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{'item': 'W124 2153776-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW124 2153776-1 SpruchW124 2153776-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 : A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stamme aus XXXX , XXXX , Provinz Ghazni, und habe drei Jahre die Grundschule besucht. Sinnerfassend lesen könne er jedoch nicht. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine drei Schwestern würden nach wie vor in seinem Geburtsort leben. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte er aus, er sei vor zwei Jahren unrechtmäßig in den Iran gereist und sei daraufhin über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Es gebe dort Elend und Armut. Er wolle hier ein besseres Leben anfangen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stamme aus römisch 40 , römisch 40 , Provinz Ghazni, und habe drei Jahre die Grundschule besucht. Sinnerfassend lesen könne er jedoch nicht. Seine Eltern, sein Bruder sowie seine drei Schwestern würden nach wie vor in seinem Geburtsort leben. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte er aus, er sei vor zwei Jahren unrechtmäßig in den Iran gereist und sei daraufhin über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Es gebe dort Elend und Armut. Er wolle hier ein besseres Leben anfangen. I.
  3. Das Bundesamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung eines Altersfeststellungsgutachtens.römisch eins.
  4. Das Bundesamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung eines Altersfeststellungsgutachtens. Aus dem Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität XXXX vom XXXX ergibt sich im Fall des BF im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein Mindestalter von 18,22 Jahren. Sein fiktives Geburtsdatum sei der XXXX .Aus dem Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich im Fall des BF im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein Mindestalter von 18,22 Jahren. Sein fiktives Geburtsdatum sei der römisch 40 . I.
  5. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er eingangs anmerkte, dass seine Angaben in der Erstbefragung insoweit falsch protokolliert worden seien, als er gesagt habe, dass es seiner Familie finanziell "normal" gehe und er den Herkunftsstaat verlassen habe, da er bedroht worden sei, nicht aber, weil es dort keine Arbeit gebe. Seine Angaben seien ihm nicht rückübersetzt worden, er sei lediglich gefragt worden, ob er einverstanden wäre und habe daraufhin unterschrieben. Er sei zweimal dort gewesen, um es zu korrigieren. Sie hätten ihm gesagt, er erhalte einen neuen Termin.römisch eins.
  6. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er eingangs anmerkte, dass seine Angaben in der Erstbefragung insoweit falsch protokolliert worden seien, als er gesagt habe, dass es seiner Familie finanziell "normal" gehe und er den Herkunftsstaat verlassen habe, da er bedroht worden sei, nicht aber, weil es dort keine Arbeit gebe. Seine Angaben seien ihm nicht rückübersetzt worden, er sei lediglich gefragt worden, ob er einverstanden wäre und habe daraufhin unterschrieben. Er sei zweimal dort gewesen, um es zu korrigieren. Sie hätten ihm gesagt, er erhalte einen neuen Termin. Der BF bestätigte in weiterer Folge seine Angaben zu seinem Herkunftsort sowie zu seinen Familienangehörigen. Ergänzend führte er an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU keine Angehörigen zu haben. Zu seiner Familie habe er zuletzt vor sechs oder sieben Monaten Kontakt gehabt. Sein Vater arbeite als Bauer und besitze circa 800 m² Grund. Seiner Familie gehe es "normal". Da es kein Internet gebe, habe er mit ihnen telefoniert, was jedoch teuer sei. Der BF spreche Dari, Farsi, Hazari und ein bisschen Deutsch. Im Iran habe er eineinhalb Jahre gearbeitet und habe dadurch seine Flucht finanziert. Auf die Frage, welcher Tätigkeit er im Iran nachgegangen sei, antwortete er, er habe auf Baustellen gearbeitet. Von XXXX bis XXXX , sohin zwei Jahre, sei er im Iran aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, erklärte er, in Afghanistan habe er nie gearbeitet, sondern habe seinem Vater geholfen.Der BF spreche Dari, Farsi, Hazari und ein bisschen Deutsch. Im Iran habe er eineinhalb Jahre gearbeitet und habe dadurch seine Flucht finanziert. Auf die Frage, welcher Tätigkeit er im Iran nachgegangen sei, antwortete er, er habe auf Baustellen gearbeitet. Von römisch 40 bis römisch 40 , sohin zwei Jahre, sei er im Iran aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, erklärte er, in Afghanistan habe er nie gearbeitet, sondern habe seinem Vater geholfen. Der BF verfüge über eine dreijährige Schulbildung, habe jedoch keinen Beruf erlernt. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, er habe keine Erfahrung auf Baustellen. Nachdem er Verletzungen an Hand und Fuß erlitten habe, habe er an verschiedenen Orten in Teheran als Nachtwächter gearbeitet. Der Unfall habe sich auf einer Baustelle ereignet. Ein Jahr bevor er nach Österreich gekommen sei, sei das passiert. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach seiner Schulzeit er als Hirte gearbeitet zu haben. Eines Tages seien die Taliban gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit von acht Tagen eingeräumt. Als sie wieder zu ihm gekommen seien, hätten sie ihn geschlagen und ihm gedroht, im Fall seiner Weigerung ihn und seine Familie zu töten. Sie hätten gewusst, dass er der Sohn von XXXX sei. Nach sieben oder acht Tagen habe ihn sein Vater in den Iran geschickt. Auf dem Weg dorthin hätten ihn Taliban aus dem Auto geholt und geschlagen, da er Hazare sei. Ferner hätten sie ihn einen Tag festgehalten. Dann sei ein Fremder gekommen. In dem Auto seien andere Fahrgäste gesessen und der Fahrer habe ihm gesagt, er solle niemanden sagen, dass er Hazare und Schiit sei, da ihm die Taliban ansonsten den Kopf abtrennen würden. Als er dann im Iran gewesen sei, sei alle zwei bis drei Tage die Polizei gekommen und habe ihn geschlagen.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach seiner Schulzeit er als Hirte gearbeitet zu haben. Eines Tages seien die Taliban gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit von acht Tagen eingeräumt. Als sie wieder zu ihm gekommen seien, hätten sie ihn geschlagen und ihm gedroht, im Fall seiner Weigerung ihn und seine Familie zu töten. Sie hätten gewusst, dass er der Sohn von römisch 40 sei. Nach sieben oder acht Tagen habe ihn sein Vater in den Iran geschickt. Auf dem Weg dorthin hätten ihn Taliban aus dem Auto geholt und geschlagen, da er Hazare sei. Ferner hätten sie ihn einen Tag festgehalten. Dann sei ein Fremder gekommen. In dem Auto seien andere Fahrgäste gesessen und der Fahrer habe ihm gesagt, er solle niemanden sagen, dass er Hazare und Schiit sei, da ihm die Taliban ansonsten den Kopf abtrennen würden. Als er dann im Iran gewesen sei, sei alle zwei bis drei Tage die Polizei gekommen und habe ihn geschlagen. In einem anderen Landesteil Afghanistans könne er sich nicht niederlassen, da in der Nacht die Taliban und Daesh kommen würden. Es gebe nirgendwo in Afghanistan Sicherheit. Auf Nachfrage, ob er Freunde oder Bekannte in Kabul oder Herat habe, gab er an, sie alle würden in XXXX leben.In einem anderen Landesteil Afghanistans könne er sich nicht niederlassen, da in der Nacht die Taliban und Daesh kommen würden. Es gebe nirgendwo in Afghanistan Sicherheit. Auf Nachfrage, ob er Freunde oder Bekannte in Kabul oder Herat habe, gab er an, sie alle würden in römisch 40 leben. Auf die Frage, ob er jemals persönlich aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen worden sei, erklärte er, sie seien ohne Grund von den Taliban und Daesh geschlagen worden. In Haft sei er nie gwesen und habe er auch nie an Demonstrationen teilgenommen. Im Fall der Rückkehr müsse er zu 90% sterben. Es sei eine Strafe, Hazare zu sein. Auf nähere Nachfrage, wo er von den Taliban festgehalten worden sei, führte er aus, es sei hinter der Schule in XXXX gewesen. Dies sei im Jahr XXXX gewesen. Nach acht Tagen seien sie wiedergekommen, hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, sollte er sich weigern sie zu unterstützen, werde seine Familie getötet. Sein Vater habe ihn in den Iran geschickt. Er habe keine unschuldigen Menschen töten wollen. Aus diesem Grund habe er weder für die Taliban, noch für Daesh kämpfen wollen.Auf nähere Nachfrage, wo er von den Taliban festgehalten worden sei, führte er aus, es sei hinter der Schule in römisch 40 gewesen. Dies sei im Jahr römisch 40 gewesen. Nach acht Tagen seien sie wiedergekommen, hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, sollte er sich weigern sie zu unterstützen, werde seine Familie getötet. Sein Vater habe ihn in den Iran geschickt. Er habe keine unschuldigen Menschen töten wollen. Aus diesem Grund habe er weder für die Taliban, noch für Daesh kämpfen wollen. Abschließend wurden die Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan erörtert. Der BF verzichtete auf Einsicht und Stellungnahme. I.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
  9. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unschlüssiger Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Fluchtvorbringens sowie den im Bescheid angeführten Gründen für die Abweisung des Antrags ausgeführt, das Bundesamt habe seine Beweiswürdigung darauf gestützt, dass der BF im Laufe des Verfahrens sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert habe, zumal seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe von seinen Schilderungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt abweichen würden. Eine solche Würdigung greife jedoch zu kurz, da die Erstbefragung primär der Abgleichung der Personaldaten und des Reisewegs diene und der Schilderung des Fluchtgrundes nur wenig Platz eingeräumt werde. Ferner sei das Bundesamt bloß aufgrund des Umstandes, dass der BF die Verfolgung durch die Taliban in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, von seiner Ermittlungspflicht nicht entbunden.römisch eins.
  10. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unschlüssiger Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Fluchtvorbringens sowie den im Bescheid angeführten Gründen für die Abweisung des Antrags ausgeführt, das Bundesamt habe seine Beweiswürdigung darauf gestützt, dass der BF im Laufe des Verfahrens sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert habe, zumal seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe von seinen Schilderungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt abweichen würden. Eine solche Würdigung greife jedoch zu kurz, da die Erstbefragung primär der Abgleichung der Personaldaten und des Reisewegs diene und der Schilderung des Fluchtgrundes nur wenig Platz eingeräumt werde. Ferner sei das Bundesamt bloß aufgrund des Umstandes, dass der BF die Verfolgung durch die Taliban in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, von seiner Ermittlungspflicht nicht entbunden. Der Argumentation, wonach die Angaben des BF zur Bedrohung durch die Taliban realitätsfremd seien, komme kein näherer Begründungswert zu. Zum Zeitpunkt der versuchten Rekrutierung sei der BF das einzige Familienmitglied gewesen, welches sich aufgrund seines Alters und seines Geschlechts für den Einsatz geeignet hätte. Seine Angaben, wonach ihn die Taliban auf seinem Weg in den Iran aufgehalten hätten, sei angesichts der aktuellen Länderberichte nicht unwahrscheinlich, zumal die Zahl der Entführungen und Tötungen von Hazara laut UNAMA gestiegen sei. Rechtlich wurde festgehalten, dass dem Vorbringen zur Gefahr der Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe übersehen, dass sich beweiswürdigende Erwägungen nicht auf das Vorbringen des BF beschränken dürften, sondern auch die konkrete fallbezogene Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei. Nur vor diesem Hintergrund seien die Angaben einer Plausibilitätskontrolle zugänglich. In der Folge wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen hinsichtlich der allgemeinen Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan mangelhaft seien. Anhand aktueller Berichte hätte festgestellt werden können, dass Angehörigen der Volksgruppe der Hazara asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde darauf hingewiesen, dass sich die Behörde mit den verfahrensrelevanten persönlichen Umständen des BF nicht auseinandergesetzt habe. Der BF habe Knochenbrüche erlitten und könne daher keiner Schwerarbeit mehr nachgehen, weshalb er auch zuletzt als Nachtwächter gearbeitet habe. Aufgrund dieses Umstandes sei seine Überlebensfähigkeit in Kabul stark gemindert. Als Hazara gehöre er zudem einer gefährdeten Personengruppe an. Ferner habe sich insbesondere in der Stadt Kabul die Sicherheitslage verschlechtert. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, habe sein gesamtes Leben in der Provinz Ghazni sowie im Iran verbracht und habe nur rudimentäre Schulbildung. Als Hazara sei er zunehmend gezielten Gewalttaten ausgeliefert. Aufgrund des massiven Einströmens von Rückkehrenden drohe Afghanistan eine humanitäre Katastrophe. Tragfähige Feststellungen zu Unterstützungsleistungen, welche der BF im Fall einer Ansiedlung in Afghanistan außerhalb seines Familienverbandes in Anspruch nehmen könnte, seien nicht getroffen worden. Kabul verfüge zudem nicht über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Abschließend wurde auf die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien 2016 verwiesen. Demnach sollten bei der Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere berücksictigt werden, ob ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung bestehe. Dem BF stehe in einer Gesamtschau sohin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. I.
  11. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  12. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  13. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte sich der BF im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situaiton im Herkunftsstaat. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berichte im Länderinformationsblatt zur Situation der Schiiten in Widerspruch zur gegenwärtigen Berichtslage stünden, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass sunnitische Extremisten Schiiten sowie deren religiöse Einrichtungen landesweit gezielt angreifen würden. Überdies seien Hazara - entgegen der Berichte im Länderinformationsblatt - regelmäßig gezielten Gewalthandlungen ausgesetzt. Zum Nachweis wurde die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara vom 24.02.2016 auszugsweise wiedergegeben. Hazara liefen Gefahr, auf der Straße überfallen und entführt zu werden. Es bestehe die reale Gefahr, dass Angehörige dieser Volksgruppe in Afghanistan nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt würden, sondern in hohem Ausmaß lebensbedrohlicher Gewalt ausgesetzt wären.römisch eins.
