RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlG310 2225747-1 SpruchG310 2225747-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX .2018, XXXX , wurde der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF), welcher deutscher Staatsangehöriger ist, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall, Z3 lit. a erster Fall und Z3 lit. b StGB für schuldig erkannt und es wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX .2016 zu Fall-Nr. XXXX , rechtskräftig am XXXX .2016, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Ferner wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60) beruht, in XXXX , XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet in der Zeit von XXXX .2014 bis XXXX 2014 die im Urteil genannten Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er in zahlreichen E-Mails an eine Vielzahl von Personen und Behörden, darunter auch an gemäß § 78 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtete Personen und Behörden, drei Kriminalbeamte des Einbruchs und Diebstahls von Sachen in seinem Haus und des Platzierens von belastendem Materials sowie dem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX bestelltem Sachverständigen des Einbruchs in das Haus seiner Mutter und des Diebstahls ihrer Wertsachen und des Zurücklassens von Kinderpornos aus dessen Sammlung bezichtigte (Punkt I.). Vorbehalten wurden der Staatsanwaltschaft die selbstständige Verfolgung anderer Taten und einem selbstständigen Verfahren nach dem MedienG die Entscheidung über die Löschung bzw. Einziehung des vom BF verfassten Blogs (Punkt II.).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF), welcher deutscher Staatsangehöriger ist, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Z3 Litera a, erster Fall und Z3 Litera b, StGB für schuldig erkannt und es wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu Fall-Nr. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2016, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Ferner wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60) beruht, in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten im Bundesgebiet in der Zeit von römisch 40 .2014 bis römisch 40 2014 die im Urteil genannten Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er in zahlreichen E-Mails an eine Vielzahl von Personen und Behörden, darunter auch an gemäß Paragraph 78, StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtete Personen und Behörden, drei Kriminalbeamte des Einbruchs und Diebstahls von Sachen in seinem Haus und des Platzierens von belastendem Materials sowie dem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 bestelltem Sachverständigen des Einbruchs in das Haus seiner Mutter und des Diebstahls ihrer Wertsachen und des Zurücklassens von Kinderpornos aus dessen Sammlung bezichtigte (Punkt römisch eins.). Vorbehalten wurden der Staatsanwaltschaft die selbstständige Verfolgung anderer Taten und einem selbstständigen Verfahren nach dem MedienG die Entscheidung über die Löschung bzw. Einziehung des vom BF verfassten Blogs (Punkt römisch zwei.). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2018, XXXX , nicht Folge gegeben und mit Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2018, XXXX , mit welchem die gegen Punkt II. gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, festgehalten, dass aufgrund dieses Beschlusses die Tatbegehung des BF bei jeweils bestehender Zurechnungsfähigkeit und Vorliegen einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (anhaltend wahnhafte Störung ICD-10: F 22) fest steht. Weiters wird ausgeführt, dass die Person und der Zustand des BF dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm jegliche Einsicht in sein – mehrfach wiederholtes – Handeln fehlt und es ihm auch nicht möglich ist, sich von seinen wahnhaften Ideen zu distanzieren. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , nicht Folge gegeben und mit Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 .2018, römisch 40 , mit welchem die gegen Punkt römisch zwei. gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, festgehalten, dass aufgrund dieses Beschlusses die Tatbegehung des BF bei jeweils bestehender Zurechnungsfähigkeit und Vorliegen einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (anhaltend wahnhafte Störung ICD-10: F 22) fest steht. Weiters wird ausgeführt, dass die Person und der Zustand des BF dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm jegliche Einsicht in sein – mehrfach wiederholtes – Handeln fehlt und es ihm auch nicht möglich ist, sich von seinen wahnhaften Ideen zu distanzieren. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Mit dem Schreiben vom 12.07.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und konkrete Fragen dazu zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.07.2017 beim BFA ein. Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die Behörde setzte sich in der Bescheidbegründung weder mit der Frage der Prozessfähigkeit noch mit einer allfälligen aktuell vorgenommenen Behandlung der psychischen Erkrankung auseinander. Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Die Behörde setzte sich in der Bescheidbegründung weder mit der Frage der Prozessfähigkeit noch mit einer allfälligen aktuell vorgenommenen Behandlung der psychischen Erkrankung auseinander. