F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr in der Höhe von 30,-- Euro wird
G idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr in der Höhe von 30,-- Euro wird
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die Landespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 10.04.2013 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nahm der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 20.06.2013 zurück. Der BF wurde 3 Mal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt (RK 08.05.2008, RK 22.03.2013, RK 09.08.2014). Am 27.06.2018 wurde von der Nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt (AS 769). Der BF war ab 05.09.2018 unbekannten Aufenthaltes und wurde am 29.10.2018 ein Festnahmeauftrag
3 Z. 2 BFA-VG ausgeschrieben (AS 805).Der BF war ab 05.09.2018 unbekannten Aufenthaltes und wurde am 29.10.2018 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ausgeschrieben (AS 805). Der BF wurde am 09.11.2018, um 19:40 Uhr in Wien XXXX festgenommen.Der BF wurde am 09.11.2018, um 19:40 Uhr in Wien römisch 40 festgenommen. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 10.11.2018 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 10.11.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: "(...) Feststellungen Zu ihrer Person: Sie heißen XXXX und von der Nigerianischen Vertretungsbehörde als Nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Auch ein Heimreisezertifikat wurde bereits erteilt. Da Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, sind die Bestimmungen des FPG auf Ihre Person anwendbar. Ihre Identität steht eindeutig fest.Sie heißen römisch 40 und von der Nigerianischen Vertretungsbehörde als Nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Auch ein Heimreisezertifikat wurde bereits erteilt. Da Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, sind die Bestimmungen des FPG auf Ihre Person anwendbar. Ihre Identität steht eindeutig fest. Zu ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den Schengenraum. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von Ihnen nicht genützt. Sie sind nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung rechtswidrig in Österreich verblieben. Sie sind im Bundesgebiet aktuell nicht gemeldet und konnten auch sonst keine Adresse einer Unterkunft angeben. Sie sind in Österreich offenbar nicht unfall- oder krankenversichert. Sie verfügen über keinen gesicherten Wohnsitz.Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von Ihnen nicht genützt. Sie sind nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung rechtswidrig in Österreich verblieben. Sie sind im Bundesgebiet aktuell nicht gemeldet und konnten auch sonst keine Adresse einer Unterkunft angeben. Sie sind in Österreich offenbar nicht unfall- oder krankenversichert. Sie verfügen über keinen gesicherten Wohnsitz. Zu ihrem bisherigen Verhalten: Sie sind trotz eines bestehenden schengenweiten Einreiseverbotes illegal in Österreich verblieben. Sie gehen keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Sie konnten keine Adresse über einer Unterkunft angeben, sind ohne polizeiliche Meldung, bzw. wollten Sie keine Angaben hierzu machen. Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder berufliche noch, für die Behörde prüfbare, familiäre Bindungen bestehen. Zu ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie gaben an, dass Sie in Österreich oder Europa niemanden zu haben. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, XXXX , sowie aus Ihrer Einvernahme am 10.11.2018.Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, römisch 40 , sowie aus Ihrer Einvernahme am 10.11.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." R an BF: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde Ihre Beschwerde
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wird dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).
G 2005 wird der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die Landespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 10.04.2013 gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum.R an BF: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde Ihre Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die Landespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 10.04.2013 gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Wieso reisten Sie weder nach ihrer Ausweisung im Jahr 2008 noch nach der Rückkehrentscheidung im Jahr 2013 aus? BF: Das ist der erste Ort wo ich nach Europa gekommen bin.