  14. Mit Stellungnahme vom römisch 40 äußerte sich der BF im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situaiton im Herkunftsstaat. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berichte im Länderinformationsblatt zur Situation der Schiiten in Widerspruch zur gegenwärtigen Berichtslage stünden, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass sunnitische Extremisten Schiiten sowie deren religiöse Einrichtungen landesweit gezielt angreifen würden. Überdies seien Hazara - entgegen der Berichte im Länderinformationsblatt - regelmäßig gezielten Gewalthandlungen ausgesetzt. Zum Nachweis wurde die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara vom 24.02.2016 auszugsweise wiedergegeben. Hazara liefen Gefahr, auf der Straße überfallen und entführt zu werden. Es bestehe die reale Gefahr, dass Angehörige dieser Volksgruppe in Afghanistan nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt würden, sondern in hohem Ausmaß lebensbedrohlicher Gewalt ausgesetzt wären. In der Folge wurde zur Versorgungslage in Kabul Stellung bezogen und die UNHCR Richtlinien 2016 auszugsweise wiedergegeben. Ferner wurden die Ausführungen im Länderinformationsblatt zur Situation von Rückkehrenden den Ausführungen von Friederike Stahlmann im Asylmagazin März 2017 gegenübergestellt. Demnach funktioniere der Zugang zu ‚Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über soziale Netzwerke. Was jedoch bisher kaum Anerkennung finde, seien die Konsequenzen des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs an Rückkehrenden sowie Binnenvertriebenen. Folglich müsse die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage grundlegend in Frage gestellt werden. Wer vom Land in die Stadt ziehe, habe ohne Angehörige keine Chance, sich oder seine Familie zu ernähren. Dies gelte umso mehr für Personen, welche lange außerhalb Afghanistans gelebt hätten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Rückkehrende aus Europa laut dem Gutachten von Dr. Mahringer weder Beratung und Betreuung noch finanzielle Unterstützung erhalten würden. Ergänzend wurde auf die Ausführungen von Friederike Stahlmann zur Situation von Rückkehrenden aus Europa verwiesen. Bei dieser Personengruppe sei das Entführungsrisiko besonders hoch, da man davon ausgehe, sie würden über einen gewissen Wohlstand verfügen. Hinzu trete das Risiko des sozialen Ausschlusses, welches durch das Stigma des Westens begründet sei. Vor dem Hintergrund der angeführten Berichte sei der pauschalierte Grundsatz des Bundesamtes, wonach Kabul eine taugliche innterstaatliche Fluchtalternative für junge, arbeitsfähige Männer darstelle, nicht mehr tragfähig. I.
  15. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beizeihung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt.römisch eins.
  16. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beizeihung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden folgende Unteralgen in Kopie in Vorlage gebracht: - Sozialbericht vom XXXX und Kursbesuchsbestätigungen des Vereins Interface (Beilage A);- Sozialbericht vom römisch 40 und Kursbesuchsbestätigungen des Vereins Interface (Beilage A); - zwei Kursbesuchsbestätigungen betreffend Deutschkurse vom Verein Interface (Beilage B) - Bestätigung der Teilnahme an einer Sitzung der XXXX (Beilage C);- Bestätigung der Teilnahme an einer Sitzung der römisch 40 (Beilage C); - Kursbesuchsbescheinigung der Teilnahme an einem von der Polizei veranstalteten Kurs über die Einhaltung von Gesetzen (Beilage D); - Bestätigung an einer Teilnahme an einem Seminar über das Leben in Österreich vom XXXX (Beilage E);- Bestätigung an einer Teilnahme an einem Seminar über das Leben in Österreich vom römisch 40 (Beilage E); - Empfehlungsschreiben vom Verein Interface vom XXXX (Beilage F);- Empfehlungsschreiben vom Verein Interface vom römisch 40 (Beilage F); - Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX , vom XXXX (Beilage G).- Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 , vom römisch 40 (Beilage G). [...] R: Leiden Sie an einer speziellen, psychischen Krankheit? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Ich bin ganz gesund. [...] R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Am XXXX habe ich ausgesagt, das stimmt und ich bleibe bei meiner damaligen Aussage.BF: Am römisch 40 habe ich ausgesagt, das stimmt und ich bleibe bei meiner damaligen Aussage. R: Nennen Sie mir Ihren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort. BF: Mein Name ist XXXX , ich bin XXXX (Anm. des Dolmetschers: Ende XXXX /Anfang XXXX ) geboren, den Tag und Monat weiß ich nicht. Mein Geburtsort ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazny.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin römisch 40 Anmerkung des Dolmetschers: Ende römisch 40 /Anfang römisch 40 ) geboren, den Tag und Monat weiß ich nicht. Mein Geburtsort ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazny. R: Geben Sie chronologisch an, wo Sie seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt haben. BF: Seit meiner Geburt bis zu meinem
  17. Lebensjahr habe ich dort gelebt. Dann habe ich meine Heimat verlassen. R: Wo haben Sie gelebt als Sie Ihre Heimat verlassen haben, und wie lange? BF: Ich habe zwei Jahre lang im Iran gelebt. R: Können Sie mir die Namen der unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Geburtsdorfes nennen? BF: Diese lauten: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Diese Dörfer sind höchstens eine halbe Stunde von uns entfernt.BF: Diese lauten: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diese Dörfer sind höchstens eine halbe Stunde von uns entfernt. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Nein, mit meiner Familie zusammen. R: Wen bezeichnen Sie mit Familie, wenn Sie von Familie sprechen? BF: Meinen Vater, meine drei Schwestern und ein Bruder und meine Mutter. R: Wie alt ist Ihr Vater? BF: Zwischen 56 und 57 Jahre. R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: Er ist 10 geworden. R: Woher stammt Ihre Familie? BF: Wir stammen aus diesem Dorf und dem Distrikt XXXX .BF: Wir stammen aus diesem Dorf und dem Distrikt römisch 40 . R: Wie heißen Ihre Großväter mütterlicher- und väterlicherseits? BF: Mein Großvater väterlicherseits heißt XXXX und meine Großmutter väterlicherseits XXXX . Mein Großvater mütterlicherseits heißt XXXX und die Großmutter mütterlicherseits XXXX .BF: Mein Großvater väterlicherseits heißt römisch 40 und meine Großmutter väterlicherseits römisch 40 . Mein Großvater mütterlicherseits heißt römisch 40 und die Großmutter mütterlicherseits römisch 40 . R: Leben Ihre Großeltern noch? BF: Nein, sie sind schon gestorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat nur einen Bruder und keine Schwester. R: Wie heißt sein Bruder bzw. Ihr Onkel? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wo lebt Ihr Onkel? BF: Er lebt auch in XXXX in XXXX .BF: Er lebt auch in römisch 40 in römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat eine Schwester und einen Bruder. R: Wie heißt Ihr Onkel mütterlicherseits? BF: Er heißt auch XXXX . Die Tante heißt XXXX .BF: Er heißt auch römisch 40 . Die Tante heißt römisch 40 . R: Ist diese Tante verheiratet? BF: Ja, sie ist verheiratet. R: Wo lebt Ihr Onkel mütterlicherseits? BF: Er ist nach Pakistan gezogen. R: Welche Berufs- und Schulausbildung haben Sie genossen? BF: Ich bin insgesamt 3 Jahre in ein Gymnasium gegangen. R: Wie hat dieses Gymnasium geheißen? BF: Der Name ist XXXX .BF: Der Name ist römisch 40 . R: Wo sind Sie zuvor in die Schule gegangen? BF: Nein, ich bin vorher nicht in die Schule gegangen. R: Sie sind direkt in ein Gymnasium gegangen? BF: Damals war es kein Gymnasium, ich bin also nur drei Jahre in die Schule gegangen. In dieser Zeit war es aber kein Gymnasium. R: Was meinen Sie mit "dieser Zeit"? BF: Seit drei oder vier Jahren ist es jetzt ein Gymnasium geworden. R: Was war es in Ihrer Schulzeit? BF: Es war nur eine Schule. Anmerkung des D: vermutlich Volksschule. R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist in der Landwirtschaft tätig. R: Was heißt das? BF: Wir haben selber ein landwirtschaftliches Grundstück und er arbeitet auch mit den anderen Menschen zusammen. R: Was heißt "mit anderen Menschen zusammen arbeiten"? BF: Er arbeitet für diese Leute und bekommt dafür Geld. R: Wie geht es Ihrer Familie? BF: Seit 11 Monaten habe ich keine Ahnung mehr. Ich habe seither nicht mehr angerufen. R: Warum haben Sie seither nicht mehr angerufen? BF: Ich habe keine Nummer von ihnen gehabt. Sie haben mich vor 11 Monaten vom XXXX angerufen und danach nicht mehr.BF: Ich habe keine Nummer von ihnen gehabt. Sie haben mich vor 11 Monaten vom römisch 40 angerufen und danach nicht mehr. R: Haben Sie zu Hause ein eigenes Telefon oder haben Ihre Eltern ein Handy? BF: Wir haben kein Telefon. R: Wie ist es Ihren Eltern gegangen, als Sie angerufen worden sind? BF: Sie haben mir gesagt, es gehe ihnen gut. R: Sie haben in der NS vom XXXX angegeben, dass Sie Ihre Familie angerufen hätten, dies aber sehr teuer sei und es zwischen 10 und 15 Euro kosten würde. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Sie haben in der NS vom römisch 40 angegeben, dass Sie Ihre Familie angerufen hätten, dies aber sehr teuer sei und es zwischen 10 und 15 Euro kosten würde. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Es stimmt. Vor ihrem Anruf habe ich einmal angerufen. Das war in der Zeit, als ich ganz kurz in Österreich angekommen war. R: Wen haben Sie da angerufen? Bf. Ich habe einen Freund von mir angerufen. Dann hat er das Telefon zu uns nach Hause mitgenommen. Diese 10 oder 15 Euro Kosten habe ich in diesem Zusammenhang gemeint. R: Wie heißt Ihr Freund und wo wohnt dieser? BF: Er heißt Ali, jetzt wohnt er aber nicht mehr in XXXX .BF: Er heißt Ali, jetzt wohnt er aber nicht mehr in römisch 40 . R: Wo wohnt er jetzt? BF: Ich weiß es nicht, vielleicht ist er im Iran oder in Pakistan. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe meinem Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit geholfen und war manchmal auch als Hirte tätig. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Iran verdient? BF: Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe meistens als Maler gearbeitet. Ansonsten habe ich als Nachtwächter gearbeitet. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich lebe in diesem Camp in XXXX . Ich bekomme pro Monat 200 Euro. Jeden Monat oder alle zwei Monate arbeite ich eine Woche.BF: Ich lebe in diesem Camp in römisch 40 . Ich bekomme pro Monat 200 Euro. Jeden Monat oder alle zwei Monate arbeite ich eine Woche. R: Was arbeiten Sie in dieser Woche? BF: Ich putze die Salons bzw. Säle. R: Wo putzen Sie diese? BF: Im
  18. Stock mache ich alle Säle sauber. R: Haben Sie darüber hinaus eine Arbeitsbewilligung? BF: Ich habe ehrlich gesagt einen Job gesucht. Ich habe aber keine Erlaubnis. R: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht? BF: Nein. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Ja, sicher. R auf Deutsch: Verstehen Sie Deutsch? BF auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit? BF auf Deutsch: Samstag und Sonntag gehe ich draußen spazieren oder Fußballspielen mit Freunden. R auf Deutsch: Was machen Sie darüber hinaus noch? BF auf Deutsch: Wie bitte? R auf Deutsch: Was machen Sie darüber hinaus noch? BF auf Deutsch: Ich verstehe Sie nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF auf Dari: Nicht sehr viel. Ich gehe Spazieren oder spiele Fußball. R auf Deutsch: Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Wie heißt der Verein bzw. die Institution wo Sie den Deutschkurs besuchen? BF auf Deutsch: Jetzt habe ich A
