GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin auch eine Beschwerde
G erhoben.Am römisch 40 langte ein vom selben Tag datierter und vom bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin auch eine Beschwerde
G erhoben. Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und derzeit in der Bundesbetreuungseinrichtung in XXXX untergebracht sei, am XXXX - gemeinsam mit einem weiteren Bewohner - beabsichtigt habe, das Gelände der Einrichtung zu verlassen. In der Nähe des Ausganges der Einrichtung angekommen, sei der Beschwerdeführer zunächst von den Security-Mitarbeitern am dortigen Torpfosten darauf hingewiesen worden, dass derzeit eine "Ausgangssperre" bestehen würde und es demnach dem Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, das Gelände zu verlassen. Es habe sich daraufhin eine Diskussion entwickelt, an der sich zunächst auch eine Beamtin der XXXX beteiligte, welche bekräftigte, dass aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage den Bewohnern das Verlassen des Geländes der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt sei. In weiterer Folge seien vermehrt uniformierte Beamte zum Geschehen hinzugestoßen und sei so der Ausgang zunehmend durch die anwesenden Beamten abgeriegelt worden. Durch die Präsenz der Beamten sowie den wiederholten, klar und bestimmt vorgetragenen Befehl, das Areal nicht zu verlassen, sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen.Inhaltlich wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und derzeit in der Bundesbetreuungseinrichtung in römisch 40 untergebracht sei, am römisch 40 - gemeinsam mit einem weiteren Bewohner - beabsichtigt habe, das Gelände der Einrichtung zu verlassen. In der Nähe des Ausganges der Einrichtung angekommen, sei der Beschwerdeführer zunächst von den Security-Mitarbeitern am dortigen Torpfosten darauf hingewiesen worden, dass derzeit eine "Ausgangssperre" bestehen würde und es demnach dem Beschwerdeführer nicht erlaubt sei, das Gelände zu verlassen. Es habe sich daraufhin eine Diskussion entwickelt, an der sich zunächst auch eine Beamtin der römisch 40 beteiligte, welche bekräftigte, dass aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage den Bewohnern das Verlassen des Geländes der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt sei. In weiterer Folge seien vermehrt uniformierte Beamte zum Geschehen hinzugestoßen und sei so der Ausgang zunehmend durch die anwesenden Beamten abgeriegelt worden. Durch die Präsenz der Beamten sowie den wiederholten, klar und bestimmt vorgetragenen Befehl, das Areal nicht zu verlassen, sei der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass aufgrund des Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten § 2a Abs. 1a Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gedient habe, zumal sich die Beamten auf die "Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX " der XXXX vom XXXX berufen hätten, die auf Basis des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sei. Moniert wird in diesem Zusammenhang nunmehr, dass sich die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung einer gesetzwidrigen Verordnung bedient hätten. Weiters würde die Verordnungsermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz u.a. gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoßen und sei daher verfassungswidrig. Aufgrund der gegenständlichen Verordnung der XXXX sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Aus den genannten Gründen werden folgende "Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, dieses mögeIn der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass aufgrund des Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten Paragraph 2 a, Absatz eins a, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz gedient habe, zumal sich die Beamten auf die "Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle römisch 40 " der römisch 40 vom römisch 40 berufen hätten, die auf Basis des Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sei. Moniert wird in diesem Zusammenhang nunmehr, dass sich die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung einer gesetzwidrigen Verordnung bedient hätten. Weiters würde die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz u.a. gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG verstoßen und sei daher verfassungswidrig. Aufgrund der gegenständlichen Verordnung der römisch 40 sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Aus den genannten Gründen werden folgende "Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, dieses möge 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und der an der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung beteiligten Personen durchführen; 2. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung von Befehlsgewalt auf Basis einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten
§ Art. 1 des BVG-RD, Art. 5 EMRK, Art. 1 Abs. 1 und 6 PersFrSchG, Art. 13 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt wurde;2. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung von Befehlsgewalt auf Basis einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten
Paragraph Artikel eins, des BVG-RD, Artikel 5, EMRK, Artikel eins, Absatz eins und 6 PersFrSchG, Artikel 13, EMRK und Artikel 8, EMRK verletzt wurde; 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
GVG iVm Art. 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Eingabegebühr
GVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen."3. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Eingabegebühr
Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen." Abschließend wurde auch noch beantragt, der Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Abschließend wurde auch noch beantragt, der Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) oder gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) oder gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt -
Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden
1 B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG - soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt -
Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.2. Für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies: Hinsichtlich der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wird darin u.a. Folgendes ausgeführt: "Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten §2a Abs. 1a Z. 1 COVID-19-MaßnahmenG (BGBl. I 12/2020 idF BGBl. 23/2020) diente, zumal sich die Beamt_innen auf die Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle XXXX ' vom XXXX beriefen, die auf Basis des § 2 Z. 3 COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurde."Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten §2a Absatz eins a, Ziffer eins, COVID-19-MaßnahmenG Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt 23 aus 2020,) diente, zumal sich die Beamt_innen auf die Verordnung über die Untersagung des Betretens und des Verlassens der Betreuungsstelle römisch 40 ' vom römisch 40 beriefen, die auf Basis des Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurde. §2a Abs. 1a Z. 1 COVID-19-MaßnahmenG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Maßnahmen zur Prävention von Verwaltungsübertretungen zu setzen und diese falls erforderlich auch zwangsweise durchzusetzen.§2a Absatz eins a, Ziffer eins, COVID-19-MaßnahmenG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Maßnahmen zur Prävention von Verwaltungsübertretungen zu setzen und diese falls erforderlich auch zwangsweise durchzusetzen.
