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{'item': 'W146 2017740-2'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 5Art. 13§ 5a§ 69§ 32a§ 36§ 7§ 8§ 24§§ 15§ 68§ 10Art. 16§ 21§ 3§§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 53§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlW146 2017740-2 SpruchW146 2017740-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.12.2004 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seiner Schwester XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, nachdem er bereits zuvor am 21.12.2004 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.12.2004 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, nachdem er bereits zuvor am 21.12.2004 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte. Mit Bescheid vom 24.01.2005, Fz. 04 26.132-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

Art. 13iVm 16

(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde

§ 5aAbs. 1 i

Vm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid vom 24.01.2005, Fz. 04 26.132-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

Artikel 13, in Verbindung mit 16

(1)c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Am 15.03.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, wonach die Berufung des Beschwerdeführers

§§ 5, 5a Asyl

G 1997 idgF abgewiesen wurde. Am XXXX .03.2005 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zahl XXXX .Am 15.03.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, wonach die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde. Am römisch 40 .03.2005 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zahl römisch 40 . Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 08.04.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens

§ 69

AVG, begründet mit der psychischen Traumatisierung seiner Mutter und dem Umstand, dass diese Traumatisierung erst nach Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden der Beschwerdeführer hervorgekommen sei.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 08.04.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens

Paragraph 69, AVG, begründet mit der psychischen Traumatisierung seiner Mutter und dem Umstand, dass diese Traumatisierung erst nach Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden der Beschwerdeführer hervorgekommen sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005 wurde das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .03.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG "vom 08.04.2005" von Amts wegen wiederaufgenommen. Weiters wurde

§ 32aAbs. 1 Asyl

G der Berufung "vom XXXX .03.2005" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. "04 26.129", stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005 wurde das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .03.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG "vom 08.04.2005" von Amts wegen wiederaufgenommen. Weiters wurde

Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG der Berufung "vom römisch 40 .03.2005" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. "04 26.129", stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 12.08.2005 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 36Asyl

G übermittelt.Am 12.08.2005 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 36, AsylG übermittelt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben, seien glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen oder Begehungen von Kriegsverbrechen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben, seien glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen oder Begehungen von Kriegsverbrechen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2006 fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt, da er nicht mehr im Melderegister aufscheine und sein Aufenthaltsort unbekannt sei.Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da er nicht mehr im Melderegister aufscheine und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Mit Schreiben vom 24.11.2006 ersuchte das Flüchtlingsreferat des Amtes der Kärntner Landesregierung um Wiederaufnahme des Verfahrens des Beschwerdeführers und legte einen aktuellen Meldezettel des Beschwerdeführers bei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.12.2010 (Rechtskraft: 04.01.2011), XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 127, 129 Z 2 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.12.2010 (Rechtskraft: 04.01.2011), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .09.2011 wurde die Beschwerde

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .09.2011 wurde die Beschwerde

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. U 2131/11-3, abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und er wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und er wurde in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2012

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2012

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .04.2012 wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .04.2012 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirke die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweise. Am 03.09.2013 brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Weitere EURODAC Treffer ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.12.2004 in Polen, sowie am 30.12.2004 und am 20.01.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt richtete am 10.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 17.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 16Abs.

1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 10.09.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 17.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST-Ost, am 23.10.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie dreieinhalb Jahre in der Schweiz gewesen sei. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 16Abs.

1 lit. e der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz

§ 10Abs. 4 Asyl

G 2005 zulässig ist.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164

(2), 164
(4)2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 164,
(2), 164
(4)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2014 die bekämpften Bescheide der weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers behoben worden seien. Dies da entsprechende Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers unter der notwendigen einzelfallbezogenen Betrachtung seitens der
  2. Instanz nicht im notwendigen Ausmaß erfolgt seien. Dieses Erkenntnis vom 20.01.2014 sei auch für das Verfahren des Beschwerdeführers zumindest mittelbar von Entscheidungsrelevanz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde der Beschwerde

§ 21Abs. 3 BFA-VG id

F BGBL I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung BGBL römisch eins 144 aus 2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Eingabe vom 17.10.2014 wurde durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass den Eltern des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 10.10.2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Hingewiesen wurde auf das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehende Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammenfassend erwogen, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung in Zusammenhang mit der behaupteten Unterstützung von Widerstandskämpfern glaubhaft machen können; er habe im gegenständlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, dass diesem in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben aus den Vorverfahren aufrecht erhalten und ergänzend vorgebracht, dass Widerstandskämpfer nach ihm suchen würden. Auch eine sonstige Bedrohungssituation des Beschwerdeführers, welcher in Tschetschenien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, habe nicht festgestellt werden können. In Österreich würden die Eltern des Beschwerdeführers leben, seine Mutter leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, LWS-Syndrom und Tramadolabhängigkeit. Nicht festgestellt werden könne, dass sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich als unabdingbar für die Pflege seiner Mutter erweise. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, verfüge über keine sozialen Kontakte in Österreich und sei im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.05.2016 (RK 07.09.2016), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83

