GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv 161,00 nachzulassen sind.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv 161,00 nachzulassen sind. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 003 Ps 199/2018 s vor dem Bezirksgericht P. (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Dolmetschergebühren iHv 153,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 003 Ps 199 aus 2018, s vor dem Bezirksgericht P. (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Dolmetschergebühren iHv 153,00 entstanden. Diese waren von der Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes L. dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.05.2019, Zl. 3 Ps 199/18s - 19 - VNR 1, samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 8,00, insgesamt sohin iHv 161,00, vorgeschrieben worden.Diese waren von der Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes L. dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.05.2019, Zl. 3 Ps 199/18s - 19 - VNR 1, samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 8,00, insgesamt sohin iHv 161,00, vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 13.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den Erlass der vorgeschriebenen Dolmetschergebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Bei seiner derzeitigen Einkommenssituation sei eine Zahlung nicht möglich, zumal er aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Taschengeld iHv 150,00 monatlich beziehe. Die Dolmetscherkosten würden somit einen kompletten Monatsbezug übersteigen. Mit Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 52979-33a/19, (zugestellt am 24.05.2019) entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv 161,00
2 GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:Mit Bescheid vom 16.05.2019, Zl. 52979-33a/19, (zugestellt am 24.05.2019) entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv 161,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: Laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs beziehe der Beschwerdeführer seit 22.06.2018 Mindestsicherung. Er sei seit 04.10.2002 in Österreich an verschiedenen Adressen gemeldet.
2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlunsgpflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen würden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnissse des am XXXX geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellung und die Einhebung der Gerichtsgebühren und -kosten sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen hätten im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.Laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs beziehe der Beschwerdeführer seit 22.06.2018 Mindestsicherung. Er sei seit 04.10.2002 in Österreich an verschiedenen Adressen gemeldet.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlunsgpflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestehen würden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnissse des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellung und die Einhebung der Gerichtsgebühren und -kosten sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen hätten im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Er beziehe durch die Grundversorgung der oberösterreichischen Landesregierung monatlich 215,00 (Lebensmittelgeld). Auf seinem Konto würden sich derzeit 210,00 befinden. Die nächsten Einkommen würden dringend benötigt, um sein neues Zimmer einzurichten und um anfallende Kosten für Lebensmittel, Hygiene- und Putzartikel, Fahrtkosten, Telefon etc. zu finanzieren. Aus den genannten Gründen werde ersucht, die vorgeschriebenen Dolmetschgebühren iHv 161,00 zu erlassen. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.07.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
Paragraph 9, Absatz 2, GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen: Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH
GVG mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv 161,00 nachzulassen sind.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv 161,00 nachzulassen sind. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG aufgrund psychischer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund psychischer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2221751.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.