COVID-19-G ist für die Vollziehung des Gesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
Paragraph 5, COVID-19-G ist für die Vollziehung des Gesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen und
1 Z. 12 B-VG damit als Angelegenheit zu verstehen, die vom Bund vollzogen wird."Das Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen zuzuordnen und
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG damit als Angelegenheit zu verstehen, die vom Bund vollzogen wird." Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, lauten:Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, lauten: "Betreten von bestimmten Orten §
1 Z 12 B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder
Abs. 4 vorliegen würde (vgl. hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048, sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; im Hinblick auf die Einordnung der Landespolizeidirektion siehe auch VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Weiters sieht § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung vor, sondern - abhängig vom örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung - können auch der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde derartige Verordnungen erlassen.Es mag zwar ebenfalls zutreffen, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz weites vorgebracht wird vergleiche hierzu insbesondere die Ausführungen auf S 4) - "das COVID-19-MaßnahmenG [...] verfassungsrechtlich der Kompetenz Gesundheitswesen" zugeordnet werden kann und es sich demnach
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG um eine Angelegenheit handelt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Festzuhalten ist allerdings auch, dass sich der Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" nicht in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG finden lässt und zudem auch nicht erkannt werden kann, dass gegenständlich eine Zustimmung der Länder
Absatz 4, vorliegen würde vergleiche hierzu insbesondere VwGH vom 27.02.2019, Ro 2016/04/0048, sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; im Hinblick auf die Einordnung der Landespolizeidirektion siehe auch VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Weiters sieht Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz nicht nur eine Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung vor, sondern - abhängig vom örtlichen Wirkungsbereich der Verordnung - können auch der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde derartige Verordnungen erlassen. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz zu erkennen gibt, im Hinblick auf die Zuständigkeit des BVwG gewisse Zweifel zu hegen, weshalb er "aus anwaltlicher Vorsicht auch eine Beschwerde" beim (örtlich) zuständigen LVwG eingebracht hat (siehe hierzu insbesondere die Seiten 4 und 5 des Beschwerdeschriftsatzes). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat.Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass - entgegen den Aussagen in der Maßnahmenbeschwerde - im vorliegenden Fall im Ergebnis keine Angelegenheit vorliegt welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich auch keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG (einschließlich Außenstellen), sondern
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat. Aus diesem Grund war die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Partei anzusehen vergleiche hierzu auch VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer auch den Ersatz der Eingabengebühr. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass ein derartiger Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eingabegebühr zudem nicht in § 35 Abs. 4 VwGVG als ersatzfähige Aufwendung definiert ist, weshalb insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen war.Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer auch den Ersatz der Eingabengebühr. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass ein derartiger Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Eingabegebühr zudem nicht in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG als ersatzfähige Aufwendung definiert ist, weshalb insbesondere mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen war. 3.5. Zum Antrag betreffen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG nicht mehr näher einzugehen war (vgl. VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117, oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023).Mit der Zurückweisung der Beschwerde wurde bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, weshalb auf den Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG nicht mehr näher einzugehen war vergleiche VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050 sowie Ra 2019/09/0117, oder VwGH vom 05.03.2018, Ro 2017/17/0023). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.1.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.1.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230611.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.