4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 der VO (EU) 1306/2013 Abstand zu nehmen wäre.11. Gegen diese dem BF am 17.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2019 Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung und führte aus, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins -, 3 dieser Bestimmung gegeben wären, sodass von einer Verwaltungssanktion
In einem Begleitschreiben führte der BF aus, er im Vertrauen auf eine im Jahr 2012 von der AMA durchgeführte VOK auf der Hutweide mit der BNr. XXXX , bei der eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,51 ha festgestellt worden wäre, sowohl im Jahr 2013 als auch im Antragsjahr 2015 exakt dieses Ergebnis beantragt habe. Wenn er nicht auf dieses Ergebnis vertraut hätte, hätte er ein anderes Flächenausmaß beantragt, zumal es zwischen dem Jahr 2012 und dem nunmehr relevanten Antragsjahr 2015 kaum Veränderungen gegeben habe. Im angefochtenen Bescheid sei auch die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt worden. Zudem sei die von der AMA bei der VOK im Jahr 2018 ermittelte Fläche im Hinblick von auf diese Hutweide im Antragsjahr 2015 aufgetriebenen 11,20 GVE viel zu gering, um alle Tiere ausreichend zu versorgen.In einem Begleitschreiben führte der BF aus, er im Vertrauen auf eine im Jahr 2012 von der AMA durchgeführte VOK auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 , bei der eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,51 ha festgestellt worden wäre, sowohl im Jahr 2013 als auch im Antragsjahr 2015 exakt dieses Ergebnis beantragt habe. Wenn er nicht auf dieses Ergebnis vertraut hätte, hätte er ein anderes Flächenausmaß beantragt, zumal es zwischen dem Jahr 2012 und dem nunmehr relevanten Antragsjahr 2015 kaum Veränderungen gegeben habe. Im angefochtenen Bescheid sei auch die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt worden. Zudem sei die von der AMA bei der VOK im Jahr 2018 ermittelte Fläche im Hinblick von auf diese Hutweide im Antragsjahr 2015 aufgetriebenen 11,20 GVE viel zu gering, um alle Tiere ausreichend zu versorgen. Dem BF sei nicht zumutbar gewesen, dass "die Referenzparzelle" unrichtig gewesen wäre. Neben dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe der BF auch auf die Richtigkeit der "Referenzparzelle" in vollem Ausmaß vertraut und ihm sei ein Erkennen, dass diese unrichtig gewesen wäre, vollkommen unzumutbar. Dazu führte der BF weiter Folgendes aus: "Die Referenzparzelle wurde von mir als Obmann umfassend geprüft. Ich habe die Referenzparzelle eigenständig mittels Geoinformationssystem nachgeprüft, mehrere Besichtigungen vor Ort (aufgrund von teilweise schwierigen Witterungsverhältnissen) durchgeführt und eine Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer Salzburg bzw. Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen. Ich habe alles mir mögliche unternommen, um die korrekte Referenzparzelle bzw. Referenzfläche für den Mehrfachantrag 2014 zu ermitteln. Auch wenn es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt, konnte ich nach meiner umfassenden Prüfung keinen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen feststellen. Daher beantragte ich im Mehrfachantrag 2014 die Fläche von 10,51 ha nach den tatsächlichen Verhältnissen und stimmten diese mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Referenzparzelle überein. In den Folgejahren wurden bei den Mehrfachanträgen lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen, z.B. aufgrund eines errichteten Weges. Diese Änderungen wurden aber alle nach wie vor im Vertrauen auf die Richtigkeit der 2012 festgestellten Referenzparzelle durchgeführt. Für den Mehrfachantrag 2017 wurde sogar die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt. Es gab für mich absolut keinen Zweifel daran, dass die Referenzparzelle sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 richtig war. Deshalb habe ich als Obmann im Mehrfachantrag 2014 und 2017 exakt diese Referenzfläche beantragt. Wenn sich nun wenige Jahre später bei einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle durch dieselbe Kontrollinstanz herausstellt, dass die Referenzparzelle zwei Mal unrichtig war, so war mir das Erkennen dieses Umstandes in vollem Ausmaß unzumutbar. Ich bin nach wie vor der absoluten Überzeugung, dass die Referenzparzellen, welche in der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Bildschirmreferenz 2017 festgestellt wurden, korrekt waren und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 unrichtig ist." Hinsichtlich des vom BF behaupteten Einwandes, dass ihm "das Erkennen der Unrichtigkeit der Digitalisierung" unmöglich gewesen wäre, führte der BF Folgendes aus: "Nach der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe ich als Obmann das Prüfergebnis natürlich auch in digitaler Form genau überprüft. Ich habe wie bereits erwähnt das Ergebnis eigenständig mittels Geoinformationssystem nachgeprüft, mehrere Besichtigungen vor Ort (aufgrund von teilweise schwierigen Witterungsverhältnissen) durchgeführt und eine Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer Salzburg bzw. Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen. Ich habe alles mir mögliche unternommen, um die korrekte Fläche für den Mehrfachantrag 2014 zu ermitteln. Ebenso trifft dies nach der Referenzflächenänderung im Jahr 2017 zu. Es gab für mich absolut keinen Zweifel daran, dass die Digitalisierung sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2016 richtig war. Deshalb habe ich als Obmann im Mehrfachantrag 2014 und 2017 exakt diese Referenzfläche beantragt. Wenn sich nun wenige Jahre später bei einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle durch dieselbe Kontrollinstanz herausstellt, dass die Digitalisierung zwei Mal unrichtig war, so war mir das Erkennen dieses Umstandes in vollem Ausmaß unzumutbar. Ich bin nach wie vor der absoluten Überzeugung, dass die Digitalisierungen, welche in der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und bei der Bildschirmreferenz 2017 gemacht wurden, korrekt waren und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 unrichtig ist." 12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. 13.
