← Österreich

{'item': 'W207 2228413-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2020 GeschäftszahlW207 2228413-1 SpruchW207 2228413-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2016 beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesen Behindertenpass. Diesem Antrag legte er ein persönliches Schreiben sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 05.12.2016 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Hochgradige Arthrose und Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk Fixer Rahmensatz 02.06.24 30 2 Kniegelenksarthrose links mehr als rechts Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.05.19 30 3 Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gutes operatives Ergebnis und nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits 02.05.08 30 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei deutlicher Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, nur geringe Beschwerdesymptomatik ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen relevanter Zusatzbehinderung und wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht werde. Beim Zustand des Beschwerdeführers handle es sich um einen Dauerzustand. Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger" würde vorliegen. Der medizinische Sachverständige stellte darüber hinaus auch fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit Bescheid vom 22.12.2016 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Sie stützte den Bescheid auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 05.12.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 22.12.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis von ebendiesem vom 03.03.2017, W162 2146256-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Am 19.06.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Die belangte Behörde holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung ein. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.12.2018 konnten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen objektiviert werden: 1.) Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links, 2.) Hochgradige Arthrose am rechten Handgelenk, 3.) Kniearthrose links mehr als rechts und 4.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Es wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die Bewegungseinschränkung der linken Hüfte gegenüber dem Vorgutachten vom 05.12.2016 maßgeblich zugenommen habe. Es sei nur eine Beugung von 70 Grad erreichbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aus medizinischer Sicht als dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar erachtet. Allerdings wurde eine Nachuntersuchung für 12/2020 vorgeschlagen, da durch eine Kunstgelenkimplantation sowohl im Hüft- als auch im Kniegelenk eine maßgebliche Verbesserung erreicht werden könne.Die belangte Behörde holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung ein. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.12.2018 konnten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen objektiviert werden: 1.) Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links, 2.) Hochgradige Arthrose am rechten Handgelenk, 3.) Kniearthrose links mehr als rechts und 4.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Es wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die Bewegungseinschränkung der linken Hüfte gegenüber dem Vorgutachten vom 05.12.2016 maßgeblich zugenommen habe. Es sei nur eine Beugung von 70 Grad erreichbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aus medizinischer Sicht als dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar erachtet. Allerdings wurde eine Nachuntersuchung für 12 aus 2020, vorgeschlagen, da durch eine Kunstgelenkimplantation sowohl im Hüft- als auch im Kniegelenk eine maßgebliche Verbesserung erreicht werden könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.06.2018 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Da eine Änderung eingetreten sei, werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen ein neuer Behindertenpass übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 01.12.2020 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumsservice vorzulegen. Am 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der bis 01.12.2020 befristete Behindertenpass, beinhaltend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", übermittelt. Diesem befristet ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der bis 01.12.2020 befristete Behindertenpass, beinhaltend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", übermittelt. Diesem befristet ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), gleichzeitig legte er der belangten Behörde seinen alten Behindertenpass vor.Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), gleichzeitig legte er der belangten Behörde seinen alten Behindertenpass vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 15.01.2019 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte aktuell vorliegen würden. Der Parkausweis werde aber mit 01.12.2020 befristet ausgestellt, weil auch der Behindertenpass befristet sei. Am 28.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der bis 01.12.2020 befristete Parkausweis übermittelt. In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den in Form eines befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 03.01.2019 mit Schreiben vom 11.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er sich wegen der (lediglich) befristeten Ausstellung des Behindertenpasses beschwert erachtete. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019, W133 2198795-2/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 25.09.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.09.2019, stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag, der von der belangten Behörde - da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines (ursprünglich bis 01.12.2020 befristeten) Behindertenpass war und unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine Neubewertung seiner Funktionseinschränkungen und eine unbefristete Ausstellung seines Behindertenpasses wünscht - zutreffend als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gewertet wurde. In diesem Schreiben wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Betrifft: Unerwartete Verschlechterung meines Gehvermögens; sowie Erläuterung meiner offenen KNIE-OP Sehr geehrte Damen und Herren! Vorweg danke für das Telefonat im Frühjahr 2019 zu meiner Eingabe für den befristeten Behindertenpass gültig bis 01.
  2. 2020, wo mir ihr höflicher Mitarbeiter lapidar mitteilte die Befristung sieht man eben so, habe IHM genauso höflich geantwortet, mein erster Behindertenpass ist mit ebenfalls einem 50% Grad der Behinderung " UNBEFRISTET " ausgestellt worden; daher sehe ich das nach wie vor als nicht zulässig, erwarte ich mir diese für mich untragbare Situation aus der Welt zu schaffen wie das die nun eingetretene Verschlechterung meines Gehvermögens zeigt. Nun zu meiner derzeitigen Situation. Im Herbst 2015, ebenfalls September habe ich OP rechtes Hüftgelenk erhalten. Im Jänner
  3. 2016 bis
  4. 2016 Rehaklinik XXX.Im Jänner
  5. 2016 bis
  6. 2016 Rehaklinik römisch 30 . Halbwegs gehen konnte ich dann, ohne Gehilfen, erst im Sommer
  7. Bei der im Herbst 2015 vom Wahlarzt Dr. Prof. W. durchgeführten OP, hat er auch die linke Hüfte mittels einem Röntgen, bereits auf vorhandene Schäden aufmerksam gemacht. Schon VOR der OP der RECHTEN Hüfte habe ich ca. 5 -7 Jahren beim Gehen Schmerzen; daher gab er mir den Rat LINKS nicht so lang zuzuwarten wie ich das bei der rechten Hüfte getan habe. Nun, da ich 2016 nach der HÜFT-OP auch nicht in der Lage war die LINKE KNIEGELENKS-OP im XXX durch führen zu lassen ging ich zu einem anderen Wahlarzt um eine zweite Diagnose zu erhalten.Nun, da ich 2016 nach der HÜFT-OP auch nicht in der Lage war die LINKE KNIEGELENKS-OP im römisch 30 durch führen zu lassen ging ich zu einem anderen Wahlarzt um eine zweite Diagnose zu erhalten. Nach der Untersuchung, ( siehe beiliegende Kopie ) hat mir Dr. S. auch geraten die OP ehest durchzuführen. Jetzt, in den letzten fünf bis sechs Monaten konnte ich, unabhängig vom LINKEN KNIE, faktisch mit beiden Füßen nicht mehr schmerzfrei auftreten. Am 20.
