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{'item': 'W189 2215417-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlW189 2215417-1 SpruchW189 2215417-1/14E W189 2215419-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, vertreten durch ARGE - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zlen. 1.) 1208083806-180923308 und 2.) 1208084008-180923383, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 und am 06.03.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, vertreten durch ARGE - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zlen. 1.) 1208083806-180923308 und 2.) 1208084008-180923383, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 und am 06.03.2020, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG sowie § 55 Abs. 1 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins, FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1 und der BF2, bzw. zusammen: die BF), Staatsangehörige von Somalia, stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 28.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF gaben zu Protokoll, in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Die Familie lebe in den VAE, eine Halbschwester in Schweden, der Vater sei verstorben. Zu den Fluchtgründen brachte der BF1 vor, dass er sich in Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Midgan verfolgt fühle. Seine Familie lebe in Abu Dhabi. Der BF1 könne nicht in Somalia bleiben, weil er dort niemanden habe. Es sei dort nicht sicher. Der BF1 habe nicht in Abu Dhabi bleiben können, weil "wir" dort illegal gewesen seien und keine Papiere gehabt hätten. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Somalia gab der BF1 an, dass er Angst um sein Leben habe, weil es dort nicht sicher sei. Er habe dort niemanden. Der BF2 brachte zu den Fluchtgründen vor, dass in Somalia Krieg herrsche und er niemanden in Somalia habe. Die Volksgruppe des BF2 sei eine Minderheit. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF2 an, Angst zu haben.
  2. Am 16.10.2018 teilten die slowenischen Behörden mit, über keine Daten zu den BF zu verfügen.
  3. Am 02.11.2018 teilten die kroatischen Behörden mit, ebenso über keine Daten zu den BF zu verfügen.
  4. Am XXXX 2018 wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  5. Am römisch 40 2018 wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab darin zunächst Protokoll, dass sein Name XXXX sei. Der BF2 gab an, dass sein Name XXXX sei.Der BF1 gab darin zunächst Protokoll, dass sein Name römisch 40 sei. Der BF2 gab an, dass sein Name römisch 40 sei. Der BF1 gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass die BF ein Problem mit dem Haus ihres Vaters gehabt hätten, als sie von Abu Dhabi nach Somalia abgeschoben worden seien. Die Mutter des BF1 habe gesagt, dass die BF in das Haus des Vaters in Mogadischu ziehen sollten. Dort hätten jedoch andere Leute gewohnt, die das Haus nicht verlassen hätten wollen. Der BF1 glaube, dass diese Leute falsche Besitzdokumente gehabt hätten. Dann habe es viele Probleme gegeben, diese habe jedoch der BF2 geregelt. Danach hätten Bekannte, Onkeln und Tanten die BF zu ihnen mitgenommen und sie hätten bei diesen Verwandten bis zur Ausreise gelebt. Mehr wisse der BF1 nicht, da der BF2 immer alles geregelt habe. Der BF2 gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er und der BF1 von Abu Dhabi nach Somalia abgeschoben worden seien, weil nach dem Tod des Vaters der Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater in Mogadischu ein Haus habe und er dorthin gehen solle. Als die BF in Mogadischu angekommen seien, hätten andere Leute in diesem Haus gewohnt. Die BF hätten dennoch ein Zimmer im Haus bekommen. Die BF hätten mit den Leuten diskutiert und erklärt, dass das Haus ihrem Vater gehöre. Die Leute hätten das Haus nicht verlassen wollen. Dann hätten die BF mit den Dorfältesten gesprochen. Diese seien zu ihnen gekommen und hätten mit den Leuten sprechen wollen, die das Haus besetzt halten würden. Die Dorfältesten hätten den BF nicht helfen können, da diese Leute falsche Dokumente gehabt hätten und gesagt hätten, dass dies ihr Haus sei. Danach seien die BF von den Leuten bedroht worden, das Haus zu verlassen. Es habe Streitereien gegeben, Leute seien ins Gefängnis gegangen. Auch der Onkel des BF2 habe nicht helfen können. Die Dorfältesten hätten die BF aufgenommen. Der BF2 habe danach mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe mit den Dorfältesten gesprochen, dass sie die BF unterstützen sollen, das Land zu verlassen. Danach seien die BF ausgereist.
  6. Am 04.01.2019 legten die BF zwei Schulzeugnisse und eine Todesurkunde vor.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 24.01.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 24.01.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das BFA aus dort genannten Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da die Länderfeststellungen mangelhaft seien, ebenso die Beweiswürdigung mangelhaft sei und daraus die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folge.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 19.02.2020 eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen. Aufgrund von vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten wurde die Verhandlung vertagt.
  11. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 machte der BF2 eine Protokollrüge geltend.
  12. Das BVwG führte am 06.03.2020 eine (zweite) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF1 legte ein Empfehlungsschreiben vor (Beilage ./1).
  13. Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte das BFA eine Stellungnahme ein.
  14. Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 brachten die BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person der BF Die BF sind volljährige, somalische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens. Die BF sind nicht der Volksgruppe der Madhibaan (Midgan) zugehörig. Die Volksgruppenzugehörigkeit kann im Übrigen nicht festgestellt werden. Die BF sprechen Somali, Arabisch und ein wenig Englisch. Die BF können jedenfalls Somali und Arabisch ebenso lesen und schreiben. Der BF1 hat elf Jahre die Schule besucht. Der BF2 hat zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Die BF sprechen nicht Deutsch. Die BF wurden in Abu Dhabi, VAE, geboren und sind dort aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise nach Europa lebten sie in Mogadischu, Somalia, im Haus des Vaters. Die BF haben eine Unterkunft in Mogadischu. Sie haben nie gearbeitet. Der Vater der BF ist verstorben, die Mutter, zwei Brüder und fünf Schwestern leben in Abu Dhabi. Eine Halbschwester lebt in Schweden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits leben mit ihren Familien in Mogadischu in der Nähe des väterlichen Hauses. Die BF stehen in Kontakt mit ihrer Familie in Abu Dhabi und können jedenfalls dadurch Kontakt mit ihrer Verwandtschaft in Mogadischu herstellen. Die BF sind ledig, kinderlos und gesund. Sie sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  17. Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF wurden in Mogadischu nicht aufgrund von Eigentumsstreitigkeiten über das väterliche Haus bedroht. Sie werden nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich Folgendes: 1.3.
  19. Sicherheitslage - Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Quellen: - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 - UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019 1.3.
  20. Bevölkerungsstruktur Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: - Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. - Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. - Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). - Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. - Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vgl. AA 5.3.2019b).- Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A - LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, URL, Zugriff 26.6.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 1.3.
  21. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3). Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49). Quellen: - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 1.3.
  22. Bewegungsfreiheit Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden (LI 28.6.2019, S.6f). Quellen: - LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 1.3.
