979-33a/19, (zugestellt am 24.05.2019) entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 161,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: Laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs beziehe der Beschwerdeführer seit 22.06.2018 Mindestsicherung. Er sei seit 04.10.2002 in Österreich an verschiedenen Adressen gemeldet.

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlunsgpflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen würden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnissse des am XXXX geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellung und die Einhebung der Gerichtsgebühren und -kosten sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen hätten im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.Laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs beziehe der Beschwerdeführer seit 22.06.2018 Mindestsicherung. Er sei seit 04.10.2002 in Österreich an verschiedenen Adressen gemeldet.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlunsgpflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen würden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnissse des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellung und die Einhebung der Gerichtsgebühren und -kosten sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen hätten im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Er beziehe durch die Grundversorgung der oberösterreichischen Landesregierung monatlich € 215,00 (Lebensmittelgeld). Auf seinem Konto würden sich derzeit € 210,00 befinden. Die nächsten Einkommen würden dringend benötigt, um sein neues Zimmer einzurichten und um anfallende Kosten für Lebensmittel, Hygiene- und Putzartikel, Fahrtkosten, Telefon etc. zu finanzieren. Aus den genannten Gründen werde ersucht, die vorgeschriebenen Dolmetschgebühren iHv € 161,00 zu erlassen. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.07.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem BG zu 003 Ps 199/2018 € 153,00 an Dolmetschergebühren sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt somit Gerichtsgebühren iHv € 161,00, entstanden.Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem BG zu 003 Ps 199 aus 2018, € 153,00 an Dolmetschergebühren sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt somit Gerichtsgebühren iHv € 161,00, entstanden. Der Beschwerdeführer ist seit 20.05.2011 subsidiär Schutzberechtigter, im Besitz eines Fremdenpasses, wohnt in einer Betreuungseinrichtung und bezieht eine monatliche Grundversorgung der oberösterreichischen Landesregierung (Lebensmittelgeld) iHv € 215,
  2. Der Beschwerdeführer besitzt ansonsten keinerlei Vermögenswerte. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers muss außerdem Berücksichtigung finden, dass er mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, Zl. W108 2203469-2/5E, verpflichtet wurde, Gerichtsgebühren iHv € 134,00 zu zahlen. Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegend psychiatrischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie), ist nicht arbeitsfähig und hat seit 17.02.2020 einen Erwachsenenvertreter. Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der in der Lage ist und auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, die Gerichtsgebühren iHv € 161,00 zu bezahlen, ohne dass dies eine besondere Härte für ihn darstellen würde, sodass ihm ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu gewähren ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung über den Bezug der monatlichen Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf der dem Verwaltungsakt beiliegenden Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 13.05.2019 und auf dem im Gerichtsakt aufliegenden Auszug aus der Grundversorgung vom 07.05.
  4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem auch im Gerichtsakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.05.
  5. Die Feststellungen über die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeit ergeben sich insbesondere aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Auszug aus der Grundversorgung vom 07.05.2020, in dem eine den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Stellungnahme vom 18.06.2019 eingetragen ist ("Es besteht eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung - paranoide Schizophrenie; auch trotz medikamentöser Behandlung bestehen deutliche Störungen; es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein wird.") Insbesondere sind die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit 17.02.2020 aufgrund seiner psychischen Erkrankung von einem Erwachsenenvertreter vertreten wird und nicht arbeitsfähig ist, maßgebend für die Annahme, dass sich auch in Zukunft die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht soweit ändert, dass er in der Lage sein wird, die Dolmetschgebühren iHv € 161,00 zu bezahlen, ohne dass dies eine besondere Härte für ihn darstellen würde.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

§ 9Abs.

2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

Paragraph 9, Absatz 2, GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen: Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH

  1. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH
  2. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gewährung der Verfahrenshilfe eine derartige sachliche Unbilligkeit darstellen würde, kann nicht gefolgt werde. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gewährung der Verfahrenshilfe eine derartige sachliche Unbilligkeit darstellen würde, kann nicht gefolgt werde. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein vergleiche dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass bzw. in seiner Beschwerde vorgebracht, dass bei seiner derzeitigen Einkommenssituation eine Zahlung nicht möglich sei, zumal er monatlich bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe und ihm lediglich € 215,00 verbleiben würden, um sich sein Leben zu finanzieren und anfallende Kosten für Lebensmittel, Hygiene- und Putzartikel, Fahrtkosten, Telefon etc. zu decken. Da der Beschwerdeführer neben seinem monatlichen Bezug aus der Grundversorgung iHv € 215,00 sonst über keinerlei Vermögenswerte verfügt, wäre die Entrichtung von Gerichtsgebühren im Betrag von € 161,00, weder einmalig im gesamten Betrag noch in kleinen Raten, möglich ohne sowohl zum jetzigen als auch zu einem späteren Zeitpunkt eine besondere Härte iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen, zumal der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt - an einer psychischen Erkrankung leidet, nicht arbeitsfähig ist und mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation somit auch auf Dauer nicht mehr gerechnet werden kann. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv € 161,00 nachzulassen sind.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv € 161,00 nachzulassen sind. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG aufgrund psychischer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund psychischer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2221751.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.