den Gesetzen bleibt man dort, wo man das erste Mal Asyl beantragt hat und deswegen bin ich auch hier geblieben. R: Ihnen muss schon im Jahr 2008 klar gewesen sein, dass Sie nach Nigeria ausreisen müssen. BF: Die nigerianische Botschaft hat doch gesagt, dass ich kein Staatsbürger von Nigeria bin. R: Aber Sie hätten selber nach Nigeria ausreisen können. BF: Wohin? Ich bin hierhergekommen und ich bin wirklich kein Nigerianer. Ich habe in meinem Asylverfahren diese Angaben gemacht, ich habe es auch im Internet gefunden. Als ich in Marokko war, habe ich viele Nigerianer getroffen und diese haben auch gesagt, wenn man dies so angibt, kann man auch Dokumente bekommen. R an BF: Statt auszureisen wurden Sie im Jahr 2008, 2013 sowie 2014 nach dem SMG verurteilt? Nachdem man das erste Mal geschafft hat Sie im Jahr 2016 der nigerianischen Delegation vorzuführen, bahaupten Sie, dass Sie Staatsangehöriger von Simbabwe sind? Weiters auf die Aufforderung dass Sie dann Daten zu Simbabwe vorlegen sollen (ID-Nummer, Name Ihrer Mutter und Ihres Vaters, Geburtsort) bringen Sie wieder keine Daten. Dann kommt es zur Behebung des BVwG, das Sie bekämpft haben. R verliest Behebungsgrund (S. 12 des Erkenntnisses vom 18.06.2018): "Die belangte Behörde übersah dabei, dass der BF nicht Staatsangehöriger von Simbabwe, sondern von Nigeria ist". BF: Ich konnte mir nicht alles merken. Bezüglich diesen Drogenverkaufs, ich war in einer verzwickten Lage, ich kam ins Gefängnis, ich habe keine Unterstützung von Freunden bekommen. Von 2015 weg über 2016 bekam ich das Geld und kam auch in die Schule. Seit da an, habe ich mich in nichts Kriminellen mehr vorgefunden. Bezüglich dem Thema mit meiner ID-Karte und so möchte ich sagen, dass ich von diesen Militanten geflohen bin. Ich bin schon seit 12 Jahren in Wien aufhältig, ich habe auch schon viele Sachen von meinem Land vergessen und deswegen habe ich auch diese Sachen nicht einbringen können. Bezüglich der Änderung der Namen meiner Eltern, meinem Namen möchte ich angeben, dass ich während der Beschwerde in keinem guten Zustand war, ich krank geworden bin und ernsthafte Kopfschmerzen bekam. Ich konnte diese Daten nicht einbringen. R: Es beginnt auf AS 234, BF hat bereits am 23.01.2010 den Interviewtermin nicht eingehalten, AS 236 BF wurde kontrolliert und hatte keinen Ausweis, AS 267 BF verweist: "Mein Bruder ist in Nigeria gestorben", AS 281 BF wurde wegen Haftunfähigkeit entlassen, AS 365 gibt der BF als Heimatadresse Nigera an und sagt weiters: "Ich habe in Nigeria sechs Jahre die Schule besucht", AS 368 Suchtgiftinfomation Heroin/Kokain, AS 415 BF bei der Schubhaftverhängung die Unterschirft verweigert (in diesem Kontext möchte ich darauf hinweisen, dass der BF jetzt bei der Schubhaftverhängung wieder die Unterschrift verweigert hat, AS 418 Urteil Kokain/Heroin. Ich verweise auf AS 491 BF übernimmt persönlich die Information über die Verpflichtung zur Ausreise, AS 531 BF hätte sich bei der PI melden müssen, Meldeverpflichtung nicht wahrgenommen. Dies zieht sich durch den ganzen Akt. Was sagen Sie dazu? BF: Seitdem ich in Österreich bin, wurde mir nie gesagt, dass ich zur Polizeistation gehen muss. Ich wurde mehr als vier Mal angehalten. Nach 2008 hat man mir mehrere Male gesagt, dass ich mich illegal in Österreich aufhalte, nachdem man mir die Lagerkarte wegnahm. Nach ein bis zwei Jahren hat man mich dann in Schubhaft genommen. Nach Festnahmen hat man mich zur nigerianischen Delegation gebracht und die haben gesagt, dass ich nicht deren Staatsbürger bin. Nach ein bis zwei Stunden der Einvernahme bzw. Treffen haben sie gesagt, dass ich gehen soll. Nach ein bis zwei Jahren hat man mich wieder verhaftet und mich zur nigerianischen Botschaft gebracht. Dann hat die nigerianische Botschaft es wieder abgewiesen und hat gefragt was ich hier mache. Ich bin nicht deren Staatsbürger. Das war nachdem sie mir Fragen gestellt hatten, sie fragten mich, ob ich aus Nigeria bin und ich sagte nein. Sie fragten mich warum ich dann nigerianische Daten benutzt hatte. Dann habe ich gesagt, als ich in Marokko, Casa Blanca war, die Nigerianer mir gesagt haben, dass wenn ich in Österreich angebe, dass ich Nigerianer bin, ich auf einfache Weise von deren Botschaft hier Dokumente bekommen könnte. Ich habe ihnen gesagt was kann ich dafür? Ich habe sie angefleht. R: Ich will in diesem Zusammenhang festhalten, dass es seit Beginn Ihres Aufenthaltes im Jahr 2007 zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Sie haben von 2007 bis 2016 durchgehend behauptet - auch im Rahmen Ihres Asylverfahren - Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und eine Fluchtgeschichte von Nigeria vorgebracht. Erst im Jahr 2016, wo die Situation für Sie eng wurde, da Sie nämlich der nigerianischen Delegation vorgeführt wurden und bereits