F iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.04.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 24.04.2020 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.04.2020 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 5 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 5, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals am 18.05.1999 in Österreich einen Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2000 negativ entschieden wurde. Der sodann vom BF am 27.09.2000 gestellte Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der vom BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 17.10.2000 gestellte Asylantrag wurde vom BF im Stadium der Berufung am 07.11.2000 zurückgezogen. Der 2. Asylantrag des BF wurde sodann am 20.10.2004 zurückgewiesen. Die vom BF gegen diesen Bescheid sodann beim VwGH erhobene Beschwerde zog dieser am 01.12.2004 zurück. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 09.12.2010, RK 29.08.2011,
GB, Datum der (letzten) Tat 06.01.2010, zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 8,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 23.05.2012, RK 30.05.2012,
Paragraph 91,
Paragraph 28, a
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. (…) Bei der Strafbemessung war mildernd: jeweils das Geständnis und die Sicherstellung des übergebenen Suchtgifts, erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der längere Tatzeitraum bei den Vergehen.(…)“ Der BF stellte am 16.05.2014 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.09.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF
G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist sowie festgestellt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit am 16.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen; der Beschwerde inhaltlich stattzugeben und auszusprechen, dass eine dauerhafte Ausweisung unzulässig ist sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit tatsächlich nunmehr mehr als 26 Jahren in Österreich aufhalte. Seine Eltern, seine drei Brüder und drei Schwestern würden mit ständigem Wohnsitz im Raum XXXX leben. Er selbst habe in Serbien keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr. Er gehöre der muslimischen Religion an. Die Staatsangehörigkeit in Serbien sei die serbisch-orthodoxe Kirche. Er gehöre daher einer religiösen Minderheit an und werde diesbezüglich in der Ausübung seiner Religion diskriminiert. Sein Vater sei gesundheitlich beeinträchtigt und bedürfe einer Vollpflege. Diese übernehme er. Er stelle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keine Gefahr dar. Vielmehr lebe er im Familienverband seiner in Österreich wohnhaften Familie und sei mit der Pflege seines Vaters betraut. Der BF stellte am 16.05.2014 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.09.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist sowie festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 16.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen; der Beschwerde inhaltlich stattzugeben und auszusprechen, dass eine dauerhafte Ausweisung unzulässig ist sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit tatsächlich nunmehr mehr als 26 Jahren in Österreich aufhalte. Seine Eltern, seine drei Brüder und drei Schwestern würden mit ständigem Wohnsitz im Raum römisch 40 leben. Er selbst habe in Serbien keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr. Er gehöre der muslimischen Religion an. Die Staatsangehörigkeit in Serbien sei die serbisch-orthodoxe Kirche. Er gehöre daher einer religiösen Minderheit an und werde diesbezüglich in der Ausübung seiner Religion diskriminiert. Sein Vater sei gesundheitlich beeinträchtigt und bedürfe einer Vollpflege. Diese übernehme er. Er stelle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keine Gefahr dar. Vielmehr lebe er im Familienverband seiner in Österreich wohnhaften Familie und sei mit der Pflege seines Vaters betraut. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX ,vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 18.12.2014 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 ,, vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG und , Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 18.12.2014 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II).
Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde am 28.07.2018 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion von der Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei legte der BF einen serbischen Personalausweis - auf den Namen XXXX (Nr XXXX , gültig von 08.09.2017 bis zu 08.09.2027) - vor. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 02.08.2018 nach Serbien abgeschoben.Der BF wurde am 28.07.2018 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion von der Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei legte der BF einen serbischen Personalausweis - auf den Namen römisch 40 (Nr römisch 40 , gültig von 08.09.2017 bis zu 08.09.2027) - vor. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 02.08.2018 nach Serbien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).
