RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlI403 2124967-2 SpruchI403 2124963-2/2EI403 2124967-2/3EI403 2124961-2/2EI403 2124959-2/2EI403 2230401-1/2EI403 21
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ägypten, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), alle ägyptische Staatsangehörige, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), alle ägyptische Staatsangehörige, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam am 01.06.2015 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten alle am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fanden jeweils am 07.06.2015 statt. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin kam am 17.06.2015 in Österreich zur Welt. Für sie wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin am 03.08.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er als koptischer Christ in Ägypten mehrfach von Islamisten angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er eine Koptin, welche von Islamisten entführt und zum Islam zwangskonvertiert worden sei, durch die Bezahlung eines zuvor gesammelten Lösegeldbetrages für das Christentum zurückgewonnen habe. Die Islamisten hätten überdies versucht, seinen Sohn - den Drittbeschwerdeführer - zu entführen, was er im letzten Moment habe verhindern können. Zudem sei die Wohnung der Beschwerdeführer in Kairo von Islamisten angezündet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Für den Drittbeschwerdeführer und die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin wurden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht. In der Folge wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) jeweils vom 29.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden als nicht glaubhaft befunden und seitens des BFA die Feststellung getroffen, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Ägypten keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt seien. Diese Bescheide vom 29.02.2016 wurden nach fristgerecht erhobener Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und bloß ansatzweise ermittelt worden sei. So seien etwa nur unzureichende Feststellungen zur Situation der Kopten in Ägypten getroffen worden. Auch seien den Beschwerdeführern im Administrativverfahren keinerlei Länderfeststellungen zu Ägypten zur Kenntnis gebracht und diese insoweit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin kam am 31.03.2017 in Österreich zur Welt. Für sie wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin am 20.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 01.04.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde als nicht glaubhaft befunden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würden. Hinsichtlich des schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Kernfamilie (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin und die drei minderjährigen Beschwerdeführer) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in dieses darstellen würde, da alle Familienmitglieder insoweit ein gemeinsames Schicksal teilen würden.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 01.04.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde als nicht glaubhaft befunden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würden. Hinsichtlich des schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Kernfamilie (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin und die drei minderjährigen Beschwerdeführer) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in dieses darstellen würde, da alle Familienmitglieder insoweit ein gemeinsames Schicksal teilen würden. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.04.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), seine volljährige Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre drei minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin). Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind koptische Christen und gehören der Volksgruppe der Araber an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Kairo geboren und aufgewachsen. Von September 2011 bis Mai 2015 hielten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorwiegend in Kuwait auf, wo der Erstbeschwerdeführer einer Berufstätigkeit als Verkäufer von Elektrogeräten nachging. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Juli 2013 in Kuwait geboren. Die Viertbeschwerdeführerin wurde im Juni 2015 und die Fünftbeschwerdeführerin im März 2017 in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Ausbildung im Bereich Tourismus und Hotelwirtschaft abgeschlossen. Er hat als Konditor, in einer Bibliothek sowie als Verkäufer von Elektrogeräten gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin studierte Informatik und hat bis zur Verehelichung mit dem Erstbeschwerdeführer EDV in einer staatlichen Einrichtung unterrichtet. Nach der Eheschließung war sie nicht mehr berufstätig und die Familie lebte von den Einkünften des Erstbeschwerdeführers. Die Mutter sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Kairo, ebenso wie die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) lebt mit seiner Ehefrau sowie zwei Kindern ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die betreffenden Beschwerdeverfahren sind aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt zum Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Ehefrau und Kindern, leben jedoch in einem anderen Bundesland und besteht auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten haben die Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers (IFA-Zl. römisch 40 ) lebt mit seiner Ehefrau sowie zwei Kindern ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits negativ entschieden und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die betreffenden Beschwerdeverfahren sind aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerdeführer stehen in Kontakt zum Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Ehefrau und Kindern, leben jedoch in einem anderen Bundesland und besteht auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten haben die Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückkehr nach Ägypten entgegensteht. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem erwerbsfähig. Die Beschwerdeführer bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer spricht Deutsch auf A1-Niveau und hat einen Integrationskurs sowie insgesamt fünf Informationsmodule besucht. Darüber hinaus hat er sich fallweise ehrenamtlich für zwei Gemeinden betätigt und haben die Beschwerdeführer in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen. Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die Volksschule, die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Ägypten geflüchtet sind, da der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Missionstätigkeit für koptische Christen der Gefahr einer Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. 1.