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "TITEL V"TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Absatz 6 zurückzuführen ist;
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]." Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]."
2 Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung
1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR römisch 40 rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung. Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und VOK) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen. Betrachtet man die verfahrensgegenständliche Angelegenheit losgelöst von der Frage der Rechtskonformität der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX , gelangt man bereits unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 14.07.2016 auf der XXXX und jener vom 17.08.2017 auf der XXXX zu einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auf der Hutweide mit der BNr. XXXX - wie vom BF beantragt - eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha vorhanden wäre, würde das bedeuten, dass damit bei einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha bei einer dann festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 20,0301 h (20,7212 - 0,6711 ha) zu einer Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 3,24 % kommen würde. Damit gelangt das erkennende Gericht bereits an dieser Stelle zum Zwischenergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls eine Flächenabweichung > 3 % vorliegt und damit auch
VO(EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verfügen ist.Betrachtet man die verfahrensgegenständliche Angelegenheit losgelöst von der Frage der Rechtskonformität der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 , gelangt man bereits unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 14.07.2016 auf der römisch 40 und jener vom 17.08.2017 auf der römisch 40 zu einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 - wie vom BF beantragt - eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 9,2264 ha vorhanden wäre, würde das bedeuten, dass damit bei einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,6711 ha bei einer dann festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 20,0301 h (20,7212 - 0,6711 ha) zu einer Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 3,24 % kommen würde. Damit gelangt das erkennende Gericht bereits an dieser Stelle zum Zwischenergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls eine Flächenabweichung > 3 % vorliegt und damit auch
Es stellt sich nunmehr nur mehr die Frage, wie hoch die zu verfügende Flächensanktion ist. Diese Frage führt zur Frage der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX . Deren Ergebnis ist maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass hinsichtlich dieser Hutfläche nur eine ermittelte anteilige Futterfläche mit einem Ausmaß von 0,7936 ha anstatt der beantragten anteiligen Fläche mit einem Ausmaß von 4,9822 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde.Es stellt sich nunmehr nur mehr die Frage, wie hoch die zu verfügende Flächensanktion ist. Diese Frage führt zur Frage der VOK vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 . Deren Ergebnis ist maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen. Dieses Ergebnis hat dazu geführt, dass hinsichtlich dieser Hutfläche nur eine ermittelte anteilige Futterfläche mit einem Ausmaß von 0,7936 ha anstatt der beantragten anteiligen Fläche mit einem Ausmaß von 4,9822 ha bei der Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt wurde. Diese Tatsache an und für sich wurde vom Beschwerdeführer nicht schlagbezogen, sondern nur bezogen auf eine VOK auf dieser Hutweide vom 22.10.2012 bestritten. Dabei hat der Beschwerdeführer zudem auch die in der Beweiswürdigung entkräfteten Behauptungen vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt einem von einem fachkundigen Organ der AMA erstellter Bericht über eine abgehaltene Kontrolle eine erhöhte Beweiskraft zu, der letztlich nur durch entsprechend fundierte schlagbezogene Beweismittel auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat dieser Anforderung nicht entsprochen. Er hat viel mehr oberflächlich, ohne mit seinen eigenen Anträgen vertraut zu sein, unsubstanziierte bzw. nicht schlagbezogene Behauptungen vorgetragen, die von ihm nicht mit den erforderlichen Beweismitteln untermauert wurden, sodass das erkennende Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass die VOK vom vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX ordnungsgemäß durchgeführt wurde und auch zu einer rechtskonformen Beurteilung geführt hat. Damit ist auch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Flächensanktion in Höhe von EURWie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt einem von einem fachkundigen Organ der AMA erstellter Bericht über eine abgehaltene Kontrolle eine erhöhte Beweiskraft zu, der letztlich nur durch entsprechend fundierte schlagbezogene Beweismittel auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat dieser Anforderung nicht entsprochen. Er hat viel mehr oberflächlich, ohne mit seinen eigenen Anträgen vertraut zu sein, unsubstanziierte bzw. nicht schlagbezogene Behauptungen vorgetragen, die von ihm nicht mit den erforderlichen Beweismitteln untermauert wurden, sodass das erkennende Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass die VOK vom vom 03.08.2018 auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 ordnungsgemäß durchgeführt wurde und auch zu einer rechtskonformen Beurteilung geführt hat. Damit ist auch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verfügt worden.römisch 40 rechtskonform verfügt worden. Zur Forderung des BF unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung des Absehens