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{'item': 'L524 2230512-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlL524 2230512-1 SpruchL524 2230512-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme ab.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. 137573008/190456162, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. 137573008/190456162, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügte über einen bis 22.09.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Am 20.09.2019 stellte er einen Verlängerungsantrag. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem IZR-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag stellte, ergibt sich aus einem IZR-Auszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält

§ 2Abs.

1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder die Erteilung eines andren Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG ist ein Verlängerungsantrag ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder die Erteilung eines andren Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz.

§ 24Abs.

1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 22.09.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" und stellte am 20.09.2019 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag. Sein Aufenthalt ist damit

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig.Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 22.09.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" und stellte am 20.09.2019 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag. Sein Aufenthalt ist damit

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig. Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig sei. Dabei lässt die belangte Behörde aber den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gänzlich außer Betracht. Die belangte Behörde führt auch aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens durch seine letzte Verurteilung unrechtmäßig geworden sei. Für diese Annahme der Behörde fehlt es jedoch an einer tauglichen gesetzlichen Grundlage.Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig sei. Dabei lässt die belangte Behörde aber den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gänzlich außer Betracht. Die belangte Behörde führt auch aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens durch seine letzte Verurteilung unrechtmäßig geworden sei. Für diese Annahme der Behörde fehlt es jedoch an einer tauglichen gesetzlichen Grundlage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb diese und das darauf aufbauende Einreiseverbot ersatzlos zu beheben waren.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb diese und das darauf aufbauende Einreiseverbot ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2230512.1.00

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