GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Firmenbuch nicht bis zum 31.12.2017 alleiniger Geschäftsführer gewesen sei, sondern nur bis zum 11.10.
UGB seien in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag sei nichts Gegenteiliges vereinbart worden. Aufgrund dieser vertraglichen Bestimmungen „und auch den tatsächlichen Umständen (der Berufungswerber ist bereits Pensionist)“ unterliege der BF „damit mangels aktiver Mitwirkung im Betrieb nicht der Pflichtversicherung“. Das von der SVA zitierte VwGH-Erkenntnis zur Zl. 2006/08/0041 vom 11.09.2008 gehe von einem vom vorliegenden Fall abweichenden Sachverhalt aus. In diesem Verfahren sei nämlich der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen, wodurch ihm im Wege der Weisung an die Komplementär-GmbH ein entscheidender unternehmerischer Einfluss auf die GmbH & Co KG rechtlich zugestanden sei. Im vorliegenden Fall sei der BF im streitgegenständlichen Zeitraum einerseits nicht alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen („tatsächlich“ werde die operative Geschäftsführung wie auch die gewerberechtliche Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und damit der C. KG vom zweiten allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer durchgeführt), anderseits habe der BF im streitgegenständlichen Zeitraum nur Minderheitsanteile (37 %) an der Komplementär-GmbH gehalten und habe daher auch mittelbar im Wege eines Weisungsrechts an die Geschäftsführer der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausgeübt. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2008, demzufolge den GmbH-Geschäftsführern „kein weisungsfreier Mindestbereich“ zukomme.In weiterer Folge wurde ausgeführt, in dem der SVA vorliegenden Gesellschaftsvertrag der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG werde dem Kommanditisten keine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt.
Paragraph 164, UGB seien in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag sei nichts Gegenteiliges vereinbart worden. Aufgrund dieser vertraglichen Bestimmungen „und auch den tatsächlichen Umständen (der Berufungswerber ist bereits Pensionist)“ unterliege der BF „damit mangels aktiver Mitwirkung im Betrieb nicht der Pflichtversicherung“. Das von der SVA zitierte VwGH-Erkenntnis zur Zl. 2006/08/0041 vom 11.09.2008 gehe von einem vom vorliegenden Fall abweichenden Sachverhalt aus. In diesem Verfahren sei nämlich der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen, wodurch ihm im Wege der Weisung an die Komplementär-GmbH ein entscheidender unternehmerischer Einfluss auf die GmbH & Co KG rechtlich zugestanden sei. Im vorliegenden Fall sei der BF im streitgegenständlichen Zeitraum einerseits nicht alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen („tatsächlich“ werde die operative Geschäftsführung wie auch die gewerberechtliche Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und damit der C. KG vom zweiten allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer durchgeführt), anderseits habe der BF im streitgegenständlichen Zeitraum nur Minderheitsanteile (37 %) an der Komplementär-GmbH gehalten und habe daher auch mittelbar im Wege eines Weisungsrechts an die Geschäftsführer der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausgeübt. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2008, demzufolge den GmbH-Geschäftsführern „kein weisungsfreier Mindestbereich“ zukomme. Somit unterliege der BF „im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung aus seinen Einkünften als Kommanditist der C. KG, nachdem er weder direkt aufgrund einer Vertragsbestimmung im KG-Vertrag, noch indirekt, durch ein im Wege der Beschlussfassung der Generalversammlung ausübbares Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH, einen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der C. KG ausüben kann.“
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:2. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise: § 2.