  8. 2019 suchte ich den Wahlarzt Dr. S. auf um meine Probleme beim Gehen klären zu lassen. ER schickte mich direkt von seiner Ordination gleich gegenüber zum Röntgen; incredible, was alles DOCH nur durch WAHLARZT möglich ist, für mich unfassbar; man muss wie ich, erstmals in meinem Leben feststelle, wenn man privat für die Krankheiten zahlt, hier in Wien hat man binnen ZWEI STUNDEN das Röntgen in der Hand; trauriges Gesundheitswesen für ASVG-Versicherte; sonst muss man wie im XXX auf meine KNIE-OP Jahre warten.ER schickte mich direkt von seiner Ordination gleich gegenüber zum Röntgen; incredible, was alles DOCH nur durch WAHLARZT möglich ist, für mich unfassbar; man muss wie ich, erstmals in meinem Leben feststelle, wenn man privat für die Krankheiten zahlt, hier in Wien hat man binnen ZWEI STUNDEN das Röntgen in der Hand; trauriges Gesundheitswesen für ASVG-Versicherte; sonst muss man wie im römisch 30 auf meine KNIE-OP Jahre warten. Dr. S. fragte mich ob die linke KNIE-OP erledigt ist, hab im erklärt warum ich nicht in der Lage bin und es noch nicht erledigen konnte. Er nahm sich Zeit, hörte geduldig zu und konnte meine Situation verstehen. Erklärte IHM meine Situation von der simplen Meniskus-OP im XXX Unfallspital im eben LINKEN KNIE.Erklärte IHM meine Situation von der simplen Meniskus-OP im römisch 30 Unfallspital im eben LINKEN KNIE. Das ereignete sich im Herbst
  9. Sepsis nach OP; Fieber durch keine Injektionen in den Griff zu bekommen, dann erklärten die damaligen Ärzte jetzt kann das KNIE im Kniegelenk amputiert werden, dann weiter oben und wenn es weiter geht werde ich sterben. Man hat mir damals einen Becken-Brustgips inklusiv den ganzen linken Fuß eingegipst, ein Fenster am KNIE offen gelassen, täglich Sekrete über Wochen abesaugt. Als die Ärzte mit der harten Wahrheit heraus rückten, noch sei Zeit für Amputation, Fieber geht durch nichts weg sonst können SIE einen letalen Ausgang nicht ausschließen. Nach der Mitteilung, in der Nacht konnte ich vor Verzweiflung kein Auge zu tun; Verzweiflung und Wut erfasste mich, 40 Jahre da soll ich als Sportler Fußamputation oder gar, wenn ich nicht zu stimme sterben. In dieser Nacht war mein Bett nass, Schweiß; als mein Fieber in der FRÜH gemessen wurde war es wie ein Wunder weg. Die Ärzte waren erstaunt, standen alle um mein Bett. Es kann nur in der Nacht meine Verzweiflung gewesen sein, die durch extremes Schwitzen das Fieber wie weggeblasen hatte. Wie ging es weiter; nach wenigen Tagen kam der BECKEN-BRUST-FUSSGIPS weg, den ich mehrere Wochen hatte, während dieser Zeit nur rücklings liegen konnte. DANN war es so weit, nach vielen Wochen durfte ich aufstehen, es halfen zwei Krankenschwestern beim Aufstehen; durch das li / re Halten verhinderten sie mein Umfallen; zu alldem war das Kniegelenk nicht einen mm beweglich; steif, ohne eine ersichtliche Beweglichkeit hing nun mein ehemals trainierter Fuß herunter. Ich brach in Tränen aus, hatte einen psychischen Zusammenbruch, sagte damit in die Öffentlichkeit zu gehen. ZU derzeit war ich im AUSSENDIENST sehr erfolgreich tätig; hatte damals ein sieben stelliges Jahreseinkommen brutto, verlor durch den monatelangen Ausfall in den nächsten zwei JAHREN jährlich runde 300.000,00 Einkommen, hatte damals drei Kinder und Ehefrau, die auf Grund der Kinder nicht arbeiten konnte. Nach dem vielwöchigen Aufenthalt wurde ich mit dem Krankentransport nach Hause gebracht. Die Ärzte erklärten mir, meine vorher sportlichen Tätigkeiten, werde ich in Zukunft nicht mehr durch führen können, wenn ich halbwegs je gehen werde können, ist das ein positives Ergebnis. Wie ging es weiter, man holte mich mittels Krankentransport, zwei manchmal drei Mal pro Woche ins XXX SpitalWie ging es weiter, man holte mich mittels Krankentransport, zwei manchmal drei Mal pro Woche ins römisch 30 Spital dort bekam ich Massagen, zusätzlich mit Wasserstrahl Massagen; der linke Fuß weiter steif. Nach mehreren Wochen der Behandlungen endlich wenige mm ließ sich das Knie beugen. Inzwischen waren vier oder fünf Monate vergangen; dann, ich wurde immer noch von der Wohnung vom Krankentransport zur Behandlung abgeholt durfte ich ins Wasserbecken; dort wieder über viele Wochen behandelt. Irgendwann im Sommer 1985 wurde ich nach den Behandlungen im XXX Spital als "GEHEILT,, entlassen.Irgendwann im Sommer 1985 wurde ich nach den Behandlungen im römisch 30 Spital als "GEHEILT,, entlassen. Seit damals bis heute, vor allem beim Stiegen raufgehen hört man ein Geräusch im Knie, so mich oft viele die neben mir gehen fragen, was ist denn das für ein Geräusch beim Gehen? EIGENTLICH, es hat mir ja niemand gesagt, MÜSSTE ich einen UNBEFRISTETEN Behindertenpass; den sie mir jetzt bis 01.
  10. 2020 zugestanden haben; schon ab Herbst 1984, bzw. Frühjahr 1985 besitzen MÜSSEN. So lang hörte mir Dr. S. zu, er verstand, WARUM ich VOR einer weiteren KNIE-OP Angstzustände habe. JA, es ist auch nichts Neues, so wie 1984/1985 mich auf den Behindertenpass NIEMAND aufmerksam machte,JA, es ist auch nichts Neues, so wie 1984 aus 1985, mich auf den Behindertenpass NIEMAND aufmerksam machte, war es ja nach meiner HÜFT-OP. ERST 2016 in der REHA, als man mir sagte, sie haben Anspruch auf einen Behindertenpass. Diesen hab ich ja dann gültig ab: 28.
  11. 2016 UNBEFRISTET erhalten. 2019 im Frühjahr ruft, wie eingangs erwähnt, sehr höflich IHR Mitarbeiter an, ja, man sehe eben die Befristung so. Ich sehe die Befristung als NICHT gegeben, als absolut UNGERECHT; erwarte das meine Situation berücksichtigt wird. Schließlich ist mein ursprünglicher Behindertenpass unbefristet ausgestellt. Zu den Untersuchungsergebnis von Wahlarzt Dr. S.
