FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 53, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.römisch eins.1.2. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am XXXX zugestellt. Ferner wurde dem BF das Erkenntnis am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am römisch 40 zugestellt. Ferner wurde dem BF das Erkenntnis am römisch 40 zu eigenen Handen zugestellt. I.
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zweck der Abschiebung. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am selben Tag erließ das Bundesamt gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zweck der Abschiebung. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Straferkenntnis vom XXXX , wurde über den BF aufgrund seiner Betretung am Flughafen XXXX am XXXX
Vm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 ,-- verhängt.Mit Straferkenntnis vom römisch 40 , wurde über den BF aufgrund seiner Betretung am Flughafen römisch 40 am römisch 40
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 ,-- verhängt. I.2.
G erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF am XXXX mit einem verfälschten und entwendeten spanischen Reisepass vom Flughafen XXXX aus nach Toronto reisen habe wollen. Aus diesem Grund sei er am Flughafen festgenommen und durch das SPK XXXX einvernommen sowie angezeigt worden. In der Folge sei über ihn mit Straferkenntnis des PK XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX
Vm § 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe von 5.000, -- verhängt worden. Der BF könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel und dürfe daher keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem habe er kein Visum und sei nicht meldeamtlich erfasst. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. In Österreich führe der BF kein Familienleben. Er habe keine Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet und pflege keine sozialen Kontakte. Sorgepflichten habe der BF nicht.Festgestellt wurde unter anderem, dass der BF am römisch 40 mit einem verfälschten und entwendeten spanischen Reisepass vom Flughafen römisch 40 aus nach Toronto reisen habe wollen. Aus diesem Grund sei er am Flughafen festgenommen und durch das SPK römisch 40 einvernommen sowie angezeigt worden. In der Folge sei über ihn mit Straferkenntnis des PK römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG eine Geldstrafe von 5.000, -- verhängt worden. Der BF könne den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel und dürfe daher keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem habe er kein Visum und sei nicht meldeamtlich erfasst. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. In Österreich führe der BF kein Familienleben. Er habe keine Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet und pflege keine sozialen Kontakte. Sorgepflichten habe der BF nicht. Auf den Seiten 10 bis 28 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots auf die Anzeige des SPK XXXX vom XXXX , den Amtsvermerk des SPK XXXX vom XXXX ; dem rechtskräftigen Straferkenntnis des PK XXXX vom XXXX , die am XXXX vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift sowie auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stützen würden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden sich zudem aus der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX ergeben.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots auf die Anzeige des SPK römisch 40 vom römisch 40 , den Amtsvermerk des SPK römisch 40 vom römisch 40 ; dem rechtskräftigen Straferkenntnis des PK römisch 40 vom römisch 40 , die am römisch 40 vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift sowie auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stützen würden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben würden sich zudem aus der Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am römisch 40 ergeben. Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. erwogen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorliegen würden. Betreffend Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich der BF in Österreich unrechtmäßig aufhalte, kein Familienleben führe und im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen habe. Er pflege keine sozialen Kontakte und gehe keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es würden sohin keine Hinweise auf eine berufliche, sprachliche, private, familiäre oder soziale Integration vorliegen. Überdies sei er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden und habe durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Eine Verfahrensverzögerung habe es im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Abwägung der dargestellten Punkte ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zulässig sei. Abschiebungshindernisse iSd § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen
FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg. cit. genannte Übertretung handle (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) oder wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Im Fall des BF seien die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG erfüllt, da er wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden sei und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Im Zuge der Gefährlichkeitsprognose wurde erwogen, dass der BF seine Identität verschleiern habe wollen. Er habe sich als spanischer Staatsbürger ausgegeben und sei im Besitz eines verfälschten und entwendeten spanischen Reisepasses gewesen. Mit diesem Dokument habe er nach Toronto ausreisen wollen. Im Besitz eines indischen Reisepasses sei er hingegen nicht. Zudem habe er zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, auf legalem Weg Geld zu verdienen, zumal er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits ausgeführt, verletze die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF nicht in seinen in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten. Unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. In einer Abwägung sei die Behörde unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In Hinblick auf Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt werde. Folglich sei keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt VI. wurde erwogen, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei.Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. erwogen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich der BF in Österreich unrechtmäßig aufhalte, kein Familienleben führe und im österreichischen Bundesgebiet keine Angehörigen habe. Er pflege keine sozialen Kontakte und gehe keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es würden sohin keine Hinweise auf eine berufliche, sprachliche, private, familiäre oder soziale Integration vorliegen. Überdies sei er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden und habe durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Eine Verfahrensverzögerung habe es im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Abwägung der dargestellten Punkte ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zulässig sei. Abschiebungshindernisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 53, FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, leg. cit. genannte Übertretung handle (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) oder wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Im Fall des BF seien die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG erfüllt, da er wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden sei und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Im Zuge der Gefährlichkeitsprognose wurde erwogen, dass der BF seine Identität verschleiern habe wollen. Er habe sich als spanischer Staatsbürger ausgegeben und sei im Besitz eines verfälschten und entwendeten spanischen Reisepasses gewesen. Mit diesem Dokument habe er nach Toronto ausreisen wollen. Im Besitz eines indischen Reisepasses sei er hingegen nicht. Zudem habe er zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, auf legalem Weg Geld zu verdienen, zumal er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Der BF stelle sohin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Wie bereits ausgeführt, verletze die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF nicht in seinen in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten. Unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. In einer Abwägung sei die Behörde unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgehalten, dass von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt werde. Folglich sei keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt römisch sechs. wurde erwogen, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei. I.2.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF sowohl am XXXX im Wege seines zum damaligen Zeitpunkts ausgewiesenen Vertreters, sowie am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF sowohl am römisch 40 im Wege seines zum damaligen Zeitpunkts ausgewiesenen Vertreters, sowie am römisch 40 zu eigenen Handen zugestellt. II.1.
