GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.12.2004 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seiner Schwester XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, nachdem er bereits zuvor am 21.12.2004 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.12.2004 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, nachdem er bereits zuvor am 21.12.2004 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte. Mit Bescheid vom 24.01.2005, Fz. 04 26.132-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten
G 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
Vm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid vom 24.01.2005, Fz. 04 26.132-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen
Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Am 15.03.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, wonach die Berufung des Beschwerdeführers
G 1997 idgF abgewiesen wurde. Am XXXX .03.2005 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zahl XXXX .Am 15.03.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde der mündliche Bescheid verkündet, wonach die Berufung des Beschwerdeführers
Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde. Am römisch 40 .03.2005 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zahl römisch 40 . Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 08.04.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens
AVG, begründet mit der psychischen Traumatisierung seiner Mutter und dem Umstand, dass diese Traumatisierung erst nach Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden der Beschwerdeführer hervorgekommen sei.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 08.04.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens
Paragraph 69, AVG, begründet mit der psychischen Traumatisierung seiner Mutter und dem Umstand, dass diese Traumatisierung erst nach Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden der Beschwerdeführer hervorgekommen sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005 wurde das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .03.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers
1 Z 2 AVG "vom 08.04.2005" von Amts wegen wiederaufgenommen. Weiters wurde
G der Berufung "vom XXXX .03.2005" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. "04 26.129", stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005 wurde das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .03.2005 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG "vom 08.04.2005" von Amts wegen wiederaufgenommen. Weiters wurde
Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG der Berufung "vom römisch 40 .03.2005" gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, Zl. "04 26.129", stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 12.08.2005 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
G übermittelt.Am 12.08.2005 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 36, AsylG übermittelt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
G 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben, seien glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen oder Begehungen von Kriegsverbrechen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen zu haben, seien glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen oder Begehungen von Kriegsverbrechen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2006 fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
G 2005 eingestellt, da er nicht mehr im Melderegister aufscheine und sein Aufenthaltsort unbekannt sei.Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da er nicht mehr im Melderegister aufscheine und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Mit Schreiben vom 24.11.2006 ersuchte das Flüchtlingsreferat des Amtes der Kärntner Landesregierung um Wiederaufnahme des Verfahrens des Beschwerdeführers und legte einen aktuellen Meldezettel des Beschwerdeführers bei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.12.2010 (Rechtskraft: 04.01.2011), XXXX , wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.12.2010 (Rechtskraft: 04.01.2011), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .09.2011 wurde die Beschwerde
G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .09.2011 wurde die Beschwerde
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. U 2131/11-3, abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und er wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und er wurde in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2012
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2012
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .04.2012 wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .04.2012 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirke die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweise. Am 03.09.2013 brachte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Weitere EURODAC Treffer ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.12.2004 in Polen, sowie am 30.12.2004 und am 20.01.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt richtete am 10.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 17.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 10.09.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 17.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST-Ost, am 23.10.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie dreieinhalb Jahre in der Schweiz gewesen sei. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. e der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz
G 2005 zulässig ist.Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164
F BGBL I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 wurde der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung BGBL römisch eins 144 aus 2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Eingabe vom 17.10.2014 wurde durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass den Eltern des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 10.10.2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Hingewiesen wurde auf das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehende Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammenfassend erwogen, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung in Zusammenhang mit der behaupteten Unterstützung von Widerstandskämpfern glaubhaft machen können; er habe im gegenständlichen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, dass diesem in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben aus den Vorverfahren aufrecht erhalten und ergänzend vorgebracht, dass Widerstandskämpfer nach ihm suchen würden. Auch eine sonstige Bedrohungssituation des Beschwerdeführers, welcher in Tschetschenien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, habe nicht festgestellt werden können. In Österreich würden die Eltern des Beschwerdeführers leben, seine Mutter leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, LWS-Syndrom und Tramadolabhängigkeit. Nicht festgestellt werden könne, dass sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich als unabdingbar für die Pflege seiner Mutter erweise. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, verfüge über keine sozialen Kontakte in Österreich und sei im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.05.2016 (RK 07.09.2016), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wird nicht erteilt."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er sei eigenen Angaben zufolge gesund. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs bestritten und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Dezember 2004 bis April 2012 sowie neuerlich ab September 2013) keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet und habe auch sonst keine maßgeblichen Integrationsbemühungen dargetan. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 als Saisonarbeiter bei der Apfelernte geholfen, darüberhinausgehende Aspekte einer Integration seien nicht ersichtlich. Den Eltern des Beschwerdeführers sei in Österreich im Oktober 2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, es könne jedoch nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2017 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, habe mit seinen Eltern demnach zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen keine Unterstützung geleistet. Des Weiteren halte sich im Bundesgebiet eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche die Eltern unterstütze und zu der der Beschwerdeführer ebenfalls in keinem besonderen Naheverhältnis stehe. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge eine Freundin, welche serbische Staatsangehörige sei und zu welcher er zum Entscheidungszeitpunkt seit Monaten keinen Kontakt mehr gehabt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte. Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen habe glaubhaft machen können, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Im Bundesgebiet würden die Eltern des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte leben, außerdem halte sich eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich auf. Der volljährige Beschwerdeführer habe anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich hervorgehoben, dass zu seinen im Bundegebiet aufhältigen Angehörigen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe und seine Mutter auch nicht auf Pflege durch seine Person angewiesen sei. Gehe man im vorliegenden Fall - angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, falle die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Gehe man im vorliegenden Fall - angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer - von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, falle die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe zudem insbesondere sein mehrfach straffälliges Verhalten entgegen, welches sich in seiner Intensität zuletzt deutlich gesteigert habe. Der Beschwerdeführer sei während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Einbruchsdiebstahls, Hehlerei sowie zuletzt zweimal aufgrund schwerwiegender Körperverletzungsdelikte sowie wegen Erpressung zu nicht unerheblichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergebe.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Stellungnahme in die Justizanstalt Stein übermittelt.Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör bezüglich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Stellungnahme in die Justizanstalt Stein übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leide aktenkundig an keinen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei eigenen Angaben zufolge gesund. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie im Rahmen des Strafvollzugs und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Dezember 2004 bis April 2012 sowie neuerlich ab September 2013) keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet und habe auch sonst keine maßgeblichen Integrationsbemühungen dargetan. Den Eltern des Beschwerdeführers sei in Österreich im Oktober 2014 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, es könne jedoch nicht erkannt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2017 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, habe mit seinen Eltern demnach zuletzt in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen keine Unterstützung geleistet. Des Weiteren halte sich im Bundesgebiet eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche die Eltern unterstütze und zu der der Beschwerdeführer ebenfalls in keinem besonderen Naheverhältnis stehe. Im Strafregister der Republik Österreich würden vier Verurteilungen aufscheinen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sei wegen der Schwere der vom Beschwerdeführer über viele Jahre begangener Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehungen, nämlich massive Verstöße gegen die körperliche Integrität und das Privateigentum anderer würden die Annahme rechtfertigen, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv. Eine positive Zukunftsprognose müsse im Fall des Beschwerdeführers vehement verneint werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Erstens sei anzuführen, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständigt und auch nicht aufgefordert worden, sich dazu schriftlich zu äußern. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es wäre insbesondere zur Erstellung einer Gefährdungsprognose und der Beurteilung der tiefgreifenden familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu seiner Familie, die in Österreich aufhältig sei, erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer mache. Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im Verfahren sei auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen. Im durchgeführten Verfahren sei der Beschwerdeführer keinerlei persönlichen Befragung unterzogen worden, was in Anbetracht des vorgebrachten Familienlebens des Beschwerdeführers einen gravierenden Ermittlungsmangel darstelle. Umso erstaunlicher seien die Feststellungen der Behörde, dass kein Naheverhältnis zu den Familienangehörigen bestehen würde. Da die Behörde es verabsäumt habe, ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen, seien diese Feststellungen letztlich unbegründet geblieben. Mangels persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde auch bezüglich der bei Erlassung des Einreiseverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose einen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen, indem sie sich nicht einen persönlichen Eindruck verschafft habe, sondern bloß aufgrund der - für sich unzureichenden - Aktenlage entschieden habe. So habe es die Behörde beispielweise unterlassen festzustellen, wie sich der Kontakt zu seiner Familie gestalte, ob er mittlerweile eine Therapie begonnen habe, wie er sich in der Haft verhalte. Im vorliegenden Fall stütze sich das BFA bei der Erlassung des Einreiseverbotes zudem ausschließlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers. Das BFA habe es jedoch unterlassen zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in Österreich tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Diesbezüglich sei abermals anzumerken, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständigt worden. Der Beschwerdeführer habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Das BFA stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und meine, die Begehung dieser Straftat rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Das BFA berücksichtige im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht, dass der mögliche Strafrahmen (5 Jahre bei einer Verurteilung nach § 84 Abs. 4 StGB) nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes jedoch keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Dauer von 10 Jahren angebracht sei.Das BFA stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und meine, die Begehung dieser Straftat rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Das BFA berücksichtige im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht, dass der mögliche Strafrahmen (5 Jahre bei einer Verurteilung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB) nicht voll ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes jedoch keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Dauer von 10 Jahren angebracht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester erstmals im Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2004 einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt wurde.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester erstmals im Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2004 einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .09.2011 rechtskräftig abgeschlossen, wobei der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation für zulässig erklärt und die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt wurde. Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX .04.2012 mit welcher die zu beurteilende Beschwerde
G 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen.Am 20.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .04.2012 mit welcher die zu beurteilende Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2012 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. In der Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Herkunftsstaat in Europa ein und stellte am 10.05.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über den dortigen Antrag eine abweisende Entscheidung getroffen worden war, begab sich der Beschwerdeführer abermals illegal nach Österreich und stellte am 03.09.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist eigenen Angaben zufolge gesund. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) besteht im Übrigen eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Leiden auch im Herkunftsstaat ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 1.) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 29.12.2010 (RK 04.01.2011)1.) LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 29.12.2010 (RK 04.01.2011) §§ 15, 127, 129 Abs. 2 StGBParagraphen 15, 127, 129, Absatz 2, StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 2.) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014)2.) LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 vom 23.01.2014 (RK 23.01.2014) §§ 164 Abs. 2 und 4
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https:// www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/ publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,- Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2018). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2018). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2018). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung, und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2018). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 8.2019c). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die KrankenversicherungskarteAufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.