  12. Fühl mich bei IHM gut beraten, daher folgende geratene Vorgangsweise:
  13. Fixtermin der OP rechter Fuß HALLUX am
  14. 2020; er operiert selbst ( Kopie OP-TERMIN )
  15. Voraussichtlicher Termin HALLUX LINKS, geht erst 2021
  16. Dann wird neues Röntgen, HÜFTE links zeigen ob OP 2022 sein muß
  17. Unke KNIE-OP 2023, sämtlich OP' s wird ER selbst durchführen. Daher ersuche ich, die nun angeführten Fakten zu berücksichtigen und mir Gerechtigkeit zu Teil werden lassen und meine Umstände zu beachten. ERSUCHE höflich den befristeten Behindertenpass NEU unbefristet auszustellen, in Erwartung einer positiven Beurteilung meiner Lage mit freundlichen Grüssen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers" Diesem Schreiben wurden medizinische Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 22.11.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 29.11.2016: 1 Hochgradige Arthrose und Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk 30% 2 Kniegelenksarthrose links mehr als rechts 30% 3 Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links 30% 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 23.11.2018 1 Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links. 2 Hochgradige Arthrose am rechten Handgelenk. 3 Kniearthrose links mehr als rechts. 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Nachuntersuchung 12/2020 - Eine Nachuntersuchung wäre in zwei Jahren vorzuschlagen, da durch eine Kunstgelenkimplantation sowohl im Hüft- als auch im Kniegelenk eine maßgebliche Verbesserung erreicht werden kann.Nachuntersuchung 12 aus 2020, - Eine Nachuntersuchung wäre in zwei Jahren vorzuschlagen, da durch eine Kunstgelenkimplantation sowohl im Hüft- als auch im Kniegelenk eine maßgebliche Verbesserung erreicht werden kann. Zwischenanamnese seit 11/2018: keine Operation, letzte Operation November 2015, Hüfttotalendoprothese rechts, letzte Rehabilitation 2016, seither kein stationärer Aufenthalt anhaltende Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks und Hallux valgus beidseits rechts mehr als links, Beschwerden rechtes Handgelenk Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Beschwerden habe ich im linken Knie und im Bereich des rechten Vorfußes, hier ist im Jänner 2020 eine Hallux valgus Operation vorgesehen. Ein Jahr später wird Hallux valgus links operiert, dann die linke Hüfte und eventuell dann das linke Knie. Ich beantrage den Behindertenpass bzw. eine Verlängerung, da ich in den nächsten Jahren einige Operationen vorhabe. Habe im Bereich des rechten Vorfußes ein brennendes taubes Gefühl, im Bereich des linken Daumens ein brennendes, elektrisierendes Gefühl. War bis zum
  18. Lebensjahr Sportler, Leichtathletik, Fußball. Hatte mit 40 Jahren eine Meniskusverletzung im linken Knie und war ein Jahr im Krankenstand, Sepsis. Schmerzen habe ich noch im rechten Handgelenk, kann hier nur Wackelbewegungen ausführen. Im Bereich der Hüfte rechts habe ich eine eingeschränkte Beugefähigkeit, keine eigentlichen Beschwerden, links beginnende Beschwerden." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Prosta Fit Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel: Orthopädische Schuheinlagen Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. F., Facharzt für Orthopädie Sozialanamnese: Verheiratet, 4 erwachsene Kinder, ein Kind verstorben, lebt in Wohnung mit Erdgeschoss und im Sommer in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: gelernter Buchdrucker, dann im Verkauf, BUP mit 50 Jahren Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Honorar Dr. S.
  19. 2019, Facharzt für Orthopädie (Hallux valgus rechts, Operation am
  20. 2020) Honorar Dr. S. vom
  21. 2017 (Gonarthrose links) Röntgen rechter Fuß
  22. 2019 (Deutlich ausgeprägter Hallux valgus mit Fehlstellungen im Metatarsophalangealgelenk Dig I hier inzipiente arthrotische Veränderungen. Flaches Fußgewölbe im Sinne eines Senkspreizfußes, geringer plantarer Fersenspom. Sonst unauffällige Darstellung der knöchernen Strukturen)Röntgen rechter Fuß
  23. 2019 (Deutlich ausgeprägter Hallux valgus mit Fehlstellungen im Metatarsophalangealgelenk Dig römisch eins hier inzipiente arthrotische Veränderungen. Flaches Fußgewölbe im Sinne eines Senkspreizfußes, geringer plantarer Fersenspom. Sonst unauffällige Darstellung der knöchernen Strukturen) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 75 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 170/95 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, geringgradig Druckschmerz rechter Unterbauch. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich des linken Daumens radial als gestört angegeben. Handgelenk rechts: Konturen verstrichen, keine Schwellung, keine Überwärmung, endlagige Bewegungsschmerzen. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk S rechts 10/0/0, links 60/0/80, F rechts Wackelbewegungen, links 30/0/10, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand beidseits mit Anhalten andeutungsweise möglich unter Schmerzangabe im Bereich der Vorfüße, Fersenstand beidseits mit Anhalten möglich. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist gerade. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Hüftgelenk links: keine Bewegungsschmerzen auslösbar. Kniegelenk rechts: unauffällig. Kniegelenk links: Narbe nach Arthroskopie und Arthrotomie, äußerlich unauffällig, seitengleiche, schlanke Konturen, keine Überwärmung, keine Schwellung, keine Umfangsvermehrung, endlagige Beugeschmerzen, in allen Ebenen stabil. Füße beidseits: Hallux valgus beidseits rechts geringgradig deutlicher ausgeprägt als links, mittelgradige Fehlstellung, kein Zehenkonflikt, kein Hinweis für Bursitis im Bereich des Großzehengrundgelenks, keine Rötung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/110, links 0/120, IR/AR rechts 20/0/40, links 10/0/40, Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130, Sprunggelenke sind seitengleich frei beweglich, Zehen annähernd frei. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit orthopädischen Einlagen ohne Hilfsmittel, das Gangbild mit Schuhen ist hinkfrei und unauffällig, Barfußgang zeigt geringgradig gehemmtes Abrollen, rechter Fuß in geringgradiger Außenrotationsstellung, die Zehen werden beim Gehen angehoben, Schrittlänge nicht verkürzt, Spur nicht verbreitert, Richtungswechsel sicher möglich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Hochgradige Arthrose am rechten Handgelenk 02.06.24 30 2 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da geringe Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.08 20 3 Beginnende Kniegelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.05.18 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hallux valgus beidseits: kein behinderungsrelevantes Leiden vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu letzter Begutachtung am 23.11.2018: Besserung im Bereich von Hüftgelenken, Kniegelenken und Wirbelsäule Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Stellungnahme im Vergleich zu Gutachten vom 29.11.2016: Besserung im Bereich von Hüftgelenken, Kniegelenken und Wirbelsäule [X] Dauerzustand
  24. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es liegen geringgradige bis mäßige belastungsabhängige Probleme im Bereich des gesamten Stütz-und Bewegungsapparats vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das rechte Handgelenk ist Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt, die weiteren Gelenke sind jedoch unauffällig, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
  25. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Begründung: Hüfttotalendoprothese rechts ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 20.12.2019 bei der belangten Behörde eine Stellungnahme folgenden Inhalts - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ein: "... Ich gestehe jedem Arzt, auch Frau DDr.in G. zu, meinen Zustand anders zu sehen als der Patient. 10 Minuten vor 1/2 8 Uhr morgens stand ich vor verschlossener Tür in der Babenberger Straße Um 1/2 8 war dann Einlass. Um 8 Uhr 10 kam ihr Aufruf; ich konnte also 40 Minuten ausruhen. Die Untersuchung beinhaltete auch die 5 Schritte zur Tür und zurück; bei diesen rund 7 Metern konnte SIE also feststellen das mein Gehvermögen ja ganz gut ist. Eigenartiger weise fragte SIE nach diesen paar Schritten nicht, wie " zB., na wo tut da beim Gehen etwas weh, wie ist das"; keine Empathie, kein Fragen. JEDER Schritt hat mir Schmerzen verursacht und über Stufen zu gehen oder einzusteigen geht nur mit extremen Schmerzen; da wurde ja nicht nachgefragt. Leider ging SIE rund 100 Meter, rein zufällig, nicht neben mir, als ich vor % 8 Uhr bei der noch verschlossenen Tür in der Babenberger Straße ankam; SIE hätte dann sicher anders begutachtet. Weiter steht auf Seite 6 von 7: Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken - und jetzt meint SIE - von etwa 300-400m aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe und Unterbrechung zurücklegen zu können. Mit dieser Expertise schießt man wieder einmal mit Kanonen auf Spatzen; " no dem wer mas zeigen". SIE, Sozialministerium Service, haben veranlasst, mir vom Bundesverwaltungsgericht Geschäftszahl W133 2198795-2/4E meine Eingabe als unbegründet abzuweisen, ( Herbst 2019) Das meine ich, ist in dieser Causa ein Schuss vor den Bug, bzw. mit Kanonen auf Spatzen (mich) In dieser Begründung wurde mir, mehr oder minder vorgeworfen; ich zitiere von Seite 2: ER ( also ich) legte ein persönliches Schreiben sowie ein K O N V O L U T an medizinischen Unterlagen bei.In dieser Begründung wurde mir, mehr oder minder vorgeworfen; ich zitiere von Seite 2: ER ( also ich) legte ein persönliches Schreiben sowie ein K O N römisch fünf O L U T an medizinischen Unterlagen bei. Interessant ist die Wahrnehmung von Frau DDr.in G. was SIE noch festgestellt hat, auf Seite 4 von 7 steht unter STATUS PSYCHICUS: Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Meine Frage, wie hat SIE das festgestellt, hab ja nur immer auf IHRE Fragen meist mit ja oder nein geantwortet; hat es ja keine wirkliche, mitfühlende KOMMUNIKATION gegeben. Eine zynische Äußerung von IHR kam, W E L C H E werde ich im gegebenen Fall , wenn es so weit kommt, bekannt geben. Muss auf meine Status PSYCHICUS Beurteilung etwas näher eingehen. 1984/85 Meniskus OP, Sepsis, ein Jahr Nachbehandlung, halbes Jahr konnte ich überhaupt nicht gehen. Habe das in den Eingaben der letzten Jahre mehrmals erläutert, wegen Kausalität des linken Knies. Von Dr. S., Orthopäde, wurde ich 8 bis 10 Jahre hindurch mit DUTZENDEN Injektionen im linken Knie behandelt; mit mäßigem Erfolg. Massagen, Lymphdrainagen, musste ich über Jahre selbst bezahlen. Sein Nachfolger, Dr. K., Orthopäde, hat dann wenigstens orthopädische Einlagen verschrieben. Mit den Schmerzen im Knie muss ich zurechtkommen. Ab dem Jänner 1995 bis Juli 1996 war ich krank gemeldet; in diesen 1 1/2 Jahren hatte ich DREI Schulter OPs; eine Reha in XXX.Ab dem Jänner 1995 bis Juli 1996 war ich krank gemeldet; in diesen 1 1/2 Jahren hatte ich DREI Schulter OPs; eine Reha in römisch 30 . In der Zwischenzeit wurde ich in meinem Beruf, Verkaufsleiter gekündigt. Mein Jahreseinkommen von Fixum, Boni, Provisionen, war Geschichte. Musste vom Krankengeld, mit noch zwei Kindern leben. Dann kam 1997 der Autounfall, mit über einem Jahr dauernden Prozess, zum Glück habe ich einen Autorechtschutz und einen Privatrechtsschutz; beide leiste ich mir bis heute. Dann kam der Paukenschlag. Durch mein auf ein Fünftel gesunkenes Einkommen, nur mehr Krankengeld; kam es zur Trennung von meiner Frau, wir waren finanziell, mit unseren bisherigen Fixkosten, zwei Kinder noch im Haushalt, nicht mehr ausgekommen. Ich musste ausziehen, wurde auf Unterhalt für meine Frau und die zwei Kinder geklagt. Dazwischen der unverschuldete Autounfall