(2), 84
(2)StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.05.2016 (RK 07.09.2016), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83,
(2), 84
(2)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2017 (RK 14.02.2018), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84
(4)StGB, § 15 StGB, § 144
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.12.2017 (RK 14.02.2018), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 144,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Am 29.10.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugen teilgenommen haben. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Nein. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF: Ich habe mit meiner Freundin in der XXXX gewohnt. Sie ist nach Serbien gefahren, sie ist eine Serbin. Sie ist immer noch meine Freundin, sie ist in Serbien und sie kommt wieder zurück.BF: Ich habe mit meiner Freundin in der römisch 40 gewohnt. Sie ist nach Serbien gefahren, sie ist eine Serbin. Sie ist immer noch meine Freundin, sie ist in Serbien und sie kommt wieder zurück. R: Wann hat sie Sie das letzte Mal besucht? BF: Sie wurde nicht reingelassen, das hat meine Mutter gesagt. R: Wann war das? BF: Als ich hier in XXXX gesessen habe. Nachgefragt, ungefähr vor acht Monaten. Nachgefragt, ich habe seitdem nichts mehr von ihr gehört.BF: Als ich hier in römisch 40 gesessen habe. Nachgefragt, ungefähr vor acht Monaten. Nachgefragt, ich habe seitdem nichts mehr von ihr gehört. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Familienleben in Österreich bzw. Ihre familiären Bindungen. BF: Meine Eltern leben hier. Ich hatte ein Problem, ich bin auf der Autobahn gefahren und ich wurde aufgehalten von der Polizei und deshalb hatte ich eine Gerichtsverhandlung und ich habe damals drei Jahre und zehn Monate bedingt bekommen. Sie haben selber dann nach zwei Jahren das berufen. Dann haben sich mich wieder festgenommen, sie haben von Schutzgeld (auf Deutsch) und Erpressung (auf Deutsch) gesprochen und es war deshalb auch eine Gerichtsverhandlung. Bei dieser Gerichtsverhandlung ist diese Person gekommen, der gesagt hat, dass er mich noch nie gesehen hat. Angeblich hat er etwas in einer Disko einen Konflikt mit jemanden gehabt, ich wurde auch an diesen Abend kontrolliert und sie haben mich beschuldigt, dass ich ihn geschlagen hätte. Dann hat diese Person gesagt, er hat mich noch nie gesehen. Dann so ähnlich war diese Geschichte mit Schutzgelder. Nachgefragt gebe ich an, ein Jahr sollte ich absitzen, weil ich Probleme mit der österreichischen Polizei hatte. Die beiden letzten Verurteilung geschah zu Unrecht, die Verurteilungen Schutzgeld und Erpressung. Nachgefragt gebe ich ebenfalls an, dass ich in Österreich ungerechtfertigt verurteilt wurde, jedoch auch in Österreich um Asyl ansuche, weil man mich in Russland umbringen kann. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Verhältnis zu Ihren Eltern, insbesondere über die Zeit, vor Ihrer Inhaftierung. BF: Normal. R: Waren Ihre Eltern speziell auf Sie angewiesen? BF: Nein. Ich habe einmal gesagt, ich sollte Vormund von meiner Mutter werden, weil sie krank ist. R: Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Eltern nicht speziell auf Sie angewiesen werden? BF: Nein, sind sie nicht. R: In der Beschwerdeschrift ist von einem "besonders tiefgreifenden emotionellen Abhängigkeitsverhältnis" die Rede. BF: Meine Eltern haben sich so lange um mich gekümmert und haben mir alles gegeben, d. h., jetzt, wenn ich entlassen werde, werde ich mich um sie kümmern. Ich muss das zurückgegeben, was sie mir gegeben haben. R: Haben Sie sich vor Ihrer Inhaftierung, speziell um Ihre Eltern gekümmert? BF: Ja, ich habe sie regelmäßig besucht und habe für sie eingekauft. Wenn sie etwas gebraucht haben und mich angerufen haben, habe ich das natürlich erledigt. R: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Eltern? BF: Jetzt, meine Schwester. R: Haben Sie je mit Ihrem Eltern in Österreich unter einem Dach gewohnt? BF: Nein, nur hin und wieder habe ich bei ihnen übernachtet. ... R: Sind Sie je einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen? BF: Ja, bei der Apfelernte, es waren mehreren Saisonen hindurch. R: Haben Sie in Österreich Schulen besucht? BF: Nein. Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF: Ich möchte, wenn ich dann freigelassen werde, hier leben, heiraten, Familie gründen und meinen Eltern helfen. Zeugin, Mutter des Beschwerdeführer: ... R: Bitte schildern Sie Ihr Verhältnis zu Ihrem Sohn. Z3: Sehr gut, ein sehr gutes Verhältnis. Nachgefragt, wie es üblich ist, von Mutter zu Sohn. Nachgefragt, ich wurde immer von meinem Sohn betreut. Dort, zu Hause und hier auch. Wenn ich krank war, ist er gekommen, auch als ich im Krankenhaus war. Er ist nach XXXX gekommen, obwohl es für ihn schwer war.Z3: Sehr gut, ein sehr gutes Verhältnis. Nachgefragt, wie es üblich ist, von Mutter zu Sohn. Nachgefragt, ich wurde immer von meinem Sohn betreut. Dort, zu Hause und hier auch. Wenn ich krank war, ist er gekommen, auch als ich im Krankenhaus war. Er ist nach römisch 40 gekommen, obwohl es für ihn schwer war. R: Wurden Sie jemals durch Ihren Sohn gepflegt oder war ein Pflegebedarf gegeben? Z3: Ja, als ich im Krankenhaus war, ist er jeden Tag zu mir gekommen, er hat mich jeden Tag besucht. R: Da wurden Sie durch das Krankenhauspersonal gepflegt, hat er Sie jemals zu Hause gepflegt? Z3: Ja, natürlich bis zu seinem 18. Lebensjahr hat er bei uns gewohnt. R: Von wem werden Sie jetzt betreut? Z3: Mein Ehemann und meine Tochter. Zeuge, Vater des Beschwerdeführers: ... R an Z1: Sind Sie pflegebedürftig? Z1: Nein, noch nicht, aber der Sohn soll bei uns sein, die Mutter ist sehr krank. BF gibt an, weiterhin keine Fragen zu haben. Die Zeugeneinvernahme des Z1 ist um 11:33 Uhr beendet. Auf eine Vernehmung der Z2, Schwester des BF, wird verzichtet. Der BF retourniert wieder das Länderinformationsblatt und wird keine Stellungnahme abgeben bzw. verzichtet auch auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. (...)" Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wird nicht erteilt."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er sei eigenen Angaben zufolge gesund. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs bestritten und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Dezember 2004 bis April 2012 sowie neuerlich ab September 2013) keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet und habe auch sonst keine maßgeblichen Integrationsbemühungen dargetan. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 als Saisonarbeiter bei der Apfelernte geholfen, darüberhinausgehende Aspekte einer Integration seien nicht ersichtlich. Den Eltern des Beschwerdeführers sei in Österreich im Oktober 2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, es könne jedoch nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2017 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, habe mit seinen Eltern demnach zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen keine Unterstützung geleistet. Des Weiteren halte sich im Bundesgebiet eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche die Eltern unterstütze und zu der der Beschwerdeführer ebenfalls in keinem besonderen Naheverhältnis stehe. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge eine Freundin, welche serbische Staatsangehörige sei und zu welcher er zum Entscheidungszeitpunkt seit Monaten keinen Kontakt mehr gehabt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte. Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Im Bundesgebiet würden die Eltern des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte leben, außerdem halte sich eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich auf. Der volljährige Beschwerdeführer habe anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich hervorgehoben, dass zu seinen im Bundegebiet aufhältigen Angehörigen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe und seine Mutter auch nicht auf Pflege durch seine Person angewiesen sei. Gehe man im vorliegenden Fall - angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, falle die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Gehe man im vorliegenden Fall - angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, falle die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe zudem insbesondere sein mehrfach straffälliges Verhalten entgegen, welches sich in seiner Intensität zuletzt deutlich gesteigert habe. Der Beschwerdeführer sei während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Einbruchsdiebstahls, Hehlerei sowie zuletzt zweimal aufgrund schwerwiegender Körperverletzungsdelikte sowie wegen Erpressung zu nicht unerheblichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergebe.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Stellungnahme in die Justizanstalt Stein übermittelt.Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Stellungnahme in die Justizanstalt Stein übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leide aktenkundig an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei eigenen Angaben zufolge gesund. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Dezember 2004 bis April 2012 sowie neuerlich ab September 2013) keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet und habe auch sonst keine maßgeblichen Integrationsbemühungen dargetan. Den Eltern des Beschwerdeführers sei in Österreich im Oktober 2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, es könne jedoch nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2017 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, habe mit seinen Eltern demnach zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen keine Unterstützung geleistet. Des Weiteren halte sich im Bundesgebiet eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche die Eltern unterstütze und zu der der Beschwerdeführer ebenfalls in keinem besonderen Naheverhältnis stehe. Im Strafregister der Republik Österreich würden vier Verurteilungen aufscheinen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sei wegen der Schwere der vom Beschwerdeführer über viele Jahre begangener Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehungen, nämlich massive Verstöße gegen die körperliche Integrität und das Privateigentum anderer würden die Annahme rechtfertigen, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv. Eine positive Zukunftsprognose müsse im Fall des Beschwerdeführers vehement verneint werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Erstens sei anzuführen, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständigt und auch nicht aufgefordert worden, sich dazu schriftlich zu äußern. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es wäre insbesondere zur Erstellung einer Gefährdungsprognose und der Beurteilung der tiefgreifenden familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu seiner Familie, die in Österreich aufhältig sei, erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer mache. Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im Verfahren sei auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen. Im durchgeführten Verfahren sei der Beschwerdeführer keinerlei persönlichen Befragung unterzogen worden, was in Anbetracht des vorgebrachten Familienlebens des Beschwerdeführers einen gravierenden Ermittlungsmangel darstelle. Umso erstaunlicher seien die Feststellungen der Behörde, dass kein Naheverhältnis zu den Familienangehörigen bestehen würde. Da die Behörde es verabsäumt habe, ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen, seien diese Feststellungen letztlich unbegründet geblieben. Mangels persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde auch bezüglich der bei Erlassung des Einreiseverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose einen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen, indem sie sich nicht einen persönlichen Eindruck verschafft habe, sondern bloß aufgrund der - für sich unzureichenden - Aktenlage entschieden habe. So habe es die Behörde beispielweise unterlassen festzustellen, wie sich der Kontakt zu seiner Familie gestalte, ob er mittlerweile eine Therapie begonnen habe, wie er sich in der Haft verhalte. Im vorliegenden Fall stütze sich das BFA bei der Erlassung des Einreiseverbotes zudem ausschließlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers. Das BFA habe es jedoch unterlassen zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in Österreich tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Diesbezüglich sei abermals anzumerken, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständigt worden. Der Beschwerdeführer habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Das BFA stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und meine, die Begehung dieser Straftat rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Das BFA berücksichtige im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht, dass der mögliche Strafrahmen (5 Jahre bei einer Verurteilung nach § 84 Abs. 4 StGB) nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes jedoch keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Dauer von 10 Jahren angebracht sei.Das BFA stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und meine, die Begehung dieser Straftat rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Das BFA berücksichtige im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht, dass der mögliche Strafrahmen (5 Jahre bei einer Verurteilung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB) nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes jedoch keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Dauer von 10 Jahren angebracht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester erstmals im Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2004 einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt wurde.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester erstmals im Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2004 einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt wurde. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX .04.2012 mit welcher die zu beurteilende Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen.Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .04.2012 mit welcher die zu beurteilende Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2012 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. In der Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Herkunftsstaat in Europa ein und stellte am 10.05.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über den dortigen Antrag eine abweisende Entscheidung getroffen worden war, begab sich der Beschwerdeführer abermals illegal nach Österreich und stellte am 03.09.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist eigenen Angaben zufolge gesund. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) besteht im Übrigen eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Leiden auch im Herkunftsstaat ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 1.) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 29.12.2010 (RK 04.01.2011)1.) LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 29.12.2010 (RK 04.01.2011) §§ 15, 127, 129 Abs. 2 StGBParagraphen 15, 127, 129, Absatz 2, StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 2.) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014)2.) LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014) §§ 164 Abs. 2 und 4

