Obsah (8)
§ 19§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8§ 57§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2020 GeschäftszahlW260 2173659-1 SpruchW260 2173659-1/21E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 17.2). 1.5.5. Relevante Provinzen und Städte 1.5.5.1. Herkunftsprovinz Takhar Takhar liegt im Nordosten Afghanistans. Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara, Gujari, Pashai und Arabern. Die Provinz ist über den Flughafen in Tirinkot von Kabul aus zu erreichen. Die Provinz hat 1.073.319 Einwohner (LIB, Kapitel 3.31). Takhar zählt zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan. Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen (Islamischer Staat, Islamic Jihad Union, Jabha-ye Qariha) sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften, bei denen es zu Todesopfern auf beiden Seiten und unter Zivilisten kommt. Im Jahr 2018 gab es 113 zivile Opfer (26 Tote und 87 Verletzte) in der Provinz Takhar. Dies entspricht einer Steigerung von 15% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Vorfälle waren Bodenkämpfe gefolgt von IEDs und Drohungen, Einschüchterungen und Drangsalen (LIB, Kapitel 3.31). In der Provinz Takhar kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Takhar kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.5.2. Provinz Balkh bzw. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). 1.5.6. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.7. Blutfehde
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 14) 1.5.
- COVID-19-Pandemie COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.05.2020 1.027 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 595 Todesfälle nach dem EpedemieG; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 5.538 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 136 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seinem Bildungsweg gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 379) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befundberichten) ergibt sich in Übereinstimmung mit seinen Angaben lediglich, dass der Beschwerdeführer an einer mittlerweile abgeheilten Tuberkulose litt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 379) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befundberichten) ergibt sich in Übereinstimmung mit seinen Angaben lediglich, dass der Beschwerdeführer an einer mittlerweile abgeheilten Tuberkulose litt. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Grundlegend ist zu sagen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie er es insbesondere in der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vorbrachte, eine Reihe an Widersprüchen und Ungereimtheiten in entscheidenden Punkten aufweist, die der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklären konnte. Sein Vorbringen war nicht konsistent, der Beschwerdeführer wich vielmehr wiederholt von vorhergehenden Aussagen ab, wobei beim erkennenden Richter der Eindruck entstand, dass er seine Antworten laufend den jeweiligen Fragestellungen anpasste und auch sein Vorbringen Der im Laufe des Asylverfahrens deutlich steigerte. 2.2.
- In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan ein Mädchen heiraten wollen, jedoch seien dessen Eltern gegen die Hochzeit gewesen. Die Eltern des Mädchens hätten ihn mit einem Messer an den Fingern verletzt und mit dem Umbringen bedroht (vgl. AS 9).2.2.
- In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan ein Mädchen heiraten wollen, jedoch seien dessen Eltern gegen die Hochzeit gewesen. Die Eltern des Mädchens hätten ihn mit einem Messer an den Fingern verletzt und mit dem Umbringen bedroht vergleiche AS 9). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe eine Verbindung zur Nachbarstochter gehabt. Er habe sie heiraten wollen, habe aber nur einmal mit ihr selbst gesprochen und sonst nichts mit ihr zu tun gehabt. Sein Vater habe zwei bis drei Mal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten, die Familie sei aber nicht einverstanden gewesen. Drei oder vier ihrer Brüder hätten den Beschwerdeführer dann einmal beim Finger mit einem Messer gestochen und verletzt. Eine Woche später hätten sie ihn mit einem Spiegelteil verletzt. Die Brüder hätten gesagt, er solle Takhar verlassen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen. Danach sei er ausgereist. Nach Kabul sei er nicht zurückgekehrt, weil er dort niemanden