EMRK und führte begründend im Wesentlichen dazu aus, dass sie bemüht sei, ihr Deutschniveau zu verbessern sowie Arbeitsplatzzusagen vorliegen würden. Die Familie sei äußerst integriert, arbeite in der Gemeinde mit und werde von dieser unterstützt. Der Freundeskreis bestehe ausschließlich aus Österreichern, die Kinder würden "quasi" nur das Land Österreich kennen und die Wohnversorgung sei gewährleistet. Darüber hinaus wurde auf die mitübermittelten Urkunden verwiesen, unter anderem auf ein Schreiben der Deutsch-Kurs Leiterin vom XXXX , einen Arbeitsvorvertrag mit Dienstantritt nach Erhalt des Aufenthaltstitels sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX in welchem auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates verwiesen wird.römisch eins.5. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines
, EMRK und führte begründend im Wesentlichen dazu aus, dass sie bemüht sei, ihr Deutschniveau zu verbessern sowie Arbeitsplatzzusagen vorliegen würden. Die Familie sei äußerst integriert, arbeite in der Gemeinde mit und werde von dieser unterstützt. Der Freundeskreis bestehe ausschließlich aus Österreichern, die Kinder würden "quasi" nur das Land Österreich kennen und die Wohnversorgung sei gewährleistet. Darüber hinaus wurde auf die mitübermittelten Urkunden verwiesen, unter anderem auf ein Schreiben der Deutsch-Kurs Leiterin vom römisch 40 , einen Arbeitsvorvertrag mit Dienstantritt nach Erhalt des Aufenthaltstitels sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom römisch 40 in welchem auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates verwiesen wird. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX wurde mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie der Aufenthaltsstatus erörtert, insbesondere, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten würden und sie daher die Dauer des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 nicht abwarten dürften. Die Heimreisezertifikate wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgefüllt und die vorgelegten gültigen Reisepässe sowie die Geburtsurkunde des letztgeborenen Kindes vom BFA sichergestellt (Akt des BFA XXXX ). Darüber hinaus wurde vor dem Hintergrund des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erörtert. Außerdem fragte das BFA nach, warum die Familie der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, woraufhin der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, dass in der derzeit wohnhaften Gemeinde, der große Sohn in die Schule gehe und der kleine Sohn im Kindergarten die Vorschulgruppe besuche und die Beschwerdeführerin ausführte, dass ihr jüngstes Kind einen Termin beim Kinderarzt aufgrund einer Mundhöhlenschleimhautentzündung und Fieber gehabt habe (Akt des BFA zur XXXX ).In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 wurde mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie der Aufenthaltsstatus erörtert, insbesondere, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten würden und sie daher die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abwarten dürften. Die Heimreisezertifikate wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgefüllt und die vorgelegten gültigen Reisepässe sowie die Geburtsurkunde des letztgeborenen Kindes vom BFA sichergestellt (Akt des BFA römisch 40 ). Darüber hinaus wurde vor dem Hintergrund des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erörtert. Außerdem fragte das BFA nach, warum die Familie der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, woraufhin der Ehemann der Beschwerdeführerin antwortete, dass in der derzeit wohnhaften Gemeinde, der große Sohn in die Schule gehe und der kleine Sohn im Kindergarten die Vorschulgruppe besuche und die Beschwerdeführerin ausführte, dass ihr jüngstes Kind einen Termin beim Kinderarzt aufgrund einer Mundhöhlenschleimhautentzündung und Fieber gehabt habe (Akt des BFA zur römisch 40 ). I.6. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie auf dem Luftweg in die XXXX abgeschoben (Akt des BFA zur XXXX ).römisch eins.6. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie auf dem Luftweg in die römisch 40 abgeschoben (Akt des BFA zur römisch 40 ). I.7. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Erteilung eines
G 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.römisch eins.7. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Erteilung eines
G 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. I.
G 2005 zurück. Ausdrücklich wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde.römisch eins.9. In Folge zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom römisch 40 den am römisch 40 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zurück. Ausdrücklich wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde. I.
G 2005 eingebracht. Weder dem Antragsvorbringen, noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , noch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX (rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) sei ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen gewesen. Es zeige sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines
G 2005 in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht habe. Insbesondere sei das aus dem Umstand ersichtlich, dass die rechtsfreundliche Vertretung die Anträge vom XXXX mit Schriftsatz vom XXXX wieder zurückgezogen habe, jedoch die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Familie aufrecht gehalten habe. Es liege auch offen auf der Hand, dass wider besseren Wissens, die erfolgte Inanspruchnahme der belangten Behörde durch die Antragstellung unter solchen Umständen geschehen sei, dass die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar gewesen sei bzw. sei die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgt. Zudem habe sich das Handeln der Beschwerdeführerin gleichermaßen auf die Verfahren ihrer Kinder erstreckt, denen die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nicht zum Vorhalt gemacht werden könne, was sich in der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe niederschlage.römisch eins.