dieser Sanktion wird vom erkennenden Gericht auf Folgendes hingewiesen:Zur Forderung des BF unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung des Absehens dieser Sanktion wird vom erkennenden Gericht auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn dich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine am 22.10.2012 auf der Hutweide mit der BNr. XXXX durchgeführte VOK hingewiesen. Das vom BF eingewandte Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK im Zeitpunkt der Beantragung der Futterfläche dieser Hutweide im Antragsjahr 2015 am 29.05.2015 kommt augenscheinlich nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 29.05.2015 nicht am Ergebnis dieser VOK orientiert hat und damit auch nicht ein Vertrauen darauf geltend machen kann.Entschuldigend wurde vom Beschwerdeführer demnach auf eine am 22.10.2012 auf der Hutweide mit der BNr. römisch 40 durchgeführte VOK hingewiesen. Das vom BF eingewandte Vertrauen auf das Ergebnis dieser VOK im Zeitpunkt der Beantragung der Futterfläche dieser Hutweide im Antragsjahr 2015 am 29.05.2015 kommt augenscheinlich nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 29.05.2015 nicht am Ergebnis dieser VOK orientiert hat und damit auch nicht ein Vertrauen darauf geltend machen kann. Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden VOK vertraut der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOK. Hier kann nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154).Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden VOK vertraut der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOK. Hier kann nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden vergleiche VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154). In der gegenständlichen Angelegenheit wurde hinsichtlich der Hutweide mit der BNr. XXXX bei der VOK am 22.10.2012 eine Bruttofläche von 535,5 ha und eine Nettofläche von 10,44 ha ermittelt. Im MFA 2015 wurde vom BF eine Bruttofläche von 26,87 ha und eine Nettofläche von 9,2264 ha beantragt. Somit wurde in Bezug auf die Hutweide mit der BNr. XXXX die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der VOK am 22.10.2012 ermittelt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis einer früheren Kontrolle vertraut hat oder vertrauen konnte.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde hinsichtlich der Hutweide mit der BNr. römisch 40 bei der VOK am 22.10.2012 eine Bruttofläche von 535,5 ha und eine Nettofläche von 10,44 ha ermittelt. Im MFA 2015 wurde vom BF eine Bruttofläche von 26,87 ha und eine Nettofläche von 9,2264 ha beantragt. Somit wurde in Bezug auf die Hutweide mit der BNr. römisch 40 die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der VOK am 22.10.2012 ermittelt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis einer früheren Kontrolle vertraut hat oder vertrauen konnte.
1 Z 3 der Horizontalen GAP-Verordnung kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere auch durch konkrete Darlegung, dass die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, erbracht werden. In der Beschwerde wurde nicht konkret dargelegt, warum eine Unrichtigkeit der Digitalisierung vorliegen würde. Auch das erkennende Gericht vermag eine solche Unrichtigkeit nicht zu erkennen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Horizontalen GAP-Verordnung kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
1306 aus 2013, insbesondere auch durch konkrete Darlegung, dass die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, erbracht werden. In der Beschwerde wurde nicht konkret dargelegt, warum eine Unrichtigkeit der Digitalisierung vorliegen würde. Auch das erkennende Gericht vermag eine solche Unrichtigkeit nicht zu erkennen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt (Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handelt (Artikel 5, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach Paragraph 17, der Horizontalen GAP-Verordnung als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014,. Nach § 9 Absatz 1 Ziffer 2 der GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen
1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um
1 Ziffer 2 Horizontale GAP-VO von Verwaltungssanktionen absehen zu können.Nach Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 2 der GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen
1306 aus 2013, abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 Horizontale GAP-VO von Verwaltungssanktionen absehen zu können. Der BF vermochte daher das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Art. 77 Abs. 1 der VO (EU) 1306/2013 iSd Abs. 2 lit d. leg. cit. iVm § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft.Der BF vermochte daher das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass ihn keine Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 77, Absatz eins, der VO (EU) 1306 aus 2013, iSd Absatz 2, Litera d, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Horizontalen GAP-Verordnung trifft. Nach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 4,8598 ha und damit im Ausmaß von 45,96 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 und führt damit einer Flächensanktion in Höhe von EURNach Auffassung des BVwG ist somit in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 4,8598 ha und damit im Ausmaß von 45,96 % rechtskonform sanktioniert wurde. Die Höhe bzw. das Ausmaß der Sanktion ergibt sich aus Artikel 19a der VO (EU) 640 aus 2014, und führt damit einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX .römisch 40 . Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden bzw. auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden bzw. auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220852.1.00
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