gehabt habe. Hier sei es bequemer und einfacher (vgl. AS 385-391).In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe eine Verbindung zur Nachbarstochter gehabt. Er habe sie heiraten wollen, habe aber nur einmal mit ihr selbst gesprochen und sonst nichts mit ihr zu tun gehabt. Sein Vater habe zwei bis drei Mal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten, die Familie sei aber nicht einverstanden gewesen. Drei oder vier ihrer Brüder hätten den Beschwerdeführer dann einmal beim Finger mit einem Messer gestochen und verletzt. Eine Woche später hätten sie ihn mit einem Spiegelteil verletzt. Die Brüder hätten gesagt, er solle Takhar verlassen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen. Danach sei er ausgereist. Nach Kabul sei er nicht zurückgekehrt, weil er dort niemanden gehabt habe. Hier sei es bequemer und einfacher vergleiche AS 385-391). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe gegenüber der Nachbarstochter, die seine Mutter mehrmals in der Woche besucht habe, seinen Heiratswunsch geäußert. Sein Vater habe drei Mal für ihn um ihre Hand angehalten, ihre Familie habe dies jedoch immer abgelehnt. Als der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums nach Takhar zurückkehrte, sei er zweimal von zwei Brüdern der Nachbarstochter angegriffen worden. Einmal hätten sie ihn vor seiner Haustüre mit einem Messer an der Hand verletzt und gefragt, warum er immer noch hier sei, und dass er ihre Schwester in Ruhe lassen sollte. Herbeieilende Passanten hätten die Lage beruhigen können. Eine Woche später hätten ihn die beiden, auf einem Motorrad sitzend, auf der Straße mit einer Glasscheibe attackiert und am Hals verwundet. Sie hätten ihn aufgefordert, aus Takhar zu verschwinden. Sollten sie ihn noch einmal zu Gesicht bekommen, würden sie ihn töten. Aufgrund der stark blutenden Halswunde habe der Beschwerdeführer die nächste Zeit im Krankenhaus verbracht. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Nachbarsfamilie sei eine reiche, einflussreiche, paschtunische Familie. Ein Onkel und ein Schwager würden in Kabul im Innenministerium arbeiten, sodass der Beschwerdeführer befürchte, weder in seine Heimatstadt, noch anderswohin zurückkehren zu können (vgl. AS 525).In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe gegenüber der Nachbarstochter, die seine Mutter mehrmals in der Woche besucht habe, seinen Heiratswunsch geäußert. Sein Vater habe drei Mal für ihn um ihre Hand angehalten, ihre Familie habe dies jedoch immer abgelehnt. Als der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums nach Takhar zurückkehrte, sei er zweimal von zwei Brüdern der Nachbarstochter angegriffen worden. Einmal hätten sie ihn vor seiner Haustüre mit einem Messer an der Hand verletzt und gefragt, warum er immer noch hier sei, und dass er ihre Schwester in Ruhe lassen sollte. Herbeieilende Passanten hätten die Lage beruhigen können. Eine Woche später hätten ihn die beiden, auf einem Motorrad sitzend, auf der Straße mit einer Glasscheibe attackiert und am Hals verwundet. Sie hätten ihn aufgefordert, aus Takhar zu verschwinden. Sollten sie ihn noch einmal zu Gesicht bekommen, würden sie ihn töten. Aufgrund der stark blutenden Halswunde habe der Beschwerdeführer die nächste Zeit im Krankenhaus verbracht. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Nachbarsfamilie sei eine reiche, einflussreiche, paschtunische Familie. Ein Onkel und ein Schwager würden in Kabul im Innenministerium arbeiten, sodass der Beschwerdeführer befürchte, weder in seine Heimatstadt, noch anderswohin zurückkehren zu können vergleiche AS 525). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine heimliche sexuelle Beziehung mit der Nachbarstochter gehabt. Danach habe er seine Eltern gebeten, um ihre Hand anzuhalten, was diese zwei oder dreimal getan hätten, von ihrer Familie jedoch abgelehnt worden sei. Zwei oder drei Tage nach dem letzten Heiratsantrag hätten ihn drei Brüder der Frau und noch jemand mit einem Messer verletzt. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn hier nicht mehr sehen wollten. Eine Woche später seien sie auf einem Motorrad auf ihn zugekommen und hätten ihn mit einer Glasscherbe verletzt und ihm Faustschläge und Fußtritte versetzt. Dabei hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, falls sie ihn noch einmal erwischen würden. Danach habe er seinem Vater erzählt, dass er mit dem Mädchen intim gewesen sei, und sein Vater habe gesagt, dass er Afghanistan sofort verlassen müsse. Nicht einmal eine Woche später sei er ausgereist (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 14-21).