  23. Wirtschaft und Arbeit Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
  24. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und
  25. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23). Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias - insbesondere Mogadischu - der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen - v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle - und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b). Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10). Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen - z.B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen - z.B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff). Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29). Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia - und hier v.a. im ländlichen Raum - empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia - und hier v.a. im ländlichen Raum - empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2). Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise - etwa jener von 2017 - wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f). UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019). Quellen: - AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail - BLO - Bloomberg (27.2.2019): IMF Sees Somalia's GDP Growth Accelerating to 3.5% in 2019, URL, Zugriff 13.3.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A - IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, URL, Zugriff 9.9.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, URL, Zugriff 9.9.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 - RVI - Rift Valley Institute / Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / Hassan, Shamsa (9.2018): Remittances and Vulnerability in Somalia, URL, Zugriff 12.9.2019 - UNFPA (8.2016a): Somali youth in figures - better data, better lives, URL, Zugriff 12.9.2019 - UNFPA (8.2016b): Economic Characteristics of the Somali People, URL, Zugriff 24.7.2019 - UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation, URL, Zugriff 23.7.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 1.3.
  1. Grundversorgung / Humanitäre Lage Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist (FSNAU o.D.). Die Stadtbevölkerung ist von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs (FEWS 2.9.2019b, S.20). Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC
  2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC
  3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet - bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a). Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15). Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt - wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12). Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (11.5.2018): Anfragebeantwortung zu Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 - FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019 - FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps, URL, Zugriff 13.9.2019 - OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 - SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019 - UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 1.3.7. Rückkehrspezifische Grundversorgung Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f). Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20). Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, URL, Zugriff 21.6.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia - ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus - Benadir Region, URL, Zugriff 24.7.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 - TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania, URL, Zugriff 22.1.2019 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 1.3.
  1. Rückkehr Behandlung: Es sind keine Fälle bekannt, wo somalische Behörden Rückkehrer misshandelt haben (NLMBZ 3.2019, S.52). Quellen: - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 1.
  2. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF - jungen, gesunden, arbeitsfähigen Männern - ist die Rückkehr nach Somalia, und zwar nach Mogadischu, wo die BF vor der Ausreise gelebt haben, wo sie ein Haus und somit Unterkunft besitzen, und wo sich nahe Verwandte aufhalten, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  3. Zur Situation der BF in Österreich Die BF versuchten am 28.09.2018 mit einem Schlepper illegal in Österreich einzureisen und wurden dabei am Grenzübergang Spielfeld aufgegriffen. Sie stellten noch am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz. BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und gehen keinem Erwerb nach. Die BF sprechen nicht Deutsch, haben bislang keinen Deutschkurs besucht und haben kein Prüfungszertifikat vorgelegt. Sie besuchen auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die BF verfügen über keine familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die BF haben keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. BF1 ist Mitglied eines örtlichen Fußballvereins. Im Übrigen sind die BF nicht Mitglied einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zur Person der BF 2.1.
  6. Die Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich der Namen und der Geburtsdaten Verfahrensidentität vorliegt. Vielmehr waren die Angaben der BF zu diesen Daten von Widersprüchen geprägt. Während der BF1 in der Erstbefragung am 28.09.2018 noch zu Protokoll gab, XXXX zu heißen (AS 1), behauptete er in der Einvernahme am XXXX 2018, dass sein Name XXXX sei (AS 31). Seine Mutter in Abu Dhabi besitze Dokumente und er könne diese besorgen (AS 49). In der Folge legte der BF1 lediglich die Kopie eines Schulzeugnisses auf den Namen " XXXX " vor, dem zudem kein Geburtsdatum zu entnehmen ist (AS 67). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 rechtfertigte der BF1 sich damit, dass die BF ihre Dokumente auf der Reise verloren hätten. Sein Bruder, der BF2, hätte die Dokumente in Serbien verloren (Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV) vom 19.02.2020, S. 5). Dies ist aber insoweit nicht glaubhaft, als der BF1 in der Erstbefragung angab, mit einem gefälschten somalischen Reisepass ausgereist zu sein, den er in der Türkei weggeworfen habe (AS 5). Weiters gab der BF1 in jener mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter gedacht habe, dass ein Schulzeugnis zur Vorlage ausreiche (NSV vom 19.02.2020, S. 5f). Der - rechtlich vertretene - BF1 legte aber auch seit jener Verhandlung keine Identitätsdokumente oder zumindest Kopien von diesen vor, obwohl er regelmäßig in Kontakt mit seiner Mutter stehe (AS 47).Während der BF1 in der Erstbefragung am 28.09.2018 noch zu Protokoll gab, römisch 40 zu heißen (AS 1), behauptete er in der Einvernahme am römisch 40 2018, dass sein Name römisch 40 sei (AS 31). Seine Mutter in Abu Dhabi besitze Dokumente und er könne diese besorgen (AS 49). In der Folge legte der BF1 lediglich die Kopie eines Schulzeugnisses auf den Namen " römisch 40 " vor, dem zudem kein Geburtsdatum zu entnehmen ist (AS 67). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 rechtfertigte der BF1 sich damit, dass die BF ihre Dokumente auf der Reise verloren hätten. Sein Bruder, der BF2, hätte die Dokumente in Serbien verloren (Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV) vom 19.02.2020, S. 5). Dies ist aber insoweit nicht glaubhaft, als der BF1 in der Erstbefragung angab, mit einem gefälschten somalischen Reisepass ausgereist zu sein, den er in der Türkei weggeworfen habe (AS 5). Weiters gab der BF1 in jener mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter gedacht habe, dass ein Schulzeugnis zur Vorlage ausreiche (NSV vom 19.02.2020, S. 5f). Der - rechtlich vertretene - BF1 legte aber auch seit jener Verhandlung keine Identitätsdokumente oder zumindest Kopien von diesen vor, obwohl er regelmäßig in Kontakt mit seiner Mutter stehe (AS 47). Der BF2 wiederum gab in der Erstbefragung an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein (AS 1), behauptete aber sodann in der Einvernahme, dass sein Name XXXX sei, wobei er bei seinem Geburtsdatum blieb (AS 25). Auch er gab an, dass seine Mutter in Abu Dhabi auf ihn ausgestellte Identitätsdokumente besitze und er diese besorgen könne (AS 39). Der BF2 legte in der Folge ebenso lediglich die Kopie eines Schulzeugnisses auf den Namen " XXXX " vor, dem jedoch das Geburtsdatum XXXX zu entnehmen ist (AS 57). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wandte der BF2 gegen die Niederschrift ein, dass er nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren sei (NSV vom 19.02.2020, S. 11). In einer Protokollrüge vom 24.02.2020 merkte der BF2 an, dass er angegeben habe, am XXXX geboren zu sein und bei der Protokollierung wohl ein Tippfehler unterlaufen sei (OZ 8). In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 gab der BF2 aber wiederum an, am XXXX geboren zu sein. Auf Vorhalt der Diskrepanz rechtfertigte der BF2 sich damit, dass er sein Geburtsdatum unabsichtlich verwechselt habe. Auch bei der Erstbefragung sei er nervös gewesen, wodurch er nicht sein richtiges Geburtsdatum nennen habe können. Darüber hinaus habe er in der Erstbefragung aufgrund seiner Nervosität auch seinen Spitznamen statt seinen richtigen Namen genannt (NSV vom 06.03.2020, S. 4). Es ist allerdings völlig lebensfremd, dass der BF2 aus behaupteter Nervosität mehrfach ein falsches Geburtsdatum und zudem auch einen falschen Namen angeben würde. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Geburtsdatum nach der Erstbefragung nicht mehr ausbessern habe können, weil ihm in der Einvernahme gesagt worden sei, dass die Richterin bei der Verhandlung darüber entscheiden müsse (NSV vom 06.03.2020, S. 4f), was aber schon deshalb nicht glaubhaft ist, weil es ihm in jener Einvernahme auch möglich war, einen anderen Namen anzugeben und dieser entsprechend protokolliert wurde. Hätte er ein anderes Geburtsdatum angegeben, wäre daher auch dieses entsprechend protokolliert worden. In der mündlichen Verhandlung befragt, weshalb er bisher keine Identitätsdokumente vorlegte, wich der BF2 aus, dass er diese vorlegen könne, wenn das Gericht diese brauche (NSV vom 06.03.2020, S. 6). Aber auch seit dieser Verhandlung langten keine Dokumente oder zumindest Kopien dieser ein.Der BF2 wiederum gab in der Erstbefragung an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein (AS 1), behauptete aber sodann in der Einvernahme, dass sein Name römisch 40 sei, wobei er bei seinem Geburtsdatum blieb (AS 25). Auch er gab an, dass seine Mutter in Abu Dhabi auf ihn ausgestellte Identitätsdokumente besitze und er diese besorgen könne (AS 39). Der BF2 legte in der Folge ebenso lediglich die Kopie eines Schulzeugnisses auf den Namen " römisch 40 " vor, dem jedoch das Geburtsdatum römisch 40 zu entnehmen ist (AS 57). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wandte der BF2 gegen die Niederschrift ein, dass er nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren sei (NSV vom 19.02.2020, S. 11). In einer Protokollrüge vom 24.02.2020 merkte der BF2 an, dass er angegeben habe, am römisch 40 geboren zu sein und bei der Protokollierung wohl ein Tippfehler unterlaufen sei (OZ 8). In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 gab der BF2 aber wiederum an, am römisch 40 geboren zu sein. Auf Vorhalt der Diskrepanz rechtfertigte der BF2 sich damit, dass er sein Geburtsdatum unabsichtlich verwechselt habe. Auch bei der Erstbefragung sei er nervös gewesen, wodurch er nicht sein richtiges Geburtsdatum nennen habe können. Darüber hinaus habe er in der Erstbefragung aufgrund seiner Nervosität auch seinen Spitznamen statt seinen richtigen Namen genannt (NSV vom 06.03.2020, S. 4). Es ist allerdings völlig lebensfremd, dass der BF2 aus behaupteter Nervosität mehrfach ein falsches Geburtsdatum und zudem auch einen falschen Namen angeben würde. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sein Geburtsdatum nach der Erstbefragung nicht mehr ausbessern habe können, weil ihm in der Einvernahme gesagt worden sei, dass die Richterin bei der Verhandlung darüber entscheiden müsse (NSV vom 06.03.2020, S. 4f), was aber schon deshalb nicht glaubhaft ist, weil es ihm in jener Einvernahme auch möglich war, einen anderen Namen anzugeben und dieser entsprechend protokolliert wurde. Hätte er ein anderes Geburtsdatum angegeben, wäre daher auch dieses entsprechend protokolliert worden. In der mündlichen Verhandlung befragt, weshalb er bisher keine Identitätsdokumente vorlegte, wich der BF2 aus, dass er diese vorlegen könne, wenn das Gericht diese brauche (NSV vom 06.03.2020, S. 6). Aber auch seit dieser Verhandlung langten keine Dokumente oder zumindest Kopien dieser ein. Gesamt betrachtet war daher davon auszugehen, dass die von den BF angegebenen Identitäten hinsichtlich Namen und Geburtsdatum falsch sind und die BF aus diesem Grund absichtlich keine Identitätsdokumente vorlegten. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen der somalischen Sprache. Die Feststellung über ihren Schulbesuch ergibt sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellung über die mangelnden Deutschkenntnisse ergibt sich aus dem Unvermögen in der mündlichen Verhandlung, auf Deutsch zu sprechen, der Nichtvorlage von Kursteilnahmebestätigungen oder Prüfungszertifikaten sowie der kurzen Aufenthaltsdauer. 2.1.
  8. Dass die BF der Volksgruppe der Madhibaan angehören, war nicht glaubhaft. Zwar gaben die BF im Laufe des Verfahrens durchgehend an, dieser Volksgruppe anzugehören. Jedoch gab der BF2 in der Einvernahme ebenso an, dass sein Vater einen Universitätsabschluss gehabt habe (AS 47). Zwar führte er in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 aus, dass sein Vater in Abu Dhabi studiert habe, bestätigte aber, dass er zuvor eine entsprechend gute Ausbildung genossen habe, um dadurch in den VAE die Berechtigung für ein Hochschulstudium zu erlangen (NSV vom 06.03.2020, S. 13). Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.
  9. zitierten Länderberichte, wonach Angehörige der Madhibaan noch zur Jahrtausendwende nicht einmal die Schule besuchen konnten, ist aber nicht nachvollziehbar, wie der Vater der BF - laut vorgelegter Sterbeurkunde im Jahr 2015 im Alter von 62 Jahren verstorben (AS 61 zum BF2) - eine derart gute Bildung erreichen habe können, dass er sogar zu einem Universitätsstudium in den VAE zugelassen worden sei. Zudem brachte der BF2 - wenn auch nicht glaubhaft (s. Punkt 2.2) - in der Einvernahme vor, dass aufgrund der behaupteten Eigentumsstreitigkeiten die Dorfältesten eingeschaltet worden seien (AS 41f). Auch dies würde bei Wahrunterstellung darauf hindeuten, dass es eine entsprechende Anzahl an Clanangehörigen an jenem Ort leben würden, was aber eher für einen Mehrheitsclan sprechen würde, zumal die Mahdibaan laut zitierten Länderberichten weniger strikt organisiert sind und in allen Teilen Somalias verstreut leben. Gesamt betrachtet und in Zusammenhang mit der auch sonst festzustellenden Unglaubwürdigkeit der BF war daher festzustellen, dass die BF nicht der Volksgruppe der Madhibaan angehören, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Volksgruppe sie im Übrigen tatsächlich angehören. 2.1.
  10. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort in Abu Dhabi, dass die BF nie gearbeitet haben, sowie zum Aufenthalt der Mutter, der Geschwister, und zum Ableben des Vaters stützen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben der BF. Dabei war maßgeblich miteinzubeziehen, dass sowohl die Einvernahmen durch das BFA als auch die mündliche Verhandlung am 06.03.2020 ohne Probleme in Arabisch durchgeführt werden konnten, und der Somali-Dolmetscher in der Verhandlung vom 19.02.2020 anmerkte, dass aus dem Sprachgebrauch erkennbar sei, dass die BF nicht in Somalia aufgewachsen seien (NSV vom 19.02.2020, S. 11). 2.1.