  1. Fall StGBParagraphen 164, Absatz 2 und 4
  2. Fall StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 3.) LG XXXX XXXX vom 17.05.2016 (RK 07.09.2016)3.) LG römisch 40 römisch 40 vom 17.05.2016 (RK 07.09.2016) §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGBParagraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB § 15 StGB § 269 Abs. 1
  3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
  4. Fall StGB Freiheitsstrafe 1 Jahr 4.) LG XXXX XXXX vom 06.12.2017 (RK 14.02.2018)4.) LG römisch 40 römisch 40 vom 06.12.2017 (RK 14.02.2018) §§ 83 Abs. 4 StGBParagraphen 83, Absatz 4, StGB § 15 StGB § 144 Abs. 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 30 Monate Im Kriminalpolizeilichen Akt des Beschwerdeführers befinden sich insgesamt 14 Einträge, darunter Entwendung, Diebstahl durch Einbruch, gewerbsmäßiger Diebstahl, mehrmaliger Suchtmittelbesitz, Sachbeschädigung, Ladendiebstahl, Raub und Gebrauch fremder Ausweise. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 17.07.2017 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 17.07.2017 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer eignete sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Dezember 2004 bis April 2012 sowie neuerlich ab September 2013) keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse an und hat auch sonst keine maßgeblichen Integrationsbemühungen dargetan. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 als Saisonarbeiter bei der Apfelernte geholfen, darüberhinausgehende Aspekte einer Integration sind nicht ersichtlich. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde in Österreich im Oktober 2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, es kann jedoch nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2017 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, hat mit seinen Eltern demnach zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen keine Unterstützung geleistet. Weiters hält sich im Bundesgebiet eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche die Eltern unterstützt und zu der der Beschwerdeführer ebenfalls in keinem besonderen Naheverhältnis steht. Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben zufolge eine Freundin, welche serbische Staatsangehörige ist und zu welcher er nunmehr seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte. In Tschetschenien verfügt der Beschwerdeführer über mehrere entfernte Verwandte, zudem hat er soziale Bezugspersonen in Inguschetien. Dem Beschwerdeführer ist es als jungem gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher Russisch und Tschetschenisch spricht, möglich, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation selbständig zu bestreiten. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die folgenden Feststellungen getroffen: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https:// www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/ publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,- Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April