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine heimliche sexuelle Beziehung mit der Nachbarstochter gehabt. Danach habe er seine Eltern gebeten, um ihre Hand anzuhalten, was diese zwei oder dreimal getan hätten, von ihrer Familie jedoch abgelehnt worden sei. Zwei oder drei Tage nach dem letzten Heiratsantrag hätten ihn drei Brüder der Frau und noch jemand mit einem Messer verletzt. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn hier nicht mehr sehen wollten. Eine Woche später seien sie auf einem Motorrad auf ihn zugekommen und hätten ihn mit einer Glasscherbe verletzt und ihm Faustschläge und Fußtritte versetzt. Dabei hätten sie ihm mit dem Tod gedroht, falls sie ihn noch einmal erwischen würden. Danach habe er seinem Vater erzählt, dass er mit dem Mädchen intim gewesen sei, und sein Vater habe gesagt, dass er Afghanistan sofort verlassen müsse. Nicht einmal eine Woche später sei er ausgereist vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 14-21). 2.2.
- Aus beweiswürdigender Sicht ist an dem dargestellten Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Asylverfahrens kontinuierlich gesteigert und um Elemente angereichert hat, die die Gefahr seiner Verfolgung im Herkunftsstaat naheliegender erscheinen lassen könnten. Während er in der Erstbefragung noch von einem einzigen Vorfall (Verletzung mit einem Messer) berichtete, erwähnte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch einen zweiten Angriff (Verletzung mit einer Glasscherbe). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals auch eine aus dem zweiten Angriff resultierende Verletzung, nämlich eine stark blutende Halswunde, und eine durch die Angreifer ausgesprochene Todesdrohung vor. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er eine heimliche sexuelle Beziehung mit der Nachbarstochter gehabt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Fluchtvorbringen. 2.2.
- Noch schwerer wiegen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, auch in für die behauptete Verfolgungsgefahr zentralen Punkten, die sich im Laufe des Verfahrens nicht nachvollziehbar auflösen haben lassen. Dies betrifft zunächst die behaupteten körperlichen Angriffe auf den Beschwerdeführer, die er im Laufe des Asylverfahrens wiederholt anders beschrieb. So sagte er in der Erstbefragung noch, völlig konträr zu all seinen späteren diesbezüglichen Angaben, es seien die Eltern des Mädchens gewesen, die ihn mit einem Messer an den Fingern verletzt und mit dem Umbringen bedroht hätten (vgl. AS 9).Dies betrifft zunächst die behaupteten körperlichen Angriffe auf den Beschwerdeführer, die er im Laufe des Asylverfahrens wiederholt anders beschrieb. So sagte er in der Erstbefragung noch, völlig konträr zu all seinen späteren diesbezüglichen Angaben, es seien die Eltern des Mädchens gewesen, die ihn mit einem Messer an den Fingern verletzt und mit dem Umbringen bedroht hätten vergleiche AS 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht.Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das ist hier der Fall. Denn auch unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks der Erstbefragung und der dadurch bedingten verkürzten Darstellung der Fluchtgründe bleibt die Angabe des Beschwerdeführers, die Eltern des Mädchens hätten ihn verletzt, ein so gravierender Widerspruch zum gesamten späteren Vorbringen, dass dieser in der Beweiswürdigung nicht ignoriert werden konnte und zu Lasten des Beschwerdeführers führt. Im weiteren Verfahren brachte der Beschwerdeführer zwar stets vor, Brüder des Mädchens hätten ihn angegriffen und verletzt, gab aber nicht konsistent an, wie viele Brüder es gewesen seien. Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde waren am ersten behaupteten Angriff, der Verletzung an den Fingern mit einem Messer, drei oder vier" Brüder beteiligt (vgl. AS 385). In der Beschwerde gab er an, es seien zwei, sogar namentlich genannte, Brüder gewesen (vgl. AS 525). In der mündlichen Verhandlung schließlich sagte er, "drei Brüder und noch jemand" seien beteiligt gewesen (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 16). Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass der Beschwerdeführer, berücksichtigt man auch die Erstbefragung, bei vier Gelegenheiten, die Verletzung mit dem Messer zu schildern, vier unterschiedlich zusammengesetzte Tätergruppen beschrieb und dies bei einer sicherlich nicht alltäglichen Lebenssituation.Im weiteren Verfahren brachte der Beschwerdeführer zwar stets vor, Brüder des Mädchens hätten ihn angegriffen und verletzt, gab aber nicht konsistent an, wie viele Brüder es gewesen seien. Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde waren am ersten behaupteten Angriff, der Verletzung an den Fingern mit einem Messer, drei oder vier" Brüder beteiligt vergleiche AS 385). In der Beschwerde gab er an, es seien zwei, sogar namentlich genannte, Brüder gewesen vergleiche AS 525). In der mündlichen Verhandlung schließlich sagte er, "drei Brüder und noch jemand" seien beteiligt gewesen vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 16). Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass der Beschwerdeführer, berücksichtigt man auch die Erstbefragung, bei vier Gelegenheiten, die Verletzung mit dem Messer zu schildern, vier unterschiedlich zusammengesetzte Tätergruppen beschrieb und dies bei einer sicherlich nicht alltäglichen Lebenssituation. Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer auch die bei den Angriffen angeblich geäußerten Drohungen wieder. In der Einvernahme sagte er lediglich, die Brüder hätten gemeint, es wäre besser, wenn er nicht dort wohne, und er solle Takhar verlassen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen (vgl. AS 385, 389). In der Beschwerde hingegen brachte er vor, die Brüder hätten beim zweiten Angriff gemeint, sollten sie ihn noch einmal zu Gesicht bekommen, würden sie ihn töten (vgl. AS 525). In der mündlichen Verhandlung wiederum erwähnte der Beschwerdeführer von selbst bei seinen Angaben zum zweiten Vorfall keine Todesdrohung, auch nicht, als er gefragt wurde, was nach der Verletzung noch passiert sei (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 17). Erst auf Vorhalt seiner Angaben zu einer Todesdrohung durch den erkennenden Richter brachte der Beschwerdeführer auch hier vor, die Brüder hätten beim zweiten Vorfall "Wenn wir dich noch einmal erwischen, werden wir dich töten." gesagt (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 18).Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer auch die bei den Angriffen angeblich geäußerten Drohungen wieder. In der Einvernahme sagte er lediglich, die Brüder hätten gemeint, es wäre besser, wenn er nicht dort wohne, und er solle Takhar verlassen, um keine Probleme mit ihnen zu bekommen vergleiche AS 385, 389). In der Beschwerde hingegen brachte er vor, die Brüder hätten beim zweiten Angriff gemeint, sollten sie ihn noch einmal zu Gesicht bekommen, würden sie ihn töten vergleiche AS 525). In der mündlichen Verhandlung wiederum erwähnte der Beschwerdeführer von selbst bei seinen Angaben zum zweiten Vorfall keine Todesdrohung, auch nicht, als er gefragt wurde, was nach der Verletzung noch passiert sei vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 17). Erst auf Vorhalt seiner Angaben zu einer Todesdrohung durch den erkennenden Richter brachte der Beschwerdeführer auch hier vor, die Brüder hätten beim zweiten Vorfall "Wenn wir dich noch einmal erwischen, werden wir dich töten." gesagt vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 18). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht von selbst erwähnen würde, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum angeblich ersten Vorfall, der mit einer Verletzung seiner Finger durch ein Messer geendet haben soll, ist ebenfalls widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass "weitere Aktionen" seitens der Brüder hätten verhindert werden können, weil sich auf der Straße aufhaltende Personen herbeigelaufen seien und versucht hätten, die Lage zu beruhigen (vgl. AS 525). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, die Brüder seien von selbst gegangen und die Passanten seien erst etwas später dazugekommen. Bei dieser Darstellung blieb er auch nach Vorhalt seiner abweichenden Angaben in der Beschwerde, ohne jedoch diesen Widerspruch zu erklären (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 18).Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum angeblich ersten Vorfall, der mit einer Verletzung seiner Finger durch ein Messer geendet haben soll, ist ebenfalls widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass "weitere Aktionen" seitens der Brüder hätten verhindert werden können, weil sich auf der Straße aufhaltende Personen herbeigelaufen seien und versucht hätten, die Lage zu beruhigen vergleiche AS 525). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, die Brüder seien von selbst gegangen und die Passanten seien erst etwas später dazugekommen. Bei dieser Darstellung blieb er auch nach Vorhalt seiner abweichenden Angaben in der Beschwerde, ohne jedoch diesen Widerspruch zu erklären vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 18). Dass der Beschwerdeführer zu den beiden behaupteten körperlichen Angriffen, also nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr einprägsamen Erlebnissen, im Laufe des Verfahrens derart widersprüchliche, miteinander nicht vereinbare Angaben machte, lässt für den erkennenden Richter nur den Schluss zu, dass er diese nicht wirklich erlebt hat. Der Beschwerdeführer konnte diese Angriffe nicht glaubhaft machen. 2.2.
- Auch über die konkret behaupteten Angriffe hinaus gibt es im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten. So brachte er, wie bereits obig erwähnt, erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, tatsächlich eine heimliche sexuelle Beziehung mit der Nachbarstochter unterhalten zu haben (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 13-14). Bis dahin gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren an, dass es sich dabei bloß um eine "Unterstellung" gehandelt habe. So sagte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, er habe keine direkte Verbindung zu der Frau gehabt, er habe sie nur heiraten wollen. Er habe (nur) einmal auf der Straße selbst mit ihr gesprochen, aber sonst hätten sie nichts miteinander zu tun gehabt (vgl. AS 387). Auch in der Beschwerde wird eine Beziehung zu der Frau als bloße "Unterstellung vonseiten ihrer Familie" bezeichnet (vgl. AS 529).So brachte er, wie bereits obig erwähnt, erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, tatsächlich eine heimliche sexuelle Beziehung mit der Nachbarstochter unterhalten zu haben vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 13-14). Bis dahin gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren an, dass es sich dabei bloß um eine "Unterstellung" gehandelt habe. So sagte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, er habe keine direkte Verbindung zu der Frau gehabt, er habe sie nur heiraten wollen. Er habe (nur) einmal auf der Straße selbst mit ihr gesprochen, aber sonst hätten sie nichts miteinander zu tun gehabt vergleiche AS 387). Auch in der Beschwerde wird eine Beziehung zu der Frau als bloße "Unterstellung vonseiten ihrer Familie" bezeichnet vergleiche AS 529). Mit diesem abweichenden Aussageverhalten konfrontiert, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor einer weiblichen Beamtin über Geschlechtsverkehr zu sprechen (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 6). Es sei ihm peinlich gewesen, dies auszuführen, es seien Frauen anwesend gewesen (vgl. S. 13).Mit diesem abweichenden Aussageverhalten konfrontiert, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor einer weiblichen Beamtin über Geschlechtsverkehr zu sprechen vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 6). Es sei ihm peinlich gewesen, dies auszuführen, es seien Frauen anwesend gewesen vergleiche S. 13). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Auch bei der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführervertreterin und eine Schriftführerin anwesend. Dies wurde vom erkennenden Richter mit dem Beschwerdeführer auch eigens erörtert, der dagegen nun keinen Einwand hatte (vgl. S. 6).Dies wurde vom erkennenden Richter mit dem Beschwerdeführer auch eigens erörtert, der dagegen nun keinen Einwand hatte vergleiche S. 6). Weshalb es ihm ausschließlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde unangenehm gewesen sei, vor einer Frau über die sexuelle Beziehung zu sprechen, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Auch das unterschiedliche Vorbringen zum Bestehen einer Beziehung bleibt damit ein nicht aufgeklärter Widerspruch. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst an, dass die Eltern der Nachbarstochter nichts von deren außerehelichen Geschlechtsverkehr wüssten. Würden sie das erfahren, würden sie sie töten, sie lebe aber nach wie vor zuhause bei ihren Eltern (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19-20). Kurz darauf antwortete er aber auf die Frage des erkennenden Richters, inwiefern die Ehre der Familie des Mädchens "beschmutzt" sein sollte, wenn niemand von dem Geschlechtsverkehr wisse, vielleicht habe das Mädchen es auch ihrer Mutter erzählt (vgl. S. 20-21).Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst an, dass die Eltern der Nachbarstochter nichts von deren außerehelichen Geschlechtsverkehr wüssten. Würden sie das erfahren, würden sie sie töten, sie lebe aber nach wie vor zuhause bei ihren Eltern vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19-20). Kurz darauf antwortete er aber auf die Frage des erkennenden Richters, inwiefern die Ehre der Familie des Mädchens "beschmutzt" sein sollte, wenn niemand von dem Geschlechtsverkehr wisse, vielleicht habe das Mädchen es auch ihrer Mutter erzählt vergleiche S. 20-21). Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch dazu, wer aus seiner Familie in seinem Namen um die Hand der Nachbarstochter angehalten habe. Während er sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 385, 387) als auch in der Beschwerde (vgl. AS 525) ausschließlich angab, sein Vater habe um ihre Hand angehalten, sagte er in der Verhandlung, sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten dies getan (Niederschrift vom 05.06.2018, S. 15). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben meinte er, zuerst sei sein Vater hingegangen, danach auch seine Mutter, was aber nicht erklärt, warum er seine Mutter in diesem Zusammenhang nie zuvor erwähnt hat. Auch dieses Aussageverhalten trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.Unterschiedliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch dazu, wer aus seiner Familie in seinem Namen um die Hand der Nachbarstochter angehalten habe. Während er sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 385, 387) als auch in der Beschwerde vergleiche AS 525) ausschließlich angab, sein Vater habe um ihre Hand angehalten, sagte er in der Verhandlung, sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten dies getan (Niederschrift vom 05.06.2018, S. 15). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben meinte er, zuerst sei sein Vater hingegangen, danach auch seine Mutter, was aber nicht erklärt, warum er seine Mutter in diesem Zusammenhang nie zuvor erwähnt hat. Auch dieses Aussageverhalten trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. 2.2.
- Aus beweiswürdigender Sicht gilt es weiteres hierzu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, ein Onkel und ein Schwager des Mädchens würden in Kabul im Innenministerium arbeiten, weshalb er aufgrund des starken Einflusses der Familie befürchte, weder in die Heimatstadt noch anderswohin zurückkehren zu können (vgl. AS 525), nicht einmal ansatzweise erklären konnte, woher er diese Information habe.2.2.
- Aus beweiswürdigender Sicht gilt es weiteres hierzu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, ein Onkel und ein Schwager des Mädchens würden in Kabul im Innenministerium arbeiten, weshalb er aufgrund des starken Einflusses der Familie befürchte, weder in die Heimatstadt noch anderswohin zurückkehren zu können vergleiche AS 525), nicht einmal ansatzweise erklären konnte, woher er diese Information habe. Auf entsprechende Fragen des erkennenden Richters antwortete der Beschwerdeführer bloß "Ich weiß es" und "Ich weiß es, ihr Onkel arbeitet im Innenministerium. Ihr Onkel lebt in Kabul mit der Familie, aber und zu ist er nicht Takhar gekommen." (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19).Auf entsprechende Fragen des erkennenden Richters antwortete der Beschwerdeführer bloß "Ich weiß es" und "Ich weiß es, ihr Onkel arbeitet im Innenministerium. Ihr Onkel lebt in Kabul mit der Familie, aber und zu ist er nicht Takhar gekommen." vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19). Der Beschwerdeführer vermochte befragt ebenfalls nicht erklären, warum er von den angeblichen Verbindungen der Familie ins Innenministerium nicht schon in der Einvernahme vor der belangten Behörde berichtet hatte. In dieser Einvernahme beantwortete die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewendet habe, nur mit "Sie hätten nichts machen können." (vgl. AS 389). Vom erkennenden Richter befragt, weshalb er an dieser Stelle nicht die Verwandten im Innenministerium erwähnt habe, antwortete er: "Die Polizei