Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, der sich laut eigenen Angaben seit Jänner 2009 im Bundesgebiet aufhält. Ab März 2010 erfolgten wiederholt Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ. XXXX vom 24.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, GZ XXXX vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je 4 Euro rechtskräftig verurteilt. Am 06.07.2019 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2019, GZ. XXXX wegen des Verbrechens nach § 85 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 3 StGB und § 85 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, der sich laut eigenen Angaben seit Jänner 2009 im Bundesgebiet aufhält. Ab März 2010 erfolgten wiederholt Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ. römisch 40 vom 24.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je 4 Euro rechtskräftig verurteilt. Am 06.07.2019 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2019, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, StGB und Paragraph 85, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Parteiengehör vom 03.03.2020, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 7 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung der Schubhaft, der Abschiebung), verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der JA Sonnberg am 04.03.2020 ausgehändigt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2020 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, dass drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und der Beschwerdeführer durch sein gesetzliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2020 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, dass drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und der Beschwerdeführer durch sein gesetzliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das die Behörde ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Zukunftsprognose anstellen hätte müsse sowie dass keine Einvernahme erfolgt sei und der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Im gegenständlichen Fall stütze sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilung des Beschwerdeführers sowie seine fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich es wäre jedoch zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose erforderlich gewesen dass sich die belangte Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer mache diese leide zudem an Diabetes und habe ein Teil seines Fußes amputiert werden müssen und würde dieser auf eine neue Prothese warten. Durch das Aufenthaltsverbot in der Höhe von zehn Jahren werde in sein geschütztes Recht auf das Privatleben unfallmäßig eingegriffen sei dem Beschwerdeführer unzumutbar sich zehn Jahre nicht in Österreich aufhalten zu dürfen zumal der Beschwerdeführer auch über einen Freundeskreis in Österreich verfügen würde. Zudem sei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid auch keine nachvollziehbare Begründung darüber zu entnehmen, warum im Falle des Beschwerdeführers ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot von der Behörde als notwendig erachtet werde da es nicht ausreichend sei, wenn sich die belangte Behörde den Einschätzungen des Strafgerichts inhaltlich voll und ganz anschließen würde. Es sei bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes darauf abzustellen ob der Betroffene weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe eifrig Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zu Klärung des maßgebenden Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2020 vorgelegt. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Der Beschwerdeführer hält sich laut eigenen Angaben seit zumindest 2009 im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Festgestellt wird das es zwischen 2009 und 2019 wiederkehrende Amtshandlungen seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet gegeben hat. Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat und Familienleben im Bundesgebiet können aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine getroffen werden. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 24.01.2014 RK 28.01.201401) LG römisch 40 vom 24.01.2014 RK 28.01.2014 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB § 83
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I416.2230947.1.00
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