- Zur Situation in Ägypten: Die entscheidungswesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten lauten: Politische Lage 2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienstaustreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018). Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Beiden Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a). Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegenabweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeldverhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidatenwurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al-Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Beiden Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vergleiche AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a). Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegenabweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeldverhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidatenwurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al-Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019). Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares „Verbreiten falscher Gerüchte“ angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil siefriedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al-Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019). Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019). Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der „Egypt Vision 2030“ legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen beiden wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019). Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 1.7.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (24.6.2019): Briefing Notes 24.Juni 2019, Zugriff 9.7.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html, Zugriff 1.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 1.7.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (1.2019): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf, Zugriff 1.7.2019 - TI - Transparency International (13.2.2019): The alarming message of Egypt’s constitutional amendments, https://www.transparency.org/news/feature/the_alarming_message_of_egypts_constitutional_amendments, Zugriff 5.7.2019 Sicherheitslage Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegenägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und starkfrequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monateverlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegenägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a). Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und starkfrequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monateverlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b). Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018“ gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nichtbeseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019).Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nichtbeseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oderverletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019). Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudanwird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019). Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.3019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff1.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 1.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/, Zugriff 1.7.2019 - FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019 Sicherheitsbehörden Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei (USDOS 13.3.2019). Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nichtumfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.3.2019). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 1.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 2.7.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend (AA 24.6.2019a). Die im Januar 2014angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. In der Praxis werden diese Rechte immer weiter eingeschränkt, vor allem bürgerlich-politische Rechte. Allerdings hat Ägypten den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 22.2.2018). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Landregelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 12.2018). Das Ausmaß der ägyptischen Menschenrechtskrise weitete sich aus, da die Behörden Gegner, Kritiker, Satiriker, aktuelle und ehemalige Menschenrechts- und Arbeitsrechtsaktivisten, Journalisten, Präsidentschaftskandidaten und Überlebende sexueller Belästigung verhafteten. Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Gegner zu inhaftieren, und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitarbeiter ein. Die Behördenwandten Einzelhaft, Folter und weitere Arten von Misshandlungen an und ließen Hunderte von Menschen ungestraft verschwinden. Untersuchungen von Fällen außergerichtlicher Hinrichtungen wurden unterlassen. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten Hunderte von Menschen zum Tode. Menschen wurden aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung verhaftet. Die Behörden hinderten Christen daran, ihren Glauben frei auszuüben, und verabsäumten es, die Verantwortlichen für sektiererische Gewalt zur Verantwortung zu ziehen. Die Streitkräfte setzten bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben ein (AI 26.2.2019). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, di ein einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 13.3.2019).Weiters gibt es glaubhafte Berichte über Folter und Misshandlungen auch mit Todesfolge in Haftanstalten der Staatssicherheit und Polizeistationen. Die Todesstrafe kommt unter Staatspräsident Al-Sisi wieder verstärkt zur Anwendung und wird seit Dezember 2017 auch vermehrt vollstreckt. Im Namen der Terrorismusbekämpfung und Sicherung der Stabilität geht die staatliche Repression mit erheblichen Verletzungen grundlegender Menschenrechte einher (AA 24.6.2019a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 11.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 11.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 11.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 11.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 11.7.2019 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden)vorbehalten (AA 24.6.2019a; vgl. AA 22.2.2019).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit, und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen, nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert, wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung, physischen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019).Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 22.2.2019). Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden)vorbehalten (AA 24.6.2019a; vergleiche AA 22.2.2019).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut". Die meisten Ägypter sind sunnitische Muslime. Koptische Christen bilden eine erhebliche Minderheit, und es gibt eine geringere Anzahl von schiitischen Muslimen, nicht-koptischen christlichen Konfessionen und anderen Gruppen. Religiöse Minderheiten und Atheisten sind mit Verfolgung und Gewalt konfrontiert, wobei insbesondere Kopten in den letzten Jahren zahlreiche Fälle von Zwangsvertreibung, physischen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen sowie Blockade des Kirchenbaus erlitten haben (FH 4.2.2019). 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt.Ca. 9 % gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islamwurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und dem Praktizieren der islamischen Religion populär (GIZ 2.2018).Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formender Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört (AA 22.2.2019). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbauverabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 24.6.2019a). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung (AA 22.2.2019). Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006365.html, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 Religiöse Gruppen/Kopten Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wiederaufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetzzugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 25.2.2019).Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 24.6.2019a). Es gab Vorfälle von Gewalttätigkeit und Selbstjustiz des Mobs, insbesondere sektiererische/religiös motivierte Gewalt gegen koptisch-christliche Ägypter. Anfang Juli 2018 griff ein Mob von Muslimen die Häuser der Kopten im Dorf Minbal an, nachdem ein Kopte angeblich Inhalte über Social Media, die den Islam beleidigten, veröffentlicht hatte. Nach der Gewalttat verhaftete die Polizei mehr als 90 Muslime. Die Polizei verhaftete auch den Kopten, der angeblich den Social Media Post veröffentlicht haben soll. Alle Verhafteten wurden Ende des Monats freigelassen, mit Ausnahme eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, den Angriff angestiftet zu haben (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 9.7.2019 Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten(AA 22.