ist dort nichts wert. Sie hätten mich sofort getötet. Sie haben Kontakt überall" (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19) und ließ somit die Frage unbeantwortet.Der Beschwerdeführer vermochte befragt ebenfalls nicht erklären, warum er von den angeblichen Verbindungen der Familie ins Innenministerium nicht schon in der Einvernahme vor der belangten Behörde berichtet hatte. In dieser Einvernahme beantwortete die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewendet habe, nur mit "Sie hätten nichts machen können." vergleiche AS 389). Vom erkennenden Richter befragt, weshalb er an dieser Stelle nicht die Verwandten im Innenministerium erwähnt habe, antwortete er: "Die Polizei ist dort nichts wert. Sie hätten mich sofort getötet. Sie haben Kontakt überall" vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 19) und ließ somit die Frage unbeantwortet. Dadurch verstärkte sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass es sich bei der Behauptung, Verwandte des Mädchens würden im Innenministerium arbeiten, um einen nachgeschobenen und nicht den Tatsachen entsprechenden Begründungsversuch dafür handeln soll, wieso dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Provinz Takhar offenstehe. Vor der belangten Behörde antwortete er auf die Frage, warum er nicht nach Kabul zurückgekehrt sei, noch "Ich hatte in Kabul niemanden. Hier ist es bequemer, einfacher." (vgl. AS 389), was absolut nicht auf eine ihm in ganz Afghanistan drohende Verfolgung durch die Familie des Mädchens hinweist. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher auch nicht glaubhaft machen, dass Verwandte des Mädchens im Innenministerium arbeiten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn man sein Fluchtvorbringen als glaubhaft erachten würde, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Provinz Takhar, etwa in Mazar-e-Sharif, zur Verfügung stünden. Denn es deutet, von den nicht glaubhaft vorgebrachten Verbindungen ins Innenministerium abgesehen, nichts darauf hin, dass die Familie über ein sich über ganz Afghanistan erstreckendes Netzwerk verfügen würde und ist dies vielmehr als Schutzbehauptung zu sehen.Dadurch verstärkte sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass es sich bei der Behauptung, Verwandte des Mädchens würden im Innenministerium arbeiten, um einen nachgeschobenen und nicht den Tatsachen entsprechenden Begründungsversuch dafür handeln soll, wieso dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Provinz Takhar offenstehe. Vor der belangten Behörde antwortete er auf die Frage, warum er nicht nach Kabul zurückgekehrt sei, noch "Ich hatte in Kabul niemanden. Hier ist es bequemer, einfacher." vergleiche AS 389), was absolut nicht auf eine ihm in ganz Afghanistan drohende Verfolgung durch die Familie des Mädchens hinweist. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher auch nicht glaubhaft machen, dass Verwandte des Mädchens im Innenministerium arbeiten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn man sein Fluchtvorbringen als glaubhaft erachten würde, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Provinz Takhar, etwa in Mazar-e-Sharif, zur Verfügung stünden. Denn es deutet, von den nicht glaubhaft vorgebrachten Verbindungen ins Innenministerium abgesehen, nichts darauf hin, dass die Familie über ein sich über ganz Afghanistan erstreckendes Netzwerk verfügen würde und ist dies vielmehr als Schutzbehauptung zu sehen. 2.2.
- Zusammenfassend ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den eben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere zur Steigerung des Fluchtvorbringens, zu den diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten, sowohl die Angriffe selbst als auch die Hintergründe betreffend, und zu den behaupteten Verbindungen der Familie, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.
- Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o. a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Insbesondere die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers zumindest anfänglich in der Lage sein wird ihn finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater ein kleines Transportunternehmen mit zwei LKW¿s besitzt, zwei Häuser im Heimatort, drei Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits deren finanzielle Situation mittelmäßig ist (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 9 und 10).2.3.
- Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o. a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Insbesondere die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers zumindest anfänglich in der Lage sein wird ihn finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater ein kleines Transportunternehmen mit zwei LKW¿s besitzt, zwei Häuser im Heimatort, drei Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits deren finanzielle Situation mittelmäßig ist vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 9 und 10). Im Einklang mit den Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Takhar zu den volatilen Provinzen Nordafghanistans zählt, zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und ein fünfjähriges Universitätsstudium absolviert. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundeliegenden UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung).Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundeliegenden UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend die (fehlenden) Familienangehörigen, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 05.06.2018, S. 11ff) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.Betreffend die (fehlenden) Familienangehörigen, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 05.06.2018, S. 11ff) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Davon, dass der Beschwerdeführer grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweist, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Zeiträume seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und seine Bezüge aus dem Grundversorgungssystem ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, dem Auskunftsverfahren und dem Speicherauszug. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation belangten Behörde erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und in den Stellungnahmen auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul und in Takhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul oder in die Provinz Takhar, verwiesen wird. Die unter Pkt. 1.5.
- getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (siehe jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise unter anderem: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [15.05.2020]; https://covid19.who.int/region/emro/country/af [15.05.2020].
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der behaupteten Bedrohung durch die Nachbarsfamilie wegen einer heimlichen Beziehung des Beschwerdeführers mit deren Tochter glaubhaft dazutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
- Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.4.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).3.2.
- Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.
- Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
- Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Er verfügt zudem über eine zwölfjährige Schulausbildung und fünfjährige universitäre Bildung im technischen Bereich, was für eine Arbeitssuche vorteilhaft sein wird. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Eltern und drei Geschwister in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellter maßen mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in der Provinz Takhar lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn Unterkunft in einem "Teehaus" zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Mazar-e Sharif bestehenden soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hatte in die Gelegenheit, zu der als innerstaatliche Fluchtalternative in Aussicht genommenen Stadt Stellung zu nehmen. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
- Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Lediglich bei Rückkehrern, welche außerhalb Afghanistans aufwuchsen, definiert EASO eigene, strengere Prüfkriterien, wonach in diesen speziellen Einzelfällen neben dem Alter, dem Geschlecht, dem Familienstatus, dem Gesundheitszustand, den vorhandenen Ausbildungen, dem beruflichen Hintergrund, der Selbstständigkeit und Kenntnis von kulturellen und landestypischen Gegebenheiten auch das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes von Relevanz sein könnte (VwGH vom 17.09.2019 Ra 2019/14/0160; VwGH vom 17.12.2019 Ra 2019/18/0405). Auch den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der Stadt Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.
- Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter einem Prozent. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit COVID-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.3.2.
- Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter einem Prozent. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit COVID-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er gehört daher keiner Risikogruppe an. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Afghanistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Afghanistan mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. Auch für eine massive und dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Allgemeinsituation in Afghanistan, die Auswirkungen auf eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar-e-Sharif hätte, haben sich keine ausreichenden Hinweise zum Zeitpunkt der Entscheidung ergeben. Selbst bei einer Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage in Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer ist daher auch hier weniger stark von einer wirtschaftlichen Verschlechterung betroffen zumal ihm auch seine Ausbildung im technischen Bereich zugutekommen wird. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Auch für eine massive und dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Allgemeinsituation in Afghanistan, die Auswirkungen auf eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar-e-Sharif hätte, haben sich keine ausreichenden Hinweise zum Zeitpunkt der Entscheidung ergeben. Selbst bei einer Verschlechterung der allgemeinen Versorgungslage in Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer ist daher auch hier weniger stark von einer wirtschaftlichen Verschlechterung betroffen zumal ihm auch seine Ausbildung im technischen Bereich zugutekommen wird. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es ist daher auch aufgrund der derzeitigen COVID-19-Epidemie kein Grund für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben.Es ist daher auch aufgrund der derzeitigen COVID-19-Epidemie kein Grund für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. 3.2.
- Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 3.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ...,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ..., 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Ha