  1. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  2. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 - BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  3. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des AntiTerrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_ XXXX .pdf, Zugriff 3.9.2019http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_ römisch 40 .pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber vier bis fünf Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber vier bis fünf Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (US DOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 4.2.2019) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 4.2.2019) [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen]. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen kaufen wollen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 4.2.2019, AA13.2.2019). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 4.2.2019).Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen kaufen wollen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vergleiche FH 4.2.2019, AA13.2.2019). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 27.8.2019 - ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights)

(2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 27.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 27.8.2019 - US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 27.8.2019 - US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 27.8.2019 Grundversorgung 2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. 1.630 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019, vgl. GIZ 8.2019b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2018 bei ca. 1.630 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019, vergleiche GIZ 8.2019b). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2019 den
  1. Platz [2018 Platz 107] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. 2018 ist die russische Wirtschaft um 2,3% gestiegen. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 8.2019b). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141€] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
  2. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum
  3. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019). Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180€]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190€]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1000 Rubel [ca. 14€] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019). Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 29.8.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 29.8.2019 - IOM - International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation - Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 29.8.2019 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 29.8.2019 Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2019a, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die Lage im Nordkaukasus verbessert, wenngleich es verfrüht erscheint, von einer nachhaltigen Stabilisierung zu sprechen. Vor allem wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des NordkaukasusMinisteriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2018).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2019a, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die Lage im Nordkaukasus verbessert, wenngleich es verfrüht erscheint, von einer nachhaltigen Stabilisierung zu sprechen. Vor allem wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des NordkaukasusMinisteriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2018). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 Euro] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 Euro] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 Euro] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 Euro] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 in Tschetschenien lag für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 Euro], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 Euro] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 Euro], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 Euro] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 Euro] (RIA Nowosti 23.7.2019). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die russische Tageszeitung "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2018). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grozny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 29.8.2019 - Chechenstat
(2019): (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 29.8.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 29.8.2019 - GKS.ru (16.8.2019): (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 5.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 29.8.2019 - RIA Nowosti (23.7.2019): I 2019 (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 5.9.2019- RIA Nowosti (23.7.2019): römisch eins 2019 (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 5.9.2019 Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 8.2019c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 8.2019c). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestlohnhöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12€) und der Maximallohn 4.900 Rubel (70€). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618€). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45€). In allen Regionen der Russischen Föderation gibt es viele Wohnungen und Häuser (IOM 2018). Quellen: - BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 30.8.2019 - IOM - International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/ Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 7.8.2019 - RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratisstudium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 30.8.2019 - Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 30.8.2019 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2018). Dies gilt somit natürlich auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2018).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2018). Dies gilt somit natürlich auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2018). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten (IOM 2018), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 8.2019c, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionsgelder ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2018).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten (IOM 2018), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 8.2019c, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionsgelder ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2018). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 8.2019c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2019c, vgl. AA 13.2.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 8.2019c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2019c, vergleiche AA 13.2.2019). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft; seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2018). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2018). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2018). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung, und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2018). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 8.2019c). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die KrankenversicherungskarteAufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinis

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