  26. Sie Frau DDr.in G. haben mich mit dieser Expertise in meine von mir geglaubte, überwundene psychische STEINZEIT "geschossen" - Zum Status PSYCHICUS: 1984/85 bei einer simplen Meniskusoperation , endete beinahe mit Amputation des linken Fußes, bzw. da ich Amputation verweigerte wird es letal ausgehen; durch Ärzte verursacht! Haderte, mit den jahrelangen Behandlungen, abgesehen von meinen Schmerzen und Kosten, mit Gott und der Welt. Dann, ab dem Jahr 1995 meine leitende Position, auf Grund des ein 1 1/2 jährigen Krankenstandes bis Sommer 1996, gekündigt worden. 1997 der Verkehrsunfall, von einem gerichtlich beeideten Sachverständigem zum anderen wurde ich untersucht. WIEDER haderte ich mit meinem Leben, Schicksal, wollte mir das Leben nehmen. Irgend Jemand, hab es vergessen wer es war, hat mir geraten neurologische Hilfe auf zu suchen. Jetzt, am 09 12 2019 hat die Post mir OB: XXXX zugestellt; lag mit 38,6 Fieber im Bett.Jetzt, am 09 12 2019 hat die Post mir OB: römisch 40 zugestellt; lag mit 38,6 Fieber im Bett. Nach dem Verinnerlichen dieser sieben Seiten bin ich wieder dort wo ich von 1984 bis 2002 war; daher nenne ich es: WIEDER in der psychischen Steinzeit, wohin SIE mich FR. DDr,in G. expediert haben, herzlichen Dank. Ja wie geht es mir derzeit; habe seit Erhalt des Schreiben keine Nacht durchgeschlafen, DARUM lege ich die Aufforderung von dem Gerichtssachverständigen PRIMARIUS DR: S. bei, wo ich ihm mein Befinden zu beschreiben, nachkam, keine DIAGNOSE, sondern nur die Schmerzen und Beschwerden der einzelnen Körperregionen aufzuzählen. Solche Fragen hat Frau DDr.in G. nicht gestellt; bei allen vorherigen Untersuchungen, haben die Herren Doktoren sehr wohl solche Fragen gestellt. Lege DAS ORIGIAL als Beilage; BLAUGESCHRIEBENES, handschriftlich, ist von mir; genau wie im PUNKT 3 geht es mir JETZT 2019 WIEDER! Frage mich tatsächlich, was soll ich noch mit meinem Leben; wieder geht mit meinen über 75 Jahren, alles wie gehabt weiter. BEILAGE 2, die ORANGE unterstrichenen Teile, einen NEUROLOGEN aufzusuchen, kann ich mir als Früh Pensionist, NICHT LEISTEN; wie ersichtlich musste das damals gerichtlich veranlasst werden und die Krankenkasse hatte die Kosten zu tragen. Mehrere Jahre dauerte die Behandlung bei dem angeführten Neurologen. So zeigt die Rückseite der Beilage das ich schon Jahre getrennt lebte. Werte Frau DDr.in G, auch POSITIVES sehe ich in IHRER EXPERDISE, da ich ja jetzt so gut gehe, nach IHRER DIAGNOSE, nach ein paar Schritte hin und her für SIE klar ersichtlich, zwei , drei Stufen auf und ab wurde ja nicht getestet, dann hätten SIE erkannt wie schwer ich mir tue; vor allem beim EINSTEIGEN in die " ÖFFIS " JEDOCH helfen SIE mir damit die zwei OPs, linkes Knie, linke Hüfte nicht mehr durchführen zu müssen, warum, habe ja eine Wunderheilung durch ihre Begutachtung erhalten; herzlichen Dank. Man wird ja sehr bald, in wenigen Monaten erkennen, ob diese überraschende HEILUNG bleibend sein wird! Jetzt, bin 12 Tag mit Fieber gelegen, so hoffe ich die OP-Freigabe für die am 10 01 2020 HALUX auch zu bekommen; sollte ich sie auf Grund meines Krankheitszustandes nicht erhalten, fallt auch diese OP aus. Zum STATUS PSYCHICUS haben SIE, Frau DDr.in G., wie auch, bei ihrer Empathie, nichts feststellen können, daher diese Diagnose Jetzt zum STATUS QUO: mein psychischer Zustand ist W I E D E R dort wo er Jahrzehnte war, ach, das hätte ich fast vergessen; lag auch damals eine Woche wegen meiner Herzprobleme im Spital,Jetzt zum STATUS QUO: mein psychischer Zustand ist W römisch eins E D E R dort wo er Jahrzehnte war, ach, das hätte ich fast vergessen; lag auch damals eine Woche wegen meiner Herzprobleme im Spital, auch jetzt habe ich selbe Symptome seit voriger Woche wieder eingestellt. Meine ganzen orthopädischen Probleme hängen kausal mit 1984 zusammen. Ebenso mit STATUS PSYCHIKUS seit
  27. Die Eiseskälte die im österreicheschen Umgang in den unterschiedlichen Krankenkassen, in der Pflege, im Umgang mit uns Alten herrscht, liest man fast täglich in den Medien. Treffend wird auch die Situation von der ARBEITSFORSCHERIN VERONIKA BOHRN-MENA in der KRONE vom 16 12 2019 so beschrieben: Die soziale Ungleichheit in Österreich ist heute so groß wie vor hundert Jahren! Zum Schluss, für mich ist die Herabsetzung von 50 v. H. auf 30 v. H. eine nicht nachvollziehbare, unmenschliche, eiskalte ENTSCHEIDUNG. Der SCHOCK sitzt tief, wie man mit mir in meinen letzten Lebensjahren umgeht. Laut österreichischer Statistik ist die durchschnittliche Lebenserwartung von uns Männern 78 Jahre, Frauen 84; 75,2 erreiche ich - vielleicht - zum Jahreswechsel. Ob ich in meinem, durch diesen BESCHEID verursachten Gesundheitszustand, psychisch, seelisch, emotional , fertig werde, diese Verantwortung werden SIE tragen müssen. Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers NOCH zwei Richtigstellungen: Die aus Seite 2 von 7 erwähnte Frau Dr. F. ist keine Orthopädin, wo das Frau DDr.in G. her hat, nicht von mir; Dr. F. ist Ärztin für alg. MEDIZIN, meine Hausärztin. Weiters Seite 3 von 7 steht ich sei Rechtshänder, stimmt nicht, da ich durch Dauerschmerzen seit vielen Jahren alles auf links umstelle, mit rechts geht nichts mehr, nur Dinge die mein Handgelenk dehnt, streckt, hätte Frau DDr.in G. mitfühlende Kommunikation geführt, wäre dieser Fehler nicht aufgetreten; ein weiteres Indiz wie mitfühlend ihre Konversation mit mir war." Der Stellungnahme wurden medizinische Unterlagen betreffend den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers aus den Jahren 1997 und 1998 beigelegt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von Amts wegen mit 30 v.H. neu festgesetzt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung nunmehr lediglich 30 v.H. betrage. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein alter Parkausweis ungültig sei und daher der belangten Behörde binnen vier Wochen zur Einziehung vorzulegen sei. Am 02.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein neuer Parkausweis übermittelt. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangten Behörde am 04.05.2020 mit, dass die Übermittlung des neuen Parkausweises deshalb erfolgt sei, weil das aktuelle Beschwerdeverfahren noch anhängig und daher die Entscheidung über die Herabsetzung des Grades der Behinderung und damit über den Wegfall der Voraussetzungen für einen Behindertenpass noch nicht rechtskräftig sei. Mit E-Mail vom 28.01.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.
