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{'item': 'W173 2223170-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 9§ 19a§ 18§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 16§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlW173 2223170-1 SpruchW173 2223170-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom 13.5.2019, Zl XXXX , wurde der XXXX (in der Folge BF) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018

§ 9Beinst

G idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen (§§ 1, 2 und 4 leg.cit). Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 257,00 (vgl § 9 Abs. 2 leg.cit.). Aus dem einen Bestandteil der Bescheid-begründung bildenden Berechnungsbeleg, der dem Bescheid angeschlossen war, ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgebenden Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember 30. Für die jeweiligen Monate wurde ein Betrag von je € 257,00 angeführt. Als Gesamtsumme wurden € 3.084,-- ermittelt.1.Mit Bescheid vom 13.5.2019, Zl römisch 40 , wurde der römisch 40 (in der Folge BF) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018

Paragraph 9, BeinstG idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen (Paragraphen eins, 2 und 4 leg.cit). Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 257,00 vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit.). Aus dem einen Bestandteil der Bescheid-begründung bildenden Berechnungsbeleg, der dem Bescheid angeschlossen war, ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgebenden Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember

  1. Für die jeweiligen Monate wurde ein Betrag von je € 257,00 angeführt. Als Gesamtsumme wurden € 3.084,-- ermittelt. 2.Mit e-mail-Mitteilung vom 24.5.2019 brachte die BF unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.5.2019 eine Vorstellung ein. Begründend wurde vorgebracht, seit Monaten auf der Suche nach Lehrlingen und ausgebildeten Monteuren für die Baustellenaufträge zu sein. Es herrsche massiver Facharbeiter- und Lehrlingsmangel vor. Es habe sich auch bis heute kein begünstigter Behinderter bei der BF für den Montage- oder den Administrativbereich beworben. Ungeachtet dessen werde eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Abgesehen davon nehme das im Betrieb der BF praktizierte Handwerk Mitarbeitern körperlich und geistig extrem in Anspruch. Montagearbeiten würden unter widrigen Gegebenheiten wie extreme Höhe und unter Starkstrom stattfinden. Dies könne Menschen mit Handicap nicht zugemutet werden, sei äußerst fragwürdig und als grob fahrlässig einzustufen. Wegen der Gefährlichkeit des von der BF Handwerks würden laufende Sicherheitsunterweisungen bei den Mitarbeitern und Lehrlingen erfolgen. Ein begünstigter Behinderter sei nicht in der Lage, dem nachzukommen, zumal auf den Baustellen viele Gefahren bei der Durchführung der Aufträge der BF lauern würden. Die Einstellung eines begünstigten Behinderten sei in der Branche der BF nicht realisierbar. Die BF zahle ohnehin hohe Steuern. Es sei fraglich, ob sich selbständige Tätigkeit überhaupt noch lohne.
  2. Mit Bescheid vom 28.5.2019, Zl XXXX , wurde auf Grund der von der BF eingebrachten Vorstellung

§ 19aAbs. 1 BEinst

G für das Kalenderjahr 2018 nach Ermittlungen und Prüfung der Sach- und Rechtslage von der belangten Behörde die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.084,--

§ 9BEinst

G idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dabei sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden könne. Maßgeblich sei auch nicht, auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen einstellen zu können. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

§ 9Abs.

2 leg.cit. monatlich € 257,

  1. Aus dem einen Bestandteil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsbeleg ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgeblichen Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember
  2. Für die jeweiligen Monate wurde ein Betrag von je € 257,00 angeführt. Als Gesamtsumme wurden € 3.084,-- ermittelt.
  3. Mit Bescheid vom 28.5.2019, Zl römisch 40 , wurde auf Grund der von der BF eingebrachten Vorstellung

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG für das Kalenderjahr 2018 nach Ermittlungen und Prüfung der Sach- und Rechtslage von der belangten Behörde die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 3.084,--

Paragraph 9, BEinstG idgF vorgeschrieben. Für alle Dienstgeber gelte die Verpflichtung auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dabei sei nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden könne. Maßgeblich sei auch nicht, auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen einstellen zu können. Die Ausgleichstaxe betrage für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. monatlich € 257,

