RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlG310 2228798-2 SpruchG310 2228798-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX , wegen eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. römisch 40 , wegen eines Aufenthaltsverbots: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 21.02.2020 beim BFA eingelangten Schreiben erhob XXXX , Lebensgefährtin des BF, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Eingabe wurde nicht unterfertigt; eine Vertretungsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor. Mit dem am 21.02.2020 beim BFA eingelangten Schreiben erhob römisch 40 , Lebensgefährtin des BF, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Eingabe wurde nicht unterfertigt; eine Vertretungsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.03.2020 vorgelegt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.03.2020, G305 2228798-2/2Z, übernommen am 03.04.2020, wurde XXXX aufgetragen, sich zu den Mängeln ihrer Eingabe binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe aufgrund der Mängel als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.03.2020, G305 2228798-2/2Z, übernommen am 03.04.2020, wurde römisch 40 aufgetragen, sich zu den Mängeln ihrer Eingabe binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe aufgrund der Mängel als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Bislang wurde von XXXX hierzu weder Stellung genommen noch wurden die Mängel behoben. Bislang wurde von römisch 40 hierzu weder Stellung genommen noch wurden die Mängel behoben. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Einschreiterin ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern der einschreitenden Vertreterin zuzurechnen, sofern diese eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin zu richten und dieser zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Da dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.Da dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde ist gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG keine mündliche Verhandlung erforderlich. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde ist gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG keine mündliche Verhandlung erforderlich. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2228798.2.00
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