zwei Ausreisetitel hatten und darüber informiert waren, dass Sie ausreisen müssen und bereits drei Mal nach dem SMG rechtskräftig verurteilt waren, bringen Sie dann vor, dass Sie Staatsangehöriger von Simbabwe sind. Nach Aufforderung der Behörde legen Sie auch da keine Daten vor, erheben wieder Beschwerde und letztendlich stellt dann Nigeria im Jahr 2018 ein Heimreisezertifikat aus. Was sagen Sie dazu? BF: Es ist doch komisch. Tag für Tag ging ich zur nigerianischen Botschaft und sage, dass ich kein Nigerianer bin. Ich habe denen auch die Situation über Marokko erklärt. Bei der letzten Ladung gab es einen kleinen Mann, ich glaube er ist der kleine Mann, hat mir gesagt, dass ich der österreichischen Behörde erklären soll. Außerdem hat mich Österreich auch in die Schweiz schicken wollen, nach Genf. Aber es ist doch komisch, dass man jetzt sagt ich bin Nigerianer und Male davor mich in die Schweiz schicken wollte und gemeint hatte, dass ich aus Simbabwe bin. Ich kann doch nicht in ein Land geschickt werden, über welches ich nichts weiß. R: Im Rahmen des Asylverfahrens wussten Sie Einiges über das Land Nigeria. BF: Ja, vom Internet. Zwischen 2015 und 2016 war Hr. Sanko mein Referent. Er sagte, meine Identität wäre nicht klar, eben ob ich aus Nigeria bin oder nicht. Außerdem hat man bei Kontrollen meinen Ausweis, meine Lagerkarte genommen. Er sagte, ich habe eine Alternative, nämlich eine Duldungskarte zu beantragen, ich habe bis heute keine ausgestellt bekommen. Er sagte, weil meine Identität nicht klar ist, können sie mir nicht einfach so eine Karte ausstellen. Das ist das Problem. R an BFV: Haben Sie dazu etwas vorzubringen? BFV: Ich würde gerne Akteneinsicht nehmen und wissen wie oft der BF der Botschaft vorgeführt wurde. R: Akteneinsicht wird gewährt. BFV an BF: Wie oft wurden Sie der nigerianischen Botschaft vorgeführt? BF: Dreimal, aber nicht bei der Botschaft, sondern zur Delegation als ich in der Schubhaft war. R an BF: Waren Sie vier Mal dort? BF: 2016 war ich dort. Das war vor der letzten Ladung dorthin. R an BFA: Wie war das aus Sicht des BFA? BFA: Erst am 09.09.2016 ist der BF bei der nigerianischen Delegation erschienen. Davor gab es nur Schriftverkehr. BFV an BF: Wissen Sie die National-ID von Simbabwe? BF: National-ID? Ich habe keine ID. BFV: Ich möchte nur anmerken, dass die mangelnde Mitwirkung mit den Behörden von Simbabwe dem BF nicht vorgeworfen werden kann, da ein rechtskräftiges Erkenntnis vom BVwG den Mitwirkungsbescheid aufgehoben hat. Im Erkenntnis wurde lediglich als Alternativbegründung angeführt, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger ist. R: Ich verweise auf AS 12 des Erkenntnisses. BFV: Selbst, wenn er nicht nigerianischer Staatsangehöriger ist, wäre die Mitwirkungspflicht rechtswidrig gewesen. Ich verweise auf die Beschwerde sowie das Vorbringen in der Beschwerde. R an BFA: Haben Sie dazu etwas vorzubringen? BFA: Ich möchte nur generell anmerken, dass eine Mitwirkungspflicht zur Klärung der Identität seitens des Beschwerdeführers besteht, unabhängig davon ob ein Mitwirkungsbescheid erlassen wird. Im sonstigen verweise ich auf die Beschwerdevorlage des BFA und habe weiter dazu nichts anzumerken. Die Identität steht für uns aufgrund der nigerianischen Delegation fest. Es ist eine Charter Abschiebung für den 12.12.2018 geplant.(...)" Im Anschluss wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. 5. Der BF befand sich von 10.11.2018 bis 31.01.2019 in Schubhaft. Er wurde am 31.01.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. 6. Mit Eingabe vom 05.12.2018 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 gab die Rechtsvertetung des BF die Auflösung der Vollmacht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Verfahrensgang, insbesondere die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verfahrensganges zitierten Feststellungen des Schubhaftbescheides werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird festgestellt: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste am 01.11.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7. 2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde die Beschwerde