  1. Aus dem einen Bestandteil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsbeleg ging die Gesamtzahl der Dienstnehmer der BF für die Monate im maßgeblichen Kalenderjahr hervor. Diese betrug in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember
  2. Für die jeweiligen Monate wurde ein Betrag von je € 257,00 angeführt. Als Gesamtsumme wurden € 3.084,-- ermittelt.
  3. Mit e-mail-Mitteilung vom 5.7.2019 wurde gegen den Bescheid vom 28.5.2019 Beschwerde erhoben. Die BF bezog sich auf die bereits vorgebrachte Problematik und die Gefahren, die mit Arbeiten auf Baustellen verbunden seien sowie die Anforderungen an ihre Mitarbeiter bei Montagearbeiten unter oft widrigen Gegebenheiten, die Menschen mit körperlichem oder geistigem Handicap nicht zugemutet werden könne. Dies sei vielmehr fragwürdig und sogar fahrlässig. Es herrsche schon Facharbeiter-, Lehrlings- und Monteurmangel vor. Mit den umliegenden berufsbildenden Schulen stehe die BF in engem Kontakt. Es seien in den letzten Jahren von der BF mehr als 50 Lehrlinge ausgebildet worden. Derzeit seien 10 Lehrlinge in Ausbildung. Es werde in Frage stellt, ob für den Umstand, kein Personal zu finden, auch noch als "Strafe" ein Betrag von € 3.084,-- bezahlt werden soll. Fraglich sei auch, inwiefern ein begünstigter Behinderter fähig sei, die Sicherheitsunterweisungen der BF umzusetzen. Auf Baustellen würden überall Gefahren lauern. Selbst für den administrativen Bereich der BF habe sich kein begünstigter Behinderter beworben. Es ergehe die Aufforderung, der BF entsprechende Bewerbungen zukommen zu lassen.
  4. In der Mahnung vom 30.8.2019 an die BF nahm die belangte Behörde Bezug auf die Vorschreibung für das Jahr 2018 zur Ausgleichtaxe in der Höhe von € 3.084,--. Diese Vorschreibung sei in Rechtskraft erwachsen. Der genannte Betrag sei seit 16.8.2019 fällig. Zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten sei somit ein Betrag von € 3.086,50 noch offen. Dieser Betrag sei bis 20.9.2019 auf das angegebene Konto zu entrichten. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist verpflichte

§ 18BEinst

G zur Eintreibung im Exekutionsweg.5. In der Mahnung vom 30.8.2019 an die BF nahm die belangte Behörde Bezug auf die Vorschreibung für das Jahr 2018 zur Ausgleichtaxe in der Höhe von € 3.084,--. Diese Vorschreibung sei in Rechtskraft erwachsen. Der genannte Betrag sei seit 16.8.2019 fällig. Zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten sei somit ein Betrag von € 3.086,50 noch offen. Dieser Betrag sei bis 20.9.2019 auf das angegebene Konto zu entrichten. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist verpflichte

Paragraph 18, BEinstG zur Eintreibung im Exekutionsweg.

  1. Mit e-mail-Mitteilung vom 5.9.2019 bezog sich die BF auf die angeschlossene Beschwerde der BF, die rechtzeitig eingebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der gesamte Dienstnehmerstand der BF betrug im Kalenderjahr 2018 in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember
  4. Zu diesen Dienstnehmern zählte kein Dienstnehmer mit einem Nachweis in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd § 14 Abs. 1 samt der erforderlichen Erklärung oder Abs. 2 BEinstG mit der festgestellten Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten samt festgestelltem Grad der Behinderung.1.
  5. Der gesamte Dienstnehmerstand der BF betrug im Kalenderjahr 2018 in den Monaten Juni und September 33, Juli 32, Februar bis Mai und August 31, sowie Oktober bis Dezember
  6. Zu diesen Dienstnehmern zählte kein Dienstnehmer mit einem Nachweis in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd Paragraph 14, Absatz eins, samt der erforderlichen Erklärung oder Absatz 2, BEinstG mit der festgestellten Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten samt festgestelltem Grad der Behinderung. 1.
  7. Im Kalenderjahr 2018 hat die BF pro Kalendermonat eine Ausgleichstaxe in der Höhe von € 257,-- zu entrichten. Daraus resultiert eine Gesamtsumme in der Höhe von € 3.084,--, die von der BF für das Kalenderjahr 2018 zu entrichten ist.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgereicht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgereicht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen: Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, idgF Berechnung der Pflichtzahl § 4.

(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.

(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
(2)Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
  1. a)Blinde;
  2. b)die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  3. b)die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  4. c)die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  5. c)die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  6. d)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  7. d)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  8. e)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  9. e)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  10. f)die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
  11. f)die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3)Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

§ 4des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(3)Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl. Ausgleichstaxe § 9.

(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab
  4. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  5. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses

§ 16Abs.

