RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlW114 2230877-1 SpruchW114 2230877-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 18.01.2019 und eingelangt bei der AMA am 23.01.2019 XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter und XXXX XXXX , XXXX , als bisherige Bewirtschafterin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2019 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 18.01.2019 und eingelangt bei der AMA am 23.01.2019 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter und römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , als bisherige Bewirtschafterin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2019 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.
- Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Mit diesem Antrag wurde kein Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte gestellt.
- Am 14.05.2019 ergänzte der Beschwerdeführer seinen MFA 2019 und beantragte für sich selbst eine top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14283536010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14283536010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird von der AMA unter Hinweis auf Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 ausgeführt, dass der BF im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen wäre.In der Begründung dieser Entscheidung wird von der AMA unter Hinweis auf Artikel 50, der VO (EU) 1307 aus 2013, ausgeführt, dass der BF im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2020 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.02.2020 Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er am 01.01.2019 vor Vollendung seines
- Lebensjahres den elterlichen Betrieb übernommen habe. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes sei eine Beantragung der Zahlung für Junglandwirte elektronisch und auch online formal nicht möglich gewesen, weil außerhalb des MFA-Antragsrahmens eine Antragstellung technisch nicht möglich sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der top-up Bonuszahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2019 wären vorgelegen, da er am Stichtag, dem 01.01.2020 sein
- Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte. Er werde auch die erforderliche Facharbeiterausbildung termingerecht abschließen und der AMA den Abschluss nachweisen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.05.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.1978 geboren. Er vollendete damit sein
- Lebensjahr am 03.01.
- Am 03.01.2019 vollendete der Beschwerdeführer sein
- Lebensjahr und wurde 41 Jahre alt. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2019 zum Bezug der Basisprämie berechtigt und hat auch eine solche erhalten. 1.
- Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VO(EU) 1307/2013 iVm § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgelegt.1.
- Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 50, Absatz 3, VO(EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Warum der BF die Auffassung vertritt, dass er am 01.01.2019, also zwei Tage vor seinem
- Geburtstag sein
- Lebensjahr noch nicht vollendet habe, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da ein Mensch an seinem ersten Geburtstag sein erstes Lebensjahr vollendet und damit ein Mensch an seinem
- Geburtstag sein
- Lebensjahr vollendet. Der Verfahrensgang und die übrigen angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [...]" § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte §
- Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.
- rechtliche Würdigung: 3.3.
- Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung gemäß nicht älter als 40 Jahre ist. [Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.3.3.
- Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung gemäß nicht älter als 40 Jahre ist. ["Art". 50 Absatz 2, VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. 3.3.
- Der Beschwerdeführer erfüllt im Antragsjahr 2019 zweifelsfrei die Voraussetzungen des Zuspruchs einer Basisprämie bzw., dass er sich, so die glaubhaften Angaben der AMA, erstmals als Betriebsleiter in einem Betrieb niedergelassen hat. 3.3.
- Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht das sich aus Art. 50 Abs. 3 VO(EU) 1307/2013 iVm § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ergebende Erfordernis des Nachweises einer für die Bewirtschaftung eines Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung. Bereits aus diesem Grund wurde der Antrag auf Gewährung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform abgewiesen.3.3.
- Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht das sich aus Artikel 50, Absatz 3, VO(EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ergebende Erfordernis des Nachweises einer für die Bewirtschaftung eines Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung. Bereits aus diesem Grund wurde der Antrag auf Gewährung der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform abgewiesen. 3.3.
- Der Beschwerdeführer erfüllt auch nicht die sich aus Art. 50 Abs. 2 lit. b der VO (EU) 1307/2013 ergebende Voraussetzung, wonach er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre war.3.3.
- Der Beschwerdeführer erfüllt auch nicht die sich aus Artikel 50, Absatz 2, Litera b, der VO (EU) 1307 aus 2013, ergebende Voraussetzung, wonach er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre war. Diesbezüglich weist das erkennende Gericht auf den genauen Wortlaut dieser Bestimmung hin und erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass das Jahr 2019 365 Tage aufwies. Da der Beschwerdeführer am 03.01.2019 seinen
- Geburtstag hatte, war er an 363 Tagen des Jahres 2019 älter als 40 Jahre. Da nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 lit. b der VO (EU) 1307/2013 auf ein Überschreiten eines Alters im entsprechenden Jahr abzustellen ist und nicht - wie der Beschwerdeführer offensichtlich glaubt - auf das Vollenden eines Lebensjahres, erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Voraussetzung, dass er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre war.Diesbezüglich weist das erkennende Gericht auf den genauen Wortlaut dieser Bestimmung hin und erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass das Jahr 2019 365 Tage aufwies. Da der Beschwerdeführer am 03.01.2019 seinen
- Geburtstag hatte, war er an 363 Tagen des Jahres 2019 älter als 40 Jahre. Da nach dem Wortlaut von Artikel 50, Absatz 2, Litera b, der VO (EU) 1307 aus 2013, auf ein Überschreiten eines Alters im entsprechenden Jahr abzustellen ist und nicht - wie der Beschwerdeführer offensichtlich glaubt - auf das Vollenden eines Lebensjahres, erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Voraussetzung, dass er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre war. Auch aus diesem Grund hat die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der top-up Bonuszahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2019 endgültig rechtskonform abgewiesen, auch wenn der BF noch einen erforderlichen Ausbildungsnachweis, der alle Anforderungen erfüllen würde, nachbringen würde. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230877.1.00