  28. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Beschwerde gegen den Bescheid, ihr Datum vom
  29. 12 2019 In meinem Brief vom
  30. 2019 steht unter Betrifft: Unerwartete Verschlechterung meines Gehvermögens, sowie Erläuterung meiner offenen KNIE-OP Die Neufestsetzung des Grades der Behinderung habe ich nicht gefordert, wurde dazu aufgefordert. Im Brief vom 05.
  31. 2017 habe ich geschrieben, als ich bei der Untersuchung Hr. Dr. K. fragte welcher Arzt er ist, er sagte sei Chirurg. Jetzt bei der Untersuchung habe ich die Fr. Dr. Dr. G. leider nicht gefragt ob sie Orthopäde ist. Ein Fehler von mir. Hätte ich das vor der Untersuchung gewusst wäre ich sofort gegangen. Wir sind in einem Rechtsstaat, da entscheidet nach wie vor der Patient welcher Arzt behandelt. Ich habe schon erwartet von einem orthopädischen Facharzt. Auch bei meiner am
  32. 2020 durchgeführten OP ( siehe Anhang der drei Fotos ) habe ich mit Dr. S., vor OP meine verbindliche Patientenverfügung mit IHM besprochen Was ich will und was nicht. ER hat das anerkannt. Nun zu ihrem Schreiben, Seite 2, Punkt RECHTSMITTELBELEHRUNG. Sie schreiben ich soll allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anführen. Auf die Verletzungskausalität, Knie OP, Sepsis an die ca. 10 jährige Folgenachbehandlungen, Therapie, laut den damaligen Orthopäden wurde nicht eingegangen. Außerdem und dieser Befund ist von UNIV.- PROF. DR. W. der liegt ja bei ihnen; da steht, auszugsweise: Li. Kniegelenk: Ausgeprägte Osteophyten med. seitig, deutlicher Retropatellarer Verschiebeschmerz, Flexion 5-120° , endlagig in Flexion stark schmerzhaft. Konzentrische Einschränkung der Beweglichkeit in bd. Schultern li.>re. Im Befund wird mir geraten zur K-TEP li. Aufgrund der fortgeschrittenen rad. Veränderungen, ist eine konservative Therapie mit Hyaluronsäure nicht mehr zielführend. Diagnose: Z.n. Hüft TEP re., Gonarthrose li. Omarthrose bd., Coxarthrose li. Soweit der Befund den sie von mir vor ca. 2jahren als Kopie erhalten haben. Nun zu Fr. Dr. Dr. G.; STATUS PSYCHICUS, wie kommt sie zu so einer Beurteilung; mein psychisches Befinden nur durch mein Erscheinen zu beurteilen. Da hätte SIE Fragen stellen müssen, SIE würde dann erfahren haben das ich gleich nach dem
  33. Weltkrieg ohne Eltern aufgewachsen bin, meinen Vater das
  34. Mal mit 9 Jahren kennen gelernt habe, später von seinem Tod erst von einem Notar erfahren habe. Die Mutter hat mich dann mit 14 Jahren zu sich genommen. Dort wo ich 14 Jahre vorher war hat es nur Drohungen und Schläge wegen jeder Kleinigkeit gegeben und die Misshandlungen vom katholischen Priester. Dr. Dr. G. gibt durch bloßen Augenschein zu meinem STATUS PSYCHICUS ihre Expertise ab; so wie auch mein Gehvermögen nach fünf Schritten auf und ab; das ist ja nicht zu fassen. Als studierter Ärztin sollte man meinen, sich in die Situation anderer ETWAS hinein versetzen zu können. Das kalte soziale Empfinden gegen über Behinderten ist ja regelmäßig in den Medien nach zu lesen, auch die Rechtsfälle die dann im ORF jeden Samstag gesendet werden zeigen wie die OBRIGKEIT mit alten Menschen umgeht. ZU ETWAS WICHTIGEM: In ihrem Schreiben werde ich aufgefordert den PARKAUSWEIS FÜR BEHINDERTE und den BEHINDERTENPASS binnen 4 Wochen zurück zu senden. Warum glauben sie hab ich die 3 Bilder im Anhang mitgesendet? NICHT um ihr MITLEID zu erregen. Also ich muss jede Woche jemanden finden zu Dr. S. gefahren zu werden. Am
  35. der nächste Termin Verbandwechsel. Wie das Bild vor der Ordination zeigt kann ich nur mit Stock gehen ca. 25/30 Meter. Zu den 2 Ausweisen; das Postamt ist ca. 800 Meter von meiner Wohnung entfernt. Laut Arzt MUSS ich diesen Spezialschuh ca. bis Ende Februar/Anfang März tragen. Es ist mir erst anfangs März möglich, wenn ich wieder Autofahren darf, laut ARZT, die Ausweise zur Post zu bringen. Eine andere Möglichkeit ist sie lassen die AUSWEISE per Boten von mir holen. Woran bei IHNEN überhaupt niemand gedacht hat; den
  36. 2020 haben SIE ja schriftlich von mir erhalten das die OP erfolgt. Jetzt steht dann mein Auto OHNE PARKAUSWEIS auf der Straße OHNE PARKPICKERL, ich kann auch nicht das Magistrat aufsuchen um das PARKPICKERL zu beantragen. Bekomm dann bis anfangs März täglich ein Strafmandat. DANKE für dieses soziale Verständnis. Wird dann sicher in den Medien gut ankommen; psychisch zertrümmern SIE mich seit Wochen, bin wieder in meinen Kindheitsalptrauma gelandet. Ich wünsch nicht einmal meinen ärgsten Feinden meine derzeitige Situation. Auch den HAUSARZT mit meinem Gehvermögen kann ich nicht aufsuchen es wäre jedoch dringen notwendig Stehe unter extremen Stress. Die 50% Prozent Behinderung unbefristet wurde 2016 zu erkannt, das habe ich der REHA 2016 zu verdanken, ich allein hätte sie heute nicht, erst dort hat man mich darauf hingewiesen; in meinen Briefen wissen SIE ja meine Einstellung dazu 1984/85 hätte ich sie sofort bekommen, niemand hat mich aufmerksam gemacht, oder gab es damals keinen Behindertenausweis! ERSUCHE mir mittels ENTGEGENKOMMEN bis ca. anfangs März den Parkausweis zu lassen, wenn nicht müssen SIE in bei mir abholen. Ersuche ein Entgegenkommen ihrerseits und wenn ich wieder gehen kann mich von einem beeideten orthopädischen Facharzt einer Untersuchung zu unterziehen. Ein SOZIALAMT sollte sich auch des NAMENS bewusst sein und die Behinderungen erleichtern, nicht zu erschweren. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers" Der Beschwerde wurden drei Fotos des Beschwerdeführers, jedoch keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 07.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2016 beim Sozialministeriumsservice erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesen Behindertenpass. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 05.12.2016 wurde nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Der medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt; hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid vom 22.12.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, GZ.: W162 2146256-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 19.06.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres orthopädisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 21.12.2018 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich erachtet. Es wurde eine Nachuntersuchung für Dezember 2020 wegen möglicher Verbesserung des Gesundheitszustandes vorgeschlagen. Am 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 01.12.2020 befristeter Behindertenpass beinhaltend die (ebenfalls befristete) Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" übermittelt. Diesem befristet ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 01.12.2020 befristeter Behindertenpass beinhaltend die (ebenfalls befristete) Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" übermittelt. Diesem befristet ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Am 28.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 01.12.2020 befristeter Parkausweis übermittelt.Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Am 28.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 01.12.2020 befristeter Parkausweis übermittelt. Gegen den in Form eines befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 03.01.2019 - konkret gegen die lediglich befristete Ausstellung - erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis von ebendiesem vom 18.10.2019, W133 2198795-2/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Am 27.09.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag, der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten dauerhaften Funktionseinschränkungen:
  38. Hochgradige Arthrose am rechten Handgelenk;
  39. Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links, mit geringen Einschränkungen der Beweglichkeit;
  40. Beginnende Kniegelenksarthrose links mit rezidivierenden Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung;
  41. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im Vergleich zu den Ergebnissen der Vorverfahren, diese basierend auf medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 29.11.2016, bzw. vom 21.12.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 23.11.2018, aktuell eine Besserung der Funktionseinschränkungen im Bereich von Hüftgelenken, Kniegelenken und Wirbelsäule objektiviert werden konnte. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 22.11.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  42. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die bisher in Bezug auf den Beschwerdeführer geführten Verfahren und den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er habe gar keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, jedoch kann der vom Beschwerdeführer gestellte, oben wiedergegebene Antrag vom 27.09.2019 (datiert mit 25.09.2019) im Rahmen der rechtlich bestehenden Antragsmöglichkeiten nicht anders gewertet werden. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.09.2019 bereits Inhaber eines (bis 01.12.2020 befristeten) Behindertenpass war und im Rahmen seiner Antragstellung unter Hinweis auf eine seiner Ansicht nach vorliegende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (konkret seines Gehvermögens) um eine neue unbefristete Ausstellung seines Behindertenpasses ersuchte, konnte diesem Antrag nur in Form einer neuen medizinischen Begutachtung und Bewertung der Gesundheitssituation nachgekommen werden, was in rechtlicher Hinsicht einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung entspricht und daher ein entsprechendes Verfahren auslöste. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2019 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gewertet. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 22.11.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.
  43. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2019 und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit der oben vollständig wiedergegebenen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.12.2019 und dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Das Vorliegen allfälliger weiterer einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen vermochte vom Beschwerdeführer nicht belegt und damit nicht objektiviert zu werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 22.11.2019 eingeholt, mit dem - anders als in den Vorgutachten vom 05.12.2016 und vom 21.12.2018 - nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt werden konnte, weil im Gegensatz zu den Vorgutachten im Hinblick auf die vorliegenden Bewegungs- und Belastungseinschränkungen aktuell eine Besserung im Bereich der Hüftgelenke, Kniegelenke und der Wirbelsäule objektiviert wurde. Bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2016 für das orthopädische Sachverständigengutachten vom 05.12.2016 konnte betreffend die Hüftgelenke, die Kniegelenke und die Wirbelsäule folgende Beweglichkeit festgestellt werden: "Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-20, links 20-0-30; Knie S rechts 0-0-135, links 0-5-
  44. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich; Halswirbelsäule: KJA2/12, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 30-0-
  45. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen jeweils 5cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30-0-30." Bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2018 für das orthopädische Gutachten vom 21.12.2018 konnte betreffend die Hüftgelenke, die Kniegelenke und die Wirbelsäule folgende Beweglichkeit objektiviert werden: "HWS: S 30/0/10, R je 50, F je
  46. BWS: R je 20, Ott normal. LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je
  47. Schmerzen L5 bds. auf Tast.; Hüfte rechts: S 0/0/100, R je 20, F je 20 endlagig schmerzhaft. Hüfte links: S 0/0/70 schmerzhaft, R je 5, F je 5 schmerzhaft; Knie beidseits: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ." Bei der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2019 durch die von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie für das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 konnte betreffend die Hüftgelenke, die Kniegelenke und die Wirbelsäule gegenständlich folgende Beweglichkeit objektiviert werden: "Hüften S rechts 0/110, links 0/120, IR/AR rechts 20/0/40, links 10/0/40; Knie rechts 0/0/140, links 0/0/130, Sprunggelenke sind seitengleich frei beweglich, Zehen annähernd frei; HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar." Daraus ergibt sich, dass bei der durchgeführten medizinischen (Nach)Untersuchung am 18.11.2019 eine Verbesserung der funktionellen Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schädigungen des Bewegungsapparates in Bezug auf Beweglichkeit und Belastungsmöglichkeit der Hüftgelenke, Kniegelenke - im Bereich des rechten Kniegelenkes konnte aktuell keine Funktionseinschränkung in einstufungsrelevanter Intensität (mehr) festgestellt werden, weshalb eine Einstufung unter der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung aktuell nicht mehr in Betracht kommt - und der Wirbelsäule objektiviert werden konnte, dies aktuell auch ohne die in Aussicht genommenen Kunstgelenksimplantationen im Hüft- und Kniegelenksbereich, weshalb die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. daher in Ansehung der herangezogenen Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtlich geboten war. Davon kann auch unter Berücksichtigung des in persönlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbaren und verständlichen Unmutes des Beschwerdeführers nicht abgegangen werden. Auch die Beurteilung der medizinischen Sachverständigen, dass das führende Leiden 1 durch die aktualisiert nunmehr geringer eingestuften weiteren Leiden 2 bis 4 nicht erhöht wird, weil keine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Diesbezüglich werden im Übrigen auch in der Beschwerde auch keine konkreten Ausführungen getätigt. Insoweit in der Beschwerde vom 28.01.2020 sowie bereits davor auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 in zentraler inhaltlicher Hinsicht die Qualität der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2019 bemängelt wird (Status Psychicus und Gehvermögen seien nicht sachgerecht geprüft worden, die medizinische Sachverständige habe kein auseichendes soziales Empfinden an den Tag gelegt) und versucht wird, die fachliche Eignung der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie (die auch dem Bundesverwaltungsgericht als eine sehr häufig herangezogene und erfahrene medizinische Sachverständige zur Verfügung steht und an deren Qualifikation kein Zweifel besteht) in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Zusammenhang die Emotionen des Beschwerdeführers zwar durchaus verständlich sein mögen, dass sich aber unabhängig vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Beschwerde; im Übrigen ist es im gegenständlichen Verfahren auch nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, dem Antragsteller eine medizinische Betreuung bzw. Behandlung zukommen zu lassen, sondern im Rahmen eines objektiv zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachtens eine Einstufung der bestehenden Funktionseinschränkungen auf Grundlage der anzuwendenden Normen (im gegenständlichen Fall jenen der Anlage zur Einschätzungsverordnung) vorzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, die medizinische Sachverständige habe nicht die Qualifikation, seinen "Status Psychicus" zu beurteilen, und der Beschwerdeführer in der Folge Teile seiner Krankengeschichte näher erläutert, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erhebung des Status Psychicus bezogen auf das gegenständliche Verfahren lediglich um die Beurteilung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Wahrnehmung und Denken sowie des Affektes zum Zeitpunkt der Untersuchung handelt, nicht aber um eine tiefergehende psychiatrische Diagnose. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28.01.2020 sowie bereits davor in der Stellungnahme vom 19.12.2019 aber ausführt, dass er sowohl psychische Probleme als auch Herzprobleme habe, ist so dem entgegenzuhalten, dass das Vorliegen von einschätzungsrelevanten psychischen Leiden und kardiologischen Leiden vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt wurde und daher nicht objektiviert ist. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 28.01.2020 sowie bereits davor in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend seine gesundheitlichen Probleme seit dem Jahr 1984 (Meniskus Operation, Sepsis, Nachbehandlung, Autounfall 1997 etc.) und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1997 und 1998 ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung anhand aktuell vorliegender Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat und daher vergangene und eventuelle sich allenfalls abzeichnende zukünftige Funktionseinschränkungen bei der Beurteilung der relevanten, aktuell objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt werden können. Insoweit in der Stellungnahme vom 19.12.2019 und in der Beschwerde inhaltlich auch auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. auf den Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde darüber gegenständlich nicht bescheidmäßig abgesprochen hat. Daher sind diese Fragen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Insoweit in der Stellungnahme vom 19.12.2019 und in der Beschwerde inhaltlich auch auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. auf den Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde darüber gegenständlich nicht bescheidmäßig abgesprochen hat. Daher sind diese Fragen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör und im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens entgegenstehen würden. Die der Beschwerde beigelegten Fotos zeigen den Beschwerdeführer offenkundig nach einer stattgehabten Hallux Operation am rechten Fuß im Jänner
  48. Hierzu ist ganz grundsätzlich auszuführen, dass betreffend den Hallux valgus beidseits des Beschwerdeführers keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung vorliegt. Abgesehen davon aber hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die laut Beschwerdevorbringen am 10.01.2020 durchgeführte Operation nicht einen Erfolg im Sinne einer Verbesserung seines Zustandes erzielt hätte - zu diesem Zweck wurde diese Operation ja ausgeführt -, bzw. dass diese Operation allenfalls gänzlich fehlgeschlagen sei und nach Durchführung der erwähnten Hallux-Operation eine maßgebliche Verschlechterung und in diesem Zusammenhang ein einschätzungsrelevantes Leiden aufgetreten wäre. Insoweit der Beschwerdeführer in der aktuellen Beschwerde auf einen von ihm in einem der Vorverfahren vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Univ. Prof. und Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (vom 27.09.2016) verweist und daraus auszugsweise zitiert, so ist zum einen anzumerken, dass der Beschwerdeführer dabei unerwähnt lässt, dass diesem Befund auch eine (nicht sehr erhebliche) Einschränkung der Gehleistung auf "unter einer Stunde" zu entnehmen ist und ist zum anderen auf obige Ausführungen zu den aktuell objektivierten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.11.
  49. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  51. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. ..." Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den - auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 27.09.2019 - neu festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen - höheren - Grades der Behinderung ab. Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 22.11.2019 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Im Beschwerdefall hatte aufgrund des Antragszeitpunktes (27.09.2019) die Einschätzung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012, zu erfolgen. Die Funktionseinschränkungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtsrichtig eingestuft; vgl. dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 22.11.2019 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Im Beschwerdefall hatte aufgrund des Antragszeitpunktes (27.09.2019) die Einschätzung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, zu erfolgen. Die Funktionseinschränkungen wurden entsprechend den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtsrichtig eingestuft; vergleiche dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden in einschätzungsrelevanter Intensität bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen und damit zu objektivieren; die in Kopie der Beschwerde beigelegten Fotos nach einer stattgehabten Hallux-Operation am rechten Fuß am 10.01.2020 vermögen - wie bereits ausgeführt - kein behinderungsrelevantes dauerhaftes - also mehr als sechs Monate andauerndes - Leiden einschätzungsrelevanter Intensität zu belegen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, laut Arzt müsse er einen Spezialschuh (lediglich) ca. bis Ende Februar/Anfang März tragen, erst anfangs März sei es ihm möglich, wieder Autofahren zu dürfen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den objektivierten und daher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den objektivierten und daher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, kommt dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer Nachuntersuchung "von einem beeideten orthopädischen Facharzt" keine Relevanz zu, zumal bereits ein nicht zu beanstandendes medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie eingeholt wurde, welches der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, in einem Rechtsstaat entscheide nach wie vor der Patient, welcher Arzt behandle - darauf hinzuweisen, dass in einen Verfahren nach dem BBG - abgesehen davon, dass es in einem solchen Verfahren, wie bereits erwähnt, nicht um die "Behandlung eines Patienten" geht - kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines (weiteren) Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Die Absenkung des Grades der Behinderung um zwei Stufen von 50 v.H. auf 30 v.H. wegen einer Verbesserung der funktionellen Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schädigungen des Bewegungsapparates in Bezug auf Beweglichkeit und Belastungsmöglichkeit der Hüftgelenke, Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vergleich zu den Ergebnissen der Vorverfahren ist daher nicht zu beanstanden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Da die Voraussetzungen für einen Behindertenpass weggefallen sind, ist der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 BBG von der belangten Behörde einzuziehen.Da die Voraussetzungen für einen Behindertenpass weggefallen sind, ist der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG von der belangten Behörde einzuziehen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs. 1) des
  7. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
  8. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228413.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.