5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

(3)Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses

Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.

(4)Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

§ 11. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl.

I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.

(5)Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt. Feststellung der Begünstigung § 14.

(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)...................... Verordnung zur Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018, BGBl II 365/2017Verordnung zur Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, 365 aus 2017, Die Höhe der

§ 9Abs.

2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Arbeitgeber/innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer/innen monatlich 257 Euro, für Arbeitgeber/innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer/innen 361 Euro und für Arbeitgeber/innen mit 400 oder mehr Arbeitnehmer/innen 383 Euro.Die Höhe der

Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Arbeitgeber/innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer/innen monatlich 257 Euro, für Arbeitgeber/innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer/innen 361 Euro und für Arbeitgeber/innen mit 400 oder mehr Arbeitnehmer/innen 383 Euro. 3.1.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe besteht

§ 9BEinst

G darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist.Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe besteht

Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Das Vorbringen der BF gestützt auf die notwendigen Anforderungen ihrer Dienstnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten für die BF, die sich auf den Elektrobereich konzentrieren, spricht nicht gegen eine Vorschreibung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht erfolgreich eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Vielmehr ist zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung auch solchen Betrieben bei der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichtaxe vorzuschreiben (VwGH 28.6.2001, 2001/01/0150; 2.4.2014, 2011/11/0010; 16.6.2014, 2013/11/0149). Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den bisher erfolglosen gebliebenen Bemühungen der BF, Personen mit Handicap einzustellen zu wollen, können nicht zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Aufforderung der BF zur Vermittlung von Bewerbungen von begünstigten Behinderten, des vorherrschenden Facharbeitermangels oder der vorbildlichen Lehrlingsausbildungsbemühungen der BF bzw. der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht von behinderten Personen gekommen ist, ist nach den Bestimmungen des BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220, 16.6.2014/ 2013/11/0149). Selbst wenn es der BF tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, in ihrem Unternehmen einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen, ist die BF zur Leistung der in § 9 BEinstG vorgesehenen Ausgleichstaxe verpflichtet (VwGH 29.6.2001, 2001/11/0150). Die Bereitschaft, einen begünstigten Behinderten einzustellen, wobei keine Bewerbung einging, ist für die Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich (vgl VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220).Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den bisher erfolglosen gebliebenen Bemühungen der BF, Personen mit Handicap einzustellen zu wollen, können nicht zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe in der gegenständlichen Fallkonstellation führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Aufforderung der BF zur Vermittlung von Bewerbungen von begünstigten Behinderten, des vorherrschenden Facharbeitermangels oder der vorbildlichen Lehrlingsausbildungsbemühungen der BF bzw. der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht von behinderten Personen gekommen ist, ist nach den Bestimmungen des BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220, 16.6.2014/ 2013/11/0149). Selbst wenn es der BF tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, in ihrem Unternehmen einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen, ist die BF zur Leistung der in Paragraph 9, BEinstG vorgesehenen Ausgleichstaxe verpflichtet (VwGH 29.6.2001, 2001/11/0150). Die Bereitschaft, einen begünstigten Behinderten einzustellen, wobei keine Bewerbung einging, ist für die Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/11/0220). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hatte die BF im Kalenderjahr 2018 mit zwischen 29 bis 33 Dienstnehmern pro Monat die maßgebliche Dienstnehmerzahl von 25 überschritten. Für jede einzelne Person mit der Begünstigteneigenschaft iSd § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstsG, die zu beschäftigen wäre, ist

der oben zitieren Verordnung vom Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 257,-- zu entrichten. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme in der Höhe von € 3.084,--, deren Entrichtung der BF für das Kalenderjahr 2018 im angefochtenen Bescheid vom 28.5.2019 vorgeschrieben wurde, erfolgte daher gesetzeskonform.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hatte die BF im Kalenderjahr 2018 mit zwischen 29 bis 33 Dienstnehmern pro Monat die maßgebliche Dienstnehmerzahl von 25 überschritten. Für jede einzelne Person mit der Begünstigteneigenschaft iSd Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 BEinstsG, die zu beschäftigen wäre, ist

der oben zitieren Verordnung vom Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 257,-- zu entrichten. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme in der Höhe von € 3.084,--, deren Entrichtung der BF für das Kalenderjahr 2018 im angefochtenen Bescheid vom 28.5.2019 vorgeschrieben wurde, erfolgte daher gesetzeskonform. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls auf Basis der Aktenlage geklärt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls auf Basis der Aktenlage geklärt. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2223170.1.00

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