  11. Die Feststellung, dass die BF Somali, Arabisch und ein wenig Englisch sprechen und jedenfalls Somali und Arabisch auch lesen und schreiben können, folgt aus den entsprechenden Angaben der BF. Unglaubhaft war hingegen das im Laufe des Verfahrens geänderte Vorbringen der BF, über keine ausreichenden Kenntnisse der somalischen Sprache zu verfügen. Beide BF gaben in der Erstbefragung an, dass ihre Muttersprache Somali sei, sie gute Sprachkenntnis hätten und die Sprache in Wort und Schrift beherrschen würden (AS 1f jeweils zu BF1 und BF2). Beide gaben in der auf Somali durchgeführten Erstbefragung ebenso an, die Dolmetscherin zu verstehen, und erklärten gleichfalls am Ende der Befragung, alles verstanden zu haben (AS 3 und 7 jeweils zu BF1 und BF2). Beide wiederholten in der auf Arabisch durchgeführten Einvernahme zunächst, dass Somali ihre Muttersprache sei, dass sie Somali sprechen würden und die Sprache in Wort und Schrift beherrschen würden (AS 35, 43 und 47 zum BF1; AS 29, 33 und 37 zum BF2). Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme noch in der Beschwerde wurde zu sprachlichen Problemen im Falle einer Rückkehr ein Vorbringen erstattet. In der auf Somali durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wiederholten beide BF, dass Somali ihre Muttersprache sei und gaben an, mit der Mutter auf Somali geredet zu haben. Sie erhoben keine Einwände gegen eine Durchführung der Verhandlung auf Somali. Die BF wurden aufgefordert, etwaige Verständigungsschwierigkeiten umgehend bekanntzugeben (NSV vom 19.02.2020, S. 3). Im Laufe der Verhandlung brachte der BF1 erstmals vor, dass er "damals" bei seiner Einreise in Somalia "nicht gut" Somali gesprochen habe, da seine Mutter "auch" Arabisch mit ihm gesprochen habe (NSV vom 19.02.2020, S. 7). In der Folge war der BF1 jedoch in der Lage, die mündliche Verhandlung in Somali durchzuführen, verstand die ihm gestellten Fragen und konnte ihnen antworten. So gab er auch während der Verhandlung an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und es keine Probleme gebe (NSV vom 19.02.2020, S. 6). Erst am Ende der Verhandlung merkte der Dolmetscher an, dass er das Gefühl habe, dass der BF1 die Fragen nicht verstehe, er aber auch nicht wisse, ob der BF1 ihm überhaupt zuhöre (NSV vom 19.02.2020, S. 10). In Hinblick auf den BF2 gab der Dolmetscher an, dass dieser oftmals nicht zusammenhängende Wörter sprechen würde und er daher gemerkt habe, dass die BF nicht in Somalia aufgewachsen seien. Der BF2 selbst gab an, dass er in der Lage sei, die Verhandlung auf Somali weiterzuführen (NSV vom 19.02.2020, S. 11). Der BF2 wiederum wiederholte in der auf Arabisch durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 zunächst, dass seine Muttersprache Somali sei (NSV vom 06.03.2020, S. 3), gab sodann jedoch im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen an, dass die BF mit ihren Eltern auf Arabisch gesprochen hätten und diese lediglich auf Somali geantwortet hätten, wobei er gleichzeitig angab, dass die Eltern nur ein bisschen Arabisch sprechen würden (NSV vom 06.03.2020, S. 9). Zum Schluss jener Verhandlung steigerte der BF2 schließlich sein Vorbringen noch weiter und gab nun an, dass die BF kein Somali sprechen würden, die Menschen in Somalia nicht verstehen würden und sie nicht mit ihnen sprechen könnten (NSV vom 06.03.2020, S. 13). Es war daher festzuhalten, dass die BF noch zu Beginn des Verfahrens keinerlei Probleme mit der somalischen Sprache vorbrachten, auch in der Einvernahme keine diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen äußerten, ebenso im ausführlich verfassten Beschwerdeschriftsatz keine derartigen Probleme erwähnt wurden, sondern erst im Zuge der beiden mündlichen Verhandlungen sprachliche Schwierigkeiten geäußert wurden, die letztlich vom BF2 soweit gesteigert wurden, dass die BF gar kein Somali sprechen würden, was aber offenkundig dem bisherigen Vorbringen sowie der Tatsache, dass die BF im Laufe des Verfahrens demonstrierten, der somalischen Sprache mächtig zu sein, widerspricht. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass in der ersten Verhandlung beide BF aussagten, mit der Mutter auf Somali gesprochen zu haben, der BF2 jedoch in der zweiten Verhandlung im völligen Widerspruch erklärte, dass die BF mit ihrer Mutter auf Arabisch gesprochen hätten und diese lediglich auf Somali geantwortet habe, zumal dies lebensfremd scheint. Das Vorbringen der BF, Somali schreiben zu können, impliziert zudem, dass sie die Sprache nicht nur gehört, sondern auch - in welcher Form auch immer organisiert - gelernt haben, was angesichts der auch sonst guten Schulbildung der BF nicht unwahrscheinlich scheint. Ebenso waren die BF in der Lage, in Mogadischu zu leben, was ebenso impliziert, dass sie Somali beherrschen. Obgleich durchaus nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass es den BF etwa in ihrem Akzent oder ihrer Ausdrucksweise anzumerken ist, dass sie nicht in Somalia aufgewachsen sind, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und dem persönlichen Eindruck der BF in den beiden mündlichen Verhandlungen davon auszugehen, dass die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten lediglich einerseits einer Steigerung des Fluchtvorbringens, andererseits dem Versuch, Widersprüche in den Aussagen der BF zu erklären, geschuldet waren und somit nicht den Tatsachen entsprechen, zumal die BF auch sonst über ihre Identität zu täuschen suchten. Letztlich gab der BF2 in der Einvernahme auch an, bewusst eine Abschiebung von Abu Dhabi nach Mogadischu in Kauf genommen zu haben, da er keine Strafe zahlen habe wollen, um seinen Aufenthalt dort zu verlängern (AS 43 und 47 zum BF2). Diese Handlung würde aber dem gesunden Menschenverstand widersprechen, wenn die BF kein Somali sprechen würden. Unabhängig davon steht diesem erst in den beiden mündlichen Verhandlungen geäußerten Vorbringen sprachlicher Schwierigkeiten auch das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen, da keine der in Z 1 bis Z 4 leg. cit. genannten Ausnahmen gegenständlich anwendbar ist.Unabhängig davon steht diesem erst in den beiden mündlichen Verhandlungen geäußerten Vorbringen sprachlicher Schwierigkeiten auch das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entgegen, da keine der in Ziffer eins bis Ziffer 4, leg. cit. genannten Ausnahmen gegenständlich anwendbar ist. 2.1.