  19. Fragewiederholung auf Dari. BF: Interface. [...] R auf Deutsch: Haben Sie schon eine Prüfung in A2 absolviert? BF auf Deutsch: Ja. Heute habe ich die Sprachprüfung um 17 Uhr. R auf Deutsch: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF auf Deutsch: Ja, manchmal spiele ich Fußball oder gehe Spazieren oder Schwimmen. Fragewiederholung auf Dari. BF auf Deutsch: Ja, ich habe einen Freundeskreis. R auf Deutsch: Gehören Ihrem Freundeskreis auch österreichische Staatsbürger an? BF: Ja. R auf Deutsch: Wie heißt Ihr bester österreichischer Freund? BF auf Deutsch: David. R: Was unternehmen Sie mit David? BF auf Deutsch: Ich weiß es nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF: Mit ihm spiele ich Fußball oder gehe Schwimmen. Wir sind auch nicht so nahe Freunde. R: Ist David kein Freund sondern ein Bekannter? BF: Ja, ein guter Bekannter. R auf Deutsch: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation, Kirche oder dgl. tätig? BF auf Deutsch: Nein. Fragewiederholung auf Dari. BF: Nein. R auf Deutsch: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF auf Deutsch: Ich weiß nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF: Nein. R auf Deutsch: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie eine Freundin? BF auf Deutsch: Ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF: Ich habe keine Freundin. R auf Deutsch: Sind Sie verheiratet? BF auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Haben Sie Kinder? BF auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft? BF auf Deutsch: Ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF: Nein. [...] BFV: Ich ersuche an Stelle des Wortes "darüber hinaus" das Wort "sonst" anzuführen oder zu fragen. Man hätte ihn fragen sollen, ob er dieses Wort kennt. Ebenfalls an Stelle des Wortes "Freundeskreis" wäre es besser gewesen, nur den Begriff Freunde zu verwenden. Und Drittens an Stelle des Begriffes "unternehmen" das Wort "machen" zu verwenden. Die Verhandlung wird nach einer Pause von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr fortgesetzt. R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Mein Leben ist in Gefahr, ich werde getötet. R: Können Sie das näher ausführen? BF: Wenn ich zurückkehre, würden mit großer Wahrscheinlichkeit die Taliban zurückkehren und mich töten. R: Woraus schließen Sie das? BF: Aus dem einzigen Grund, weil ich dort zweimal bedroht wurde. Beim ersten Mal haben sie mir gesagt, ich solle mit ihnen zusammenarbeiten oder meine Familie und ich würden von ihnen getötet werden. Sie haben mir 8 Tage Zeit gegeben. Nach 8 Tagen sind sie wieder zu mir gekommen und haben mich geschlagen. Beim zweiten Mal haben sie mir wieder gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll, oder meine Familie und ich würden von ihnen getötet werden. Nach diesem Vorfall war der Rat meines Vaters, dass ich den Ort verlassen soll. Beim zweiten Mal haben sie mir 10 Tage Zeit gegeben. Aber am
  20. Tag hat mir mein Vater gesagt, dass ich weggehen muss. Dann musste ich wirklich den Ort verlassen. Mit Schwierigkeiten habe ich nur mein Leben gerettet. Dann bin ich in den Iran gegangen und war zwei Jahre dort. Ich habe in Karach gearbeitet, das ist ein Außenbezirk von Teheran. Am Ende des Jahres 1392, im
  21. Monat, ist die Polizei ins Dorf gekommen und hat mich mitgenommen. Sie wollten mich wieder nach Afghanistan abschieben. Ich habe ihnen gesagt, ich würde dort getötet werden, wenn sie mich abschieben. Wir waren im dritten Stock vor dem Aufzug und sie haben mich gestoßen. Sie haben zu mir gesagt, dass ich im Iran sterben soll und nicht in Afghanistan. Meine Hand ist dort gebrochen und meine beiden Füße. R: Wer hat Ihnen Hand und die Füße konkret gebrochen? BF: Die iranische Polizei. Dann bin ich bewusstlos geworden. Als ich zu mir kam war ich im Krankenhaus. Dort gab es auch ein Problem, weil in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis zum nächsten Tag 5 Uhr morgens hat man mich nicht aufgenommen, weil ich Afghane war. Ich habe keine Dokumente gehabt. Dann hat man mich in ein Krankenhaus gebracht. Dies war ein anderes Krankenhaus. Ich war eine Woche dort. Nach einer Woche bin ich entlassen worden. R: Wurden Sie dort behandelt? BF: Ja. R: Wie ging es nach Ihrer Entlassung weiter? BF: Ein Freund von mir hat als Wächter in einem Gebäude gearbeitet. Ich bin zu ihm gegangen. Ich war ca. ein Monat bei ihm. Da ich nach meinen Verletzungen keine schwere Arbeit leisten konnte, habe ich für mich einen Job als Nachtwächter gefunden. Ca. ein Jahr war ich als Wächter dort. Im Jahr 1394, im
  22. Monat, bin ich vom Iran in die Türkei gereist. R: Gab es dafür einen besonderen Anlass? BF: Ja, es gab einen Grund. Wenn ich im Iran geblieben wäre, hätte ich nichts zum Leben. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich meine damit, dass ich keinen Job hatte, keine Arbeit. Außerdem hätten sie mich nach Afghanistan abgeschoben, wenn sie mich erwischt hätten. Das hätte für mich den Tod bedeutet. R: Sie haben gesagt, Sie wurden von den Taliban aufgesucht. Wann war das das erste Mal? BF: Das war im Jahre XXXX , im
  23. Monat. (Anmerkung D: etwa XXXX )BF: Das war im Jahre römisch 40 , im
  24. Monat. (Anmerkung D: etwa römisch 40 ) R: Wie hat sich dieser Vorfall genau abgespielt? BF: Es war spät am Nachmittag. Ich wollte meine Schafe nach Hause bringen. In dieser Zeit sind sie zu mir gekommen und haben von mir verlangt, dass ich als Spion für sie arbeiten sollte. R: Was heißt, dass Sie als Spion für die Taliban arbeiten sollten? BF: Zum Beispiel hätte ich für die Taliban Staatsbeamte erkennen sollen und sagen, wo diese arbeiten. R: Hätte das Personen in Ihrem Dorf betroffen? BF: Natürlich, mein Dorf zuerst und dann die anderen umliegenden Dörfer auch. R: Wie groß ist Ihr Dorf, aus wie vielen Häusern besteht es? BF: Es sind ca. 300 Häuser. Wie groß das ist, kann ich nicht genau sagen. R: Wie haben Sie reagiert, nachdem die Taliban zu Ihnen gesagt haben, dass Sie für sie als Spion arbeiten sollen? BF: Ich habe Angst vor ihnen gehabt. Das war meine Reaktion. R: Was haben Sie auf diese Forderung der Taliban geantwortet? BF: Ich habe nicht sehr viel mit ihnen gesprochen. Ich habe ihnen gesagt: "BASCHE". (Anmerkung Dolmetsch: wenn man etwas vorschlägt und zu diesem BASCHE sagt, heißt dies "ich bin einverstanden"). R: Was haben die Taliban dann gemacht, als Sie gesagt haben, dass Sie einverstanden wären? Sind Sie den Taliban gefolgt? BF: Nein, ich wollte das nicht. Ich habe das Wort BASCHE nur deshalb gesagt, weil ich Angst gehabt habe. R: Wie haben die Taliban darauf reagiert, nachdem Sie gesagt haben, dass Sie einverstanden wären? BF: Sie haben mir dann 8 Tage Zeit gegeben. R: Wofür wurden Ihnen 8 Tage Zeit gegeben? BF: Dass ich über alles nachdenke und zu ihnen komme. Wenn ich das nicht machen würde, würden sie zu mir kommen und mich töten. R: Wo haben Sie sich in diesen 8 Tagen aufgehalten? BF: Ich war in diesen 8 Tagen zu Hause und habe im Haushalt geholfen, manchmal habe ich auch als Hirte gearbeitet. R: Haben Sie diesen ersten Vorfall jemandem erzählt? BF: Nein, niemandem. R: Warum haben Sie mit niemandem gesprochen? BF: Ich habe Angst gehabt, habe wirklich Angst gehabt. Aus diesem Grund habe ich auch niemandem davon erzählt, weil ich nicht sicher war, was das Ergebnis wäre, wenn ich es erzählen würde. R: Ist es in diesen 8 Tagen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, in diesen 8 Tagen ist nichts passiert. R: Haben Sie die Drohungen der Taliban ernst genommen? BF: Ja. R: Wann kam es dann zum zweiten Vorfall mit den Taliban? BF: Das war nach 8 Tagen, also am
  25. Tag sind sie wieder zu mir gekommen. R: Wo haben Sie sich beim zweiten Mal aufgehalten? BF: Beim zweiten Mal war es in der Früh. Ich war mit meinen Schafen unterwegs, nachdem ich diese hinausgeführt habe. Es war wieder ziemlich in der Nähe der Schule. R: Haben die Taliban ihre Drohung, wenn Sie nicht innerhalb dieser 8 Tage erscheinen würden, umgesetzt? BF: Natürlich. Beim zweiten Mal haben sie mich richtig geschlagen. Mein Kopf und mein Gesicht waren voller Blut. Ich war ca. 20 Minuten bewusstlos. Dann, als ich zu mir kam, bin ich nach Hause gegangen. Zu Hause, als mein Vater mich so sah, war er der Meinung, dass ich weg müsse. Beim zweiten Mal haben sie mir 10 Tage Zeit gegeben, aber ich bin am
  26. Tag bereits weg gewesen. R: Wofür haben Ihnen die Taliban diese 10 Tage Zeit gegeben? BF: Sie haben, genau wie beim ersten Mal, gesagt, ich müsse über alles nachdenken und zu ihnen gehen. R: Was haben Sie in der Zeit gemacht, nachdem Ihnen die Taliban beim zweiten Mal wieder gedroht haben, bis zum Verlassen Ihres Heimatdorfes? BF: In diesen 8 Tagen habe ich praktisch nichts gemacht, weil mein Vater der Meinung war, dass ich nicht mehr dort leben kann. Ich muss weg. R: Wie hat die Drohung beim zweiten Mal genau gelautet? BF: Sie haben zu mir gesagt, ich müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Ich müsse die Staatsbeamten und die Leute, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden, erkennen, beobachten und auskundschaften. R: Was war die Drohung, wenn Sie das nicht machen würden und Sie nicht zu ihnen kommen würden? BF: Das hätte für mich - ihrer (der Taliban) Aussage nach - und meine Familie den Tod bedeutet. R: Warum haben Sie dann nach dieser zweiten Drohung die Taliban nicht aufgesucht? BF: Ich konnte das niemals tun, weil ich einfach Angst vor ihnen gehabt habe. R: Können Sie sich vorstellen, warum ausgerechnet Sie als Person in das Visier der Taliban gekommen sein sollen? BF: Die anderen Jungs sind dort auch in Gefahr. Ich denke, ein Grund dafür war, da ich als Hirte gearbeitet habe, war ich vielleicht gut und geeignet für diese Leute gewesen. R: Warum hätten Sie als Hirte für diese Leute gut und geeignet sein sollen? BF: Ja, wahrscheinlich haben sie über mich nachgedacht, dass ich nicht viel gelernt habe und vielleicht sind meine Gedanken so ähnlich wie ihre Gedanken. R: Was heißt "vielleicht sind meine Gedanken so ähnlich wie ihre Gedanken"? BF: Da sie sehr schnell und leicht die Menschen töten, haben sie wahrscheinlich auch von mir geglaubt, dass ich so etwas tun könnte. R: Haben Sie einen Anlass dafür gegeben, dass die Taliban denken könnten, dass Sie schnell und leicht Menschen töten? BF: Nein, ich habe ihnen dafür keinen Grund gegeben, aber noch einmal: weil ich als Hirte gearbeitet habe, wäre ich ein leichtes Ziel für die Taliban gewesen, dass diese so etwas von mir denken. R: Sind die Taliban, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben, noch einmal bei Ihnen zu Hause aufgetaucht? BF: Ja. Sie haben meinen Vater über mich gefragt. Sie haben zu ihm gesagt, wo ich wäre. Mein Vater hat ihnen gesagt, er wisse nicht, wo ich mich aufhalten würde. R: Wie haben die Taliban auf die Antwort Ihres Vaters reagiert? BF: Mein Vater hat einfach gesagt, er wisse nicht, wo ich wäre. R: Wie haben die Taliban auf die Antwort Ihres Vaters reagiert? BF: Sie haben auch meinen Vater geschlagen und mein Vater hat sich wiederholt. Er wisse nicht, wo ich wäre. R: Wie oft sind die Taliban, nach Ihrem Verlassen Ihres Dorfes, bei Ihnen zu Hause noch aufgetaucht? BF: Nur einmal. R: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben. Können Sie die genaue Reiseroute angeben? BF: Ich bin zuerst nach Ghazni gegangen. Danach nach Kabul und von dort nach Kandarhar. Von Kandarhar nach Nimroz. Dort bin ich von einer terroristischen Gruppe erwischt worden. Wir waren ca. 30 Leute in einem Toyota. Von diesen 30 Leuten haben sie nur mich mitgenommen und von dem Fahrzeug heruntergebracht. Sie haben mich mitgenommen. Dann haben sie mich gefragt, zu welcher ethnischen Gruppierung ich gehöre und welche Religion ich habe. Dann habe ich gelogen. Ich habe gesagt, ich sei Usbeke. Sie haben mich noch einmal geschlagen und mich gefragt, warum ich in den Iran gehe. Ich habe geantwortet, ich denke, Iran wäre ein sicherer Staat, deshalb würde ich dort hingehen. Sie haben nachgefragt: "wenn ich Sunnite sei, müsste ich auch einige religiöse Fragen beantworten können". Sie haben mich gefragt, wie viel Mal ich am Tag bete. Ich habe ihnen gesagt, dass ich fünfmal am Tag beten würde. R: Sie haben gesagt, Sie sind auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf nach Ghazni gefahren. Können Sie angeben, über welche Städte bzw. Dörfer Sie gefahren sind? BF: Von XXXX bin ich nach XXXX gefahren, von dort nach XXXX , dann in den Bezirk XXXX , von dort nach XXXX . Anschließend nach XXXX und dann nach Ghazni.BF: Von römisch 40 bin ich nach römisch 40 gefahren, von dort nach römisch 40 , dann in den Bezirk römisch 40 , von dort nach römisch 40 . Anschließend nach römisch 40 und dann nach Ghazni. R: Wissen Sie, welcher Gruppierung diese terroristische Einheit, die Sie auf Ihrer Flucht aufgegriffen hat, geheißen hat? BF: Nein, weiß ich nicht. R: Wissen Sie, welcher Gruppierung diese terroristische Einheit angehört hat? BF: Nein, das weiß ich auch nicht. R: Beim BFA haben Sie diese Gruppierung als die Taliban bezeichnet. BF: Ja, das habe ich gesagt. Sie haben einen Tag eine schwarze Fahne gehabt und am nächsten Tag eine weiße Fahne. Deshalb kann ich nicht genau sagen, zu wem sie gehören. R: Wieso sind Sie in der NS vor dem BFA in diesem Zusammenhang auf die Taliban gekommen? BF: Als ich zum ersten Mal von ihnen erwischt wurde, haben sie weiße Fahnen getragen. In diesem Moment waren sie für mich Taliban. R: Wann hat die von Ihnen nicht zuordenbare Gruppierung die weiße Fahne getragen? BF: Als sie mich aus dem Auto runtergebracht haben. Ich habe die weiße Fahne vor ihrem Auto gesehen. Deshalb habe ich gedacht, es wären Taliban. R: Wie lange wurden Sie von dieser terroristischen Gruppierung angehalten? BF: Einen Tag. R: Warum hat man Sie dann freigelassen? BF: Weil sie mir wirklich geglaubt haben, dass ich ein Sunnite wäre. Ich habe auch mit gebundenen Händen fünfmal am Tag gebetet. R: Wie sind Sie denn auf diese Idee gekommen, sich als Sunnite auszugeben? BF: Ich musste das. Wenn ich gesagt hätte, dass ich Hazara und Schiite wäre, hätten sie mich sicher getötet. R: Beim BFA haben Sie in diesem Zusammenhang gesagt, dass Sie der Fahrer in dem Auto, in dem Sie gesessen seien, auf die Idee gebracht hätte, zu sagen, dass Sie eben nicht Hazara und Schiite sind. BF: Es war der nächste Tag, dass der Chauffeur zu mir gesagt hat, dass ich überall sagen soll, dass ich Sunnite und Usbeke sei. Das war nachdem die Gruppierung mich freigelassen hat. R: Wohin haben Sie sich dann begeben, nachdem Sie freigelassen worden sind? BF: Zuerst bin ich zu diesem Chauffeur gegangen. Er hat mich zu einem anderen Auto gebracht und dann hat er seine Meinung kundgetan, dass ich, wenn ich unterwegs bin, nicht sagen soll, dass ich Hazara und Schiite bin. Ich sollte sagen, ich sei Usbeke und Sunnite. Der Chauffeur hat diese Meinung im Jahr XXXX im