Vm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 ,-- verhängt.Am römisch 40 wurde der BF am Flughafen römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat versucht, mit einem verfälschten und entfremdeten spanischen Reisepass nach Toronto auszureisen. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde über ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 ,-- verhängt. II.
Vm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 ,- - verhängt worden ist. Aus dem beiliegendem E-Mail eines Organs der Fremdenpolizei vom XXXX geht zudem hervor, dass dieser Bescheid am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Auch dieser Sachverhalt, welcher bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, ist vom BF weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bestritten worden.Ferner liegt im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt ein Straferkenntnis vom römisch 40 auf, mit welchem über den BF
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 ,- - verhängt worden ist. Aus dem beiliegendem E-Mail eines Organs der Fremdenpolizei vom römisch 40 geht zudem hervor, dass dieser Bescheid am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist. Auch dieser Sachverhalt, welcher bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, ist vom BF weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bestritten worden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom XXXX .Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom römisch 40 . II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF frühestens am XXXX zugestellt.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF frühestens am römisch 40 zugestellt.
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde bis zum Ablauf des XXXX unterbrochen. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde am XXXX sohin fristgerecht beim Bundesamt eingebracht. Nach Vorlage ist sie am XXXX beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden.
Paragraph 6, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde bis zum Ablauf des römisch 40 unterbrochen. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde am römisch 40 sohin fristgerecht beim Bundesamt eingebracht. Nach Vorlage ist sie am römisch 40 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen worden. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen wäre, "selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt" sei, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde ausschließlich Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten wurde, sodass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht zulässig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Ausführung lediglich um einen vorformulierten Textbaustein handelt, zumal die Beschwerde keine (sonstigen) Ausführungen enthält, welche darauf hindeuten würden, dass der BF die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erachtet.Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen wäre, "selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt" sei, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten wurde, sodass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht zulässig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Ausführung lediglich um einen vorformulierten Textbaustein handelt, zumal die Beschwerde keine (sonstigen) Ausführungen enthält, welche darauf hindeuten würden, dass der BF die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erachtet. Zu Spruchteil A) II.3.2. Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotsrömisch zwei.3.2. Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbots
Abs 1 und Abs 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K2).Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 53, FPG, K2). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 55, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg. cit. genannte Übertretung handelt.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, leg. cit. genannte Übertretung handelt. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt hat, zumal über ihn mit Straferkenntnis vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
1b FPG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000, -- verhängt worden ist. Die Annahme einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom XXXX , mit welchem die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesasylamt rechtskräftig bestätigt wurde, unrechtmäßig in Österreich verblieben ist und erst im Juli 2017 versucht hat, seinen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu legalisieren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgewiesen. Auch der zweiten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hat der BF nicht Folge geleistet, sondern ist unrechtmäßig in Österreich verblieben, woraufhin er am XXXX am Flughafen XXXX betreten wurde und über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom XXXX eine Strafe nach § 120 Abs. 1b FPG verhängt wurde. Der BF zeigte daher während seiner Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Als besonders schweres Fehlverhalten ist überdies zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen. Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF in Österreich auch in den nächsten Jahren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Hinzu kommt, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist.Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt hat, zumal über ihn mit Straferkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000, -- verhängt worden ist. Die Annahme einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , mit welchem die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesasylamt rechtskräftig bestätigt wurde, unrechtmäßig in Österreich verblieben ist und erst im Juli 2017 versucht hat, seinen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu legalisieren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Auch der zweiten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hat der BF nicht Folge geleistet, sondern ist unrechtmäßig in Österreich verblieben, woraufhin er am römisch 40 am Flughafen römisch 40 betreten wurde und über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom römisch 40 eine Strafe nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt wurde. Der BF zeigte daher während seiner Anwesenheit in Österreich eine auffällige Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Als besonders schweres Fehlverhalten ist überdies zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen. Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF in Österreich auch in den nächsten Jahren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Hinzu kommt, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Drittstaatsangehörigen auch dann anzunehmen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Drittstaatsangehörigen auch dann anzunehmen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet. So gab er vor dem Bundesamt explizit an, aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keine finanziellen Rücklagen zu verfügen. Insoweit er vorbrachte, von 2015 bis 2019 als Zeitungszusteller ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von 350 ,-- erzielt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des BF weit unter dem für eine Einzelperson in § 293 ASVG normierten Richtsatz gelegen ist und er sohin auch im genannten Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz sichern könnte.Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet. So gab er vor dem Bundesamt explizit an, aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keine finanziellen Rücklagen zu verfügen. Insoweit er vorbrachte, von 2015 bis 2019 als Zeitungszusteller ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von 350 ,-- erzielt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des BF weit unter dem für eine Einzelperson in Paragraph 293, ASVG normierten Richtsatz gelegen ist und er sohin auch im genannten Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz sichern könnte. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; mit Hinweise auf die in der ständigen Rechtsprechung insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; mit Hinweise auf die in der ständigen Rechtsprechung insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Die Gefahr der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit hat sich im Fall des BF bereits während seines Aufenthalts in Österreich realisiert. Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134; mH auf VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF hat sohin seine Tätigkeit als Zeitungszusteller im Zeitraum von 2015 bis 2019 unrechtmäßig ausgeübt und fällt auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose gegenständlich zu Lasten des BF aus.Die Gefahr der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit hat sich im Fall des BF bereits während seines Aufenthalts in Österreich realisiert. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134; mH auf VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF hat sohin seine Tätigkeit als Zeitungszusteller im Zeitraum von 2015 bis 2019 unrechtmäßig ausgeübt und fällt auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose gegenständlich zu Lasten des BF aus. Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde in ihrer Begründung die Erlassung des Einreiseverbots nicht direkt auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gestützt, sondern hat korrekterweise begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG erfüllt sind. Auch weisen die Beschwerdeausführungen, insoweit sie sich auf die Erlassung eines "zweijährigen Einreiseverbots beziehen und Aussagen über den Bescheid des "Erstbeschwerdeführers" getroffen werden, keinerlei Bezug zum gegenständlichen Fall auf, sodass diesen Ausführungen kein Begründungswert zukommt.Entgegen der Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde in ihrer Begründung die Erlassung des Einreiseverbots nicht direkt auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gestützt, sondern hat korrekterweise begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG erfüllt sind. Auch weisen die Beschwerdeausführungen, insoweit sie sich auf die Erlassung eines "zweijährigen Einreiseverbots beziehen und Aussagen über den Bescheid des "Erstbeschwerdeführers" getroffen werden, keinerlei Bezug zum gegenständlichen Fall auf, sodass diesen Ausführungen kein Begründungswert zukommt. Da die Erlassung eines Einreiseverbotes, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") steht, ist die Erlassung der Entscheidung im Falle eines Eingriffs in das Privat- oder Familienlebens nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Da die Erlassung eines Einreiseverbotes, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") steht, ist die Erlassung der Entscheidung im Falle eines Eingriffs in das Privat- oder Familienlebens nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, verfügt der BF in Österreich über kein Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Er hat Freunde, die ihn nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unterstützt haben, allerdings konnte er keine besonders intensiven Bindungen im Bundesgebiet dartun. Er verfügt trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen, engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist zu keinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, kann dem nicht entgegengetreten werden. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF zwei der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat, sodass nicht von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten des BF gesprochen werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung bereits am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, er sich sohin seit circa achteinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zudem von 2015 bis 2019 einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Als besonders gravierendes Fehlverhalten ist zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen.Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF zwei der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat, sodass nicht von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten des BF gesprochen werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung bereits am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist, er sich sohin seit circa achteinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zudem von 2015 bis 2019 einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Als besonders gravierendes Fehlverhalten ist zu werten, dass der BF versucht hat, unter Verwendung eines verfälschten und entfremdeten Reisepasses nach Kanada auszureisen. In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des BF ergibt sich sohin, dass das Bundesamt die Dauer des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall zu Recht mit fünf Jahren festgesetzt hat. II.3.3. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.3.3. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung II.3.3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. II.3.3.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W124.2171033.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.