Obsah (18)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Artikel 17Artikel 18Artikel 29Artikel 5§ 38§ 25a§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW118 2230942-1 SpruchW118 2230942-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 15.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilte die AMA der BF im Rahmen einer Vorabprüfung ihres Antrags mit, dass es beim Feldstück (FS) 32 zu einer Übernutzung (d.h. zu einer Beantragung durch mehrere Antragsteller) gekommen sei. Der BF wurde die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag gegebenenfalls bis zum 19.06.2019 zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist nicht erfolgt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2019, AZ II/4-DZ/19-14218658010, gewährte die AMA der BF in Summe EUR 16.876,85 an Direktzahlungen. Dabei wurde die von der nach wie vor aufrechten Übernutzung betroffene Fläche im Ausmaß von 7,2224 ha als sanktionsrelevante Fläche in Abzug gebracht und der Auszahlungsbetrag entsprechend gekürzt.
- Mit Beschwerde vom 07.02.2020 führte die BF im Wesentlichen aus, die Beantragung der Fläche durch den Gegenbetrieb sei nicht gerechtfertigt, da die BF über einen gültigen Nutzungsvertrag mit dem Besitzer verfüge, der nunmehr überraschend selbst einen Antrag gestellt habe. Zudem seien die Flächen auch von der BF selbst genutzt bzw. in deren Auftrag bewirtschaftet worden. Alle Auflagen, auch im Rahmen des Greenings, seien erfüllt worden.
- Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, eine Korrektur der Übernutzung sei nicht erfolgt. Die von der BF vorgelegten Belege für die Auftragsbewirtschaftung seien den strittigen Flächen nicht zuordenbar, die Nutzungsvereinbarung gelte ab 01.01.
- Letzteres sei für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 "zu weit entfernt". Aus Sicht der Behörde sei keine amtswegige Aufhebung der überbetrieblichen Übernutzung möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Beim Betrieb der BF kam es im Antragsjahr 2019 zu einer Mehrfachbeantragung einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 7,2224 ha. Diese Fläche wurde in der Folge seitens der AMA als sanktionsrelevante Fläche in Abzug gebracht, weshalb es zu Kürzungen sowohl bei der Basis- als auch bei der Greeningprämie kam.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]."
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Art. 43Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
Art. 43Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 i
Vm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Artikel 43
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]. 23. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder [...]." "Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
Artikel 18
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 11 Vereinfachung der Verfahren [...].
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen
Artikel 72Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss.
Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen
Artikel 72Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss.
Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht. [...]." "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen [...].
(1a)Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen
Artikel 11
Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind. [...].
(2a)Änderungen nach Vorabprüfungen
Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen
Artikel 11Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. [...]." "Artikel 29 Gegenkontrollen [...].
(3)Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfe- und/ oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche
Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat."
(3)Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfe- und/ oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche
Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9. [...].Paragraph 9, [...].
(2)Beantragen zwei oder mehrere Betriebsinhaber für ein- und dieselbe Referenzparzelle flächenbezogene Zahlungen und überschneiden sich die angemeldeten Flächen oder überschreiten sie die beihilfefähige Höchstfläche der Referenzparzelle, so werden beim Betriebsinhaber, der innerhalb seiner bisher bzw. im vorangegangenen Antrag beantragten Grenzen beantragt, keine Verwaltungssanktionen verhängt, außer ein anderer Betriebsinhaber weist sein Recht zur Beantragung dieser Fläche nach." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Rechtlich dreht sich der vorliegende Fall um die Frage der Antragsberechtigung im Fall der Beantragung einer Fläche durch mehrere Antragsteller. Bei dieser Frage handelt es sich um eine in der Vergangenheit immer wieder kontrovers diskutierte Frage; vgl. dazu mit Hinweisen zur uneinheitlichen unterinstanzlichen deutschen Rechtsprechung sowie mit Verweisen auf die unklaren österreichischen Durchführungsbestimmungen BVwG 27.09.2018, W118 2142673-
- Vgl. aus der jüngsten Vergangenheit ferner ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie, in dem dieses ausschließlich auf die faktische Bewirtschaftung abgestellt hat; BVerwG 05.12.2019, 3 C 22.17.Rechtlich dreht sich der vorliegende Fall um die Frage der Antragsberechtigung im Fall der Beantragung einer Fläche durch mehrere Antragsteller. Bei dieser Frage handelt es sich um eine in der Vergangenheit immer wieder kontrovers diskutierte Frage; vergleiche dazu mit Hinweisen zur uneinheitlichen unterinstanzlichen deutschen Rechtsprechung sowie mit Verweisen auf die unklaren österreichischen Durchführungsbestimmungen BVwG 27.09.2018, W118 2142673-
- Vgl. aus der jüngsten Vergangenheit ferner ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie, in dem dieses ausschließlich auf die faktische Bewirtschaftung abgestellt hat; BVerwG 05.12.2019, 3 C 22.
- Letztlich kann die Problematik auf folgende Frage verkürzt werden: Ist für das Recht zur Antragstellung die bloße (faktische) Bewirtschaftung ausreichend oder setzt das Recht zur Antragstellung auch ein entsprechendes Recht zur Bewirtschaftung voraus? Das Verwaltungsgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 28.02.2019 dem Europäischen Gerichtshof zur Zl. C-216/19 u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1) Steht dem Eigentümer einer beihilfefähigen Hektarfläche diese im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zur Verfügung, wenn keinem Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere kein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht, an der beihilfefähigen Hektarfläche zusteht oder steht die Fläche dem Dritten oder keinem zur Verfügung, wenn sie der Dritte ohne ein Nutzungsrecht tatsächlich landwirtschaftlich nutzt?1) Steht dem Eigentümer einer beihilfefähigen Hektarfläche diese im Sinne von Artikel 24, Absatz 2, Satz 1 der Verordnung Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung, wenn keinem Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere kein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht, an der beihilfefähigen Hektarfläche zusteht oder steht die Fläche dem Dritten oder keinem zur Verfügung, wenn sie der Dritte ohne ein Nutzungsrecht tatsächlich landwirtschaftlich nutzt? Die vom Verwaltungsgericht Berlin angestellten Überlegungen stellen sich auch im vorliegenden Fall.
§ 38AVG ist die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht i
Vm § 17 VwGVG - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Judikatur des VwGH kann eine Aussetzung erfolgen, wenn die betreffende Frage insbesondere auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - in einem gleich bzw. sogar ähnlich gelagerten Fall - bereits beim EuGH anhängig ist, da der EuGH ein Auslegungsmonopol innehat (VwGH 19.12.2000, 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18).
Paragraph 38, AVG ist die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Judikatur des VwGH kann eine Aussetzung erfolgen, wenn die betreffende Frage insbesondere auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens - in einem gleich bzw. sogar ähnlich gelagerten Fall - bereits beim EuGH anhängig ist, da der EuGH ein Auslegungsmonopol innehat (VwGH 19.12.2000, 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichte können Aussetzungsentscheidungen
§ 17Vw
GVG auch auf § 38 AVG stützen; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089. Der VwGH hat darüber hinaus jüngst, gestützt auf § 62 VwGG iVm § 38 AVG, ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt, das das Bundesfinanzgericht an den EuGH gerichtet hat; VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0008.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichte können Aussetzungsentscheidungen
Paragraph 17, VwGVG auch auf Paragraph 38, AVG stützen; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/
- Der VwGH hat darüber hinaus jüngst, gestützt auf Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt, das das Bundesfinanzgericht an den EuGH gerichtet hat; VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W118.2230942.1.00