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), da Frauen in der ägyptischen Gesellschaft in einigen Bereichen schlechter gestellt sind als ihre männlichen Mitbürger (AA 24.6.2019a) und nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen haben wie Männer (USDOS 13.3.2019). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben weiterhin. Frauen sehen sich auch weiterhin einer weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatzausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behinderten (USDOS 13.3.2019). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich ist ein konservatives Rollenbild vorherrschend. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlichunterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 22.2.2019).Die Verfassung verpflichtet den Staat die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten(AA 22.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), da Frauen in der ägyptischen Gesellschaft in einigen Bereichen schlechter gestellt sind als ihre männlichen Mitbürger (AA 24.6.2019a) und nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen haben wie Männer (USDOS 13.3.2019). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben weiterhin. Frauen sehen sich auch weiterhin einer weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatzausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behinderten (USDOS 13.3.2019). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich ist ein konservatives Rollenbild vorherrschend. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlichunterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 22.2.2019). Sexuelle Belästigung und häusliche Gewalt gehören weithin zur gesellschaftlichen Realität und werden oft nicht strafrechtlich verfolgt. Auch die gesetzlich verbotene Praxis der Genitalverstümmelung wird, trotz verschärfter Strafen, weiterhin von weiten Teilen der Bevölkerung und unabhängig von der Religionszugehörigkeit praktiziert (AA 24.6.2019a). Sexuelle Belästigung bleibt weit verbreitet und bleibt ein ernstes Problem (AI 26.2.2019; vgl. AA 22.2.2019; USDOS 13.3.2019). Die Behörden unternahmen begrenzt Schritte, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (AI 26.2.2019; vgl. AA 22.2.2019). Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert (USDOS 13.3.2019). Lauteiner Studie von UN Women von 2013 waren 99,3 % der befragten ägyptischen Frauen sexuellen Belästigungen und/oder Übergriffen ausgesetzt, insbesondere im familiären Umfeld. Strafvorschriften zur sexuellen Gewalt sind unzureichend und diskriminierend gegenüber Frauen und erschweren die juristische Aufarbeitung. Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz vorsexueller Gewalt; selbst wenn es zu Verurteilungen kommt, bleiben Opfer oft lebenslänglich sozialstigmatisiert. Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 22.2.2019). Die Regierung hat es verabsäumt, Frauen und Mädchen angemessen vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen und sie in einigen Fällen sogar bestraft, weil sie sich zu diesem Thema geäußert haben. Andere Frauenrechtsgruppen und Frauenrechtsaktivistinnen stehen weiterhin vor Gericht wegen ihres Frauenrechtsaktivismus (HRW 17.1.2019). Der Prozess der offiziellen Meldung sexueller Belästigung blieb für weibliche Überlebende äußerst anstrengend. Staatliche Institutionen, einschließlich Staatsanwälte und Polizeistationen, haben es verabsäumt, die Privatsphäre der Überlebenden zu respektieren; ein Mangel, der in der Vergangenheit zu Repressalien gegen Überlebende geführt hat. In einem seltenen Fall, im September 2018, verurteilte ein Gericht einen Mann zu zwei Jahren Gefängnis, weil er zwei Frauen sexuell belästigt hatte. Die Behörden haben jedoch auch zwei Frauen verfolgt, die sich gegen sexuelle Belästigung gewehrt haben (AI 26.2.2019).Sexuelle Belästigung und häusliche Gewalt gehören weithin zur gesellschaftlichen Realität und werden oft nicht strafrechtlich verfolgt. Auch die gesetzlich verbotene Praxis der Genitalverstümmelung wird, trotz verschärfter Strafen, weiterhin von weiten Teilen der Bevölkerung und unabhängig von der Religionszugehörigkeit praktiziert (AA 24.6.2019a). Sexuelle Belästigung bleibt weit verbreitet und bleibt ein ernstes Problem (AI 26.2.2019; vergleiche AA 22.2.2019; USDOS 13.3.2019). Die Behörden unternahmen begrenzt Schritte, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (AI 26.2.2019; vergleiche AA 22.2.2019). Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert (USDOS 13.3.2019). Lauteiner Studie von UN Women von 2013 waren 99,3 % der befragten ägyptischen Frauen sexuellen Belästigungen und/oder Übergriffen ausgesetzt, insbesondere im familiären Umfeld. Strafvorschriften zur sexuellen Gewalt sind unzureichend und diskriminierend gegenüber Frauen und erschweren die juristische Aufarbeitung. Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz vorsexueller Gewalt; selbst wenn es zu Verurteilungen kommt, bleiben Opfer oft lebenslänglich sozialstigmatisiert. Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 22.2.2019). Die Regierung hat es verabsäumt, Frauen und Mädchen angemessen vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen und sie in einigen Fällen sogar bestraft, weil sie sich zu diesem Thema geäußert haben. Andere Frauenrechtsgruppen und Frauenrechtsaktivistinnen stehen weiterhin vor Gericht wegen ihres Frauenrechtsaktivismus (HRW 17.1.2019). Der Prozess der offiziellen Meldung sexueller Belästigung blieb für weibliche Überlebende äußerst anstrengend. Staatliche Institutionen, einschließlich Staatsanwälte und Polizeistationen, haben es verabsäumt, die Privatsphäre der Überlebenden zu respektieren; ein Mangel, der in der Vergangenheit zu Repressalien gegen Überlebende geführt hat. In einem seltenen Fall, im September 2018, verurteilte ein Gericht einen Mann zu zwei Jahren Gefängnis, weil er zwei Frauen sexuell belästigt hatte. Die Behörden haben jedoch auch zwei Frauen verfolgt, die sich gegen sexuelle Belästigung gewehrt haben (AI 26.2.2019). Genitalverstümmelung ist ein ernstes Problem und ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 illegal und rechtlich verboten ist (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft (AA 22.2.2019). Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind, im Vergleich zu 91 % im Jahr
- Die Anzahl der beschnittenen Mädchen zwischen 15 und 17Jahren ist von 74 % auf 61 % gesunken. FGM wird angewandt, um die Reinheit der Frau und Ehre der Familie zu bewahren. Familien aus bestimmten sozialen Schichten berichten, dass Töchter ohne FGM kaum Aussichten haben, einen Ehemann zu finden. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, besonders in den ländlichen Gegenden Oberägyptens. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt. Im Feber 2018 haben sich 12zivilgesellschaftliche Organisationen zur Task Force gegen FGM zusammengeschlossen (AA 22.2.2019). Im Mai 2018 gab die Task Force zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung eine Erklärung heraus, in der sie die äußerst laschen Bemühungen zur Förderung der nationalen Strategie gegen Genitalverstümmelung (2016-2020) und den unzureichenden Schutz von Leben und Gesundheit von Mädchen verurteilte (HRW 17.1.2019).Genitalverstümmelung ist ein ernstes Problem und ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 illegal und rechtlich verboten ist (AA 22.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft (AA 22.2.2019). Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind, im Vergleich zu 91 % im Jahr
- Die Anzahl der beschnittenen Mädchen zwischen 15 und 17Jahren ist von 74 % auf 61 % gesunken. FGM wird angewandt, um die Reinheit der Frau und Ehre der Familie zu bewahren. Familien aus bestimmten sozialen Schichten berichten, dass Töchter ohne FGM kaum Aussichten haben, einen Ehemann zu finden. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, besonders in den ländlichen Gegenden Oberägyptens. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt. Im Feber 2018 haben sich 12zivilgesellschaftliche Organisationen zur Task Force gegen FGM zusammengeschlossen (AA 22.2.2019). Im Mai 2018 gab die Task Force zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung eine Erklärung heraus, in der sie die äußerst laschen Bemühungen zur Förderung der nationalen Strategie gegen Genitalverstümmelung (2016-2020) und den unzureichenden Schutz von Leben und Gesundheit von Mädchen verurteilte (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigung in der Ehe ist nichtstrafbar. Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Das Gesetz verbietet nicht häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehegatten. Mehrere NGOs boten Beratung, Rechtshilfe und andere Dienstleistungen für Frauen an, die Opfer von Vergewaltigung und häuslicher Gewaltwaren. Das Ministerium für soziale Solidarität unterstützte neun Frauenhäuser (USDOS 13.3.2019). Keine Gesetze beschränkten die Teilnahme von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess. Sowohl Frauen als auch Minderheiten nahmen an diesem teil. Frauen führten vier Kabinettsministerien. Jedoch gehörten keine Frauen zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 9.