  27. Monat kundgetan.BF: Zuerst bin ich zu diesem Chauffeur gegangen. Er hat mich zu einem anderen Auto gebracht und dann hat er seine Meinung kundgetan, dass ich, wenn ich unterwegs bin, nicht sagen soll, dass ich Hazara und Schiite bin. Ich sollte sagen, ich sei Usbeke und Sunnite. Der Chauffeur hat diese Meinung im Jahr römisch 40 im
  28. Monat kundgetan. R: Wohin haben Sie sich danach begeben, nachdem Sie zu diesem Auto gebracht worden sind? BF: Dann sind wir in den Iran weitergefahren. R: Wie lange haben Sie sich in Kabul aufgehalten? BF: Ich war überhaupt nicht in Kabul. R: Ist Ihre Reise nicht durch Kabul gegangen? BF: Ja, unterwegs war ich schon, aber ich habe mich dort nicht aufgehalten. R an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF? BFV: Nein, zu diesem Thema nicht. Pause von 11.40 Uhr bis 12.17 Uhr. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF auf Grund der erlittenen Knochenbrüche durch die Misshandlung der iranischen Polizei keine Schwerarbeit mehr verrichten könnte, wird mit dem BFV besprochen, dass auf Grund der Konstitution des BF davon auszugehen ist, dass dieser eine solche Arbeit durchführen könnte. Dies wird vom BFV nicht in Abrede gestellt und auf ein dementsprechendes medizinisches Gutachten verzichtet. R: Hat es, außer den von Ihnen heute geschilderten Vorfällen mit den Taliban bzw. Vereinigung, die Sie nicht genau zuordnen konnten, darüber hinaus Übergriffe auf Ihre Person gegeben? BF: Nein. R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage: "Wurden Sie jemals in irgendeiner Weise persönlich auf Grund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bedroht?", geantwortet: "Ja, das schon. Wir wurden ohne Grund geschlagen, von den Taliban und den Daish." Von den Daish haben Sie heute nichts erwähnt.R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 auf die Frage: "Wurden Sie jemals in irgendeiner Weise persönlich auf Grund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bedroht?", geantwortet: "Ja, das schon. Wir wurden ohne Grund geschlagen, von den Taliban und den Daish." Von den Daish haben Sie heute nichts erwähnt. BF: Was in Nimroz passiert ist, habe ich die Daish gemeint. Nach meiner Meinung nach gibt es zwischen den Daish und den Taliban keinen Unterschied. R: Wieso sind Sie darauf gekommen, dass es die Daish gewesen wären? BF: Als sie mich am ersten Tag vom Auto runtergebracht haben, trugen sie weiße Fahnen. Am Tag danach trugen sie schwarze Fahnen. Aus dieser schwarzen Fahne schließe ich, dass es Daish gewesen sind. R: Haben die Daish ein gewisses Erkennungszeichen? BF: Sie haben sicher eine schwarze Fahne. An dem Haus, zu dem sie mich gebracht haben, war auch eine schwarze Fahne angebracht. R: War diese schwarze Fahne komplett schwarz? BF: Es war eine schwarze Fahne und darauf war der Satz "Es gibt keinen Gott, außer den einzigen Gott, den Allah". R: Ist das das Erkennungszeichen der Daish? BF: Ja, eine schwarze Fahne mit diesem Satz ist das Erkennungszeichen der Daish. Sogar im Fernsehen habe ich das gesehen. R: Können Sie mir noch einmal das genaue Datum angeben, wann Sie aus Afghanistan ausgereist sind? BF: Es war im XXXX .BF: Es war im römisch 40 . R: Wie lange waren Sie dann innerhalb von Afghanistan unterwegs, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben? BF: Bis Teheran war ich insgesamt 18 Tage unterwegs. R: Wie lange waren Sie von Ihrem Heimatdorf bis zu Ihrer Ausreise noch in Afghanistan unterwegs? BF: Drei Tage. R: Sie haben heute auf die Frage, wie die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatdorfes heißen würden, mehrere Dorfnamen genannt. Sie haben auch gesagt, dass diese Dörfer höchstens eine halbe Stunde voneinander entfernt sind. Was haben Sie damit gemeint? BF: z.B. Von XXXX bis zum XXXX brauchen wir eine halbe Stunde.BF: z.B. Von römisch 40 bis zum römisch 40 brauchen wir eine halbe Stunde. R: Grenzen die von Ihnen heute genannten Dörfer direkt an Ihr Heimatdorf an? BF: Ja, sie sind alle miteinander verbunden, außer XXXX , das ist ein bisschen weiter entfernt.BF: Ja, sie sind alle miteinander verbunden, außer römisch 40 , das ist ein bisschen weiter entfernt. R: Sie haben auch heute gesagt, dass Sie sich nicht als Hazara dieser Gruppierung gegenüber zu erkennen gegeben haben. Haben diese "Agressoren" an Hand Ihres Aussehens bzw. Ihrer Aussprache nicht den Verdacht geschöpft, dass Sie aus der von Ihnen genannten Heimatregion kommen könnten? BF: Nein. Sie haben das nicht gesagt. Sie haben einige Fragen gestellt. Als ich die Fragen richtig beantwortet habe, haben sie mir geglaubt, dass ich ein Usbeke sei. Es gibt Usbeken, die ähnlich wie ich aussehen. R: Und auf Grund Ihrer Aussprache bzw. Dialektes? BF: Nein, weil ich habe ein klares Dari gesprochen. R: Welche Tätigkeit übt Ihr Onkel väterlicherseits aus? BF: Er ist auch Bauer. R: Wie weit ist Ihr Onkel väterlicherseits von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. 15 Minuten zu Fuß. R: Hat Ihr Onkel Kinder? BF: Nein. R: Ist Ihr Onkel verheiratet? BF: Ja, er ist verheiratet, hat aber keine Kinder. R: Warum hat er keine Kinder? BF: Ich weiß es nicht. Er ist seit 15 oder 20 Jahren verheiratet. Dem SV wird ein Gutachtenauftrag hinsichtlich des heutigen Vorbringens des BF erteilt. Dies mit Einverständnis des BFV bzw. BF. Ergänzende ausführende Fragen werden dem SV vom RI noch mitgeteilt. [...] I.
  29. Aus dem Sachverständigengutachten vom XXXX geht hervor, dass nach den Recherchen des Sachverständigen Dr. Rasuly die Familie des BF tatsächlich aus dem Dorf XXXX in XXXX stamme. Sein Onkel mütterlicherseits lebe entgegen der Angaben des BF nicht in Pakistan, sondern in diesem Dorf. Über den Onkel väterlicherseits hätten keine Informationen gefunden werden können. Die Familie des BF sei vor mehr als 15 Jahren aus dem Dorf weggezogen, als die Taliban die Hazara-Gebiete während ihrer Herrschaft vor 2001 eingenommen hätten. Der Vater befinde sich seither mit der Familie in Kabul, komme aber regelmäßig in das Dorf zurück. Er habe seinerzeit von der Viezucht und der Landwirtschaft gelebt, sei jedoch nicht reich gewesen, sondern habe seine Familie lediglich davon ernähren können. Welcher Tätigkeit er in Kabul nachgehe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Die Schilderungen des BF, wonach die Volksschule in das Lyzeum eingegliedert sei, entspreche den Erfahrungen des Sachverständigen.römisch eins.
  30. Aus dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 geht hervor, dass nach den Recherchen des Sachverständigen Dr. Rasuly die Familie des BF tatsächlich aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 stamme. Sein Onkel mütterlicherseits lebe entgegen der Angaben des BF nicht in Pakistan, sondern in diesem Dorf. Über den Onkel väterlicherseits hätten keine Informationen gefunden werden können. Die Familie des BF sei vor mehr als 15 Jahren aus dem Dorf weggezogen, als die Taliban die Hazara-Gebiete während ihrer Herrschaft vor 2001 eingenommen hätten. Der Vater befinde sich seither mit der Familie in Kabul, komme aber regelmäßig in das Dorf zurück. Er habe seinerzeit von der Viezucht und der Landwirtschaft gelebt, sei jedoch nicht reich gewesen, sondern habe seine Familie lediglich davon ernähren können. Welcher Tätigkeit er in Kabul nachgehe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Die Schilderungen des BF, wonach die Volksschule in das Lyzeum eingegliedert sei, entspreche den Erfahrungen des Sachverständigen. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde im Gutachten ausgeführt, die Angaben des BF, wonach er von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, sei nicht authentisch. Das Zentrum XXXX sowie das Dorf, aus welchem der BF stammt, würden von der Regierung und der Lokalpolizei, bestehend aus Hazara-Kämpfern kontrolliert. Die Kontrolle reiche bis zu fünf Kilometer über das Zentrum des Distriktes hinaus. Die angrenzende Provinz stehe unter dem Einfluss der Taliban. Aus dieser Proivnz würden Taliban in die Randgebiete von XXXX sickern und die Bevölkerung terrorisieren. Allerdings seien die meisten dieser "Taliban"-Hazara Personen, die mit den Taliban zusammenarbeiten und sich dafür rächen, dass die Hezb-e Wahdat sie nicht in die Reihen der Behörde aufgenommen bzw. keinen Platz in der Regierung gefunden habe. Seit 2013 sei auch die Gruppe von Daesh in den Randgebieten von XXXX entstanden.Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde im Gutachten ausgeführt, die Angaben des BF, wonach er von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, sei nicht authentisch. Das Zentrum römisch 40 sowie das Dorf, aus welchem der BF stammt, würden von der Regierung und der Lokalpolizei, bestehend aus Hazara-Kämpfern kontrolliert. Die Kontrolle reiche bis zu fünf Kilometer über das Zentrum des Distriktes hinaus. Die angrenzende Provinz stehe unter dem Einfluss der Taliban. Aus dieser Proivnz würden Taliban in die Randgebiete von römisch 40 sickern und die Bevölkerung terrorisieren. Allerdings seien die meisten dieser "Taliban"-Hazara Personen, die mit den Taliban zusammenarbeiten und sich dafür rächen, dass die Hezb-e Wahdat sie nicht in die Reihen der Behörde aufgenommen bzw. keinen Platz in der Regierung gefunden habe. Seit 2013 sei auch die Gruppe von Daesh in den Randgebieten von römisch 40 entstanden. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht authentisch, da die Taliban einer Person etwas befehlen und sie beim nächsten Mal mitnehmen würden. Leiste eine Person Widerstand, so würden sie diese sofort töten. Im Fall der Flucht der Zielperosn würden sie den Bruder als Ersatz für sie mitnehmen und für ihren Zweck einsetzen. Der Bruder und der Vater der geflüchteten Person müssten für die Tat, nämlich die Flucht, büßen und sohin bestraft werden. Zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wurde weiter ausgeführt, Schiiten könnten außerhalb ihrer Moscheen und Häuser in der Öffentlichkeit beten, dies auch in den mehrheitlich von den Sunniten bewohnten Regionen, beispielsweise in Kabul. In der afghanischen Verfassung sei neben der sunnitischen Rechtsprechung die schiitische Rechtsprechung als Quelle aufgenommen worden. Die Hazara würden nicht als Gruppe verfolgt werden, sondern seien überproportional an der staatlichen Macht beteiligt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Hazara-Reisende zwischen den Provinzen von Taliban und entführt und getötet würden, jedoch würde diese Vorgehensweise auch andere Volksgruppen, wie Usbeken, Tadschiken und Paschtunen, betreffen. I.
  31. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF das Gutachten sowie Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.römisch eins.
  32. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurden dem BF das Gutachten sowie Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. I.