G 2005 eingebracht. Weder dem Antragsvorbringen, noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht oder der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , noch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom römisch 40 (rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) sei ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen gewesen. Es zeige sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines
G 2005 in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht habe. Insbesondere sei das aus dem Umstand ersichtlich, dass die rechtsfreundliche Vertretung die Anträge vom römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 wieder zurückgezogen habe, jedoch die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Familie aufrecht gehalten habe. Es liege auch offen auf der Hand, dass wider besseren Wissens, die erfolgte Inanspruchnahme der belangten Behörde durch die Antragstellung unter solchen Umständen geschehen sei, dass die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar gewesen sei bzw. sei die Einbringung des Antrages sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgt. Zudem habe sich das Handeln der Beschwerdeführerin gleichermaßen auf die Verfahren ihrer Kinder erstreckt, denen die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde nicht zum Vorhalt gemacht werden könne, was sich in der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe niederschlage. I.12. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von der Beschwerdeführerin, gegenständlich erhobene Beschwerde vom XXXX . Darin wird den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zwecklos gewesen sei, entgegengetreten. Das Argument sei nicht nachvollziehbar, da es im (Beschwerde-) Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX im Wesentlichen um die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung gegangen sei. Für die Frage, ob der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels mutwillig erfolgt sei, sei lediglich der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX und der Antragstellung am XXXX bedeutsam. In diesem Zeitraum sei es zu einem einstimmigen Gemeinderatsbeschuss darüber gekommen, dass man sich für den Verbleib der Familie in Österreich einsetzen wolle sowie zu weiteren Einstellungszusagen für die Beschwerdeführerin. Entsprechende Unterlagen seien im Zuge der Antragstellung und des Verfahrens der belangten Behörde vorgelegt worden, der Antrag sei sohin auf verfahrensrelevante Neuerungen gestützt und sei daher offensichtlich nicht für jedermann erkennbar aussichtslos erfolgt. Zu der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge wird ausgeführt, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung müsse die Beschwerdeführerin nicht weiter begründen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde in der Zurückziehung des Antrages ein Indiz dafür erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Die Zurückziehung des Antrages sei deswegen erfolgt, da sich die Antragstellerin mit ihrer Familie nunmehr um den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemühen wolle und eventuelle Probleme, die sich aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG ergeben würden, vermeiden habe wollen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA sei aus wohlbegründeten Überlegungen nicht zurückgezogen worden, da ein auf diesem Wege rechtswidrig gewordener Bescheid durch die Zurückziehung nicht beseitigt werde, sondern vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden müsse. Darüber hinaus sei selbst bei einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde, der ausgeschöpfte Höchstbetrag der Strafe nicht nachvollziehbar begründet worden. Nach der Judikatur solle die Mutwillensstrafe spezialpräventive Wirkung entfalten, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befinde und den Antrag sogar zurückgezogen habe, sei eine weitere Inanspruchnahme der Behörde durch die Beschwerdeführerin sehr unwahrscheinlich.römisch eins.12. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von der Beschwerdeführerin, gegenständlich erhobene Beschwerde vom römisch 40 . Darin wird den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zwecklos gewesen sei, entgegengetreten. Das Argument sei nicht nachvollziehbar, da es im (Beschwerde-) Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 im Wesentlichen um die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung gegangen sei. Für die Frage, ob der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels mutwillig erfolgt sei, sei lediglich der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und der Antragstellung am römisch 40 bedeutsam. In diesem Zeitraum sei es zu einem einstimmigen Gemeinderatsbeschuss darüber gekommen, dass man sich für den Verbleib der Familie in Österreich einsetzen wolle sowie zu weiteren Einstellungszusagen für die Beschwerdeführerin. Entsprechende Unterlagen seien im Zuge der Antragstellung und des Verfahrens der belangten Behörde vorgelegt worden, der Antrag sei sohin auf verfahrensrelevante Neuerungen gestützt und sei daher offensichtlich nicht für jedermann erkennbar aussichtslos erfolgt. Zu der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge wird ausgeführt, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung müsse die Beschwerdeführerin nicht weiter begründen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde in der Zurückziehung des Antrages ein Indiz dafür erkannt habe, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen habe. Die Zurückziehung des Antrages sei deswegen erfolgt, da sich die Antragstellerin mit ihrer Familie nunmehr um den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemühen wolle und eventuelle Probleme, die sich aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ergeben würden, vermeiden habe wollen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA sei aus wohlbegründeten Überlegungen nicht zurückgezogen worden, da ein auf diesem Wege rechtswidrig gewordener Bescheid durch die Zurückziehung nicht beseitigt werde, sondern vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden müsse. Darüber hinaus sei selbst bei einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde, der ausgeschöpfte Höchstbetrag der Strafe nicht nachvollziehbar begründet worden. Nach der Judikatur solle die Mutwillensstrafe spezialpräventive Wirkung entfalten, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befinde und den Antrag sogar zurückgezogen habe, sei eine weitere Inanspruchnahme der Behörde durch die Beschwerdeführerin sehr unwahrscheinlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stützte den Antrag unter anderem auf ein Schreiben der Leiterin eines Deutsch-Kurses vom XXXX , einen Arbeitsvorvertrag sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates. Vom BFA wurde am XXXX eine Einvernahme betreffend den Antrag vom XXXX durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin ein ausgefülltes Heimreisezertifikat abgab und im Rahmen dieser die Reispässe sämtlicher Familienmitglieder bzw. die Geburtsurkunde des jüngsten Kindes vom BFA sichergestellt wurden.1.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines
Die Beschwerdeführerin stützte den Antrag unter anderem auf ein Schreiben der Leiterin eines Deutsch-Kurses vom römisch 40 , einen Arbeitsvorvertrag sowie insbesondere ein Schreiben des Bürgermeisters vom römisch 40 bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates. Vom BFA wurde am römisch 40 eine Einvernahme betreffend den Antrag vom römisch 40 durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin ein ausgefülltes Heimreisezertifikat abgab und im Rahmen dieser die Reispässe sämtlicher Familienmitglieder bzw. die Geburtsurkunde des jüngsten Kindes vom BFA sichergestellt wurden. 1.
G 2005 zurück. Am Ende des Schreibens wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird.1.8. In Folge zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 , vertreten durch einen Rechtsanwalt, den am römisch 40 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines
G 2005 zurück. Am Ende des Schreibens wurde zur Vermeidung von Missverständnissen betont, dass damit nicht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird. 1.
EMRK vom XXXX mit dem Schreiben der Leiterin des Deutsch-Kurses vom XXXX , einen Arbeitsvorvertrag und dem Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates, die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA vom XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Erteilung eines
G 2005 vom XXXX , den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Verhängung der Mutwillensstrafe vom XXXX , sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Darüber hinaus wurde eine Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren der Beschwerdeführerin Zlen. XXXX (beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ) und XXXX durchgeführt. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
, EMRK vom römisch 40 mit dem Schreiben der Leiterin des Deutsch-Kurses vom römisch 40 , einen Arbeitsvorvertrag und dem Schreiben des Bürgermeisters vom römisch 40 bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates, die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA vom römisch 40 , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Erteilung eines
G 2005 vom römisch 40 , den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Verhängung der Mutwillensstrafe vom römisch 40 , sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom römisch 40 . Darüber hinaus wurde eine Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren der Beschwerdeführerin Zlen. römisch 40 (beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ) und römisch 40 durchgeführt. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
G 2005 beim BFA. Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. In der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am XXXX abgeschoben. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde, zog jedoch in Folge am XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX zurück. Somit war der Bescheid des BFA vom XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005 beim BFA. Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. In der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am römisch 40 abgeschoben. Am römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde, zog jedoch in Folge am römisch 40 den verfahrenseinleitenden Antrag vom römisch 40 zurück. Somit war der Bescheid des BFA vom römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. Die Verfahren wurden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt, da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Eltern, entsprechende Anträge stellten.Die Verfahren wurden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt, da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Eltern, entsprechende Anträge stellten. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher "Ausnahmefall" ist in den gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen und ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am XXXX , welcher sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes im Familienerfahren stützt, als auch bei ihrem Antrag auf Erteilung eines
G 2005 am XXXX neue Unterlagen, insbesondere einen Arbeitsvorvertrag sowie auch ein Schreiben des Bürgermeisters vom XXXX bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates, vorlegte, bei welchen nicht für jedermann erkennbar war, insbesondere auch die Beschwerdeführerin nicht vorab erkennen konnte, dass durch die Vorlage der Schriftstücke keine Gründe für eine Antragstellung vorliegen bzw. daraus kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.Ein solcher "Ausnahmefall" ist in den gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen und ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am römisch 40 , welcher sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes im Familienerfahren stützt, als auch bei ihrem Antrag auf Erteilung eines
G 2005 am römisch 40 neue Unterlagen, insbesondere einen Arbeitsvorvertrag sowie auch ein Schreiben des Bürgermeisters vom römisch 40 bezugnehmend auf einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht des Gemeinderates, vorlegte, bei welchen nicht für jedermann erkennbar war, insbesondere auch die Beschwerdeführerin nicht vorab erkennen konnte, dass durch die Vorlage der Schriftstücke keine Gründe für eine Antragstellung vorliegen bzw. daraus kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine neuerliche Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Auch wenn die Beschwerdeführerin, nach der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz des Bundesverwaltungsgerichtes, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zwei weitere Anträge - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK - einbrachte und in Folge bei letzterem, den verfahrenseinleitenden Antrag im Beschwerdeverfahren zurückzog, mangelt es im gegenständlichen Fall an konkreten Anhaltspunkten, die darauf schließen lassen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin nicht auch tatsächlich dem berechtigten Vorbringen von Wiederaufnahmegründen des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie dem berechtigten Vorbringen von