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002200.html, Zugriff 9.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 9.7.2019 Kinder Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen sieben und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 22.2.2019). Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen; Schätzungen gehen von bis zu einer Millionen Kindern aus (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 22.2.2019). Das Ministerium bot Straßenkindern Unterkünfte an (USDOS 13.3.2019). Der Bildungssektor stellt eine der größten Herausforderungen für Ägypten dar: Trotz gestiegener Investitionen ist die Infrastruktur an Bildungseinrichtungen noch lückenhaft (GIZ 2.2018). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 22.2.2019; vgl. GIZ 2.2018; USDOS 13.3.2019). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten (AA 22.2.2019; vgl. GIZ 2.2018). Die bestehende Schulpflicht wird jedoch vielfach nicht durchgesetzt (AA 22.2.2019).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen; Schätzungen gehen von bis zu einer Millionen Kindern aus (AA 22.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 22.2.2019). Das Ministerium bot Straßenkindern Unterkünfte an (USDOS 13.3.2019). Der Bildungssektor stellt eine der größten Herausforderungen für Ägypten dar: Trotz gestiegener Investitionen ist die Infrastruktur an Bildungseinrichtungen noch lückenhaft (GIZ 2.2018). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 22.2.2019; vergleiche GIZ 2.2018; USDOS 13.3.2019). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten (AA 22.2.2019; vergleiche GIZ 2.2018). Die bestehende Schulpflicht wird jedoch vielfach nicht durchgesetzt (AA 22.2.2019). Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Es gibt keine spezielle Regierungsinstitution die sich mit Kindesmissbrauch beschäftigt (USDOS 13.3.2019). Das gesetzliche Alter zur Eheschließung ist 18 Jahre. Laut UNICEF heirateten 17 % der Mädchenvor dem
- Lebensjahr, und 2 % der Mädchen waren bereits mit 15 Jahren verheiratet. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 200.000LE (11.150 $) wegen Verurteilung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 13.3.2019). Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 22.2.2019). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Kinder in der Inhaftierung misshandelt wurden, einschließlich Folter, Teilen von Zellen mit Erwachsenen, Verweigerung ihres Rechts auf Beratung und Unterlassung der Behörden ihre Familien zu benachrichtigen. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis fünf Jahre und Geldstrafen für kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie vor. Die Regierung konnte das Gesetz nicht ausreichend durchsetzen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 9.7.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 13.3.2019). Die Behörden verlangten sporadisch von Bürgern im Alter von 18 bis 40 Jahren, eine Erlaubnis des Innenministeriums, um in bestimmte Länder zu reisen, um so den Beitritt zu terroristischen Gruppen zu erschweren und die Flucht von Kriminellen zu verhindern (USDOS 13.3.2019). Die Regierung verhängte zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices2018 – Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004258.html, Zugriff 9.7.2019 Meldewesen Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2014). Quellen: - DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 9.7.2019 Grundversorgung Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019).Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leistenkaritative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019). Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c). Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien ausärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018). Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.7.2019 Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018). Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA22.2.2019). Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 9.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019 Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019 Dokumente Total gefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität des Erstbeschwerdeführers sowie jene der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers steht aufgrund ihrer bereits im Zuge ihrer Einreise nach Österreich mitgeführten ägyptischen Reisepässe fest. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde – ausgestellt durch das Standesamt XXXX am 30.07.2015 – fest. Die Identität der Fünftbeschwerdeführerin steht ebenso durch ihre vorgelegte Geburtsurkunde – ausgestellt durch das Standesamt XXXX am 12.04.2017 – fest.Die Identität des Erstbeschwerdeführers sowie jene der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers steht aufgrund ihrer bereits im Zuge ihrer Einreise nach Österreich mitgeführten ägyptischen Reisepässe fest. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde – ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am 30.07.2015 – fest. Die Identität der Fünftbeschwerdeführerin steht ebenso durch ihre vorgelegte Geburtsurkunde – ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 am 12.04.2017 – fest. Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, der Herkunft, der Familienverhältnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Konfession der Beschwerdeführer gründen sich auf deren diesbezüglich glaubhafte Angaben im Verfahren, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung sowie Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Kuwait ergibt sich aus den der belangten Behörde im Administrativverfahren seitens der Österreichischen Botschaft in Kuwait übermittelten Visa-Unterlagen (Schreiben vom 26.05.2019). Die Feststellungen zu dem mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Österreich lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ) sowie zu deren aktuell am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Asylbeschwerdeverfahren ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl.en I414 2216266-1, I414 2216267-1, I414 2216269-1 sowie I414 2216271-
- Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Bundesland wie der Bruder des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 13.05.2020 (die Beschwerdeführer leben in Niederösterreich, während der Bruder mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Wien lebt). Die Feststellung, dass auch keinerlei finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aufgrund dessen, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und sowohl die Beschwerdeführer als auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Ehefrau und Kinder ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder bestehe „ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis“ und würde dieser auch regelmäßig auf die minderjährigen Beschwerdeführer aufpassen, so ist dies nicht mit den Angaben des Bruders im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 in Einklang zu bringen, wo dieser vorbringt, dass er zwar in Kontakt zum Erstbeschwerdeführer stehe, dieser jedoch in einem anderen Bundesland lebe und man sich lediglich „zu Anlässen“ treffen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist somit von keinem Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität oder einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Nicht zuletzt kann angesichts des Umstandes, dass auch der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie die Anträge von dessen Ehefrau und den beiden Kindern bereits abgewiesen wurden, nicht automatisch von deren dauerhaftem Verbleib in Österreich ausgegangen werden.Die Feststellungen zu dem mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Österreich lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers (IFA-Zl. römisch 40 ) sowie zu deren aktuell am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Asylbeschwerdeverfahren ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl.en I414 2216266-1, I414 2216267-1, I414 2216269-1 sowie I414 2216271-
- Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Bundesland wie der Bruder des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 13.05.2020 (die Beschwerdeführer leben in Niederösterreich, während der Bruder mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Wien lebt). Die Feststellung, dass auch keinerlei finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aufgrund dessen, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und sowohl die Beschwerdeführer als auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Ehefrau und Kinder ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder bestehe „ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis“ und würde dieser auch regelmäßig auf die minderjährigen Beschwerdeführer aufpassen, so ist dies nicht mit den Angaben des Bruders im Rahmen seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 in Einklang zu bringen, wo dieser vorbringt, dass er zwar in Kontakt zum Erstbeschwerdeführer stehe, dieser jedoch in einem anderen Bundesland lebe und man sich lediglich „zu Anlässen“ treffen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist somit von keinem Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität oder einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Nicht zuletzt kann angesichts des Umstandes, dass auch der Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie die Anträge von dessen Ehefrau und den beiden Kindern bereits abgewiesen wurden, nicht automatisch von deren dauerhaftem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden. Der Viertbeschwerdeführerin musste aufgrund einer retrolentalen Fibroplasie (Anm.: auch Frühgeborenen-Retinopathie genannt: eine Netzhautschädigung bei Frühgeborenen aufgrund einer gestörten Blutgefäßentwicklung) nach einer durchgeführten operativen Entfernung der linken Augenlinse im November 2016 linksseitig eine Augenprothese (Glasauge) eingesetzt werden und befand sie sich aufgrund dessen seit dem Jahr 2015 regelmäßig in ärztlicher Behandlung in der Univ.-Klinik für Augenheilkunde und Optometrie im AKH Wien. Der jüngste vorgelegte Befund aufgrund regelmäßig durchgeführter Verlaufskontrollen ist mit dem 23.04.2019 datiert. Hierbei wird der Viertbeschwerdeführerin – wie auch bereits in den vorangegangenen beiden Verlaufskontrollen am 11.07.2018 und am 26.07.2018 – ein guter Allgemeinzustand attestiert. Wie sich aus einer seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2020 ausdrücklich ergibt, ist die medizinische Versorgung eines Glasauges für ein Kind in Ägypten möglich und gibt es insbesondere im Großraum Kairo sowie an Universitätskliniken Spezialisten für die Behandlung von Glasaugen. Den Aussagen dieser Anfragebeantwortung wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten und generell keinerlei Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin vorgebracht, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass die Vierbeschwerdeführerin an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihrer Rückführung nach Ägypten entgegensteht und ihr adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.Der Viertbeschwerdeführerin musste aufgrund einer retrolentalen Fibroplasie Anmerkung, auch Frühgeborenen-Retinopathie genannt: eine Netzhautschädigung bei Frühgeborenen aufgrund einer gestörten Blutgefäßentwicklung) nach einer durchgeführten operativen Entfernung der linken Augenlinse im November 2016 linksseitig eine Augenprothese (Glasauge) eingesetzt werden und befand sie sich aufgrund dessen seit dem Jahr 2015 regelmäßig in ärztlicher Behandlung in der Univ.-Klinik für Augenheilkunde und Optometrie im AKH Wien. Der jüngste vorgelegte Befund aufgrund regelmäßig durchgeführter Verlaufskontrollen ist mit dem 23.04.2019 datiert. Hierbei wird der Viertbeschwerdeführerin – wie auch bereits in den vorangegangenen beiden Verlaufskontrollen am 11.07.2018 und am 26.07.2018 – ein guter Allgemeinzustand attestiert. Wie sich aus einer seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2020 ausdrücklich ergibt, ist die medizinische Versorgung eines Glasauges für ein Kind in Ägypten möglich und gibt es insbesondere im Großraum Kairo sowie an Universitätskliniken Spezialisten für die Behandlung von Glasaugen. Den Aussagen dieser Anfragebeantwortung wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten und generell keinerlei Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin vorgebracht, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass die Vierbeschwerdeführerin an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihrer Rückführung nach Ägypten entgegensteht und ihr adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat zur Verfügung stehen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich am 25.09.2018 aufgrund einer „Umbilikalhernie“ (Anm.: Nabelbruch) operiert, wie sich aus einem in Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Hollabrunn vom 28.09.2018 ergibt. Wie dem Schreiben zu entnehmen ist, wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 28.09.2018 bei gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei aus der stationären Pflege entlassen und ist aufgrund dieses vorgenommenen Eingriffs zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei weiterführende Behandlungserforderlichkeit ersichtlich. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine „Medikamenten-Gebrauchsanleitung“ für die Medikamente Cipralex 10 mg (Wirkstoff Escitalopram) sowie Zyprexa 2,5 mg (Wirkstoff Olanzapin) in Vorlage, datiert mit 21.03.2019 und ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Ein medizinischer Befund hinsichtlich einer etwaigen neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung wurde hingegen nicht vorgelegt. Wie sich aus einer seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2020 ergibt, stehen beide genannten Medikamentenwirkstoffe in Ägypten bzw. in Kairo zur Verfügung. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin noch einen Befund („Ambulanter Patientenbrief“) des AKH Wien vom 18.07.2018 in Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass sie an einer „homozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation“ sowie an einer „homozygoten Prothrombin-Mutation“ leidet (Anm.: hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein erhöhtes Thromboserisiko). Wie sich ebenfalls aus der im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2020 ergibt, ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit dieser Krankheitsbilder ein Hämatologe zu konsultieren sei und auch Hämatologen in Ägypten sowie im Besonderen in Kairo zur Verfügung stehen. Auch der Anfragebeantwortung vom 13.03.2020 wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten und keinerlei Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass diese an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihrer Rückführung nach Ägypten entgegensteht und sie im Falle einer weiterführenden Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheitsbilder adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten vorfinden wird. Auch wurde keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit behauptet oder ist eine solche ersichtlich.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich am 25.09.2018 aufgrund einer „Umbilikalhernie“ Anmerkung, Nabelbruch) operiert, wie sich aus einem in Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Hollabrunn vom 28.09.2018 ergibt. Wie dem Schreiben zu entnehmen ist, wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 28.09.2018 bei gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei aus der stationären Pflege entlassen und ist aufgrund dieses vorgenommenen Eingriffs zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei weiterführende Behandlungserforderlichkeit ersichtlich. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine „Medikamenten-Gebrauchsanleitung“ für die Medikamente Cipralex 10 mg (Wirkstoff Escitalopram) sowie Zyprexa 2,5 mg (Wirkstoff Olanzapin) in Vorlage, datiert mit 21.03.2019 und ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Ein medizinischer Befund hinsichtlich einer etwaigen neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung wurde hingegen nicht vorgelegt. Wie sich aus einer seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2020 ergibt, stehen beide genannten Medikamentenwirkstoffe in Ägypten bzw. in Kairo zur Verfügung. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin noch einen Befund („Ambulanter Patientenbrief“) des AKH Wien vom 18.07.2018 in Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass sie an einer „homozygoten Faktor-V-Leiden-Mutation“ sowie an einer „homozygoten Prothrombin-Mutation“ leidet Anmerkung, hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein erhöhtes Thromboserisiko). Wie sich ebenfalls aus der im Administrativverfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.03.2020 ergibt, ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit dieser Krankheitsbilder ein Hämatologe zu konsultieren sei und auch Hämatologen in Ägypten sowie im Besonderen in Kairo zur Verfügung stehen. Auch der Anfragebeantwortung vom 13.03.2020 wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten und keinerlei Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass diese an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihrer Rückführung nach Ägypten entgegensteht und sie im Falle einer weiterführenden Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheitsbilder adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten vorfinden wird. Auch wurde keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit behauptet oder ist eine solche ersichtlich. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im Administrativverfahren – abgesehen von temporär erhöhtem Blutdruck – zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht. Erstmalig im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, er leide „nachweislich unter Angstzuständen“ und würde aufgrund dessen medikamentös mit Zyprexa 5 mg behandelt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein „Kurzbericht Ambulanz“ des Landesklinikums Neunkirchen vom 17.02.