  33. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter Verweis auf verschiedene Berichte vor, im Sachverständigengutachten von Juli 2017 sei nicht berücksichtigt worden, dass Schiiten zahlreichen gezielten Angriffen, beispielsweise beim Feiern öffentlicher Feste, ausgesetzt seien. Zur Situation der Hazara wurde auf verschiedene ACCORD-Anfragebeantwortungen verwiesen und ausgeführt, dass die Einschätzung, wonach Hazara nur "gelegentlich" Entführungen und Ermordungen ausgesetzt wären, der gegenwärtigen Berichtslage widerspreche. Aus den Berichten ergebe sich, dass Hazara nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sondern zunehmend in hohem Ausmaß lebensbedrohlicher Gewalt ausgesetzt seien. In der Folge wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul sowie zur Situation von schiitischen Hazara in Kabul Stellung bezogen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen von UNHCR ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet bei einer Neuansiedlung in Afghanistan vorhanden sein müsse, damit eine Neuansiedlung zumutbar sei. Der BF verfüge jedoch weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Zusätzlich werde seine Rückkehr durch seinen Aufenthalt in Europa und im Iran belastet. Hinsichtlich der Situation von Rückkehrenden wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 verwiesen. Die Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung würden zudem durch ein Gutachten von Dr. Mahringer widerleget werden, aus welchem hervorgehe, dass es für Rückkehrende aus Europa weder Beratung und Betreuung noch finanzielle Unterstützung gebe. Ergänzend wurde ein Beitrag von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 2017 auszugsweise wiedergegeben, welcher sich mit der prekären Situation von Rückkehrenden auseinandersetzt. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass nach den UNHCR-Richtlinien zu prüfen sei, ob ein Unterstützungsnetzwerk tatsächlich willens und in der Lage sei, Antragsteller zu unterstütezn. Mitglieder der eigenen ethnischen Gruppierung würden nur dann Unterstützung leisten, wenn bereits in der Vergangenheit soziale Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern bestanden hätten. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass Binnenvertriebene zur schutzbedürftigsten Gruppe in Afghanistan zählen würden und in urbanen Gebieten zusätzlich einen erhöhten Bedarf an Schutz hätten, da sie in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen wären. Unterkünfte seien für sie nur beschränkt verfügbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF in Afghanistan daher nicht.römisch eins.
  34. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter Verweis auf verschiedene Berichte vor, im Sachverständigengutachten von Juli 2017 sei nicht berücksichtigt worden, dass Schiiten zahlreichen gezielten Angriffen, beispielsweise beim Feiern öffentlicher Feste, ausgesetzt seien. Zur Situation der Hazara wurde auf verschiedene ACCORD-Anfragebeantwortungen verwiesen und ausgeführt, dass die Einschätzung, wonach Hazara nur "gelegentlich" Entführungen und Ermordungen ausgesetzt wären, der gegenwärtigen Berichtslage widerspreche. Aus den Berichten ergebe sich, dass Hazara nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sondern zunehmend in hohem Ausmaß lebensbedrohlicher Gewalt ausgesetzt seien. In der Folge wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul sowie zur Situation von schiitischen Hazara in Kabul Stellung bezogen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen von UNHCR ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet bei einer Neuansiedlung in Afghanistan vorhanden sein müsse, damit eine Neuansiedlung zumutbar sei. Der BF verfüge jedoch weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Zusätzlich werde seine Rückkehr durch seinen Aufenthalt in Europa und im Iran belastet. Hinsichtlich der Situation von Rückkehrenden wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 verwiesen. Die Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung würden zudem durch ein Gutachten von Dr. Mahringer widerleget werden, aus welchem hervorgehe, dass es für Rückkehrende aus Europa weder Beratung und Betreuung noch finanzielle Unterstützung gebe. Ergänzend wurde ein Beitrag von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 2017 auszugsweise wiedergegeben, welcher sich mit der prekären Situation von Rückkehrenden auseinandersetzt. In der Folge wurde darauf hingewiesen, dass nach den UNHCR-Richtlinien zu prüfen sei, ob ein Unterstützungsnetzwerk tatsächlich willens und in der Lage sei, Antragsteller zu unterstütezn. Mitglieder der eigenen ethnischen Gruppierung würden nur dann Unterstützung leisten, wenn bereits in der Vergangenheit soziale Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern bestanden hätten. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass Binnenvertriebene zur schutzbedürftigsten Gruppe in Afghanistan zählen würden und in urbanen Gebieten zusätzlich einen erhöhten Bedarf an Schutz hätten, da sie in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen wären. Unterkünfte seien für sie nur beschränkt verfügbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF in Afghanistan daher nicht. Hinsichtlich der Ausführungen im Sachverständigengutachten vom XXXX zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des BF wurde festgehalten, das Gutachten lasse leider den Rückschluss zu, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erschüttert bleibe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. werde angeregt, die Situation von schiitischen Hazara sowie die prekäre Rückkehrsituation in die Erwägungen miteinzubeziehen.Hinsichtlich der Ausführungen im Sachverständigengutachten vom römisch 40 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des BF wurde festgehalten, das Gutachten lasse leider den Rückschluss zu, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens erschüttert bleibe. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. werde angeregt, die Situation von schiitischen Hazara sowie die prekäre Rückkehrsituation in die Erwägungen miteinzubeziehen. I.12.Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1 in Vorlage.römisch eins.12.Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1 in Vorlage. I.
  35. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter Verweis auf das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, den EASO-Bericht von Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die aktuelle Berichtslage zu berücksichtigen habe. Neben den genannten Berichten seien die ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen der Dürre sowie der ACCORD-Lagebericht von Dezember 2018 zu berücksichtigen. Aus letzterrem sei ersichtlich, dass sich Afghanistan in einer humanitären Notlage befinde. Aufgrund der ausufernden Krise würden keine hinreichenden Organisationsstrukturen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um aus dieser Notlage herauszukommen. Es sei daher illusorisch, dass Rückkehrende und Binnenvertriebene in Afghanistan Unterstützung erhalten würden. Folglich sei auch nach der Ansicht von UNHCR eine Neuansiedlung in Kabul nicht zumutbar. Aus den weiteren Berichtsquellen gehe zudem hervor, dass eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ebenso wenig zumutbar sei. In der Folge wurde das Länderinformationsblatt Afghanistan Stand 23.11.2018 auszugsweise zitiert und ergänzend festgehalten, dass aus diesen Ausführungen die signifikante Verschlechterung der Lage erischtlich sei. Rückkehrende seien ebenso wie Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen. Auch aus dem EASO Bericht von Juni 2018 gehe hervor, dass der anhaltende Zustrom von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland in urbane Zentren äußerst prekäre Lebensbedingungen zur Folge habe. Die Folge für diese Menschen sei, dass sie in Slums unter menschenunwürdigen Bedingungen leben würden. Urbane Armut sei weit verbreitet, wodurch destruktive Mechanismen, wie Kriminalität, Kinderarbeit und Betteln, gefördert würden. Den UNHCR-Richtlinien sei zu entnehmen, dass sich der innerstaatliche Konflikt ausbreite, Menschenrechtsverletzungen notorisch begangen werden und der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Infolge der generellen Verschlechterung könne die Bevölkerung von humanitärer Hilfe nicht erreicht werden. Eine Wiederansiedlung sei mit großen Schwierigkeiten verbunden, da Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten und aufgrund der Arbeitslosigkeit hoher Konkurrenzdruck herrsche. Hinsichtlich der Situation in Mazar-e Sharif und Herat wurde erneut auf die ACCORD-Anfragebeantwortung "Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010 - 2018" vom 07.12.2018 verwiesen und auszugsweise wiedergegeben. Zur Situation von Rückkehrenden wurde ergänzend Auszüge aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann von März 2018 wiedergegeben. Zur Lebensmittelverfügbarkeit in der Stadt Herat wurde ausgeführt, dass aufgrund der Dürre 60.000 Personen vertrieben worden und aufgrund der Kombination aus Dürre und Konflikt mittellos seien. Sowohl die Familien, die seit ihrer Anknunft in Herat-Stadt Bargeld für Lebensmittel erhalten hätten, als auch jene, die ein bis zwei Nahrungsmittelrationen bekommen hätten, hätten berichtet, dass ihnen die Lebensmittel ausgegangen seien und sie sich von Brot und Tee ernähren würden, da sie nicht in der Lage seien, Obst, Gemüse oder Fleisch zu kaufen. Auch in der Stadt Mazar-e Sharif sei die Ernährungssicherheit schlecht und sei die gesamte Provinz Balkh nach der IPC-Klassifizierung mit Stufe 3 ("krisenhaft") bewertet worden. Binnenvertriebene würden zwar eine Art Soforthilfe zur Sicherung der Ernährung erhalten, diese funktioniere jedoch nicht, da es oft Wochen oder Monate dauere, bis überhaupt eine Hilfeleistung erfolge. Ernährungssicherheitsprogramme für längerfristig Vertriebene gebe es nicht. Aufgrund des immensen Zuzugs in den genannten Städten würden zudem dauerhaft Slums entstehen und würde in Unterkünften von Vertriebenen große Not herrschen. Unter Verweis auf einen UNHCR-Bericht vom 26.11.2018 wurde ferner ausgeführt, Personen, die aus Europa abgeschoben würden, seien in Mazar-e Sharif en bevorzugtes Verfolgungsziel von regierungsfeindlichen Netzwerken. Die in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif dokumentierten prekären Verhältnisse würden sich in höchstem Ausmaß auf die hygienischen Zustände auswirken und eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten bewirken. Es gebe nicht ausreichend Wasser, Nahrung oder etwa Geld für medizinsiche Behandlungen. Sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif gebe es einen Mangel an adäquaten Möglichkeiten der Beschäftigung. Generell sei der Arbeitsplatz in einem sehr unzuverlässgen Zustand. Nach einer E-Mail Auskunft von Friederike Stahlmann vom 27.11.2018 verschärfe sich die Lage der Stadtbevölkerung dadurch, dass es ohne Chance auf subsistenzbasiertes Überleben durch Land- und Viehwirtschaft sowie angesichts des immensen Mangels an existenzsichernder Arbeit vor Ort bei einem Verlust der Existenzgrundlage kaum andere Wege der Nahrungsmittelsicherung als missbräuchliche oder strafbare geben würde.römisch eins.
  36. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter Verweis auf das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, den EASO-Bericht von Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die aktuelle Berichtslage zu berücksichtigen habe. Neben den genannten Berichten seien die ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen der Dürre sowie der ACCORD-Lagebericht von Dezember 2018 zu berücksichtigen. Aus letzterrem sei ersichtlich, dass sich Afghanistan in einer humanitären Notlage befinde. Aufgrund der ausufernden Krise würden keine hinreichenden Organisationsstrukturen und Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um aus dieser Notlage herauszukommen. Es sei daher illusorisch, dass Rückkehrende und Binnenvertriebene in Afghanistan Unterstützung erhalten würden. Folglich sei auch nach der Ansicht von UNHCR eine Neuansiedlung in Kabul nicht zumutbar. Aus den weiteren Berichtsquellen gehe zudem hervor, dass eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ebenso wenig zumutbar sei. In der Folge wurde das Länderinformationsblatt Afghanistan Stand 23.11.2018 auszugsweise zitiert und ergänzend festgehalten, dass aus diesen Ausführungen die signifikante Verschlechterung der Lage erischtlich sei. Rückkehrende seien ebenso wie Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen. Auch aus dem EASO Bericht von Juni 2018 gehe hervor, dass der anhaltende Zustrom von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland in urbane Zentren äußerst prekäre Lebensbedingungen zur Folge habe. Die Folge für diese Menschen sei, dass sie in Slums unter menschenunwürdigen Bedingungen leben würden. Urbane Armut sei weit verbreitet, wodurch destruktive Mechanismen, wie Kriminalität, Kinderarbeit und Betteln, gefördert würden. Den UNHCR-Richtlinien sei zu entnehmen, dass sich der innerstaatliche Konflikt ausbreite, Menschenrechtsverletzungen notorisch begangen werden und der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Infolge der generellen Verschlechterung könne die Bevölkerung von humanitärer Hilfe nicht erreicht werden. Eine Wiederansiedlung sei mit großen Schwierigkeiten verbunden, da Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten und aufgrund der Arbeitslosigkeit hoher Konkurrenzdruck herrsche. Hinsichtlich der Situation in Mazar-e Sharif und Herat wurde erneut auf die ACCORD-Anfragebeantwortung "Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010 - 2018" vom 07.12.2018 verwiesen und auszugsweise wiedergegeben. Zur Situation von Rückkehrenden wurde ergänzend Auszüge aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann von März 2018 wiedergegeben. Zur Lebensmittelverfügbarkeit in der Stadt Herat wurde ausgeführt, dass aufgrund der Dürre 60.000 Personen vertrieben worden und aufgrund der Kombination aus Dürre und Konflikt mittellos seien. Sowohl die Familien, die seit ihrer Anknunft in Herat-Stadt Bargeld für Lebensmittel erhalten hätten, als auch jene, die ein bis zwei Nahrungsmittelrationen bekommen hätten, hätten berichtet, dass ihnen die Lebensmittel ausgegangen seien und sie sich von Brot und Tee ernähren würden, da sie nicht in der Lage seien, Obst, Gemüse oder Fleisch zu kaufen. Auch in der Stadt Mazar-e Sharif sei die Ernährungssicherheit schlecht und sei die gesamte Provinz Balkh nach der IPC-Klassifizierung mit Stufe 3 ("krisenhaft") bewertet worden. Binnenvertriebene würden zwar eine Art Soforthilfe zur Sicherung der Ernährung erhalten, diese funktioniere jedoch nicht, da es oft Wochen oder Monate dauere, bis überhaupt eine Hilfeleistung erfolge. Ernährungssicherheitsprogramme für längerfristig Vertriebene gebe es nicht. Aufgrund des immensen Zuzugs in den genannten Städten würden zudem dauerhaft Slums entstehen und würde in Unterkünften von Vertriebenen große Not herrschen. Unter Verweis auf einen UNHCR-Bericht vom 26.11.2018 wurde ferner ausgeführt, Personen, die aus Europa abgeschoben würden, seien in Mazar-e Sharif en bevorzugtes Verfolgungsziel von regierungsfeindlichen Netzwerken. Die in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif dokumentierten prekären Verhältnisse würden sich in höchstem Ausmaß auf die hygienischen Zustände auswirken und eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten bewirken. Es gebe nicht ausreichend Wasser, Nahrung oder etwa Geld für medizinsiche Behandlungen. Sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif gebe es einen Mangel an adäquaten Möglichkeiten der Beschäftigung. Generell sei der Arbeitsplatz in einem sehr unzuverlässgen Zustand. Nach einer E-Mail Auskunft von Friederike Stahlmann vom 27.11.2018 verschärfe sich die Lage der Stadtbevölkerung dadurch, dass es ohne Chance auf subsistenzbasiertes Überleben durch Land- und Viehwirtschaft sowie angesichts des immensen Mangels an existenzsichernder Arbeit vor Ort bei einem Verlust der Existenzgrundlage kaum andere Wege der Nahrungsmittelsicherung als missbräuchliche oder strafbare geben würde. Abschließend wurde auf die Integrationsbemühungen des BF hingewiesen und wurden folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: - Bestätigung über Teilnahme an XXXX vom XXXX ;- Bestätigung über Teilnahme an römisch 40 vom römisch 40 ; - Anmeldebestätigung für einen Brückenkurs im Rahmen des Bildungsprojekts " XXXX ";- Anmeldebestätigung für einen Brückenkurs im Rahmen des Bildungsprojekts " römisch 40 "; - Bestätigung über Teilnahme am Kurs "Hilfe im Notfall" des Roten Kreuzes; - Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachencafé vom XXXX ;- Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachencafé vom römisch 40 ; - Zertifikat über Teilnahme an Deutschkurs A2 vom XXXX;- Zertifikat über Teilnahme an Deutschkurs A2 vom römisch 40 ; - Freiwilligen-Ausweis des BF ( XXXX Hilfswerk).- Freiwilligen-Ausweis des BF ( römisch 40 Hilfswerk). I.