  12. Dass die BF im Haus ihres Vaters in Mogadischu lebten und ihnen dieses auch zukünftig als Unterkunft zur Verfügung steht, folgt aus den - ausgesprochen widersprüchlichen - Angaben der BF. In der Einvernahme gaben die BF zunächst noch an, von Februar 2018 bis zur Ausreise im April 2018 für zwei Monate im Haus ihres Vaters in Mogadischu gelebt zu haben, und bekräftigten ausdrücklich in dieser Zeit ausschließlich in diesem Haus gewohnt zu haben (AS 45 zum BF1, AS 35 zum BF2). Weiters gab der BF2 dazu befragt, ob er über Vermögen verfüge, an, dass er ein Haus in Mogadischu besitze, in dem er bis zur Ausreise gelebt habe (AS 39 zum BF2). In weiterer Folge brachte der BF2 in der Einvernahme aber widersprüchlich vor, dass andere Personen in jenem Haus gewohnt hätten. Die BF hätten anfangs dennoch dort wohnen dürfen, seien dann aber von diesen Personen bedroht worden, weshalb sie zuletzt bei den "Dorfältesten" gewohnt hätten (AS 41f zum BF2). Konkret hätten die BF eineinhalb Monate im väterlichen Haus gewohnt und weitere zwei Wochen bei den Dorfältesten (AS 45 zum BF2). Der BF1 wiederum gab in seiner Einvernahme ebenso vage an, dass andere Personen in jenem Haus gelebt hätten, brachte sodann aber im nochmaligen Widerspruch vor, dass die BF zunächst ungefähr zwei Wochen im väterlichen Haus gewohnt und dann die restliche eineinhalb Monate beim Onkel verbracht hätten (AS 51 zum BF1). Folgend führte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 ein weiteres Mal widersprüchlich aus, dass die BF zunächst in der Wohnung des Onkels gewesen seien und nur der BF2 im väterlichen Haus gewesen sei (NSV vom 19.02.2020, S. 8). Der BF2 wiederum sagte - erneut im Widerspruch - in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 aus, dass die BF im väterlichen Haus gewohnt hätten und eineinhalb Monate später, nachdem "das Problem" begonnen habe, bei ihrem Onkel gelebt hätten. Dieser habe sie jedoch später aus seinem Haus geworfen und die BF hätten auf der Straße geschlafen (NSV vom 06.03.2020, S. 7f). Auf Vorhalt der Angaben des BF1 in der Einvernahme relativierte der BF2 daraufhin, dass er den BF1 "in dieser Zeit" bei seinem Onkel gelassen habe (NSV vom 06.03.2020, S. 8), um sodann im völligen Widerspruch wieder anzugeben, dass die BF bis zur Ausreise im väterlichen Haus gewohnt hätten (NSV vom 06.03.2020, S. 8f). Auf Vorhalt der kurz zuvor getätigten eigenen Aussagen, dass die BF nicht bis zur Ausreise in jenem Haus gelebt hätten, drehte der BF2 sein Vorbringen erneut um und antwortete, dass dies richtig sei (NSV vom 06.03.2020, S. 9). Insgesamt war das Vorbringen der BF zu diesem Punkt höchst widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen, zumal aus der vom BF2 zuletzt vorgetragenen Version, dass der Onkel die BF auf die Straße gesetzt habe, nicht ersichtlich ist, wie den BF anschließend die mehrere tausend Euro teure (AS 6 und 49 zum BF1; AS 6 und 39 zum BF2) Reise nach Europa gelungen wäre (vgl. dazu die Angaben des BF2 in NSV vom 06.03.2020, S. 10). Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF - wie auch als erstes von ihnen behauptet - über den gesamten Zeitraum in Mogadischu im (Eigentums-)Haus ihres Vaters wohnten und ihnen dieses folglich auch zukünftig zur Verfügung stünde. Dafür spricht zudem die sich auch unabhängig davon ergebende Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (s. Punkt 2.2.).Insgesamt war das Vorbringen der BF zu diesem Punkt höchst widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen, zumal aus der vom BF2 zuletzt vorgetragenen Version, dass der Onkel die BF auf die Straße gesetzt habe, nicht ersichtlich ist, wie den BF anschließend die mehrere tausend Euro teure (AS 6 und 49 zum BF1; AS 6 und 39 zum BF2) Reise nach Europa gelungen wäre vergleiche dazu die Angaben des BF2 in NSV vom 06.03.2020, S. 10). Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF - wie auch als erstes von ihnen behauptet - über den gesamten Zeitraum in Mogadischu im (Eigentums-)Haus ihres Vaters wohnten und ihnen dieses folglich auch zukünftig zur Verfügung stünde. Dafür spricht zudem die sich auch unabhängig davon ergebende Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens (s. Punkt 2.2.). 2.1.
  13. Die Feststellung, dass ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits mit ihren Familien in Mogadischu in der Nähe des väterlichen Hauses leben, folgen aus den Aussagen der BF. Sowohl der BF1 als auch der BF2 gaben in der Einvernahme an, einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits mit deren Familien zu haben, die in Mogadischu am selben Ort, wo das Haus des Vaters der BF stehe, leben würden, sowie einen Onkel väterlicherseits mit dessen Familie zu haben, die gegenüber vom Haus des Vaters der BF leben würden (AS 45f zum BF1; AS 37 zum BF2). Weiters gab der BF1 in der Einvernahme an, dass die BF aufgrund der behaupteten Eigentumsprobleme von Onkeln und Tanten aufgenommen worden seien und bei diesen Verwandten bis zur Ausreise gelebt zu haben (AS 51). Dass der BF1 im groben Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 versuchte, diese Beziehungen herabzuspielen, indem er angab, seine Verwandten nicht zu kennen (NSV vom 19.02.2020, S. 7f), kann vor diesem Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der BF1 gleichzeitig wiederholte, in der Wohnung des Onkels gewohnt zu haben (NSV vom 19.20.2020, S. 8). Ebenso gab der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 an, eine Zeit lang beim Onkel gewohnt zu haben bzw. seinen Bruder beim Onkel gelassen zu haben und konnte auch berichten, dass dieser Onkel keinen Beruf habe (NSV vom 06.03.2020, S. 7, 8 und 10). Die Darstellung des BF2 in jener Verhandlung, nur über diesen Onkel zu verfügen, wohingegen die sonstig in der Einvernahme angegebenen Verwandten lediglich "alte Leute" seien, die zum Clan gehören und aus Respekt "Onkel" genannt werden (NSV vom 06.03.2020, S. 6f), ist ebenso als untaugliche Schutzbehauptung zu werten, da der BF2, wie auch der BF1, in der Einvernahme eindeutig nach ihrer Verwandtschaft gefragt wurden ("Haben Sie sonstige Angehörige in Somalia und wo leben diese? (Großeltern, Onkel, Tanten...)") und die BF jeweils eindeutig Verwandte auf der mütterlichen Seite und Verwandte auf der väterlichen Seite aufzählten (AS 45f zum BF1; AS 37 zum BF2). Zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die BF in der Einvernahme Verwandte angeben sollten, die sie nicht haben würden, und auch in der Beschwerde insoweit nichts vorgetragen wurde, war daher vom Bestand der Verwandtschaft auszugehen. 2.1.
  14. Die Feststellung, dass die BF in Kontakt mit ihrer Familie in Abu Dhabi stehen, ergibt sich aus ihren insoweit glaubhaften und konsistenten Angaben (AS 47 zum BF1; AS 39 zum BF2). Die Feststellung, dass die BF jedenfalls durch ihre Familie den Kontakt zu ihrer Verwandtschaft in Somalia herstellen können, folgt aus der Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020, sowie der Aussage des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020, wonach ihre Mutter Kontakt mit ihrem in Mogadischu wohnhaften Onkel väterlicherseits habe (NSV vom 19.02.2020, S. 7; NSV vom 06.03.2020, S. 10). 2.1.
  15. Dass die BF ledig (AS 31 zum BF1; AS 25 zum BF2), kinderlos (AS 49 zum BF1; AS 39 zum BF2) und gesund (NSV vom 06.03.2020, S. 3) sind, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben. 2.1.
  16. Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen 2.2.
  18. Die Feststellung, dass die BF in Somalia nicht aufgrund von Eigentumsstreitigkeiten bedroht wurden und ebenso aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht bedroht werden, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Insoweit mangelt es bereits in hohem Maße an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF. Aber auch unabhängig davon ergaben sich erhebliche Ungereimtheiten. 2.2.