Abs 1 Z 4 GSVG nicht in Betracht komme.Im vorliegenden Fall ist eine einzige Rechtsfrage zu klären: Der BF vermeint, als Kommanditist komme ihm keine Geschäftsführungsbefugnis in der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG zu und an der Komplementär-GmbH sei er lediglich zu 37 % beteiligt, sodass er trotz seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (die er im Übrigen neben einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgeübt habe) nicht entsprechend aktiv in der KG tätig sei, weshalb eine Pflichtversicherung als Kommanditist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht in Betracht komme. Diese Ansicht ist unzutreffend: Der BF verweist in seiner Beschwerde zwar richtigerweise auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH, welche etwa im Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, zum Ausdruck kommt. Der VwGH führt darin wie folgt aus: „[…] es ist […] darüber hinaus zu untersuchen, ob er [gemeint: der Kommanditist] kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt.“ Allerdings ist der daraus gezogene Schluss, dass der BF – zumal er lediglich zu 37 % an der Komplementär-GmbH beteiligt ist – eben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG besitzt, verfehlt: Vielmehr ist er selbst ja bereits Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der VwGH betont im zitierten Erkenntnis explizit, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH „mittelbar zugleich solche der KG sind“. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, kommt dem Umstand, dass er an dieser nur eine Minderheitsbeteiligung hält, keine Bedeutung zu. Dass der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an (Mehrheits-)Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist, ändert nämlich nichts daran, dass er als Geschäftsführer entsprechende Rechte und insbesondere Pflichten zur „aktiven“ Tätigkeit hat und dass er insofern auch mittelbar Geschäftsführer der KG ist. Auch das Argument in der Beschwerde, es gebe noch einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer und „tatsächlich“ führe dieser die operative Geschäftsführung durch, geht insofern ins Leere, wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit dem Zusatz „vertritt seit 01.11.2008 selbständig“ eingetragen war.Diese Ansicht ist unzutreffend: Der BF verweist in seiner Beschwerde zwar richtigerweise auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH, welche etwa im Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, zum Ausdruck kommt. Der VwGH führt darin wie folgt aus: „[…] es ist […] darüber hinaus zu untersuchen, ob er [gemeint: der Kommanditist] kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt.“ Allerdings ist der daraus gezogene Schluss, dass der BF – zumal er lediglich zu 37 % an der Komplementär-GmbH beteiligt ist – eben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG besitzt, verfehlt: Vielmehr ist er selbst ja bereits Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der VwGH betont im zitierten Erkenntnis explizit, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH „mittelbar zugleich solche der KG sind“. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, kommt dem Umstand, dass er an dieser nur eine Minderheitsbeteiligung hält, keine Bedeutung zu. Dass der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an (Mehrheits-)Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist, ändert nämlich nichts daran, dass er als Geschäftsführer entsprechende Rechte und insbesondere Pflichten zur „aktiven“ Tätigkeit hat und dass er insofern auch mittelbar Geschäftsführer der KG ist. Auch das Argument in der Beschwerde, es gebe noch einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer und „tatsächlich“ führe dieser die operative Geschäftsführung durch, geht insofern ins Leere, wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit dem Zusatz „vertritt seit 01.11.2008 selbständig“ eingetragen war. Wenn im Übrigen in der Beschwerde abschließend ausgeführt wird, der BF unterliege „im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung aus seinen Einkünften als Kommanditist der C. KG, nachdem er weder direkt aufgrund einer Vertragsbestimmung im KG-Vertrag, noch indirekt, durch ein im Wege der Beschlussfassung der Generalversammlung ausübbares Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH, einen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der C. KG ausüben kann“ [Hervorhebung durch das BVwG], so klammert dies den relevanten Sachverhalt gänzlich aus, zumal es hier, wie soeben dargestellt, nicht auf ein im Wege der Beschlussfassung ausübbares Weisungsrecht „gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH“ ankommt, sondern ist ja der BF selbst in Person der Komplementär-Geschäftsführer. Somit ist – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH – unzweifelhaft davon auszugehen, dass der BF als Kommanditist eben nicht nur sein „Kapital arbeiten ließ“, sondern sich vielmehr „aktiv“ im Unternehmen betätigte. Die SVA hat im bekämpften Bescheid folglich zutreffend eine Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der steuerlichen Vertretung des BF an die SVA vom 24.4.2019 die Komplementär-GmbH (D. Engineering GmbH) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Wirtschaftskammer war, sodass etwa die (vorrangige) Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht in Betracht kam.Die SVA hat im bekämpften Bescheid folglich zutreffend eine Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der steuerlichen Vertretung des BF an die SVA vom 24.4.2019 die Komplementär-GmbH (D. Engineering GmbH) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Wirtschaftskammer war, sodass etwa die (vorrangige) Feststellung einer Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht in Betracht kam. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2226651.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.