  37. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:römisch eins.
  38. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: - Kursabschlussbestätigung "Bildungsprojekt XXXX " vom XXXX samt Empfehlungsschreiben;- Kursabschlussbestätigung "Bildungsprojekt römisch 40 " vom römisch 40 samt Empfehlungsschreiben; - Teilnahmebestätigung Kurs "Einführung in die Menschenrechte" vom XXXX ;- Teilnahmebestätigung Kurs "Einführung in die Menschenrechte" vom römisch 40 ; - Teilnahembestätigung Kurs "first love" der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung vom XXXX ;- Teilnahembestätigung Kurs "first love" der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung vom römisch 40 ; - ÖSD Zertifikat B1 vom XXXX .- ÖSD Zertifikat B1 vom römisch 40 . I.
  39. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 04.06.2019 zur Stellung binnen 14 Tagen übermittelt.römisch eins.
  40. Mit Ladung vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 04.06.2019 zur Stellung binnen 14 Tagen übermittelt. I.
  41. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan ein. Im Wesentlichen wurde darauf hingeiwesen, dass das aktuelle Länderinformationsblatt keine Verbesserung der bereits dargestellten Situation aufzeige. Der Dürre seien im Frühjahr 2019 nunmehr Überflutungen gefolgt, durch welche in Kabul und Herat tausende Häuser sowie die Lebensgrundlage zahlreicher Familien zerstört worden seien. Folglich sei eine weitere Verschärfung der humanitären Krise eingetreten. Hinsichtlich der Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde insbesondere auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Mai 2019 zur Situation von Kindern in den genannten Städten verwiesen. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des innerstaatlichen Konflikts, der unkontrollierbaren Massenfluchtsbewegung innerhalb des Landes, der erzwungenen Massenrückkehr von afghanischen Staatsangehörigen aus den Nachbarstaaten sowie der humanitären Krise die grundsätzliche Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in urbanen Zentren wie Herat oder Mazar-e Sharif in der gegenwärtigen Realität Afghanistans keine Deckung mehr finde. Ohne verlässliches unterstützungsfähiges Netzwerk bestehe die reale Gefahr einer unzumutbaren Notlage im Fall der Rückkehr.römisch eins.
  42. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan ein. Im Wesentlichen wurde darauf hingeiwesen, dass das aktuelle Länderinformationsblatt keine Verbesserung der bereits dargestellten Situation aufzeige. Der Dürre seien im Frühjahr 2019 nunmehr Überflutungen gefolgt, durch welche in Kabul und Herat tausende Häuser sowie die Lebensgrundlage zahlreicher Familien zerstört worden seien. Folglich sei eine weitere Verschärfung der humanitären Krise eingetreten. Hinsichtlich der Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde insbesondere auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Mai 2019 zur Situation von Kindern in den genannten Städten verwiesen. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des innerstaatlichen Konflikts, der unkontrollierbaren Massenfluchtsbewegung innerhalb des Landes, der erzwungenen Massenrückkehr von afghanischen Staatsangehörigen aus den Nachbarstaaten sowie der humanitären Krise die grundsätzliche Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in urbanen Zentren wie Herat oder Mazar-e Sharif in der gegenwärtigen Realität Afghanistans keine Deckung mehr finde. Ohne verlässliches unterstützungsfähiges Netzwerk bestehe die reale Gefahr einer unzumutbaren Notlage im Fall der Rückkehr. I.
  43. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Afghanistan vom XXXX . Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage nach wie vor volatil sei. Insofern ausgeführt werde, die afghansiche Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren sowie die Provinzhaupststädte und die meisten Distriktzentren, so stehe dies in Widerspruch zu den Berichten, wonach Aufständische weiterhin Überfälle auf Distriktzentren ausführen und Bevölkerungszentren bedrohen würden. Hinsichtlich der humanitären Situation wurde erneut auf den eingeschränkten Zugang zu Basisversorgung, zu humanitären Hilfsleistungen sowie zum Arbeitsmarkt hingewiesen. In der Stadt Herat sei es laut Länderinformationsblatt ferner zu Demonstrationen von Bewohnern gekommen, welche die Binnenvertriebenen bezichtigen würden, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das Angebot an billigen Arbeitskräften drücke den Tageslohn. Ferner gehe aus den Berichten hervor, dass ein Mangel an Netzwerken die größte Herausforderung für Rückkehrende darstelle und soziale, ethnische sowie familiäre Netzwerke unentbehrlich seien. Der afghanische Staat sei nicht unterstützungsfähig und sei der Zugang zu humanitären Hilfeleistungen beschränkt. Menschen die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft benötigen würden, könnten nicht erreicht werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie der individuellen Situation des BF sei ihm - abgesehen von einer allfälligen Asylrelevanz - der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.römisch eins.
  44. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete der BF im Wege seiner Vertretung eine weitere Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Afghanistan vom römisch 40 . Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage nach wie vor volatil sei. Insofern ausgeführt werde, die afghansiche Regierung behalte die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren sowie die Provinzhaupststädte und die meisten Distriktzentren, so stehe dies in Widerspruch zu den Berichten, wonach Aufständische weiterhin Überfälle auf Distriktzentren ausführen und Bevölkerungszentren bedrohen würden. Hinsichtlich der humanitären Situation wurde erneut auf den eingeschränkten Zugang zu Basisversorgung, zu humanitären Hilfsleistungen sowie zum Arbeitsmarkt hingewiesen. In der Stadt Herat sei es laut Länderinformationsblatt ferner zu Demonstrationen von Bewohnern gekommen, welche die Binnenvertriebenen bezichtigen würden, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das Angebot an billigen Arbeitskräften drücke den Tageslohn. Ferner gehe aus den Berichten hervor, dass ein Mangel an Netzwerken die größte Herausforderung für Rückkehrende darstelle und soziale, ethnische sowie familiäre Netzwerke unentbehrlich seien. Der afghanische Staat sei nicht unterstützungsfähig und sei der Zugang zu humanitären Hilfeleistungen beschränkt. Menschen die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft benötigen würden, könnten nicht erreicht werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie der individuellen Situation des BF sei ihm - abgesehen von einer allfälligen Asylrelevanz - der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Beiliegend wurde eine Einstellungszusage betreffend die Tätigkeit als freiberuflicher Prospektverteiler in Vorlage gebracht. I.
  45. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.römisch eins.
  46. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: - Einstellzusage (Beilage I);- Einstellzusage (Beilage römisch eins); - Empfehlungsschreiben vom XXXX (Beilage II);- Empfehlungsschreiben vom römisch 40 (Beilage römisch zwei); - Schreiben der Leitung Bildungsinitiative XXXX vom XXXX (Beilage III);- Schreiben der Leitung Bildungsinitiative römisch 40 vom römisch 40 (Beilage römisch drei); - Anmeldebestätigung zum Brückenkurs vom XXXX (Beilage IV);- Anmeldebestätigung zum Brückenkurs vom römisch 40 (Beilage römisch vier); - Teilnahmebestätigung vom XXXX (Beilage V);- Teilnahmebestätigung vom römisch 40 (Beilage römisch fünf); - Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX (Beilage VI);- Unterstützungsschreiben von Herrn römisch 40 (Beilage römisch sechs); - Deutsch-Zertifikat A2 bzw. B1 vom XXXX bzw. XXXX (Beilage VI);- Deutsch-Zertifikat A2 bzw. B1 vom römisch 40 bzw. römisch 40 (Beilage römisch sechs); - Empfehlungsschreiben vom XXXX (Beilage VII);- Empfehlungsschreiben vom römisch 40 (Beilage römisch sieben); - Abschlussbestätigung vom Brückenkurs vom XXXX (Beilage VIII);- Abschlussbestätigung vom Brückenkurs vom römisch 40 (Beilage römisch acht); - Kursabschlussbestätigung vom XXXX , welche als Beilage IX zum Akt genommen wird.- Kursabschlussbestätigung vom römisch 40 , welche als Beilage römisch neun zum Akt genommen wird. - Workshop zur Familienplanung vom XXXX (Beilage X);- Workshop zur Familienplanung vom römisch 40 (Beilage römisch zehn); - Teilnahmebestätigung Einführung in die Menschenrechte vom XXXX (Beilage XI);- Teilnahmebestätigung Einführung in die Menschenrechte vom römisch 40 (Beilage römisch elf); - Ausweis als Beweis dafür, für die Freiwilligenarbeit im Jahr 2019 (Beilage XII);- Ausweis als Beweis dafür, für die Freiwilligenarbeit im Jahr 2019 (Beilage römisch zwölf); - Bestätigung vom XXXX Hilfswerk vom XXXX (Beilage XIII);- Bestätigung vom römisch 40 Hilfswerk vom römisch 40 (Beilage römisch dreizehn); - Schreiben vom Werbemittelverteiler XXXX , Firma XXXX (Beilage XIV);- Schreiben vom Werbemittelverteiler römisch 40 , Firma römisch 40 (Beilage römisch vierzehn); - Teilnahmebestätigung eine Hilfe im Notfall-Kurses vom XXXX (Beilage XV).- Teilnahmebestätigung eine Hilfe im Notfall-Kurses vom römisch 40 (Beilage römisch fünfzehn). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: R: Hat sich seit der letzten Verhandlung vom XXXX hinsichtlich Ihrer Integration etwas Wesentliches geändert?R: Hat sich seit der letzten Verhandlung vom römisch 40 hinsichtlich Ihrer Integration etwas Wesentliches geändert? BF: Ja. Ich habe schon die A2- und B1-Zertifikate. Ich habe freiwillige Arbeiten geleistet. Ich habe auch ein Sprach-Café besucht. Gerade mache ich einen Deutschkurs auf Niveau B1+ und B
  47. R (auf Deutsch): Verstehen und sprechen Sie Deutsch. BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Haben Sie Geschwister? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wie viele Geschwister haben Sie? BF (auf Deutsch): Ich habe drei Schwestern und einen Bruder. R (auf Deutsch): Wie alt ist Ihr Bruder? BF (auf Deutsch): Ich glaube, er ist jetzt 12 Jahre. R (auf Deutsch): Würden Sie in Österreich gerne arbeiten? BF (auf Deutsch): Ja, natürlich. R (auf Deutsch): Würden Sie jede Arbeit annehmen? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe im Iran ein Jahr als Maler gearbeitet. Ja, ich wollte einfach arbeiten. R (auf Deutsch): Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet? BF (auf Deutsch): Ich habe als Hirte gearbeitet. R (auf Deutsch): Wie lange? BF (auf Deutsch): Ungefähr zwei Jahre. R (auf Deutsch): Was arbeitet Ihr Vater? BF (auf Deutsch): Er ist in der Landwirtschaft. R (auf Deutsch): Ist das seine eigene Landwirtschaft? BF (auf Deutsch): Wir haben selber Erde und er arbeitet auch für andere Menschen. R (auf Deutsch): Welche Früchte oder welches Obst baut Ihr Vater an? BF (auf Deutsch): Kartoffel, (BF spricht auf Dari) Erbsen und Zwiebel. R (auf Deutsch): Was passiert dann mit diesen Produkten? BF (auf Deutsch): Wiederholung auf Dari. BF: Zum Teil ist es für den Eigenverbrauch und zum Teil wurde es verkauft. Zumindest war es zu dem Zeitpunkt, als ich dort war so. R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF (auf Deutsch): Wir wohnen im XXXX . Pro Monat bekommen wir Geld. Ungefähr 200 Euro.BF (auf Deutsch): Wir wohnen im römisch 40 . Pro Monat bekommen wir Geld. Ungefähr 200 Euro. R (auf Deutsch): Wenn Sie sagen "wir wohnen im XXXX ", wohnen noch Familienangehörige bei Ihnen?R (auf Deutsch): Wenn Sie sagen "wir wohnen im römisch 40 ", wohnen noch Familienangehörige bei Ihnen? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Wer wohnt mit Ihnen? BF (auf Deutsch): Dort wohnt drei Freund von mir. R (auf Deutsch): sind die Freunde afghanische Staatsbürger? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wo wohnen Ihre Familienangehörigen? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht wo wohnt. R (auf Deutsch): Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? BF (auf Deutsch): Sie haben mich vor einem Jahr und drei Monaten angerufen. Sie haben gesagt, "wir müssen von hier weggehen". R (auf Deutsch): Wohin? BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht. Sie haben es nicht genau gesagt. R (auf Deutsch): Welches Gebiet haben sie dann angegeben, wenn Sie sagen: nicht genau? Wo dann ungefähr? BF (auf Deutsch): Frage nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Sie haben gesagt, entweder werden sie in die Türkei, in den Iran oder nach Pakistan reisen. R (auf Deutsch): Wie hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Er ist auch Landwirt, so lange ich dort war. R (auf Deutsch): Wie weit hat Ihr Onkel von Ihrem Elternhaus entfernt gewohnt? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: 15 bis 20 Minuten. R (auf Deutsch): Hat Ihr Onkel dort alleine gelebt? BF (auf Deutsch): Nein, dieser hatte eine Frau. R (auf Deutsch): Wie war das Verhältnis Ihrer Familie zu Ihrem Onkel? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Nicht sehr gut. R (auf Deutsch): Aus welchem Grund? BF (auf Deutsch): Ja. Dort gibt es verschiedene Problem. R (auf Deutsch): Können Sie das etwas konkretisieren? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Es ging um Haus und Grundstück. R (auf Deutsch): Was heißt das genau? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Da er der Bruder meines Vaters war, gab es Streitigkeiten. Er wollte den Grund und das Haus haben. R (auf Deutsch): Was hat das genau geheißen? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Ich weiß nicht genau, was er wollte, aber es ist in Afghanistan so üblich, dass man um das Erbe des Vaters immer streitet und es immer Probleme gibt. R (auf Deutsch): Wo hält sich Ihr Onkel ms auf derzeit? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: In Pakistan, in Qitta. R (auf Deutsch): Seit wann hält er sich dort auf? BF (auf Deutsch): Als ich dort war. Fragewiederholung auf Dari. BF: Wann er sich nach Pakistan begab, weiß ich nicht, aber als ich noch in Afghanistan war, war er in Pakistan. R (auf Deutsch): Was arbeitet Ihr Onkel ms in Pakistan? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht. R (auf Deutsch): Was hat Ihr Onkel gearbeitet in Pakistan, als Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten haben? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht. R (auf Deutsch): Wie war das Verhältnis Ihrer Familie zur Familie des Onkels ms? BF (auf Deutsch): Die Frage nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Gut. Sie haben telefoniert miteinander. R (auf Deutsch): Haben Sie mit Ihrer Mutter jemals darüber gesprochen, was Ihr Onkel ms für Tätigkeiten verrichtet in Pakistan? BF (auf Dari): Nein. R (auf Deutsch): Wie viele Kinder hat dieser Onkel ms? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht. R (auf Deutsch): Haben Sie mit Ihren Eltern über die Gewohnheiten Ihres Onkels ms jemals gesprochen? Hat Sie das interessiert? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie jemals versucht Kontakt mit Ihren Eltern, mit Ihrer Familie aufzunehmen? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Nein. Sie haben vor einem Jahr und drei Monaten angerufen und mir mitgeteilt, dass sie dort weggehen wollen. R (auf Deutsch): Warum haben Sie nicht versucht mit Ihren Eltern bzw. Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen. BF (auf Deutsch): Ich habe schon zwei oder drei Mal versucht die Nummer anzurufen, das Handy war ausgeschaltet. R (auf Dari): Haben Sie auf andere Art und Weise versucht Kontakt mit Ihrer Familie aufzunehmen? BF (auf Dari): Ich habe sonst keine Nummer von Freunden oder Bekannten, die ich kontaktieren könnte. R (auf Deutsch): Haben Sie versucht über das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond Kontakt mit Ihrer Familie aufzunehmen? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Beschreiben Sie mir einen typischen Alltag vom Aufstehen bis zum ins Bett-Gehen. BF (auf Deutsch): Ich stehe um 07:00, 08:00 Uhr ... Dann esse ich Frühstück, dann dusche ich mich. Danach lese ich meine Hausaufgabe und danach gehe ich zu meinem Deutschkurs. R (auf Deutsch): Wie spät ist es dann? BF (auf Deutsch): Unser Deutschkurs beginnt um 13:30 Uhr bis 16:45 Uhr. Danach kam ich zu Hause. Danach koche ich etwas. Danach esse ich, dann um 10:00 oder 11:00 Uhr gehe ich ins Bett. R (auf Deutsch): Was machen Sie zwischen dem Kochen und dem ins Bett-Gehen? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF: Ich wasche das Geschirr ab und räume ein bisschen, dann gehe ich ins Bett. R (auf Deutsch): Wann kochen Sie? BF (auf Deutsch): Um 20:00 Uhr oder um 19:00 Uhr. R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich schon einen Arbeitgeber gefunden, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat? BF (auf Deutsch): Ja, ich war am Reumannplatz, dort gibt es ein Dönergeschäft. Der Mann hat gesagt, du hast keine Erlaubnisse. Fragewiederholung auf Dari. BF (Dari): Nein, das nicht. Aber ich war in der Schlachthausgasse bei einem afghanischen Restaurant namens XXXX und sie haben mir einen Brief geschrieben. Dieser Brief befindet sich bei mir.BF (Dari): Nein, das nicht. Aber ich war in der Schlachthausgasse bei einem afghanischen Restaurant namens römisch 40 und sie haben mir einen Brief geschrieben. Dieser Brief befindet sich bei mir. R (auf Deutsch): Gehen Sie sonst einer Arbeit nach? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Gehen Sie einer caritativen Arbeit nach? BF (auf Deutsch): Jetzt kann ich nicht, weil der Deutschkurs am Nachmittag ist. R (auf Deutsch): Wann findet der Deutschkurs statt? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Dari): 13:30 Uhr bis 16:45 Uhr. R (auf Deutsch): An welchen Wochentagen findet er statt? BF (auf Deutsch): Von Montag bis Freitag. R (auf Deutsch): Haben Sie außerhalb von dieser Kurszeit versucht, einer karitativen Tätigkeit nachzugehen? BF (auf Deutsch): nein. R (auf Deutsch): Wie ist Ihr Familienstand? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Dari): Ledig. R (auf Dari): Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF (auf Dari): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe schon. R (auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicherinnen oder Österreicher an? BF (auf Deutsch): Ja, er ist auch Österreicher. R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freundinnen oder Freunde mit Vor- und Nachnamen? BF (auf Deutsch): Er heißt XXXX . Er hat auch einen Brief geschrieben.BF (auf Deutsch): Er heißt römisch 40 . Er hat auch einen Brief geschrieben. R (auf Deutsch): Wo wohnt XXXX ?R (auf Deutsch): Wo wohnt römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Er wohnt am XXXX .BF (auf Deutsch): Er wohnt am römisch 40 . R (auf Deutsch): Was unternehmen Sie mit Ihrem Freund? BF (auf Deutsch): Wir gehen jede Woche einmal oder zwei Mal in sein Haus. Wir trinken Tee oder Kaffee. Dann wir sprechen, reden. Wir reden zwei, drei Stunden. R (auf Deutsch): Über welche Themen? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht genau. R (auf Deutsch): Wann waren Sie das letzte Mal bei Herrn XXXX ?R (auf Deutsch): Wann waren Sie das letzte Mal bei Herrn römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Ich war letzte Woche bei ihm. R (auf Deutsch): Worüber haben Sie in der letzten Woche gesprochen in den drei Stunden? BF (auf Deutsch): Wir haben über Verschiedenes gesprochen. R (auf Deutsch): Über welche Themen haben Sie gesprochen? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Dari): Über das Einkaufen, über Obst und Gemüse. R (auf Deutsch): Was spricht man über Obst und Gemüse drei Stunden lang? BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Dari): Wir haben auch über Fußball gesprochen. Und er hat mich gefragt, wo man günstig einkaufen kann. R (auf Deutsch): Was haben Sie ihm geantwortet? BF (auf Deutsch): Ich habe ihm gesagt, wir können in die XXXX gehen. Dort kann man auch günstiges und gutes Gemüse und Obst einkaufen.BF (auf Deutsch): Ich habe ihm gesagt, wir können in die römisch 40 gehen. Dort kann man auch günstiges und gutes Gemüse und Obst einkaufen. R (auf Deutsch): Ist das für Asylwerber oder auch für Österreicher? BF (auf Deutsch): Beides. R (auf Deutsch): Wo ist das genau? BF (auf Deutsch): XXXX , wo die XXXX ist. Ich kann nicht genau den Standort sagen.BF (auf Deutsch): römisch 40 , wo die römisch 40 ist. Ich kann nicht genau den Standort sagen. R (auf Deutsch): Über welche Fußballspiele haben Sie da gesprochen? BF (auf Deutsch): Er hat mich gefragt, ob ich Fußball spiele und ich habe geantwortet, dass ich manchmal spiele. R (auf Deutsch): Seit wann kennen Sie Herrn XXXX ?R (auf Deutsch): Seit wann kennen Sie Herrn römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Seit drei oder vier Jahren? R (auf Deutsch): Was arbeitet Herr XXXX ?R (auf Deutsch): Was arbeitet Herr römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Er hat ein Lokal. R (auf Deutsch): Sie haben heute vorgelegt, dass Sie einen Brückenkurs besuchen. Was ist ein Brückenkurs? BF (auf Deutsch): Das war ein Deutschkurs. R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich gehe in die Bücherei. R (auf Deutsch): In welche Bücherei? BF (auf Deutsch): Wo die XXXX ist. XXXX . Dort mache ich meine Hausübung und lese ich.BF (auf Deutsch): Wo die römisch 40 ist. römisch 40 . Dort mache ich meine Hausübung und lese ich. R (auf Deutsch): Welche Bücher lesen Sie dort oder welche Zeitschriften? BF (auf Deutsch): Ich lese keine Bücher. Ich mache dort meine Hausübung. R (auf Deutsch): Haben Sie schon deutsche Bücher gelesen? BF (auf Deutsch): Noch nicht. R (auf Deutsch): Warum nicht? BF (auf Deutsch): Ich habe nur das Buch gelesen (BF deutet auf einen Langenscheidt Persisch/Deutsch-Wörterbuch hin). R (auf Deutsch): Haben Sie schon versucht einfache Bücher zu lesen? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Warum nicht? BF (auf Deutsch): Weil, wenn ich lese, dann stehen dort schwierige Wörter. Ich kann nicht verstehen was es bedeutet. R (auf Deutsch): Sind Sie in Österreich an gesellschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themen interessiert? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie zu Hause einen Radio oder einen Fernseher? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie zu Hause weder einen Radio noch einen Fernseher? BF (auf Deutsch): Nein, wir haben weder einen Radio noch einen Fernseher. R (auf Deutsch): Schauen Sie Nachrichten bzw. informieren Sie sich über Nachrichten? BF (auf Deutsch): Über YouTube oder wenn ich bei XXXX bin sehe ich fern.BF (auf Deutsch): Über YouTube oder wenn ich bei römisch 40 bin sehe ich fern. R (auf Deutsch): Was schauen Sie sich an, wenn Sie bei XXXX sind?R (auf Deutsch): Was schauen Sie sich an, wenn Sie bei römisch 40 sind? BF (auf Deutsch): Filme. R (auf Deutsch): Wann waren Sie das letzte Mal bei XXXX Fernsehen?R (auf Deutsch): Wann waren Sie das letzte Mal bei römisch 40 Fernsehen? BF (auf Deutsch): Letzte Woche. R (auf Deutsch): Welchen Film haben Sie sich letzte Woche angesehen? BF (auf Deutsch): Es war ein Film auf Deutsch. R (auf Deutsch): Wie hat der Film geheißen? BF (auf Deutsch): Ich habe den Namen vergessen. R (auf Deutsch): Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation oder Ähnlichem? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Sie haben zuerst gesagt, Sie gehen in Ihrer Freizeit manchmal Fußballspielen. Spielen Sie da in einem Verein? BF (auf Deutsch): Jetzt ist Winter, da spielen wir nicht oft. R (auf Deutsch): Jetzt wäre kein Schnee, da könnte man auch Fußballspielen. BF (auf Deutsch): Nein, wir gehen jetzt nicht. R (auf Deutsch): Spielen Sie in einer Mannschaft? BF (auf Deutsch): Nein, nur mit Freunden. R (auf Deutsch): Nehmen Sie irgendwelche Medikamente ein? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leben Verwandte von Ihnen in Österreich? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leben Verwandte von Ihnen in der EU? BF (auf Deutsch): Nein. BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen. R (auf Deutsch): Sind Sie gerichtlich vorbestraft bzw. verwaltungsstrafrechtlich oder läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren? BF (auf Deutsch): Nein. Lediglich eine Geldstrafe von den Wiener Linien habe ich erhalten, weil ich keinen Fahrschein hatte. R (auf Deutsch): Was haben Sie in diesem Brückenkurs gelernt? BF (auf Deutsch): Das war A
  48. R (auf Deutsch): Was war der Lehrinhalt dieses Brückenkurses? BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht genau. R (auf Deutsch): Wie lange haben Sie diesen Brückenkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ca. zwei oder drei Monate. R (auf Deutsch): Haben Sie dort außer Deutsch auch noch etwas Anderes gemacht oder gelernt? BF (auf Deutsch): Nein, nur Deutsch. R (auf Deutsch): Ich frage deshalb so genau, weil Sie mir heute ein Empfehlungsschreiben vorgelegt haben in dem steht, dass Sie nicht nur Deutsch, sondern auch Unterrichtseinheiten in Mathematik und IKT und Englisch hatten. BF (auf Deutsch): Es war nur ein Deutschkurs. BFV an BF: Schildern Sie mir bitte, wo Sie sich noch in der deutschen Sprache schwertun. BF (auf Deutsch): Nicht verstanden. Fragewiederholung auf Dari. BF (auf Deutsch): Beim Sprechen tue ich mir schwer. BFV (auf Dari): Meiner Meinung nach lernen Sie falsch Deutsch. Könnte es sein, dass man Ihnen beim Erlernen der deutschen Sprache noch nicht erklärt hat, dass bei den meisten Wörtern es synonyme Bedeutungen gibt? BF (auf Dari): Ja, das stimmt. Ich habe auch nicht wirklich viele Dari-Bücher gelesen. R (auf Deutsch): Warum besorgen Sie sich nicht ganz einfache Deutschbücher? BF (auf Deutsch): Das möchte ich ab jetzt machen. BFV: Keine weiteren Fragen. [...] R (auf Dari): Haben Sie über den Deutschkurs hinaus noch andere Kurse besucht, in denen Ihnen außer Deutsch noch andere Inhalte vermittelt wurden? BF (auf Dari): Ja, seit XXXX bis jetzt mache ich bei XXXX neben Deutsch auch Mathe und Englisch.BF (auf Dari): Ja, seit römisch 40 bis jetzt mache ich bei römisch 40 neben Deutsch auch Mathe und Englisch. R (auf Dari): Zu welchem Zweck besuchen Sie diesen Kurs? BF (auf Dari): Damit ich etwas lerne. R (auf Deutsch): Haben Sie einen Plan, weshalb Sie diesen Kurs besuchen? BF (auf Deutsch): Ich möchte einen Pflichtschulabschluss machen. R (auf Dari): Sagt Ihnen in Mathematik der "Pythagoreische Lehrsatz" etwas? BF (auf