  19. Zunächst waren die von den BF vorgebrachten Eigentumsstreitigkeiten schon deshalb nicht glaubhaft, weil die BF im Zuge des Verfahrens ihr Fluchtvorbringen austauschten. So brachten weder der BF1 noch der BF2 in ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt diesbezügliche Probleme vor (AS 6 zum BF1 und zum BF2), sondern führten diese erstmals in der Einvernahme an (AS 51 zum BF1; AS 41f zum BF2). Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Erstbefragung nicht auf das nähere Fluchtvorbringen zu beziehen hat, sollte das Vorbringen doch zumindest seinen Wesenszügen nach mit den später im Verfahren angegebenen Gründen übereinstimmen. Die BF tauschten ihr Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme jedoch nahezu vollständig aus. Die Erklärung des BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020, dass es ihm "peinlich" gewesen sei, darüber zu reden (NSV vom 06.03.2020, S. 13), kann dabei keineswegs logisch nachvollzogen werden, sondern wird als Schutzbehauptung betrachtet, zumal nicht nur der BF2, sondern gleichfalls der BF1 keine derartigen Angaben in der Erstbefragung machte, beide aber umgekehrt kein Problem damit hatten, anzugeben, einer "niederen" Berufskaste anzugehören (AS 2 und 6 jeweils zum BF1 und zum BF2). 2.2.
  20. Sodann waren die Angaben der BF über das gesamte Verfahren hinweg nur vage und oberflächlich. So sparten die BF konkrete und detaillierte Angaben zu ihrer behaupteten Abschiebung aus Abu Dhabi, zu ihrer Einreise und dem Einreisezeitpunkt im Mogadischu, zu ihren dort wohnhaften Verwandten, vor allen Dingen zu den behaupteten Streitigkeiten, die sich über rund zwei Monate gezogen hätten, somit zu den behaupteten Verfolgern wie auch Verfolgungshandlungen, zu ihren Wohnorten, sowie schließlich zu ihrer Ausreise aus Mogadischu aus. In diesem Sinne beschränkte sich die freie Erzählphase beider BF in ihren Einvernahmen auf einen einzigen Absatz, dem lediglich ein oberflächlich gehaltener Rahmen eines Vorbringens zu entnehmen war. Weder die folgenden Detailfragen in den Einvernahmen noch in den beiden mündlichen Verhandlungen brachten substantielle Details hervor. Bemerkenswerterweise wollte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 nicht einmal mehr seinen Fluchtgrund selbst vorbringen, sondern verwies zunächst nur auf seinen Bruder, und beschränkte sich nach nochmaliger Aufforderung neuerlich auf eine äußerst dünne Rahmengeschichte (NSV vom 19.02.2020, S. 8). 2.2.
  21. Dieses vage Vorbringen der BF war aber auch widersprüchlich. 2.2.4.
  22. Die BF machten zu ihrem Einreisezeitpunkt in wie auch zum Ausreisezeitpunkt aus Mogadischu widersprüchliche Angaben. Die BF gaben über das Verfahren hinweg zwar beide an, im Februar 2018 in Mogadischu eingereist zu sein, widersprachen sich sodann aber zum genauen Zeitpunkt der Einreise. Zunächst konnten oder wollten sich die BF in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 nicht erinnern, wann genau sie in Mogadischu eingereist seien (NSV vom 19.02.2020, S. 6 und 10). Sodann gab der BF1 an, dass er annehme, in der ersten Februarwoche eingereist zu sein (NSV vom 19.02.2020, S. 6), wohingegen der BF2 jedoch aussagte, dass er annehme, Mitte Februar eingereist zu sein (NSV vom 19.02.2020, S. 10). Während die BF in der Erstbefragung vom 28.09.2018 wiederum beide noch angaben, im März 2018 aus Mogadischu ausgereist zu sein (AS 4 jeweils zum BF1 und zum BF2), änderten sie ihr Vorbringen in der Folge ab und gaben in der Einvernahme vom XXXX 2018 an, erst im April 2018 ausgereist zu sein (AS 31 und 45 zum BF1; AS 25 und 35 zum BF2). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wiederholte der BF1, dass er im April 2018 ausgereist sei. Er könne aber keine weitere zeitliche Einschränkung vornehmen, da er nicht gedacht habe, dass es wichtig wäre, sich an dieses Datum zu erinnern (NSV vom 19.02020, S. 6). Zu seinen widersprüchlichen Angaben über den Ausreisezeitpunkt befragt, gab der BF1 lediglich an, sich an seine Aussage nicht mehr erinnern zu können. Darauf hingewiesen, dass auch der BF2 in der Erstbefragung angab, bereits im März 2018 Somalia verlassen zu haben, relativierte der BF1 schließlich seine Aussage noch weiter und gab nun an, sich an das genaue Datum der Ausreise nicht erinnern zu können (NSV vom 19.02.2020, S. 7).Während die BF in der Erstbefragung vom 28.09.2018 wiederum beide noch angaben, im März 2018 aus Mogadischu ausgereist zu sein (AS 4 jeweils zum BF1 und zum BF2), änderten sie ihr Vorbringen in der Folge ab und gaben in der Einvernahme vom römisch 40 2018 an, erst im April 2018 ausgereist zu sein (AS 31 und 45 zum BF1; AS 25 und 35 zum BF2). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wiederholte der BF1, dass er im April 2018 ausgereist sei. Er könne aber keine weitere zeitliche Einschränkung vornehmen, da er nicht gedacht habe, dass es wichtig wäre, sich an dieses Datum zu erinnern (NSV vom 19.02020, S. 6). Zu seinen widersprüchlichen Angaben über den Ausreisezeitpunkt befragt, gab der BF1 lediglich an, sich an seine Aussage nicht mehr erinnern zu können. Darauf hingewiesen, dass auch der BF2 in der Erstbefragung angab, bereits im März 2018 Somalia verlassen zu haben, relativierte der BF1 schließlich seine Aussage noch weiter und gab nun an, sich an das genaue Datum der Ausreise nicht erinnern zu können (NSV vom 19.02.2020, S. 7). Auch wenn diese Widersprüche relativ gering sein mögen, sind sie den BF dennoch vorzuhalten, da seit diesen Ereignissen bis zur Erstbefragung und der Einvernahme nur wenige Monate vergangen wären, und auch bis zu den mündlichen Verhandlungen gerade einmal zwei Jahre, und die BF jung und gebildet sind. Beide BF gaben an, dass sie jeweils das erste Mal Abu Dhabi verlassen hätten, das erste Mal in Somalia eingereist seien und das erste Mal nach Europa gereist seien (NSV vom 19.02.2020, S. 6 und 10; NSV vom 06.03.2020, S. 12). Zumal die BF darüber hinaus angaben, von Abu Dhabi nach Mogadischu abgeschoben worden zu sein (AS 51 zum BF1; AS 41 zum BF2), wäre unter diesen speziellen Voraussetzungen anzunehmen gewesen, dass diese Daten den BF genau in Erinnerung geblieben wären. 2.2.4.