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit dem Vorbringen, dass der BF nachweislich nicht psychisch gestört sei. Er und seine Eltern seien nachweislich Opfer von grenzüberschreitenden, staatlich organisierten Schwerverbrechen, weswegen sämtliche Gerichtsurteile ungesetzlich und ungültig seien. Das Aufenthaltsverbot verletze zudem Art 8 EMRK. Weiters möge man zur Kenntnis nehmen, dass die Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX Unterschlagung der Post im großen Stil betreibe und die Staatsanwalt diesbezüglich bereits ermittle. Daher sei es nicht möglich, Fristen einzuhalten. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit dem Vorbringen, dass der BF nachweislich nicht psychisch gestört sei. Er und seine Eltern seien nachweislich Opfer von grenzüberschreitenden, staatlich organisierten Schwerverbrechen, weswegen sämtliche Gerichtsurteile ungesetzlich und ungültig seien. Das Aufenthaltsverbot verletze zudem Artikel 8, EMRK. Weiters möge man zur Kenntnis nehmen, dass die Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 Unterschlagung der Post im großen Stil betreibe und die Staatsanwalt diesbezüglich bereits ermittle. Daher sei es nicht möglich, Fristen einzuhalten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.11.2019, G312 2225747-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.11.2019, G312 2225747-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchteil A)) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B)). Gegen dieses Teilerkenntnis erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Schreiben vom XXXX .2020, Ra XXXX , mitteilte, dass beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt wird und sich vor diesem Hintergrund die Frage der Prozessfähigkeit des BF stellt. Gegen dieses Teilerkenntnis erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher mit Schreiben vom römisch 40 .2020, Ra römisch 40 , mitteilte, dass beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt wird und sich vor diesem Hintergrund die Frage der Prozessfähigkeit des BF stellt. Wegen seiner psychischen Erkrankung ist der BF offenbar nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich - durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen - den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Es gibt derzeit (noch) niemanden, der befugt ist, den BF zu vertreten und für ihn rechtsgeschäftlich zu handeln. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die psychische Erkrankung des BF, die fehlende Krankheitseinsicht und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die sich insbesondere aus den aktenkundigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX ergeben, führen zu der Feststellung, dass er nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite dieses Verfahrens zu erkennen und zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und demnach prozessunfähig ist. Die psychische Erkrankung des BF, die fehlende Krankheitseinsicht und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die sich insbesondere aus den aktenkundigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 ergeben, führen zu der Feststellung, dass er nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite dieses Verfahrens zu erkennen und zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, und demnach prozessunfähig ist. Die Feststellung, dass keine für den BF vertretungsbefugte Person vorhanden ist, beruht darauf, dass dazu keine Informationen vorliegen und keine Urkunden vorgelegt wurden. Dass derzeit beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt wird, ist der Mitteilung des VwGH vom XXXX .2020 zu entnehmen. Dass derzeit beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geführt wird, ist der Mitteilung des VwGH vom römisch 40 .2020 zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Gemäß § 11 AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Da der BF aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die bereits zu seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt hat, nicht in der Lage ist, prozessualen Vorgängen adäquat zu folgen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten, fehlt ihm die Prozessfähigkeit, und zwar auch schon während des Verfahrens vor dem BFA. Dies zeigt nicht zuletzt auch sein bisheriges Verhalten im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Äußerungen von wahnhaften Ideen im Rahmen des Parteiengehörs). Da der prozessunfähige BF somit keinen Vertreter hat, sind verfahrensrechtliche Akte der Behörde unwirksam. Insbesondere konnte der angefochtene Bescheid ihm nicht wirksam zugestellt werden. Da der Bescheid mangels Zustellung noch gar nicht erlassen wurde, ist dagegen auch keine Beschwerde möglich. Die vorliegende Beschwerde ist daher aufgrund der Prozessunfähigkeit des BF als unzulässig zurückzuweisen. Das BFA wird bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters abzuwarten haben und in der Folge das Verfahren mit einer für ihn vertretungsbefugten Person zu führen haben. Das BFA wird bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters abzuwarten haben und in der Folge das Verfahren mit einer für ihn vertretungsbefugten Person zu führen haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2225747.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.