← Österreich

{'item': 'I419 2136589-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlI419 2136589-1 SpruchI419 2136589-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RAin Mag.a Najda Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RAin Mag.a Najda Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. XXXX: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak zuerkannt (Spruchpunkt II), nicht aber den Asylstatus (Spruchpunkt I).Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), nicht aber den Asylstatus (Spruchpunkt römisch eins). Gegen Spruchpunkt I hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid insofern angefochten.Gegen Spruchpunkt römisch eins hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid insofern angefochten. Am 15.05.2020 hat der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte ausgewiesene Vertreterin seine Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Antrag, Bescheid, Beschwerde und Zurückziehung der Beschwerde finden sich im Akt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Beschwerdeverfahrens): Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGHGemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGH Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Durch den mit Eingabe vom 15.05.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Die anberaumte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Die anberaumte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2136589.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.