  23. Ebenso waren die Angaben der BF zur Abschiebung aus Abu Dhabi widersprüchlich. Zwar gaben beide BF in der Einvernahme an, dass ihre Aufenthaltstitel nach dem Tod ihres Vaters nicht verlängert worden seien (AS 55 zum BF1; AS 43 zum BF2). Weiters gab der BF1 jedoch an, dass der Rest der Familie weiterhin in Abu Dhabi Aufenthaltstitel habe, da eine Schwester noch klein sei und eine weitere Schwester behindert sei (AS 55 zum BF1). Der BF2 hingegen brachte vor, dass auch die Aufenthaltstitel der anderen Familienmitglieder abgelaufen seien und die BF lediglich abgeschoben worden seien, weil sie die Strafe nicht bezahlt hätten (AS 43 und 47 zum BF2). Gleichzeitig brachte der BF2 aber auch vor, dass seine Schwestern doch Aufenthaltstitel hätten, da ihre Männer arbeiten würden (AS 47 zum BF2). Somit waren auch die Angaben der BF zum Grund der Ausreise nach Mogadischu widersprüchlich. 2.2.4.
  24. Widersprüchlich war auch das Vorbringen der BF zur Finanzierung der Schleppung nach Europa. In der Erstbefragung gaben die BF noch an, dass die Schleppung gesamt etwa USD 5.000,- gekostet habe und vom BF2 und der Halbschwester der BF organsiert worden sei (AS 6 jeweils zum BF1 und zum BF2). In der Einvernahme wiederum gaben die BF an, dass die Schleppung EUR 3.000,- pro Person gekostet habe und es sich dabei um das Geld des Vaters handle, das die Mutter der BF nach dessen Tod erhalten habe (AS 49 zum BF1; AS 39 zum BF2). Der BF2 brachte weiters vor, dass die Dorfältesten bei der Ausreise geholfen hätten (AS 43 zum BF2). In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 führte der BF2 schließlich aus, dass seine Mutter Geld von Bekannten und Verwandten ausgeliehen habe, um damit die Schleppung zu bezahlen. Die Mutter sei im Kontakt mit dem Onkel gewesen und habe ihm das Geld geschickt (NSV vom 06.03.2020, S. 10), wobei - wohlgemerkt - der BF2 an anderer Stelle aussagte, dass jener Onkel die BF aus seinem Haus geworfen habe, weil er sie nicht finanzieren habe können (NSV vom 06.03.2020, S. 7 und 12). Somit waren die Aussagen der BF dazu, wie viel die Schleppung gekostet habe, woher das Geld für die Schleppung komme und wer die Schleppung organisiert habe, äußerst widersprüchlich. 2.2.4.
  25. Schließlich waren die Behauptungen der BF zu den Eigentumsstreitigkeiten in Mogadischu selbst von Widersprüchen geprägt. Hierzu ist zunächst auf die unter Punkt 2.1.
  26. aufgezeigten Ungereimtheiten zu verweisen, aus denen sich erhebliche Widersprüche dazu ergeben, wer wann wo gewohnt habe. Darüber hinaus gaben die BF in der Einvernahme beide noch ausdrücklich an, dass sie wegen der behaupteten Eigentumsstreitigkeiten die Polizei nicht aufgesucht hätten (AS 53 zum BF1; AS 43 zum BF2). In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 wiederum gab der BF1 an, dass sein Bruder die Polizei aufgesucht habe, er aber dort keine Hilfe erhalten habe (NSV vom 19.02.2020, S. 9). Der BF2 brachte in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 vor, dass (beide) BF bei der Polizei gewesen seien, diese aber nicht helfen habe können (NSV vom 06.03.2020, S. 11). Die BF brachten somit widersprüchlich einmal vor, dass niemand bei der Polizei gewesen sei, dann dass nur der BF2 bei der Polizei gewesen sei, und schließlich drittens auch, dass beide BF die Polizei aufgesucht hätten. Weiters gab der BF2 in seiner Einvernahme an, dass wegen dieser Streitigkeiten "Leute (...) ins Gefängnis" gegangen seien (AS 43), brachte dies jedoch weder davor noch danach jemals wieder vor. Der BF1 erstattete kein derartiges Vorbringen. Dieses Vorbringen stünde zudem nicht nur im Widerspruch zur - erstmaligen - Aussage, die Polizei nicht aufgesucht zu haben, sondern auch zu den konsistenten Erklärungen der BF, dass die Polizei nicht helfen habe können. Wenn aber Personen inhaftiert worden seien, impliziert dies aber ein entsprechendes Agieren der Polizei. Ebenso waren die Angaben der BF zu den Hausbesetzern widersprüchlich. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 an, dass vor dem Ableben seines Vaters Familienmitglieder das Haus an Bekannte seines Vaters übergeben hätten. Der BF1 wisse nicht, ob seine Mutter davon gewusst habe (NSV vom 19.02.2020, S. 8). Der BF2 wiederum gab in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zunächst an, dass das Haus bereits seit dem Zeitpunkt des Erbauens von jenen Personen bewohnt worden sei. Sodann brachte er im Widerspruch vor, dass das Haus erst nach dem Tod seines Vaters von jenen Personen bewohnt worden sei, um unmittelbar darauf wieder zur ersten Version zurückzukehren, wonach jene Personen bereits zu Lebzeiten seines Vaters dort gewohnt hätten (NSV vom 06.03.2020, S. 10). Seine Mutter habe vor der Ausreise nach Mogadischu gesagt, dass das Haus der Familie gehöre und die BF es nicht anderen überlassen sollten (NSV vom 06.03.2020, S. 11). Jene Personen hätten zunächst mit Zustimmung des Vaters dort gewohnt, damit das Haus nicht unbewohnt bleibe (NSV vom 06.03.2020, S. 12). Es ergaben sich somit Widersprüche dazu, seit wann das Haus bewohnt gewesen sei, sowie, ob die Mutter der BF davon gewusst habe. Bemerkt wird dabei, dass darüber hinaus das Vorbringen beider BF in der Einvernahme eher den Eindruck vermittelte, dass niemandem bekannt gewesen sei, dass das Haus besetzt sei (AS 51 zum BF1; AS 41 zum BF2). 2.2.
  27. Schließlich war das Vorbringen der BF auch nicht nachvollziehbar. 2.2.5.
  28. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Eigentumsverhältnisse nicht vor der Ausreise der BF aus Abu Dhabi geklärt worden wären. Die BF gaben selbst an, dass Verwandtschaft in der unmittelbaren Nähe des Hauses in Mogadischu wohne. Der BF2 sagte auch aus, dass seiner Mutter bekannt gewesen sei, dass das Haus von Bekannten bewohnt sei. Ebenso hatte die Mutter den Aussagen der BF zufolge Kontakt zum Onkel in Mogadischu. Es wäre daher ohne weiters möglich gewesen, die Wohnverhältnisse rechtzeitig abzuklären. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF keine entsprechenden Unterlagen bei sich gehabt hätten, die das Eigentum der Familie der BF bewiesen hätten. 2.2.5.
  29. Weiters ist das Vorbringen des BF2, dass die BF von ihrem Onkel aus dessen Wohnung geworfen worden seien, weil er sich ihren Unterhalt nicht leisten habe können, vor dem Hintergrund, dass die Mutter der BF diesen mehrere tausend Euro für die Bezahlung der Schleppung nach Europa überwiesen habe, nicht nachvollziehbar, da diese Summe ebenso einen langfristigen Aufenthalt in Mogadischu finanzieren hätte können. 2.2.5.
