4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" werden als Dauerweide Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen haben. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. Eine Hutweide ist
dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" ein minderertragsfähiges, eher extensiv beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
VmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Anwendung der Basisprämienregelung Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen [...]
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." §§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, lauten:Paragraphen 9, Absatz eins, 15, Absatz eins und 2 sowie 17 Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl römisch zwei 2015/100, lauten: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
1305 aus 2013,, b) Natura 2000-Gebiet oder
Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder
Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder c) umweltsensibles Dauergrünland
1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland
Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorzunehmen. [...]." "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. [...]." 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und fristgerecht im Jahr 2015 einen MFA gestellt hat. Dabei musste ein Betriebsinhaber
1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin auch ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie diese Flächen in ihrem MFA 2015 beantragte.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und fristgerecht im Jahr 2015 einen MFA gestellt hat. Dabei musste ein Betriebsinhaber
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin auch ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie diese Flächen in ihrem MFA 2015 beantragte. In der gegenständlichen Angelegenheit ergab jedoch eine von der AMA durchgeführte VOK ein vom MFA 2015 abweichendes Ergebnis. Es wurde bei dieser VOK einerseits ein vom MFA flächenmäßig abweichendes Ergebnis festgestellt. Andererseits wurden bei der VOK auch bei Flächen, die im MFA als Dauerweide beantragt wurden, festgestellt, dass es sich nicht um Dauerweide, sondern um Hutweide gehandelt hat. Für Hutweiden gelangt jedoch
2 MOG 2007 ein Reduktionsfaktor von 80 % zur Anwendung. Zusätzlich wurde bei der VOK von der AMA - verglichen mit dem MFA 2015 der BF - ein geringeres Ausmaß Flächenausmaß festgestellt. Ausgehend von einem von der BF ursprünglich beantragten Ausmaß von 6,4727 ha führt dies
VO (EU) 640/2014 rechtskonform zu einer Flächensanktion in Höhe von EUR - XXXX .Es wurde bei dieser VOK einerseits ein vom MFA flächenmäßig abweichendes Ergebnis festgestellt. Andererseits wurden bei der VOK auch bei Flächen, die im MFA als Dauerweide beantragt wurden, festgestellt, dass es sich nicht um Dauerweide, sondern um Hutweide gehandelt hat. Für Hutweiden gelangt jedoch
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 ein Reduktionsfaktor von 80 % zur Anwendung. Zusätzlich wurde bei der VOK von der AMA - verglichen mit dem MFA 2015 der BF - ein geringeres Ausmaß Flächenausmaß festgestellt. Ausgehend von einem von der BF ursprünglich beantragten Ausmaß von 6,4727 ha führt dies
a, VO (EU) 640 aus 2014, rechtskonform zu einer Flächensanktion in Höhe von EUR - römisch 40 . Vor der VOK vom 25.07.2018 ging die AMA von einer korrekten und rechtskonformen Antragstellung der BF in ihrem MFA 2015 aus, sodass der BF ursprünglich auch für das Antragsjahr 2015 6,20 bzw. - nach Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen - 6,1989 ZA zugewiesen wurden. Aufgrund der Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 waren der BF
1 der VO (EU) 1307/2013 jedoch nur mehr 4,2651 ZA zuzuweisen.Vor der VOK vom 25.07.2018 ging die AMA von einer korrekten und rechtskonformen Antragstellung der BF in ihrem MFA 2015 aus, sodass der BF ursprünglich auch für das Antragsjahr 2015 6,20 bzw. - nach Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen - 6,1989 ZA zugewiesen wurden. Aufgrund der Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 waren der BF
Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ergibt sich in der gegenständlichen Angelegenheit somit aus der rechtskonform verfügten Flächensanktion und vor allen aus der Reduktion der der BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA.Die Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich in der gegenständlichen Angelegenheit somit aus der rechtskonform verfügten Flächensanktion und vor allen aus der Reduktion der der BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA. Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie bei der VOK beanstandete Flächen nicht als Dauerweide, sondern als Hutweide akzeptiere ("Wenn meine Fläche schon als Hutweide eingestuft wird, ...") und diesbezüglich fordert, dass dabei von einem Futterflächenanteil von zumindest 70 % auszugehen sei (und nicht von 60 oder 30 %), so wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass eine von der AMA vorgenommene Nachkontrolle der Heimgutflächen der Beschwerdeführerin am 28.05.2019 das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 im Wesentlichen bestätigt hat. Der Beschwerdeführerin wurde auch dieser VOK-Kontrollbericht zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch dazu - das VOK-Kontrollergebnis nunmehr offensichtlich akzeptierend - dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere dem Kontrollergebnis auch nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.
1 Z 4 der Horizontalen GAP-VO kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren, erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hätte somit konkret allenfalls darzulegen gehabt, dass auf einem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden ist, derartige Änderungen ersichtlich gewesen sind, die für die Beschwerdeführerin so in der Natur nicht erkennbar waren. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Dagegen spricht auch, dass die BF selbst angegeben hat, dass bei der VOK die Flächen "nicht sauber gewesen wären".
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, der Horizontalen GAP-VO kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
1306 aus 2013, insbesondere durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren, erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hätte somit konkret allenfalls darzulegen gehabt, dass auf einem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden ist, derartige Änderungen ersichtlich gewesen sind, die für die Beschwerdeführerin so in der Natur nicht erkennbar waren. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Dagegen spricht auch, dass die BF selbst angegeben hat, dass bei der VOK die Flächen "nicht sauber gewesen wären". Das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 wird damit vom erkennenden Gericht bestätigt. Damit wurde der darauf aufbauende angefochtene Bescheid der AMA rechtskonform erlassen. Abschließend wird bereits an dieser Stelle hingewiesen, dass den im Antragsjahr 2015 der BF von der AMA zugewiesenen ZA auch eine wesentliche Bedeutung für Entscheidungen in Folgejahren zukommt. Das bedeutet, dass, wenn es durch eine nachträgliche VOK zu einer Reduktion von ZA für das Antragsjahr 2015 gekommen ist, sich diese ZA-Reduktion auch auf alle Folgejahre auswirkt und die Höhe von gewährten Direktzahlungen an die BF für alle Folgejahre (auf der Grundlage der sich im Antragsjahr 2015 geänderten ZA) neu zu berechnen ist. Das bedeutet auch, dass sich auch die auf den der BF im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA aufbauenden Direktzahlungen für die Folgejahre neu zu berechnen waren, wodurch sich auch die Erlassung neuer Abänderungsbescheide betreffend der Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 erklärt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit erfolgen daher die Entscheidungen über die von der BF angefochtenen Bescheide betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 vom BVwG in gesonderten Erkenntnissen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220185.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.