3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist. III. Den beschwerdeführenden Parteien wird jeweils
G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch drei. Den beschwerdeführenden Parteien wird jeweils
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. IV. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden jeweils aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführern (im Folgenden: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) jeweils zugestellt am 24.01.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1 und der BF2 vom 15.09.2015 und der Antrag auf internationalen Schutz der BF3 vom 28.09.2018 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführern (im Folgenden: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) jeweils zugestellt am 24.01.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1 und der BF2 vom 15.09.2015 und der Antrag auf internationalen Schutz der BF3 vom 28.09.2018 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit den jeweils am 22.02.2019 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 21.01.2019 datierten Schriftsätzen erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertreter jeweils Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.02.2019 vom BFA vorgelegt. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.10.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres gemeinsamen Rechtsvertretes teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil (Teilnahmeverzicht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die Ehe wurde am XXXX .2018 in Wien standesamtlich geschlossen. Der BF1 und seine Ehegattin sind Eltern der am XXXX in Wien geborenen Tochter XXXX mit kubanischer Staatsangehörigkeit. Die Ehegattin des BF1 hat zwei weitere Söhne, deren Kindesvater der BF1 jedoch nicht ist. Die Ehegattin des BF1 arbeitet als Kosmetikerin, Fußpflegerin und Nageldesignerin.Der BF1 ist nicht mit der BF2 verheiratet, sondern mit der kubanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die in Österreich eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG innehat. Die Ehe wurde am römisch 40 .2018 in Wien standesamtlich geschlossen. Der BF1 und seine Ehegattin sind Eltern der am römisch 40 in Wien geborenen Tochter römisch 40 mit kubanischer Staatsangehörigkeit. Die Ehegattin des BF1 hat zwei weitere Söhne, deren Kindesvater der BF1 jedoch nicht ist. Die Ehegattin des BF1 arbeitet als Kosmetikerin, Fußpflegerin und Nageldesignerin. Der BF1 ist überdies Vater der am XXXX geborenen Tochter XXXX , die mit der Kindesmutter, XXXX , in Havanna lebt. Die Tochter und deren Kindesmutter sind kubanische Staatsangehörige.Der BF1 ist überdies Vater der am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 , die mit der Kindesmutter, römisch 40 , in Havanna lebt. Die Tochter und deren Kindesmutter sind kubanische Staatsangehörige. Der BF1 lebt in XXXX mit der BF2 und der gemeinsamen Tochter – der BF3 – sowie mit seiner Ehegattin, der gemeinsamen Tochter und den zwei weiteren Söhnen der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 führt sowohl mit der BF2 als auch mit seiner Ehegattin eine gemeinsame „Dreier-Beziehung“ sowie eine Haushalts- und Familiengemeinschaft.Der BF1 lebt in römisch 40 mit der BF2 und der gemeinsamen Tochter – der BF3 – sowie mit seiner Ehegattin, der gemeinsamen Tochter und den zwei weiteren Söhnen der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 führt sowohl mit der BF2 als auch mit seiner Ehegattin eine gemeinsame „Dreier-Beziehung“ sowie eine Haushalts- und Familiengemeinschaft. Der BF1 besucht derzeit an der Volkshochschule XXXX einen am XXXX .2020 gestarteten Deutschkurs A
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Die Beschwerden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erwiesen sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte eine gegen den BF1 bzw. die BF2 gerichtete und vom Herkunftsstaat Kuba ausgehende oder eine diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht werden. Es erwies sich insgesamt als nicht glaubhaft, dass der BF1 und die BF2 wegen einer ihnen allenfalls unterstellten regierungskritischen bzw. oppositionellen Gesinnung bereits vor ihrer – legalen – Ausreise aus Kuba einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären bzw. im Fall der Rückkehr nach Kuba einer solchen ausgesetzt sein würden. Es war daher auch anzunehmen, dass der BF1 und die BF2 ihren gemeinsamen Herkunftsstaat Kuba vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher waren
G 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Daher waren
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Was die minderjährige BF3 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens
G 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen der BF3 vorzubringen.Was die minderjährige BF3 anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 stellte, ohne eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen der BF3 vorzubringen. Es war daher auch in Bezug auf die BF3 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Vm. § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch in Bezug auf die BF3 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
G 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des jeweils angefochtenen Bescheides – in Bezug auf die minderjährige BF3 iVm. § 34 Abs. 5 AsylG 2005 – als unbegründet abzuweisen.Daher waren
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. des jeweils angefochtenen Bescheides – in Bezug auf die minderjährige BF3 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 – als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005:
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Auch Umstände, dass den beschwerdeführenden Parteien allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass den beschwerdeführenden Parteien allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abzuweisen. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. des jeweils angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich nach Maßgabe einer Interessenabwägung
Vm. Art. 8 EMRK und unter besonderer Berücksichtigung der familiären und privaten Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich nach Maßgabe einer Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK und unter besonderer Berücksichtigung der familiären und privaten Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Der BF1 und die BF2 haben ihren gemeinsamen Herkunftsstaat Kuba vor über fünf Jahren verlassen und halten sich nunmehr seit fast fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Der BF1 ist überdies seit 2016 mit einer in Österreich
NAG rechtmäßig auf Dauer aufhältigen Kubanerin verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes. Der BF1, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Söhne der Ehegattin, aber auch die BF2 und deren Tochter leben in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Sie führen allesamt nicht nur eine Haushalts-, sondern auch eine aufrechte Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Ehegattin des BF1 ist berufstätig und trägt mit ihrem Einkommen – neben anderen öffentlichen und privaten Unterstützungsleistungen – zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Familie bei. Eine allfällige Verlegung des Lebensmittelpunktes der Ehegattin und der minderjährigen Tochter des BF1 nach Kuba und die Fortführung des Familienlebens aller Familienmitglieder in Kuba erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als unzumutbar. Der BF1 und die BF2 haben ihren gemeinsamen Herkunftsstaat Kuba vor über fünf Jahren verlassen und halten sich nunmehr seit fast fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Der BF1 ist überdies seit 2016 mit einer in Österreich