  30. Gleichfalls ist das Letztvorbringen des BF2, wonach die BF einerseits von ihrem Onkel auf die Straße gesetzt worden wären, andererseits dieser aber von der Mutter der BF das Geld für die Finanzierung der Schleppung der BF erhalten habe, nicht in Einklang miteinander zu bringen und folglich nicht nachvollziehbar. 2.2.5.
  31. Darüber hinaus ist auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens die Bedrohungslage der BF nicht nachvollziehbar. So stellte einmal der BF2 in seiner Einvernahme in den Raum, dass er von der Familie, die das väterliche Haus besetze, im Falle einer Rückkehr "geköpft" werden würde (AS 45 zum BF2), bzw. gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 an, dass der BF2 von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden sei (NSV vom 19.02.2020, S. 9). Die BF konnten jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb jene Familie zu derart extremen Maßnahmen greifen würde, zumal die BF sogar anfänglich bei der Familie in diesem Haus wohnen hätten dürfen und der BF1 noch in der Einvernahme ausdrücklich angab, nie bedroht oder verfolgt worden zu sein (AS 51 zum BF1). 2.2.
  32. Soweit die BF noch in der Erstbefragung vorbrachten, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht zu sein (AS 6 jeweils zum BF1 und zum BF2), ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil bereits die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mahdibaan selbst nicht glaubhaft war (s. Punkt 2.1.3.). Weiters gaben die BF in der Einvernahme ausdrücklich an, nur wegen der Eigentumsstreitigkeiten am Haus Somalia verlassen zu haben und sonst keine anderen Fluchtgründe zu haben, bzw. sie weder aus ethnischen Gründen in Somalia eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätten noch aufgrund ihrer Volksgruppe jemals mit dem Tod bedroht oder verfolgt worden seien (AS 51f zum BF1; AS 43f zum BF2). In den Beschwerden wurden zwar Ausführungen über die Volksgruppe der Madhibaan getätigt; dass die BF selbst bedroht worden seien, wurde jedoch ebenso nicht behauptet (AS 219ff zum BF1; AS 221ff zum BF2). Im weiteren Verfahren brachte nur mehr der BF2 im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 - und auch dies nur auf entsprechenden Vorhalt - vor, der Volksgruppe der Madhibaan anzugehören (NSV vom 06.03.2020, S. 13). Konkrete Befürchtungen oder Probleme brachte er aber nicht vor. Zumal die BF auch offenkundig ihr Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme austauschten (s. Punkt 2.2.2.), die Volksgruppenzugehörigkeit ebenso für sich genommen nicht glaubhaft war (s. Punkt 2.1.3.), war daher auch eine Bedrohung aufgrund dieser Zugehörigkeit nicht glaubhaft und nicht anzunehmen. 2.2.
  33. Andere Fluchtgründe wurden von den BF weder im behördlichen Verfahren noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.2.
  34. Gesamt betrachtet waren die BF somit nicht in der Lage, den Eindruck zu erwecken, tatsächlich Erlebtes zu schildern, sondern ist vielmehr anzunehmen, dass die BF aus anderen, etwa wirtschaftlichen Gründen in Österreich einreisten. 2.
  35. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen LIB. Dieses gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt 1.
  36. zitiert. 2.
  37. Zur Rückkehrsituation des BF 2.4.
  38. Die BF verfügen in Mogadischu über Verwandtschaft, nämlich einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie einen Onkel väterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien, die in der Nähe des väterlichen Hauses leben (AS 45f zum BF1; AS 37 zum BF2). Der BF1 gab im Übrigen darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 an, "viele Familienmitglieder" in Mogadischu zu haben (NSV vom 19.02.2020, S. 8). Weiters besitzen die BF in Mogadischu ein Haus, das von ihrem verstorbenen Vater erbaut wurde, und in dem sie schon vor ihrer Ausreise aus Somalia gewohnt haben (s. Punkt 2.1.6.). Die Mutter, zwei Brüder und fünf Schwestern der BF leben in Abu Dhabi (AS 3 jeweils zum BF1 und zum BF2) und es besteht regelmäßiger Kontakt zu ihnen (AS 47 zum BF1; AS 39 zum BF2). Die Mutter der BF wiederum steht jedenfalls in Kontakt mit der Verwandtschaft in Mogadischu (NSV vom 19.02.2020, S. 7; NSV vom 06.03.2020, S. 10) und konnte dieser schon bisher Geld überweisen (NSV vom 06.03.2020, S. 10). Die Frau eines Bruders der BF in Abu Dhabi geht einer Arbeit nach (AS 47 zum BF1; AS 37 zum BF2), ebenso wie die Ehemänner der Schwestern der BF (AS 47 zum BF2). Die Mutter hat bereits die Schleppung der BF bezahlt (s. bspw. AS 49 zum BF1; AS 39 zum BF2). Zumal das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war, sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht mehr zugreifen könnten, zumal die BF schon vor ihrer Ausreise aus Somalia in jener Unterkunft lebten und selbst angaben, "sehr gut" mit Lebensmitteln versorgt gewesen zu sein (AS 53 zum BF1; AS 45 zum BF2). Darüber hinaus verfügen die BF über eine gute Schulbildung, sprechen neben Somali auch Arabisch und ein wenig Englisch (AS 35 zum BF1; AS 29 zum BF2), sind im erwerbsfähigen Alter und auch bereit, einfache manuelle Tätigkeiten auszuüben (NSV vom 06.03.2020, S. 16). 2.4.
  39. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist - zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. 2.4.
  40. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
  41. Zur Situation der BF in Österreich 2.5.
  42. Die Feststellungen über die Einreise der BF und den Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark (AS 9 jeweils zum BF1 und zum BF2). 2.5.
  43. Die Feststellung, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass die BF keinem Erwerb nachgehen, folgt aus ihren Aussagen (NSV vom 06.03.2020, S. 15). 2.5.
  44. Dass die BF nicht Deutsch sprechen, bislang keinen Deutschkurs besucht haben, kein Prüfungszertifikat vorgelegt haben, sowie auch sonst keine Kurse oder Ausbildungen besuchen, folgt gleichfalls aus ihren Angaben (NSV vom 06.03.2020, S. 14f) bzw. der Tatsache, dass keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden. 2.5.
  45. Dass keine familiären, verwandtschaftlichen, oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF (NSV vom 06.03.2020, S. 14 und 15). 2.5.
  46. Dass die BF bislang keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt haben, der BF1 Mitglied eines örtlichen Fußballvereins ist, die BF im Übrigen aber keinem Verein, keiner Gruppe oder sonstigen Organisation angehören, stützt sich schließlich auch auf die Aussagen der BF (NSV vom 06.03.2020, S. 15) und der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung (Beilage ./1)
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zu Spruchteil A) 3.1.
  49. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.1.
  50. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.1.
  51. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
  52. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.1.
  53. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.1.
  54. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
  55. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.1.
  56. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.1.
  57. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.
  58. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
  59. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.1.
  60. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.1.
  61. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, die BF in Bezug auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig waren. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es den BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es den BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Die BF konnten weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch die BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass sie aufgrund ihrer Flucht vor etwa zwei Jahren jetzt verfolgt werden würden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Die BF konnten auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht konkret begründen könnte. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die BF in Somalia, speziell in Mogadischu, nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Anträge auf internationalen Schutz warem somit hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.1.
  62. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.1.
  63. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.1.2.
  64. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.
  65. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Statu

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