- Aus diesem geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 17.02.2020 psychomotorisch unruhig, mit geröteten Augen und engen Pupillen in der Ambulanz vorstellig geworden sei und angegeben habe, sich durch die Polizei verfolgt zu fühlen und einen negativen Bescheid bezüglich seines Aufenthaltes bekommen zu haben. Überdies habe er Angaben bezüglich eines Drogenkonsums gemacht, wobei er nicht angeben habe können, um welche Drogen es sich gehandelt habe. Es wurde am Erstbeschwerdeführer ein „Drogenabusus mit Verfolgungsideen“ diagnostiziert. Kriterien für eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz im Hinblick auf eine etwaige Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorgelegen, sodass er mit der Empfehlung einer medikamentösen Behandlung durch Zyprexa 5 mg, Drogenabstinenz, einer Routinelaboruntersuchung sowie einer psychiatrischen Nachbetreuung durch einen lokalen Facharzt ohne stationäre Aufnahme wieder entlassen wurde. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Ägypten „eine drastische Verschlechterung, wenn nicht einen kompletten Kollaps“ zur Folge hätte, wird durch den vorgelegten Befund nicht gestützt. Vielmehr ist aus diesem klar ersichtlich, dass zum Untersuchungszeitpunkt im Hinblick auf seine Person von keiner Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen war und vermag ein einmaliger Ambulanzbesuch nach Drogenmissbrauch auch keine derartige Gravität einer Erkrankung nachzuweisen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Wie bereits in den Ausführungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt, ist der Wirkstoff des dem Erstbeschwerdeführer empfohlenen Medikaments Zyprexa, Olanzapin, in Ägypten bzw. in Kairo erhältlich. Im Falle einer etwaigen weiterführenden Behandlungsbedürftigkeit gibt es zudem im Großraum Kairo – wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen werden kann (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.) - über 100 staatliche Krankenhäuser. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er wiederholt im Verfahren auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten verwies und zudem ausdrücklich betonte, gewillt zu sein, jegliche Arbeit in Österreich anzunehmen.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im Administrativverfahren – abgesehen von temporär erhöhtem Blutdruck – zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht. Erstmalig im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, er leide „nachweislich unter Angstzuständen“ und würde aufgrund dessen medikamentös mit Zyprexa 5 mg behandelt. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein „Kurzbericht Ambulanz“ des Landesklinikums Neunkirchen vom 17.02.
- Aus diesem geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 17.02.2020 psychomotorisch unruhig, mit geröteten Augen und engen Pupillen in der Ambulanz vorstellig geworden sei und angegeben habe, sich durch die Polizei verfolgt zu fühlen und einen negativen Bescheid bezüglich seines Aufenthaltes bekommen zu haben. Überdies habe er Angaben bezüglich eines Drogenkonsums gemacht, wobei er nicht angeben habe können, um welche Drogen es sich gehandelt habe. Es wurde am Erstbeschwerdeführer ein „Drogenabusus mit Verfolgungsideen“ diagnostiziert. Kriterien für eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz im Hinblick auf eine etwaige Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorgelegen, sodass er mit der Empfehlung einer medikamentösen Behandlung durch Zyprexa 5 mg, Drogenabstinenz, einer Routinelaboruntersuchung sowie einer psychiatrischen Nachbetreuung durch einen lokalen Facharzt ohne stationäre Aufnahme wieder entlassen wurde. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Ägypten „eine drastische Verschlechterung, wenn nicht einen kompletten Kollaps“ zur Folge hätte, wird durch den vorgelegten Befund nicht gestützt. Vielmehr ist aus diesem klar ersichtlich, dass zum Untersuchungszeitpunkt im Hinblick auf seine Person von keiner Eigen- oder Fremdgefährdung auszugehen war und vermag ein einmaliger Ambulanzbesuch nach Drogenmissbrauch auch keine derartige Gravität einer Erkrankung nachzuweisen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Wie bereits in den Ausführungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt, ist der Wirkstoff des dem Erstbeschwerdeführer empfohlenen Medikaments Zyprexa, Olanzapin, in Ägypten bzw. in Kairo erhältlich. Im Falle einer etwaigen weiterführenden Behandlungsbedürftigkeit gibt es zudem im Großraum Kairo – wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen werden kann vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.) - über 100 staatliche Krankenhäuser. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er wiederholt im Verfahren auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten verwies und zudem ausdrücklich betonte, gewillt zu sein, jegliche Arbeit in Österreich anzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“ vom 13.05.
- Die Deutsch-Kenntnisse des Erstbeschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aus einem in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikat vom 17.06.
