GVG iVm. § 9 Abs. 5 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
PO bewilligt. 1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.03.2019, Zl. 8 Hv 7/17d – 195, wurde in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bezahlung des Verfallsbetrages von 103.008,00 Euro (inklusive Einhebungsgebühr) eine Stundung bis zur Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen, längstens bis 01.10.2019,
Paragraph 409 a, StPO bewilligt. 1.
GB im Betrag von 103.000,00 Euro
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Monatsraten zu bewilligen, zurückgewiesen. 2.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2020, am 24.02.2020 zugestellt, wurde der Antrag der zahlungspflichtigen Partei bzw. des nunmehrigen Beschwerdeführers, die Abstattung des im Grundverfahren 008 Hv 7 aus 2017, d des Landesgerichtes Eisenstadt, Str 080058/19-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) vorgeschriebenen Verfalls
Paragraph 20, StGB im Betrag von 103.000,00 Euro
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Monatsraten zu bewilligen, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordnen würde, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden würden. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG seien Nachlass und Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.05.2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133-3). Das Ratengesuch zu dem verfallen erklärten Geldbetrag sei an das Landesgericht Eisenstadt zu richten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 5, GEG unmissverständlich anordnen würde, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden würden. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG seien Nachlass und Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen vergleiche VwGH 23.05.2005, Zlen. 2005/06/0130 bis 0133-3). Das Ratengesuch zu dem verfallen erklärten Geldbetrag sei an das Landesgericht Eisenstadt zu richten. 2.
F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
1 B-VG am 29.12.2015 in Kraft. Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung.Diese Fassung erhielten diese Teile des Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer eins, der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015); dadurch wurde in Paragraph eins, Ziffer 3, die Wortfolge „, konfiszierte Ersatzwerte“ eingefügt. Diese Änderung trat, da Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 keine Vorschriften darüber enthält,
Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung. Zuvor war § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 01.07.2015 in Kraft.Zuvor war Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer 2, der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 am 01.07.2015 in Kraft. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“ und lautet:Paragraph 9, GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“ und lautet: „
F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 01.07.2015 in Kraft. Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG geändert; die Änderung trat
F Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 am 01.01.2017 in Kraft und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich.Diese Fassung erhielt Paragraph 9, GEG durch Artikel 2, Ziffer 18, (betreffend die Überschrift), 19 und 20 GGN 2014, sie trat - wie oben erwähnt -
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 01.07.2015 in Kraft. Durch Artikel 3, Ziffer eins, der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde Paragraph 9, Absatz 3, GEG geändert; die Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 16, GEG in der Fassung Artikel 3, Ziffer 3, EO-Nov. 2016 am 01.01.2017 in Kraft und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. Vor dem 01.07.2015 hatte § 9 Abs. 5 GEG gelautet:Vor dem 01.07.2015 hatte Paragraph 9, Absatz 5, GEG gelautet: „Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).“„Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6,).“ Diesen Wortlaut hatte der Absatz 5 des § 9 GEG durch Art. II Z 12 lit. c Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) erhalten; sie war
Art. VI Z 1 GGG am 01.01.1984 in Kraft getreten.Diesen Wortlaut hatte der Absatz 5 des Paragraph 9, GEG durch Artikel römisch zwei, Ziffer 12, Litera c, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) erhalten; sie war
Artikel römisch sechs, Ziffer eins, GGG am 01.01.1984 in Kraft getreten. Die parlamentarischen Materialien zur GGN 2014 führen zur Neufassung des § 1 Z 2 und des § 9 Abs. 5 GEG ua. aus (ErläutRV, 366 BlgNR
5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (Paragraph eins, Ziffer 3,) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. Paragraph 391, StPO über die Kosten des Strafverfahrens, Paragraph 409 a, StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des Paragraph 9, ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge
Paragraph 9, Absatz 5, GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5,, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des Paragraph 409 a, StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“ („Kosten des Strafverfahrens“ werden in den ErläutRV als unter § 1 Z 3 GEG fallend erwähnt, weil sie in § 1 GEG idF vor der GGN 2014 in Z 3 erwähnt wurden. Sie sind nun - idF der GGN 2014 - in § 1 Z 4 GEG aufgezählt, wie dies auch schon die RV vorsah.)(„Kosten des Strafverfahrens“ werden in den ErläutRV als unter Paragraph eins, Ziffer 3, GEG fallend erwähnt, weil sie in Paragraph eins, GEG in der Fassung vor der GGN 2014 in Ziffer 3, erwähnt wurden. Sie sind nun - in der Fassung der GGN 2014 - in Paragraph eins, Ziffer 4, GEG aufgezählt, wie dies auch schon die Regierungsvorlage vorsah.) 3.3.
1 AVG an das zuständige Gericht weiterzuleiten gehabt hätte.Die belangte Behörde hat den Antrag zwar zurückgewiesen, dabei aber unzweifelhaft eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, über ihn zu entscheiden. Zum einen hat sie sich in keiner Weise auf die eigene Unzuständigkeit berufen; zum anderen führt sie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (23.05.2005, 2005/06/0130 ua.) für ihre Ansicht ins Treffen, der eine solche Zuständigkeit bejaht und ua. ausgesprochen hatte: „Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien in Anspruch genommen.“ (Damals hatte die - auch hier - belangte Behörde im Übrigen bei ähnlichem Sachverhalt den Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen.) Über diesbezügliche Stundungsanträge hat jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt). Dies ist hier nicht der Fall, sodass die belangte Behörde den Antrag
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Gericht weiterzuleiten gehabt hätte., Die belangte Behörde hat den Antrag zwar zurückgewiesen, dabei aber unzweifelhaft eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, über ihn zu entscheiden. Zum einen hat sie sich in keiner Weise auf die eigene Unzuständigkeit berufen; zum anderen führt sie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (23.05.2005, 2005/06/0130 ua.) für ihre Ansicht ins Treffen, der eine solche Zuständigkeit bejaht und ua. ausgesprochen hatte: „Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien in Anspruch genommen.“ (Damals hatte die - auch hier - belangte Behörde im Übrigen bei ähnlichem Sachverhalt den Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen.) Dieses Erkenntnis ist, was die belangte Behörde übersehen haben dürfte, zu der Fassung des § 9 Abs. 5 GEG vor dem Inkrafttreten der GGN 2014 ergangen, es ist daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Ziel der Änderung des § 9 Abs. 5 GEG durch die GGN 2014 war es gerade, eine Zuständigkeit nicht der Justizverwaltungsbehörden, sondern der Gerichte zu schaffen.Dieses Erkenntnis ist, was die belangte Behörde übersehen haben dürfte, zu der Fassung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG vor dem Inkrafttreten der GGN 2014 ergangen, es ist daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Ziel der Änderung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG durch die GGN 2014 war es gerade, eine Zuständigkeit nicht der Justizverwaltungsbehörden, sondern der Gerichte zu schaffen. Über das Ratengesuch des Beschwerdeführers hatte das Landesgericht Eisenstadt zu entscheiden. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über ein solches Ratengesuch zu entscheiden, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Über das Ratengesuch des Beschwerdeführers hatte das Landesgericht Eisenstadt zu entscheiden. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über ein solches Ratengesuch zu entscheiden, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Zu Spruchteil B):,
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W116.2230394.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.