Gründen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich oder der Behelligung einer Behörde, dienten. Es ist weiters festzuhalten, dass die Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 am XXXX der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstand und die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Familie am XXXX abgeschoben wurde, weshalb ein solcher Antrag schon grundsätzlich nicht geeignet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzögern und der Beschwerdeführerin sohin keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden kann.Auch wenn die Beschwerdeführerin, nach der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz des Bundesverwaltungsgerichtes, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zwei weitere Anträge - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK - einbrachte und in Folge bei letzterem, den verfahrenseinleitenden Antrag im Beschwerdeverfahren zurückzog, mangelt es im gegenständlichen Fall an konkreten Anhaltspunkten, die darauf schließen lassen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin nicht auch tatsächlich dem berechtigten Vorbringen von Wiederaufnahmegründen des Verfahrens auf internationalen Schutz sowie dem berechtigten Vorbringen von Gründen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich oder der Behelligung einer Behörde, dienten. Es ist weiters festzuhalten, dass die Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 am römisch 40 der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstand und die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Familie am römisch 40 abgeschoben wurde, weshalb ein solcher Antrag schon grundsätzlich nicht geeignet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzögern und der Beschwerdeführerin sohin keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus normiert § 13 Abs. 7 AVG ausdrücklich, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Im gegenständlichen Fall behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX den durch die Zurückziehung (nachträglich) rechtswidrig gewordenen Bescheid. Somit erfolgte die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren gemäß einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift und kann aus einer (erstmaligen) gesetzesgemäßen Anwendung eines explizit gesetzlich vorgesehenen, möglichen Verfahrensschrittes kein mutwilliges Verhalten abgeleitet werden.Darüber hinaus normiert Paragraph 13, Absatz 7, AVG ausdrücklich, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Im gegenständlichen Fall behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 den durch die Zurückziehung (nachträglich) rechtswidrig gewordenen Bescheid. Somit erfolgte die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren gemäß einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift und kann aus einer (erstmaligen) gesetzesgemäßen Anwendung eines explizit gesetzlich vorgesehenen, möglichen Verfahrensschrittes kein mutwilliges Verhalten abgeleitet werden. Zur explizit geregelten Norm gemäß § 13 Abs. 7 AVG, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, ist weiters festzuhalten, dass, im Sinne des Gebotes eines äußerst vorsichtigen Umgangs mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen, der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht darin liegt, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen (wie jene, einen Beweisantrag von den Ergebnissen der sonstigen Beweisaufnahme abhängig zu machen und anlassbezogen erst am Ende des Beweisverfahrens zu stellen) - mögen sie im Einzelfall sogar eine längere Dauer des Verfahrens bewirken - zu pönalisieren (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus abzuleiten, dass auch die Zurückziehung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 7 AVG, eine auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweise darstellt, welche vom Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht umfasst ist.Zur explizit geregelten Norm gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, ist weiters festzuhalten, dass, im Sinne des Gebotes eines äußerst vorsichtigen Umgangs mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen, der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht darin liegt, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen (wie jene, einen Beweisantrag von den Ergebnissen der sonstigen Beweisaufnahme abhängig zu machen und anlassbezogen erst am Ende des Beweisverfahrens zu stellen) - mögen sie im Einzelfall sogar eine längere Dauer des Verfahrens bewirken - zu pönalisieren (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus abzuleiten, dass auch die Zurückziehung eines Anbringens gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, eine auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweise darstellt, welche vom Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht umfasst ist. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK stand weder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen, noch verlängerte die legitime Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Aufenthalt in Österreich oder das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt bereits im Herkunftsstaat aufhielt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die prozesstaktische Erwägung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, ist daher im konkreten Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mit der Absicht einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behördentätigkeit bzw. deren Behelligung zu erklären.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK stand weder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen, noch verlängerte die legitime Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Aufenthalt in Österreich oder das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt bereits im Herkunftsstaat aufhielt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die prozesstaktische Erwägung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom römisch 40 durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, ist daher im konkreten Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mit der Absicht einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behördentätigkeit bzw. deren Behelligung zu erklären. Vor diesem Hintergrund ist in der konkret vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen bei den Antragstellungen oder der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich auch weitere Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin. 3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227480.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.