Paragraph 45, NAG rechtmäßig auf Dauer aufhältigen Kubanerin verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes. Der BF1, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Söhne der Ehegattin, aber auch die BF2 und deren Tochter leben in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Sie führen allesamt nicht nur eine Haushalts-, sondern auch eine aufrechte Familiengemeinschaft im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Ehegattin des BF1 ist berufstätig und trägt mit ihrem Einkommen – neben anderen öffentlichen und privaten Unterstützungsleistungen – zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Familie bei. Eine allfällige Verlegung des Lebensmittelpunktes der Ehegattin und der minderjährigen Tochter des BF1 nach Kuba und die Fortführung des Familienlebens aller Familienmitglieder in Kuba erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als unzumutbar. Was Umstände des Privatlebens anbelangt ist festzuhalten, dass der BF1 und die BF2 gleich zu Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen haben, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Der BF1 und die BF2 haben mehrere Deutschkurse besucht und sind bestrebt, auch weiterhin ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Dass sie auch unvermindert den festen Willen haben, ihre Deutschkenntnisse auch weiterhin stetig zu perfektionieren, ergibt sich daraus, dass sie ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse ohne Aufschub fortsetzten, indem sie aus eigener Initiative weitere Deutschkurse besuchen und die Kosten dafür ausschließlich mit ihren eigenen oder ihnen dafür von privater Seite bereitgestellten finanziellen Mitteln bezahlen. Der BF1 war weiters schon zweimal als Saisonarbeiter tätig. Überdies verfügen die beschwerdeführenden Parteien bereits über weitreichende soziale Bindungen in Österreich und sind strafrechtlich unbescholten. Letztlich haben in der Verhandlung sowohl der BF1 als auch die BF2 sowie die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF1 insoweit glaubwürdig dargelegt, dass die beschwerdeführenden Parteien auch künftig alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen werden, um sich in Österreich sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und beruflich weiter zu integrieren. Tatsächlich haben sie es mit großer persönlicher Anstrengung und Ernsthaftigkeit in vergleichsweiser kurzer Zeit geschafft, in Österreich einen hohen Grad einer umfassenden Integration zu erreichen, und zwar nicht nur in sprachlicher, sondern eben auch in sozialer Hinsicht (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).Was Umstände des Privatlebens anbelangt ist festzuhalten, dass der BF1 und die BF2 gleich zu Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen haben, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Der BF1 und die BF2 haben mehrere Deutschkurse besucht und sind bestrebt, auch weiterhin ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Dass sie auch unvermindert den festen Willen haben, ihre Deutschkenntnisse auch weiterhin stetig zu perfektionieren, ergibt sich daraus, dass sie ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse ohne Aufschub fortsetzten, indem sie aus eigener Initiative weitere Deutschkurse besuchen und die Kosten dafür ausschließlich mit ihren eigenen oder ihnen dafür von privater Seite bereitgestellten finanziellen Mitteln bezahlen. Der BF1 war weiters schon zweimal als Saisonarbeiter tätig. Überdies verfügen die beschwerdeführenden Parteien bereits über weitreichende soziale Bindungen in Österreich und sind strafrechtlich unbescholten. Letztlich haben in der Verhandlung sowohl der BF1 als auch die BF2 sowie die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF1 insoweit glaubwürdig dargelegt, dass die beschwerdeführenden Parteien auch künftig alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen werden, um sich in Österreich sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und beruflich weiter zu integrieren. Tatsächlich haben sie es mit großer persönlicher Anstrengung und Ernsthaftigkeit in vergleichsweiser kurzer Zeit geschafft, in Österreich einen hohen Grad einer umfassenden Integration zu erreichen, und zwar nicht nur in sprachlicher, sondern eben auch in sozialer Hinsicht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG). Die durchwegs persönlich glaubwürdigen beschwerdeführenden Parteien haben auch glaubhaft dargelegt, dass sie überdies in sozialer Hinsicht alle Anstrengungen unternommen haben und auch künftig unternehmen werden, um sich in Österreich nachhaltig gesellschaftlich zu integrieren. Aus ihren Aussagen konnte angenommen werden, dass sie in Österreich bereits über weitreichende soziale Bindungen, wie das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises, dem auch österreichische Staatsbürger angehören, verfügen. Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch bereits einen entsprechend hohen Grad der Integration erreicht haben.Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die beschwerdeführenden Parteien von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch bereits einen entsprechend hohen Grad der Integration erreicht haben. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten. Abschließend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien alle strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war den Beschwerden stattzugeben und
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.).Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war den Beschwerden stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.). 3.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Die beschwerdeführenden Parteien haben weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G) erbracht, noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG erreicht wird.Die beschwerdeführenden Parteien haben weder einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erbracht, noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 nicht vorliegen, war den beschwerdeführenden Parteien jeweils ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 zu erteilen (Spruchpunkt A.III.).Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, war den beschwerdeführenden Parteien jeweils ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen (Spruchpunkt A.III.). Die Ausstellung des
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführenden Parteien hat mit persönlicher Mitwirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die Ausstellung des
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführenden Parteien hat mit persönlicher Mitwirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). 3.
G 2005 waren die Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben (Spruchpunkt A.IV.).Aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 waren die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben (Spruchpunkt A.IV.). 3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2215233.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.