Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.01.2020 bis 05.02.2020 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2020 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.01.2020 bis 05.02.2020 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:, römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.Am 15.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (RK 18.08.2015) wurde der BF unter dem Namen XXXX
GB § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 241e
Paragraph 229,
G eingestellt.Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG eingestellt. Am 26.11.2015 versuchte der BF mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach Madrid auszureisen. Es wurden in weiterer Folge keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, dem BF wurde eine Information bezüglich einer Rückkehrberatungsstelle ausgehändigt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2019 in der Justizanstalt XXXX . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2020 in der Justizanstalt XXXX .Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2019 in der Justizanstalt römisch 40 . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2020 in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
GB § 229
Paragraphen 223,
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, XXXX , statt, und behob den angefochtenen Bescheid.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, römisch 40 , statt, und behob den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Regionaldirektion XXXX , wurde
2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Regionaldirektion römisch 40 , wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In diesem Bescheid wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „(…) C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind algerischer Staatsbürger. Sie sprechen die Sprache Arabisch. Aktuell befinden sich wegen § 130 Abs 1 StGB; § 223 Abs 2 StGB; § 224 StGB; § 127 StGB; § 128 Abs 1 Z 5 StGB; § 130 Abs 1
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.E) Rechtliche Beurteilung (…),
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Ziffern 3 und 9 sind in ihrem Fall zutreffend. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie besitzen nicht ausreichend Barmittel, kein Reisedokument und keine Unterkunft im Bundesgebiet und tauchten im Rahmen Ihres nunmehr eingestellten Asylverfahrens im Jahre 2015 bereits einmal unter. Sie wurden bereits zwei Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.Sie weisen einige Aliasidentitäten auf. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuße erneut untertauchen werden und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden. Folglich wird nach Ihrer Haftentlassung am 17.01.2020 über Sie die Schubhaft verhängt.Sie wurden bereits zwei Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt., Sie weisen einige Aliasidentitäten auf. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuße erneut untertauchen werden und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden. Folglich wird nach Ihrer Haftentlassung am 17.01.2020 über Sie die Schubhaft verhängt. Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie bereits zuvor untertauchten und somit illegal aufhältig waren. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden in Österreich bereits zweifach strafrechtlich verurteilt, u.a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahl. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund Ihrer fehlenden Verankerung in Österreich sowie Ihrem bisherigen Verhalten ist zu befürchten, dass Sie untertauchen werden und wiederum einen illegalen Aufenthalt im Verborgenen führen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.(…) Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist“. In weiterer Folge wurde der BF - nach Entlassung aus der Strafhaft - am 17.01.2020 in Schubhaft genommen. Am 18.01.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2020 stellte das BFA fest, dass
6 FPG der am Vortag gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, weshalb die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2020 stellte das BFA fest, dass
Paragraph 76, Absatz 6, FPG der am Vortag gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, weshalb die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Am 05.02.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 über den BF das gelindere Mittel - mit täglicher Meldeverpflichtung - angeordnet. Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2019 (gemeint: 16.01.2020) und die seit 17.01.2020 fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF, nachdem er in Schubhaft genommen wurde, einen Asylantrag stellte. Möglicherweise ging der BF auch davon aus, dass sein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werden hätte können. Die Behörde hätte in weiterer Folge einen Aktenvermerk
6 FPG erstellt. Der erstellte Aktenvermerk vom 19.01.2020 lasse jegliche Begründung für die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG vermissen. Es sei nicht offensichtlich dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Daher sei die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Asylantragstellung rechtswidrig und hätte der BF jedenfalls in die Grundversorgung aufgenommen werden müssen. Weiters hätte die erstinstanzliche Behörde den Ausschluss des gelinderen Mittels jedenfalls begründen müssen. Eine Unterbringung in der Grundversorgung mit Meldeverpflichtung wäre z. B. eine verhältnismäßige Variante der Sicherung des Verfahrens gewesen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Das BFA erstattete am 03.02.2020 nachstehende Stellungnahme: Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2019 (gemeint: 16.01.2020) und die seit 17.01.2020 fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF, nachdem er in Schubhaft genommen wurde, einen Asylantrag stellte. Möglicherweise ging der BF auch davon aus, dass sein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werden hätte können. Die Behörde hätte in weiterer Folge einen Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt. Der erstellte Aktenvermerk vom 19.01.2020 lasse jegliche Begründung für die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vermissen. Es sei nicht offensichtlich dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Daher sei die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Asylantragstellung rechtswidrig und hätte der BF jedenfalls in die Grundversorgung aufgenommen werden müssen. Weiters hätte die erstinstanzliche Behörde den Ausschluss des gelinderen Mittels jedenfalls begründen müssen. Eine Unterbringung in der Grundversorgung mit Meldeverpflichtung wäre z. B. eine verhältnismäßige Variante der Sicherung des Verfahrens gewesen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen., Das BFA erstattete am 03.02.2020 nachstehende Stellungnahme: „Die Beschwerde gegen die Schubhaft wurde fristgerecht eingebracht. Herr XXXX wurde am 17.01.2020 aus der JA XXXX entlassen (Verurteilung durch das LG XXXX am 13.01.2020) und durch eine zuständige PI festgenommen. Anschließend wurde Herr XXXX im Stande der Schubhaft ins PAZ XXXX eingeliefert. Die Schubhaft wurde nach Entlassung aus der Strafhaft verhängt.