4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, lebt seit 11.05.1999 im Bundesgebiet. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2020
ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und wurde
Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI).Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2020
Paragraph 57, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.04.2020 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Moniert wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer seine Taten durchaus bereue, das erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren nicht zu rechtfertigen sei und der Beschwerdeführer der serbischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem lebe seine gesamte Familie im österreichischen Bundesgebiet. Am 04.05.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse weitaus höher zu werten sei als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Der Kontakt zur Familie könne dadurch aufrechterhalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat besucht und der Kontakt über soziale Medien aufrechterhalten werden könne. Zudem wäre nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht der serbischen Sprache mächtig sein solle, da davon ausgegangen werde, dass seine Eltern mit ihm in der gemeinsamen Muttersprache gesprochen hätten. Außerdem sei seine Reue nicht ersichtlich, habe der Beschwerdeführer doch bereits 7 rechtskräftige Verurteilungen wegen der gleichen schädlichen Neigung. Es liege auch eine Verwaltungsstrafe vor, die ebenfalls davon zeuge, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an das österreichische Rechtssystem zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen entschieden, sich ein "normales Leben" aufzubauen, sei wiederholt straffällig geworden und habe sich nicht in den Arbeitsmarkt integriert. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Am 07.05.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die am 08.05.2020 erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G verboten ist.Mit Urteil des LG St. Pölten, zu Zahl römisch 40 vom 16.10.2019, rk. 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 04.09.2019 und 05.09.2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am 09.09.2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: "Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! römisch eins lösch dei gaunze Familie aus! römisch eins faung au mit deiner Tante aus Obergrofendorf und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!" Zudem hatte er am 10.09.2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum 09.09.2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.09.2019 zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der JA Wien-Simmering. Er plant, in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung zu machen. Er wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, allerdings nicht von dem gemeinsamen Sohn besucht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im September 2017 in Serbien.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im September 2017 in Serbien.
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05). Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin tätlich angegriffen hat und der gemeinsame Wohnsitz abgemeldet wurde, kann nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche die Intensität einer ehelichen Beziehung erreicht. Doch auch wenn die Beziehung zu seiner Freundin unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK fallen würde, müsste das Interesse an der Fortführung dieser Beziehung hinter dem Interesse an der Sicherheit der österreichischen Gesellschaft, die durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet ist, zurückstehen.Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05). Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nachdem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin tätlich angegriffen hat und der gemeinsame Wohnsitz abgemeldet wurde, kann nicht von einer Beziehung ausgegangen werden, welche die Intensität einer ehelichen Beziehung erreicht. Doch auch wenn die Beziehung zu seiner Freundin unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK fallen würde, müsste das Interesse an der Fortführung dieser Beziehung hinter dem Interesse an der Sicherheit der österreichischen Gesellschaft, die durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet ist, zurückstehen. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524).Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Auch der 20-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Umstand, dass die Eltern und Geschwister in Österreich leben, vermögen angesichts seiner insgesamt sieben Verurteilungen innerhalb von 8 Jahren das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zwar zu stärken, aber nicht derart, dass es die öffentlichen Interessen überwiegen würde. Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht genutzt, um sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Er besuchte die Schule, hat diese jedoch nicht abgeschlossen, und auch keine Berufsausbildung absolviert. Er war weniger als ein Jahr erwerbstätig und lebt von Notstandshilfe und Arbeitslosengeld. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sieben Mal straffällig wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und seinem in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verhältnismäßig ist. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm in Serbien eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde. Zwar wird in der Beschwerde angeführt, dass er kein Serbisch sprechen würde, jedoch ist hierzu auszuführen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Kosovo-Albaner ist, sich auch zu Beginn mit Albanisch durchaus zurechtfinden kann. In der Heimatregion seiner Familie ist neben Serbisch auch Albanisch anerkannte Amtssprache (https://de.wikipedia.org/wiki/Pre%C5%A1evo, abgerufen am 18.05.2020).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm in Serbien eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde. Zwar wird in der Beschwerde angeführt, dass er kein Serbisch sprechen würde, jedoch ist hierzu auszuführen, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Kosovo-Albaner ist, sich auch zu Beginn mit Albanisch durchaus zurechtfinden kann. In der Heimatregion seiner Familie ist neben Serbisch auch Albanisch anerkannte Amtssprache (https://de.wikipedia.org/wiki/Pre%C5%A1evo, abgerufen am 18.05.2020). Hinzu kommt, dass der vorliegende Reisepass in der Hauptstadt des Bezirks XXXX ausgestellt worden ist, in welchem sich auch die Heimatregion XXXX befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl noch Bindungen nach Serbien bzw. in die Herkunftsregion der Familie bestehen, denn es wäre leicht möglich, sich über die Botschaft Serbiens in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Aus dem vorliegenden Dokument ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich - zumindest für die Ausstellung des Reisepasses - in Serbien aufgehalten hat.Hinzu kommt, dass der vorliegende Reisepass in der Hauptstadt des Bezirks römisch 40 ausgestellt worden ist, in welchem sich auch die Heimatregion römisch 40 befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl noch Bindungen nach Serbien bzw. in die Herkunftsregion der Familie bestehen, denn es wäre leicht möglich, sich über die Botschaft Serbiens in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Aus dem vorliegenden Dokument ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich - zumindest für die Ausstellung des Reisepasses - in Serbien aufgehalten hat. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass bereits das BFA in seiner Beschwerdevorentscheidung erläuterte, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, er gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Serbien nicht höher als in Österreich. Es gibt derzeit 10.610 bestätigte Fälle, wobei bisher 230 Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.rs/homepage-english, abgerufen am 18.05.2020, 12:35). Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.Es wurde von ihm auch nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner mehrmaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner letztmaligen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner mehrmaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner letztmaligen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht worden ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht worden ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist."Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist." Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche hierzu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
Abs 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin und sein Familienleben mit den beiden Söhnen wurde bereits vom BFA ausreichend berücksichtigt, jedoch waren sowohl Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zu bestätigen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002). Das BFA hat sich zudem ausführlich in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und war diesem vollinhaltlich beizutreten.Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin und sein Familienleben mit den beiden Söhnen wurde bereits vom BFA ausreichend berücksichtigt, jedoch waren sowohl Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zu bestätigen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/2002). Das BFA hat sich zudem ausführlich in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und war diesem vollinhaltlich beizutreten. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230837.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.