- Seine Teilnahme an einem Integrationskurs sowie an insgesamt fünf Informationsmodulen wie auch seine fallweisen ehrenamtlichen Betätigungen für zwei Gemeinden ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben. Die seitens der Beschwerdeführer in Österreich geschlossenen Bekanntschaften ergeben sich aus drei vorgelegten Unterstützungsschreiben. Der Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich die Volksschule und die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten besucht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.05.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Konfession als koptischer Christ in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefahr gründe darauf, dass er sich in seiner örtlichen Kirchengemeinde in seinem Heimatbezirk in Kairo engagiert habe und im Zuge dessen im August 2011 eine junge Frau, welche zuvor koptische Christin gewesen und von Islamisten entführt und zum Islam zwangskonvertiert worden sei, für das Christentum zurückgewonnen habe, indem er dabei geholfen habe, 500.000 ägyptische Pfund an Lösegeld (sog. „Kopfsteuer“) zu sammeln und den Entführern zu übergeben. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Erstbeschwerdeführer diversen Angriffen und Bedrohungen durch Islamisten ausgesetzt gesehen. Erstmalig sei er am 15.08.2011 den gesamten Tag über vielfach telefonisch bedroht worden, ehe er am selben Tag auf offener Straße – er habe sich gerade auf dem Weg von seinem Wohnhaus zu seiner Kirche befunden – von drei Personen mit typisch salafistischem Aussehen attackiert und bewusstlos geschlagen worden sei. In weiterer Folge sei er im Krankenhaus wieder aufgewacht. Kurz nach diesem Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer Ägypten verlassen und sei gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Kuwait geflüchtet, ehe sie im Juli 2014 – nunmehr gemeinsam mit dem im Juli 2013 in Kuwait geborenen Drittbeschwerdeführer - wieder nach Kairo zurückgekehrt seien. Am 15.07.2014 habe sich der nächste Vorfall ereignet, als sechs Personen, abermals mit typisch salafistischem Aussehen, vor dem Haus des Erstbeschwerdeführers gestanden seien und drei von diesen ihn attackiert hätten, als er sein Haus verlassen habe. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen, beschimpft und vorgeworfen, dass er ein christlicher Ketzer sei und missioniert habe, sodass man nunmehr an ihm ein Exempel statuieren wolle. Passanten wären eingeschritten und hätten den Erstbeschwerdeführer vor den Angreifern gerettet. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer am 01.08.2014 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer nach Alexandria gezogen. Bereits am darauffolgenden Tag, dem 02.08.2014, als die drei in Alexandria mit dem PKW gefahren seien, sei ein Kleinbus an ihnen vorbeigefahren und habe sie zum Anhalten genötigt. Ein Mann sei ausgestiegen, habe sich zum Fenster der Fahrertüre des Erstbeschwerdeführers begeben und diesen sogleich bewusstlos geschlagen. Ein anderer Mann sei zur Beifahrerseite der Zweitbeschwerdeführerin gegangen und habe versucht, dieser den Drittbeschwerdeführer zu entreißen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geschrien und wiederum hätten Passanten die Angreifer in die Flucht geschlagen. Nach diesem Vorfall hätten die Beschwerdeführer Ägypten neuerlich verlassen und hätten sich bis Mai 2015 abermals nach Kuwait begeben, wo man sie jedoch nunmehr auch telefonisch bedroht habe. Am 27.05.2015, nachdem die Beschwerdeführer wieder an ihre Wohnadresse nach Kairo zurückgekehrt seien, hätten Personen kräftig an ihre Türe geklopft und laut gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer immer finden würden, egal wo er sich befinde. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause gewesen, da sich der Erstbeschwerdeführer in der Kirche befunden habe. Am darauffolgenden Abend hätten sich die Beschwerdeführer zu einem Arzt begeben, da der Drittbeschwerdeführer krank gewesen sei. Als sie wieder an ihre Wohnadresse zurückgekehrt seien, habe ihre Wohnung gebrannt. Die Beschwerdeführer hätten sich noch kurzzeitig zu Verwandten begeben und hätten am 01.06.2015 die Ausreise nach Europa angetreten. Der Erstbeschwerdeführer habe jeden der Vorfälle polizeilich zur Anzeige gebracht, sei jedoch stets ignoriert worden. Lediglich hinsichtlich des Vorfalles am 15.07.2014 sei ein polizeiliches Protokoll aufgenommen worden (vgl. zu diesem dargelegten Vorbringen das Erstbefragungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 07.06.2015 sowie die Einvernahmeprotokolle vom 20.10.2015, vom 20.04.2017 sowie vom 16.01.2018).Der Erstbeschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Konfession als koptischer Christ in Ägypten der Gefahr einer Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt sei. Diese Verfolgungsgefahr gründe darauf, dass er sich in seiner örtlichen Kirchengemeinde in seinem Heimatbezirk in Kairo engagiert habe und im Zuge dessen im August 2011 eine junge Frau, welche zuvor koptische Christin gewesen und von Islamisten entführt und zum Islam zwangskonvertiert worden sei, für das Christentum zurückgewonnen habe, indem er dabei geholfen habe, 500.000 ägyptische Pfund an Lösegeld (sog. „Kopfsteuer“) zu sammeln und den Entführern zu übergeben. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Erstbeschwerdeführer diversen Angriffen und Bedrohungen durch Islamisten ausgesetzt gesehen. Erstmalig sei er am 15.08.2011 den gesamten Tag über vielfach telefonisch bedroht worden, ehe er am selben Tag auf offener Straße – er habe sich gerade auf dem Weg von seinem Wohnhaus zu seiner Kirche befunden – von drei Personen mit typisch salafistischem Aussehen attackiert und bewusstlos geschlagen worden sei. In weiterer Folge sei er im Krankenhaus wieder aufgewacht. Kurz nach diesem Vorfall habe der Erstbeschwerdeführer Ägypten verlassen und sei gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Kuwait geflüchtet, ehe sie im Juli 2014 – nunmehr gemeinsam mit dem im Juli 2013 in Kuwait geborenen Drittbeschwerdeführer - wieder nach Kairo zurückgekehrt seien. Am 15.07.2014 habe sich der nächste Vorfall ereignet, als sechs Personen, abermals mit typisch salafistischem Aussehen, vor dem Haus des Erstbeschwerdeführers gestanden seien und drei von diesen ihn attackiert hätten, als er sein Haus verlassen habe. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen, beschimpft und vorgeworfen, dass er ein christlicher Ketzer sei und missioniert habe, sodass man nunmehr an ihm ein Exempel statuieren wolle. Passanten wären eingeschritten und hätten den Erstbeschwerdeführer vor den Angreifern gerettet. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer am 01.08.2014 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer nach Alexandria gezogen. Bereits am darauffolgenden Tag, dem 02.08.2014, als die drei in Alexandria mit dem PKW gefahren seien, sei ein Kleinbus an ihnen vorbeigefahren und habe sie zum Anhalten genötigt. Ein Mann sei ausgestiegen, habe sich zum Fenster der Fahrertüre des Erstbeschwerdeführers begeben und diesen sogleich bewusstlos geschlagen. Ein anderer Mann sei zur Beifahrerseite der Zweitbeschwerdeführerin gegangen und habe versucht, dieser den Drittbeschwerdeführer zu entreißen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geschrien und wiederum hätten Passanten die Angreifer in die Flucht geschlagen. Nach diesem Vorfall hätten die Beschwerdeführer Ägypten neuerlich verlassen und hätten sich bis Mai 2015 abermals nach Kuwait begeben, wo man sie jedoch nunmehr auch telefonisch bedroht habe. Am 27.05.2015, nachdem die Beschwerdeführer wieder an ihre Wohnadresse nach Kairo zurückgekehrt seien, hätten Personen kräftig an ihre Türe geklopft und laut gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer immer finden würden, egal wo er sich befinde. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause gewesen, da sich der Erstbeschwerdeführer in der Kirche befunden habe. Am darauffolgenden Abend hätten sich die Beschwerdeführer zu einem Arzt begeben, da der Drittbeschwerdeführer krank gewesen sei. Als sie wieder an ihre Wohnadresse zurückgekehrt seien, habe ihre Wohnung gebrannt. Die Beschwerdeführer hätten sich noch kurzzeitig zu Verwandten begeben und hätten am 01.06.2015 die Ausreise nach Europa angetreten. Der Erstbeschwerdeführer habe jeden der Vorfälle polizeilich zur Anzeige gebracht, sei jedoch stets ignoriert worden. Lediglich hinsichtlich des Vorfalles am 15.07.2014 sei ein polizeiliches Protokoll aufgenommen worden vergleiche zu diesem dargelegten Vorbringen das Erstbefragungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 07.06.2015 sowie die Einvernahmeprotokolle vom 20.10.2015, vom 20.04.2017 sowie vom 16.01.2018). Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen – mit geringfügigen Abweichungen - die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wenngleich sich ihre unmittelbaren Wahrnehmungen, ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer, ohnedies nur auf die Vorfälle hinsichtlich der versuchten Entführung des Drittbeschwerdeführers in Alexandria am 02.08.2014 sowie der brennenden Wohnung in Kairo und der am Vortag erfolgten Drohung durch die geschlossene Wohnungstüre im Mai 2015 beschränken und ansonsten lediglich auf den betreffenden Erzählungen des Erstbeschwerdeführers beruhen (vgl. zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ihr Erstbefragungsprotokoll vom 07.06.2015 sowie die Einvernahmeprotokolle vom 20.10.2015 sowie vom 16.01.2018).Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen – mit geringfügigen Abweichungen - die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wenngleich sich ihre unmittelbaren Wahrnehmungen, ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer, ohnedies nur auf die Vorfälle hinsichtlich der versuchten Entführung des Drittbeschwerdeführers in Alexandria am 02.08.2014 sowie der brennenden Wohnung in Kairo und der am Vortag erfolgten Drohung durch die geschlossene Wohnungstüre im Mai 2015 beschränken und ansonsten lediglich auf den betreffenden Erzählungen des Erstbeschwerdeführers beruhen vergleiche zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ihr Erstbefragungsprotokoll vom 07.06.2015 sowie die Einvernahmeprotokolle vom 20.10.2015 sowie vom 16.01.2018). Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin wurden keinerlei gesonderte Fluchtgründe geltend gemacht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Die belangte Behörde gelangte in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen an: Eingangs ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens diverse arabischsprachige Dokumente als Beweismittel in Vorlage brachte. So legte er zunächst einen Krankenhausbefund des „ XXXX Hospital, XXXX Kairo“ vom 15.08.2011 sowie eine Anzeigenbestätigung der Polizeiinspektion XXXX in Kairo vom 15.07.2014 vor (die Zweitbeschwerdeführerin hatte im Widerspruch dazu angegeben, dass lediglich nach dem Vorfall am 15.08.2011 ein polizeiliches Protokoll aufgenommen worden sei, vgl. Protokoll vom 20.10.2015, S 4). Aus der Übersetzung der in Vorlage gebrachten polizeilichen Anzeigenbestätigung geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 15.07.2014 in der Nähe seiner Wohnung „von einem bärtigen, islamisch gekleideten Herren“ beschimpft worden sei. Es seien noch weitere Personen hinzugekommen, welche den Erstbeschwerdeführer geschlagen hätten, ehe dieser zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei. Passanten hätten sich keine eingemischt (AS 251 im Gerichtsakt des Erstbeschwerdeführers zur Zl. I403 2124963-2; nachfolgende Verweise auf Aktseitenzahlen beziehen sich grundsätzlich auf diesen Akt). Der Inhalt dieser Anzeigenbestätigung weist jedoch erhebliche Widersprüche zu den mündlichen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren auf. So gab er im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.10.2015 zu Protokoll, dass sechs Personen vor seinem Haus gestanden hätten, drei davon wortlos auf ihn zugekommen wären und wortlos begonnen hätten, ihn zu schlagen. Mehrere Passanten seien eingeschritten und hätten den Erstbeschwerdeführer von den Angreife