„Die Beschwerde gegen die Schubhaft wurde fristgerecht eingebracht. Herr römisch 40 wurde am 17.01.2020 aus der JA römisch 40 entlassen (Verurteilung durch das LG römisch 40 am 13.01.2020) und durch eine zuständige PI festgenommen. Anschließend wurde Herr römisch 40 im Stande der Schubhaft ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Die Schubhaft wurde nach Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Der Genannte stellte im Bundesgebiet bereits am 15.07.2015 einen Asylantrag, wobei er hierbei angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.Der Genannte stellte im Bundesgebiet bereits am 15.07.2015 einen Asylantrag, wobei er hierbei angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Kairo geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein. Am 22.09.2015 wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 24 Abs. 1, Z1 AsylG, eingestellt.Am 22.09.2015 wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 24, Absatz eins,, Z1 AsylG, eingestellt. Am 17.10.2019 wurde Genannter im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und folglich in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 17.10.2019 wurde Genannter im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und folglich in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am 28.11.2019 wurde durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches am 02.12.2019 von der Verfahrenspartei (VP) nachweislich übernommen wurde, wobei seitens der VP keine Stellungnahme eingebracht wurde. Am 13.01.2020 wurde Genannter durch das Landesgericht XXXX unter der Zahl GZ: XXXX , rechtskräftig mit 13.01.2020, wegen den Vergehen/Verbrechen des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 130 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223
6 FPG wurde die Schubhaft aufrechterhalten, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ein HRZ-Verfahren wurde am 15.01.2020 gestartet und am 22.01.2020 nach Einlangen des Formblattes an die zuständige Abteilung B/II-Dublin & Int. weitergeleitet. Es wurde am 23.01.2020 durch die Abteilung B/II-Dublin & Int. ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien übermittelt.Am 28.11.2019 wurde durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches am 02.12.2019 von der Verfahrenspartei (VP) nachweislich übernommen wurde, wobei seitens der VP keine Stellungnahme eingebracht wurde. Am 13.01.2020 wurde Genannter durch das Landesgericht römisch 40 unter der Zahl GZ: römisch 40 , rechtskräftig mit 13.01.2020, wegen den Vergehen/Verbrechen des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 127, StGB; Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; Paragraph 130, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223,
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft aufrechterhalten, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ein HRZ-Verfahren wurde am 15.01.2020 gestartet und am 22.01.2020 nach Einlangen des Formblattes an die zuständige Abteilung B/II-Dublin & Int. weitergeleitet. Es wurde am 23.01.2020 durch die Abteilung B/II-Dublin & Int. ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien übermittelt. Ein Termin für die Abschiebung ist aufgrund des Umstandes, dass es für eine Flugbuchung einer HRZ-Zustimmung bedarf, nicht fixiert. Weiters wurde Herr XXXX in Österreich bereits im Jahre 2015 nach §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB; 229
GB § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 241e
Paragraph 229,
G eingestellt.Am 22.09.2015 wurde das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 24, Absatz eins, Z1 AsylG eingestellt. Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2019 in der Justizanstalt XXXX . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2020 in der Justizanstalt XXXX .Der BF befand sich von 26.07.2015 bis 12.08.2015 sowie von 18.10.2019 bis 10.12.2019 in der Justizanstalt römisch 40 . Weiters befand sich der BF von 10.12.2019 bis 17.01.2020 in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 13.01.2020, RK 13.01.2020,
GB § 229
Paragraphen 223,
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde durch das BFA dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, XXXX , statt, und behob den angefochtenen Bescheid.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, römisch 40 , statt, und behob den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Regionaldirektion XXXX , wurde
2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Regionaldirektion römisch 40 , wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge wurde der BF - nach Entlassung aus der Strafhaft - am 17.01.2020 in Schubhaft genommen. Am 18.01.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2020 stellte das BFA fest, dass
6 FPG der am Vortag gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, weshalb die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2020 stellte das BFA fest, dass
Paragraph 76, Absatz 6, FPG der am Vortag gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, weshalb die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Der BF befand sich von 17.01.2020 bis 05.02.2020 in Schubhaft. Am 05.02.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 über den BF das gelindere Mittel - mit täglicher Meldeverpflichtung - angeordnet.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 16.01.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 17.01.2020 – 05.02.2020 , Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 16.01.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 17.01.2020 – 05.02.2020 Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.