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7. 2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die Landespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 10.04.2013 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nahm der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 20.06.2013 zurück. Der BF setzte in weiterer Folge keine Bemühungen Österreich zu verlassen. Der BF wurde 3 Mal rechtskräftig nach dem SMG verurteilt (RK 08.05.2008, RK 22.03.2013, RK 09.08.2014). Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Am 27.06.2018 wurde von der Nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 10.11.2018 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von 10.11.2018 bis 31.01.2019 in Schubhaft. Er wurde am 31.01.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.Am 27.06.2018 wurde von der Nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 10.11.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich von 10.11.2018 bis 31.01.2019 in Schubhaft. Er wurde am 31.01.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Der BF verfügte in Österreich über keine familiären, keine legalen beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sowie dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung war von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF war haftfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Beschwerdeführers sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur mehrfachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, den strafrechtlichen Verurteilungen sowie der offenkundigen laufenden Verfahrensobstruktion. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sowie der fremdenrechtliche Status des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, legalen beruflichen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 22.11.2018. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem Vorbringen des BFA in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2 Z 2 FPG war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BFDie Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF - Der BF setzte nach seiner Ausweisung im Jahr 2008 sowie seiner Rückkehrentscheidung im Jahr 2013 keine Bemühungen Österreich zu verlassen; - Der BF verfügte seit 05.09.2018 über keine Meldeadresse, er war für die Behörde nicht greifbar; - Der BF konnte aufgrund eines fehlenden Dokumentes sowie fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen; - Die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2018 gestaltete sich u. a. wie folgt: "LA: Gegen Sie wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, weil Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind und Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie sind im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet, eine Adresse bez. Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Behörde auch nicht bekannt. Ein Heimreisezertifikat wurde bereits von der Botschaft ausgestellt. Sie sind nun hier, um Stellung zu diesem Sachverhalt zu nehmen. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen? VP: Das ist mein erstes Land in Europa. Ich wüsste nicht, wohin ich gehen sollte. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe keinen Pass. Ich bin ohne hergekommen. Ich hatte nie einen Reisepass. LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen? VP: Ich habe keine fixe Unterkunft. Manchmal schlafe ich bei Freunden, manchmal schlafe ich im Bus. LA: Wovon leben Sie? VP: Ich habe Freunde und manchmal eine Freundin, die geben mir Essen. LA: Wieviel Geld haben Sie zur Verfügung? VP: Ich habe 30 Euro in der Geldbörse. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen! VP: Ich bin Single, ich habe keine Kinder. Keine Sorgepflichten. Ich habe in Österreich keine Verwandte auch nicht in Europa. Meine Eltern sind gestorben, irgendwo vielleicht Geschwister aber ich weiß nicht wo. Ich habe keinen Kontakt mehr. - Der BF wurde in Österreich 3 Mal rechtskräftig nach dem SMG verurteilt; - Der BF verweigerte mehrmals Unterschriften; - Der BF verfügte in Österreich über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel und war nicht erwerbstätig davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 10.11.2018 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der Überstellung entziehen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zur Fluchtgefahr, zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert wurde und ein Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft ausgestellt wurde. Die Überstellung des BF nach Nigeria war für den 12.12.2018 geplant. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erwies sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergab somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria stand (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft konnte somit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Im Falle des Beschwerdeführers lag aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr vor; wegen seines Vorverhaltens konnte auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer war haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt A.III., A.IV., A.V.) Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Der Anspruch auf Eingabegebühr war mangels gesetzlicher Grundlage spruchgemäß zurückzuweisen. Zu B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2209659.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.