4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom 13.5.2019, Zl XXXX , wurde der XXXX (in der Folge BF) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018
G idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen (§§ 1, 2 und 4 leg.cit). Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 257,00 (vgl § 9 Abs. 2 leg.cit.). Aus dem einen Bestandteil der Bescheid-begründung bildenden Berechnungsbeleg, der dem Bescheid angeschlossen war, ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgebenden Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember 30. Für die jeweiligen Monate wurde ein Betrag von je 257,00 angeführt. Als Gesamtsumme wurden 3.084,-- ermittelt.1.Mit Bescheid vom 13.5.2019, Zl römisch 40 , wurde der römisch 40 (in der Folge BF) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018
Paragraph 9, BeinstG idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen (Paragraphen eins, 2 und 4 leg.cit). Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 257,00 vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit.). Aus dem einen Bestandteil der Bescheid-begründung bildenden Berechnungsbeleg, der dem Bescheid angeschlossen war, ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgebenden Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember
G für das Kalenderjahr 2018 nach Ermittlungen und Prüfung der Sach- und Rechtslage von der belangten Behörde die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 3.084,--
G idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dabei sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden könne. Maßgeblich sei auch nicht, auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen einstellen zu können. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
2 leg.cit. monatlich 257,
Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG für das Kalenderjahr 2018 nach Ermittlungen und Prüfung der Sach- und Rechtslage von der belangten Behörde die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 3.084,--
Paragraph 9, BEinstG idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dabei sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden könne. Maßgeblich sei auch nicht, auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen einstellen zu können. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. monatlich 257,
G zur Eintreibung im Exekutionsweg.5. In der Mahnung vom 30.8.2019 an die BF nahm die belangte Behörde Bezug auf die Vorschreibung für das Jahr 2018 zur Ausgleichtaxe in der Höhe von 3.084,--. Diese Vorschreibung sei in Rechtskraft erwachsen. Der genannte Betrag sei seit 16.8.2019 fällig. Zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten sei somit ein Betrag von 3.086,50 noch offen. Dieser Betrag sei bis 20.9.2019 auf das angegebene Konto zu entrichten. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist verpflichte
Paragraph 18, BEinstG zur Eintreibung im Exekutionsweg.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G), BGBl Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgereicht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgereicht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen: Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, idgF Berechnung der Pflichtzahl § 4.
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.
Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt. Feststellung der Begünstigung § 14.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Arbeitgeber/innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer/innen monatlich 257 Euro, für Arbeitgeber/innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer/innen 361 Euro und für Arbeitgeber/innen mit 400 oder mehr Arbeitnehmer/innen 383 Euro.Die Höhe der
Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Arbeitgeber/innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer/innen monatlich 257 Euro, für Arbeitgeber/innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer/innen 361 Euro und für Arbeitgeber/innen mit 400 oder mehr Arbeitnehmer/innen 383 Euro. 3.1.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe besteht
G darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist.Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe besteht
Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Das Vorbringen der BF gestützt auf die notwendigen Anforderungen ihrer Dienstnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten für die BF, die sich auf den Elektrobereich konzentrieren, spricht nicht gegen eine Vorschreibung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht erfolgreich eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Vielmehr ist zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung auch solchen Betrieben bei der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichtaxe vorzuschreiben (VwGH 28.6.2001, 2001/01/0150; 2.4.2014, 2011/11/0010; 16.6.2014, 2013/11/0149). Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den bisher erfolglosen gebliebenen Bemühungen der BF, Personen mit Handicap einzustellen zu wollen, können nicht zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Aufforderung der BF zur Vermittlung von Bewerbungen von begünstigten Behinderten, des vorherrschenden Facharbeitermangels oder der vorbildlichen Lehrlingsausbildungsbemühungen der BF bzw. der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht von behinderten Personen gekommen ist, ist nach den Bestimmungen des BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220, 16.6.2014/ 2013/11/0149). Selbst wenn es der BF tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, in ihrem Unternehmen einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen, ist die BF zur Leistung der in § 9 BEinstG vorgesehenen Ausgleichstaxe verpflichtet (VwGH 29.6.2001, 2001/11/0150). Die Bereitschaft, einen begünstigten Behinderten einzustellen, wobei keine Bewerbung einging, ist für die Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich (vgl VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220).Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den bisher erfolglosen gebliebenen Bemühungen der BF, Personen mit Handicap einzustellen zu wollen, können nicht zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Aufforderung der BF zur Vermittlung von Bewerbungen von begünstigten Behinderten, des vorherrschenden Facharbeitermangels oder der vorbildlichen Lehrlingsausbildungsbemühungen der BF bzw. der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht von behinderten Personen gekommen ist, ist nach den Bestimmungen des BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220, 16.6.2014/ 2013/11/0149). Selbst wenn es der BF tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, in ihrem Unternehmen einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen, ist die BF zur Leistung der in Paragraph 9, BEinstG vorgesehenen Ausgleichstaxe verpflichtet (VwGH 29.6.2001, 2001/11/0150). Die Bereitschaft, einen begünstigten Behinderten einzustellen, wobei keine Bewerbung einging, ist für die Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hatte die BF im Kalenderjahr 2018 mit zwischen 29 bis 33 Dienstnehmern pro Monat die maßgebliche Dienstnehmerzahl von 25 überschritten. Für jede einzelne Person mit der Begünstigteneigenschaft iSd § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstsG, die zu beschäftigen wäre, ist
der oben zitieren Verordnung vom Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257,-- zu entrichten. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme in der Höhe von 3.084,--, deren Entrichtung der BF für das Kalenderjahr 2018 im angefochtenen Bescheid vom 28.5.2019 vorgeschrieben wurde, erfolgte daher gesetzeskonform.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hatte die BF im Kalenderjahr 2018 mit zwischen 29 bis 33 Dienstnehmern pro Monat die maßgebliche Dienstnehmerzahl von 25 überschritten. Für jede einzelne Person mit der Begünstigteneigenschaft iSd Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstsG, die zu beschäftigen wäre, ist
der oben zitieren Verordnung vom Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257,-- zu entrichten. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme in der Höhe von 3.084,--, deren Entrichtung der BF für das Kalenderjahr 2018 im angefochtenen Bescheid vom 28.5.2019 vorgeschrieben wurde, erfolgte daher gesetzeskonform. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls auf Basis der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls auf Basis der Aktenlage geklärt. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2223170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.