2 Z 2 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, XXXX , statt, und behob den angefochtenen Bescheid.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2020, römisch 40 , statt, und behob den angefochtenen Bescheid. Dass die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG ex tunc wirkt, ist unbestritten und gilt insbesondere nicht nur für die ersatzlose Behebung, sondern auch für Behebungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG (vgl. Fister/Furchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG § 28 Rz 14 und 17). Dass die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ex tunc wirkt, ist unbestritten und gilt insbesondere nicht nur für die ersatzlose Behebung, sondern auch für Behebungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vergleiche Fister/Furchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG Paragraph 28, Rz 14 und 17).
GVG wird die Sache durch den kassatorischen Beschluss des VwG in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung rückversetzt (vgl. VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 133).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird die Sache durch den kassatorischen Beschluss des VwG in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung rückversetzt vergleiche VwGH
6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 18.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Das erste Asylverfahren wurde wegen Untertauchens im Jahr 2015 eingestellt.Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Das erste Asylverfahren wurde wegen Untertauchens im Jahr 2015 eingestellt. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.(…)“ Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Folgendes aus: § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Folgendes aus: Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 regelt die Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug gesetzten Schubhaft - insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 näher normierten Voraussetzungen erscheint daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich. Umgekehrt legt die Bindung der Aufrechterhaltung einer Schubhaft bei nachträglicher Asylantragstellung an die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL normierten weiteren Voraussetzungen (insbesondere das Vorliegen einer Umgehungsabsicht) schon innerstaatlich die Deutung nahe, dass Fluchtgefahr als solche, ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, Schubhaft gegenüber Asylwerbern (außerhalb von "Dublin-Konstellationen"; vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) nicht zu rechtfertigen vermag. In dem vom BFA erstellten Aktenvermerk
Vm einem Einreiseverbot bestehe und das erste Asylverfahren des BF im Jahr 2015 wegen Untertauchens eingestellt wurde. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der erste Asylantrag des BF bereits 5 Jahre zurücklag und eingestellt wurde, konnte die Behörde - nicht ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte - davon ausgehen, dass sein nunmehriger Antrag lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Umgehungsabsicht des BF wäre nachvollziehbarer zu begründen gewesen.In dem vom BFA erstellten Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird lediglich ausgeführt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe und das erste Asylverfahren des BF im Jahr 2015 wegen Untertauchens eingestellt wurde. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der erste Asylantrag des BF bereits 5 Jahre zurücklag und eingestellt wurde, konnte die Behörde - nicht ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte - davon ausgehen, dass sein nunmehriger Antrag lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Umgehungsabsicht des BF wäre nachvollziehbarer zu begründen gewesen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A. II., A.III., A.IV.) KostenersatzZu Spruchpunkt A. römisch zwei., A.III., A.IV.) Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz nach der VwG – Aufwandersatzverordnung. Der BF hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Der Anspruch auf Eingabegebühr war mangels gesetzlicher Grundlage spruchgemäß zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung, Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Revision, Zu B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2228228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.