Dari): Nein, so weit bin ich noch nicht. R (auf Deutsch): Was haben Sie bisher in Mathematik gelernt? BF (auf Deutsch): Mal, Dividieren, Plus und Minus. Beginn Einvernahme Zeugin (Z) um 11:28 Uhr. Zeugin (Z) wird nach § 48 iVm § 49, iVm § 50 und § 36a AVG belehrt.Zeugin (Z) wird nach Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 49,, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 36 a, AVG belehrt. R: Was sind Sie von Beruf? Z: Ich bin Erwachsenenbildnerin. R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z: Ich bin seine Lehrerin. R: Seit wann kennen Sie den BF? Z: Seit XXXX , da hat meine Arbeit bei XXXX angefangen.Z: Seit römisch 40 , da hat meine Arbeit bei römisch 40 angefangen. R: In wie fern sind Sie da mit dem BF in Kontakt gekommen? Z: Meine Vorgängerin hat den Kurs beendet und ich habe deren Arbeit übernommen und habe ihren Kurs fortgesetzt bzw. beendet. Das war XXXX .Z: Meine Vorgängerin hat den Kurs beendet und ich habe deren Arbeit übernommen und habe ihren Kurs fortgesetzt bzw. beendet. Das war römisch 40 . R: Was machen Sie als Erwachsenenbildnerin genau? Z: Ich habe eigentlich Germanistik und Sprachwissenschaften studiert und war sieben Jahre beim XXXX als Sprachtrainerin tätig.Z: Ich habe eigentlich Germanistik und Sprachwissenschaften studiert und war sieben Jahre beim römisch 40 als Sprachtrainerin tätig. R: Was ist das für ein Kurs, den der BF bei Ihnen besucht hat? Z: Das ist eigentlich ein Brückenkurs, der für den Pflichtschulabschluss vorbereiten soll. R: Wenn Sie sagen, der Kurs soll für den Pflicht Schulabschluss vorbereiten, ist es dann eine eigene Vorbereitung für die Pflichtschulabschlussprüfung bzw. für den Kurs der Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses? Z: Nein, es ist eigentlich ein Brückenkurs, der für die Aufnahme des Pflichtschulabschluss-kurses vorbereiten soll. R: Wie lange dauert dieser Pflichtschulabschlusskurs? Z: Zwischen einem und zwei Jahren. R: Das heißt die Absolventen bzw. Bewerber sollten bereits gewisse Vorkenntnisse haben, um diesen Kurs in ein oder zwei Jahren abschließen zu können? Z: Wir sorgen dafür, dass die Leute einen positiven Aufnahmetest für den Pflichtschulabschluss schaffen bzw. dann den Kurs positiv absolvieren. R: Was ist der Inhalt bei Ihrem Kurs? Z: Wir unterrichten: Deutsch, Mathematik, IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) und Englisch. R: Wie lange besucht der BF bereits diesen Kurs? Z: Ich weiß von meiner Vorgängerin, dass er im XXXX den Kurs begonnen hat. Er hat mir aber selbst gesagt, dass er schon vorher einen Kurs gemacht hat.Z: Ich weiß von meiner Vorgängerin, dass er im römisch 40 den Kurs begonnen hat. Er hat mir aber selbst gesagt, dass er schon vorher einen Kurs gemacht hat. R: Wo stehen Sie derzeit im Unterrichtsfach Englisch? Z: A1-Niveau. R: Ist es da schon möglich das "past perfect" und das "passiv voice" zu bilden? Z: Er ist jetzt im Anfängerkurs A
  49. R: Was ist in diesem ersten Jahr gelernt worden? Z: Die Grundrechnungsarten, Bruchrechnen begonnen und Prozentrechnungen haben wir angefangen. R: Wie lange wird der Kurs noch dauern? Z: Bis XXXX .Z: Bis römisch 40 . R: Wird dem BF zum Fortkommen in der deutschen Sprache etwas empfohlen? Z: wir haben jetzt das Programm gehabt "Lernen lernen". In diesem wird den Teilnehmern verschiedene Apps zur Kenntnis gebracht, noch einmal das Wörterbuch und Lernstrategien. R: Werden da auch konkrete Empfehlungen für Bücher bzw. Literatur gegeben? Z: Mein Kollege hat eine Liste an Lehrbüchern bzw. Lehrmaterialien gegeben aus denen die Schüler wählen können. Sie haben zusätzlich ein Grammatikbuch von uns finanziert bekommen. R: Wird in Ihrem Kurs mit den Teilnehmern bzw. dem BF über die Literatur gesprochen, die er lesen hätte sollen? Z: Natürlich fragen wir auch immer wieder nach, wie bzw. wann bzw. ob zu Hause gelernt wurde. Hauptsächlich überprüfen wir aber unseren Stoff. R: Ist der BF schon einmal konkret zu Ihnen gekommen mit einer Literatur gekommen, die er lesen hätte sollen? Z: Er kommt zu mir mit Hausübungen, die er machen sollte. Mit Literatur-Listen bzw. mit Angeboten aus dieser Liste ist er nicht gekommen. Diese Liste wurde vor zwei Wochen ausgegeben. R: Ist es im Programm vorgesehen? Z: Nein. R: Was macht man beim BF konkret, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern? Z: Wir versuchen jedem Schüler das zu geben, was er braucht. Beim BF konzentriert sich das derzeit auf das Lesen und Schreiben. R: Es wurde heute in der Verhandlung im Einklang mit dem BFV festgestellt, dass der BF entsprechende sprachliche Defizite aufweist. Wird etwas konkret dagegen unternommen, um diese Defizite auszugleichen bzw. zu sanieren? Z: Ja. Wir haben zB jetzt zu Kursbeginn Mitte Jänner XXXX begonnen sogenannte "Wortlisten" auszugeben. Da hat sich gezeigt, dass der BF gut übersetzen kann und den anderen helfen kann.Z: Ja. Wir haben zB jetzt zu Kursbeginn Mitte Jänner römisch 40 begonnen sogenannte "Wortlisten" auszugeben. Da hat sich gezeigt, dass der BF gut übersetzen kann und den anderen helfen kann. BFV: Welcher Gegenstand und konkret welcher Bereich fällt dem BF besonders schwer? Z: Alles, was aus dem Alltagskontext herausfällt, schwierigere oder kompliziertere Zusammenhänge. Dinge, die er im Alltag nicht braucht. R: Sind schwierigere oder kompliziertere Zusammenhänge im Bereich A2 oderB1 bzw. B1+ umfasst? Z: Es geht eigentlich darüber hinaus. Was der BF gut beherrscht ist die Grammatik. Klassische Grammatikübungen ist er gewöhnt. R: Sind Sie sonst über den Kurs hinaus mit dem BF beschäftigt? Z: Nein. BFV: XXXX ist die Bildungseinrichtung der XXXX .BFV: römisch 40 ist die Bildungseinrichtung der römisch 40 . Ende der Einvernahme der Z um 11:53 Uhr. BFV verzichtet auf die Folgeberichte der herangezogenen Länderberichte. R an BFV: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BFV: Nein. Ich verweise auf die bisher eingebrachten Stellungnahmen. [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  50. Feststellungen:römisch zwei.
  51. Feststellungen: II.1.
  52. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  53. Zur Person des BF II.1.1.
  54. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1.
  55. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. II.1.1.
  56. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni. Die Familie des BF ist aus dem Dorf weggezogen, als die Taliban die Hazara-Gebiete während ihrer Herrschaft vor 2001 eingenommen haben. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes ist der BF mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er hat im Herkunftsstaat drei Jahre die Schule besucht, über eine Berufsausbildung verfügt er hingegen nicht. In Afghanistan hat er als Hirte gearbeitet. Sein Vater ist in der Viehzucht sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Jahr 2013 ist der BF in den Iran verzogen, wo er als Maler sowie als Nachtwächter gearbeitet hat. Durch diese Erwerbstätigketi hat er sich ausreichend Geld erspart, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Flucht nach Europa zu finanzieren.römisch zwei.1.1.
  57. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni. Die Familie des BF ist aus dem Dorf weggezogen, als die Taliban die Hazara-Gebiete während ihrer Herrschaft vor 2001 eingenommen haben. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes ist der BF mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er hat im Herkunftsstaat drei Jahre die Schule besucht, über eine Berufsausbildung verfügt er hingegen nicht. In Afghanistan hat er als Hirte gearbeitet. Sein Vater ist in der Viehzucht sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Jahr 2013 ist der BF in den Iran verzogen, wo er als Maler sowie als Nachtwächter gearbeitet hat. Durch diese Erwerbstätigketi hat er sich ausreichend Geld erspart, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Flucht nach Europa zu finanzieren. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister steht nicht hinreichend fest. Ferner kann nicht festgestellt werden, wodurch seine Kernfamilie aktuell ihren Lebensunterhalt bestreitet. II.1.1.
  58. Es steht nicht fest, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen hat, da er sich geweigert habe, für die Taliban zu arbeiten und/oder zu kämpfen. Es ist nicht glaubhaft, dass für den BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Vorfalls, bei welchem er von einer militanten Gruppierung nach seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gefragt und in der Folge festgehalten worden sei, das reale Risiko einer Gefährdung besteht.römisch zwei.1.1.
  59. Es steht nicht fest, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen hat, da er sich geweigert habe, für die Taliban zu arbeiten und/oder zu kämpfen. Es ist nicht glaubhaft, dass für den BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Vorfalls, bei welchem er von einer militanten Gruppierung nach seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gefragt und in der Folge festgehalten worden sei, das reale Risiko einer Gefährdung besteht. Ebenso wenig steht fest, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seinem schiitischen Glaubensbekenntnis einer Verfolgung ausgesetzt werde. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass dem BF bloß aufgrund seines Aufenthalts in Europa und/oder im Iran eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesem Grund die reale Gefahr einer Verfolgung droht. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Bei einer Rückkehr in die Provinz Ghazni kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht ausgeschlossen werden. Eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder in Mazar-e Sharif ist dem BF zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Es steht nicht fest, dass der BF im Fall der Ansiedlung in der Stadt Herat oder in Mazar-e Sharif in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Ferner verfügt er über eine zumindest dreijährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung, die er als Hirte, Maler sowie als Nachtwächter gesammelt hat. Bereits im Iran war er in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestretien und sich darüber hinaus Geld anzusparen. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich - allenfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde. II.1.1.
  60. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Personen im Bundesgebiet konnten hingegen nicht festgestellt werden. In einem Verein oder einer Organisation ist er nicht tätig, jedoch hat er im Jahr 2018 für das XXXX Hilfswerk Freiwilligenarbeit geleistet. Ferner hat er an diversen Integrationsmaßnahmen, wie etwa an einem Kurs zur Hilfe im Notfall des Roten Kreuzes, einem Workshop zum Thema Menschenrechte, einem Seminar zur interkulturellen Genderkompetenz, einem Kurs der LPD XXXX , einem Infomodul der Stadt XXXX sowie einem Kurs der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung, teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, nimmt an einem Sprachcafé teil und hat einen XXXX absolviert. Aktuell besucht er einen Brückenkurs, welcher Unterricht in verschiedenen Fächern beinhaltet und ihn auf einen weiteren Kurs zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vorbereiten soll.römisch zwei.1.1.
  61. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Personen im Bundesgebiet konnten hingegen nicht festgestellt werden. In einem Verein oder einer Organisation ist er nicht tätig, jedoch hat er im Jahr 2018 für das römisch 40 Hilfswerk Freiwilligenarbeit geleistet. Ferner hat er an diversen Integrationsmaßnahmen, wie etwa an einem Kurs zur Hilfe im Notfall des Roten Kreuzes, einem Workshop zum Thema Menschenrechte, einem Seminar zur interkulturellen Genderkompetenz, einem Kurs der LPD römisch 40 , einem Infomodul der Stadt römisch 40 sowie einem Kurs der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung, teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, nimmt an einem Sprachcafé teil und hat einen römisch 40 absolviert. Aktuell besucht er einen Brückenkurs, welcher Unterricht in verschiedenen Fächern beinhaltet und ihn auf einen weiteren Kurs zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vorbereiten soll. Er verfügt über Einstellungszusagen für die Tätigkeiten als Küchenhilfe sowie als freiberuflicher Werbeprospektverteiler. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit geht er in Österreich nicht nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. In Österreich ist der BF unbescholten. II.1.
  62. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  63. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat II.1.2.
  64. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom XXXX :römisch zwei.1.2.
  65. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom römisch 40 : 1.2.1.
  66. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.04.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.05.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für fünf Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.04.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.04.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.

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