Vm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
F, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF reiste erneut unrechtmäßig ein und wurde am 24.10.2018 von der Polizei festgenommen. Dabei legte er einen serbischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 26.09.2018) und eine serbische ID-Card (Nr. XXXX , ausgestellt am 26.09.2018) lautend auf den Namen XXXX vor. Der BF gab an, dass er momentan vier Reisepässe hätte, welche er jedoch nicht immer bei sich führen würde. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 01.11.2018 nach Serbien abgeschoben.Der BF reiste erneut unrechtmäßig ein und wurde am 24.10.2018 von der Polizei festgenommen. Dabei legte er einen serbischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2018) und eine serbische ID-Card (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2018) lautend auf den Namen römisch 40 vor. Der BF gab an, dass er momentan vier Reisepässe hätte, welche er jedoch nicht immer bei sich führen würde. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 01.11.2018 nach Serbien abgeschoben. Der BF reiste in weiterer Folge erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 23.04.2020 wurde aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im XXXX , durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Am 23.04.2020 wurde aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im römisch 40 , durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Über die Amtshandlung wurde von der Landespolizeidirektion XXXX eine Sachverhaltsdarstellung mit folgendem Inhalt an den BFA-JD übermittelt (AS 9f): „Am 23.04.2020 um 20:30 Uhr wurde in Kooperation mit der XXXX Einsatzabteilung, dem LKA OÖ und unter der Leitung der Finanzpolizei eine Lokalkontrolle in XXXX durchgeführt.Über die Amtshandlung wurde von der Landespolizeidirektion römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung mit folgendem Inhalt an den BFA-JD übermittelt (AS 9f): „Am 23.04.2020 um 20:30 Uhr wurde in Kooperation mit der römisch 40 Einsatzabteilung, dem LKA OÖ und unter der Leitung der Finanzpolizei eine Lokalkontrolle in römisch 40 durchgeführt. Durch einen anonymen Hinweis wurde bekannt, dass sich im dort etabl. XXXX mehrere Personen aufhalten würden, die trotz aktueller COVID19-Maßnahmen und trotz der aktuellen Lokalschließung dem Glückspiel nachgehen würden.Durch einen anonymen Hinweis wurde bekannt, dass sich im dort etabl. römisch 40 mehrere Personen aufhalten würden, die trotz aktueller COVID19-Maßnahmen und trotz der aktuellen Lokalschließung dem Glückspiel nachgehen würden. Die Personen vor Ort, welche sich im Lokal aufhielten, kamen der Aufforderung durch die Finanzpolizei die Türe zu öffnen nicht nach, weshalb ein Schlüsseldienst angefordert wurde. Dabei konnten mehrere männliche Personen im verdunkelten Lokal, teilweise in Verstecken, aufgefunden werden. So auch XXXX Nat.i.A..Die Personen vor Ort, welche sich im Lokal aufhielten, kamen der Aufforderung durch die Finanzpolizei die Türe zu öffnen nicht nach, weshalb ein Schlüsseldienst angefordert wurde. Dabei konnten mehrere männliche Personen im verdunkelten Lokal, teilweise in Verstecken, aufgefunden werden. So auch römisch 40 Nat.i.A.. Bei der folgenden Personsfeststellung konnten Übertretungen nach dem BFA-VG festgestellt werden, weshalb der BFA-JD, sowie PD3 ( XXXX ) kontaktiert. Weitere Maßnahmen (Festnahme etc.) wurden Besprochen und durchgeführt.Bei der folgenden Personsfeststellung konnten Übertretungen nach dem BFA-VG festgestellt werden, weshalb der BFA-JD, sowie PD3 ( römisch 40 ) kontaktiert. Weitere Maßnahmen (Festnahme etc.) wurden Besprochen und durchgeführt. Anzuführen ist die Aussage des XXXX , welcher Sinngemäß wie folgt angab:Anzuführen ist die Aussage des römisch 40 , welcher Sinngemäß wie folgt angab: „Mir ist völlig egal was ihr von der Polizei macht! Ihr mach Euer Ding und ich meines. Ich stehe finanziell gut da, brauche mich um nichts kümmern. Wenn ich wegen dem Einreiseverbot weg muss, komme ich am nächsten Tag wieder. Dass mache ich die letzen Jahre auch schon so. Wenn ihr mir den Reisepass abnehmt, Reise ich einfach mit einem anderen ein! Ich habe auch einen österreichischen Pass mit meinem Namen, den ich in Serbien genau für solche Fälle versteckt halte und auch schon verwendet habe!“ Weiters ist anzuführen, dass XXXX mit über 600 Euro Bargeld angetroffen wurde.“Weiters ist anzuführen, dass römisch 40 mit über 600 Euro Bargeld angetroffen wurde.“ Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
3 Z 1 BFA-VG gegenüber der XXXX Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen (AS 11ff). Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die XXXX Fremdenpolizei übermittelt (AS 13ff).Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegenüber der römisch 40 Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen (AS 11ff). Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die römisch 40 Fremdenpolizei übermittelt (AS 13ff). Am 24.04.2020 wurde der BF von der XXXX , PI XXXX , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, am 26.01.2020 wieder nach Österreich eingereist zu sein (AS 23 ff). Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz (AS 31).Am 24.04.2020 wurde der BF von der römisch 40 , PI römisch 40 , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, am 26.01.2020 wieder nach Österreich eingereist zu sein (AS 23 ff). Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz (AS 31). Am 24.04.2020 - nach der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz - erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung mit folgenden Inhalt (AS 35 ff): „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme, dass der am 24.04.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags wird für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.„Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme, dass der am 24.04.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags wird für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. (…) Begründung:
5 BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 24.04.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 BFA-VG angehalten. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen den o.a. Fremden besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 3-jährigem Einreiseverbot. Nach der Festnahme gem. § 34 /3/1 BFA-VG und der Offensichtlichkeit der anstehenden Abschiebung aufgrund der rk. Rückkehrentscheidung stellte der oa. Fremde einen Antrag auf int. Schutz. Ein 1. Antrag auf Int. Schutz wurde 2014 rk. abgewiesen. Daher war die Anhaltung trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 5 BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 24.04.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen den o.a. Fremden besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit 3-jährigem Einreiseverbot. Nach der Festnahme gem. Paragraph 34, /3/1 BFA-VG und der Offensichtlichkeit der anstehenden Abschiebung aufgrund der rk. Rückkehrentscheidung stellte der oa. Fremde einen Antrag auf int. Schutz. Ein 1. Antrag auf Int. Schutz wurde 2014 rk. abgewiesen. Daher war die Anhaltung trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. Rechtsgrundlage: Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Anmerkung: Der vorliegende Aktenvermerk ist kein Bescheid, weshalb eine Beschwerde gegen den Aktenvermerk selbst nicht zulässig ist. Es steht dem Fremden frei, gegen die weitere Anhaltung Beschwerde
BFA-VG zu erheben.“Anmerkung: Der vorliegende Aktenvermerk ist kein Bescheid, weshalb eine Beschwerde gegen den Aktenvermerk selbst nicht zulässig ist. Es steht dem Fremden frei, gegen die weitere Anhaltung Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG zu erheben.“ Dem BF wurde der Aktenvermerk am 24.04.2020 um 13.45 Uhr nachweislich ausgefolgt (AS 41). Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet., Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater
Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Am 12.05.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sowohl die sechs Geschwister als auch die Mutter des BF in Österreich leben würden und der BF somit über sehr starke familiäre Bindungen verfüge. Der BF habe in Österreich die Schule und Berufsschule besucht und auch gearbeitet. Der BF spreche fließend Deutsch. Der BF hätte bis zu seiner Verhaftung am 23.04.2020 bei seiner Mutter in XXXX gelebt. An der Adresse der Mutter wohne auch der Bruder des BF. Der BF könne sich weiterhin an dieser Adresse melden. Der BF wäre am 23.04.2020 verhaftet worden und wäre am 24.04.2020 über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hätte am 24.04.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2020 wäre die Aufrechterhaltung der Schubhaft
5 BFA-VG ausgesprochen worden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der BF sich aufgrund seiner starken familiären Bindungen in Österreich aufgehalten habe. Der BF könne sich dort melden und werde sich den Behörden zur Verfügung halten. Somit hätte die Behörde jedenfalls eine periodische Meldeverpflichtung in Erwägung ziehen müssen. Zum Beweis werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Befragung des BF sowie des Bruders und der Mutter des BF als Zeugen beantragt.
2 Z 1 sei die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor und erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 2,3,5. Dies werde kurz zusammengefasst dahin gehend begründet, dass gegen den BF ein 3-jähriges Einreiseverbot bestehe und der BF bereits mehrfach unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass der BF zu seiner Familie wollte, sich dort melden könne, sich den Behörden zur Verfügung halten werde und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Daher erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der derzeitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könne. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichten nicht aus, um im Falle des BF eine Fluchtgefahr zu begründen bzw. die Schubhaft in diesem Fall als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Am 13.05.2020 langte eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt:Am 12.05.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass sowohl die sechs Geschwister als auch die Mutter des BF in Österreich leben würden und der BF somit über sehr starke familiäre Bindungen verfüge. Der BF habe in Österreich die Schule und Berufsschule besucht und auch gearbeitet. Der BF spreche fließend Deutsch. Der BF hätte bis zu seiner Verhaftung am 23.04.2020 bei seiner Mutter in römisch 40 gelebt. An der Adresse der Mutter wohne auch der Bruder des BF. Der BF könne sich weiterhin an dieser Adresse melden. Der BF wäre am 23.04.2020 verhaftet worden und wäre am 24.04.2020 über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hätte am 24.04.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2020 wäre die Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ausgesprochen worden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen wäre. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der BF sich aufgrund seiner starken familiären Bindungen in Österreich aufgehalten habe. Der BF könne sich dort melden und werde sich den Behörden zur Verfügung halten. Somit hätte die Behörde jedenfalls eine periodische Meldeverpflichtung in Erwägung ziehen müssen. Zum Beweis werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Befragung des BF sowie des Bruders und der Mutter des BF als Zeugen beantragt.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, sei die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor und erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,,3,5. Dies werde kurz zusammengefasst dahin gehend begründet, dass gegen den BF ein 3-jähriges Einreiseverbot bestehe und der BF bereits mehrfach unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass der BF zu seiner Familie wollte, sich dort melden könne, sich den Behörden zur Verfügung halten werde und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Daher erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der derzeitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht absehbar sei, wann eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könne. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichten nicht aus, um im Falle des BF eine Fluchtgefahr zu begründen bzw. die Schubhaft in diesem Fall als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen., Am 13.05.2020 langte eine Stellungnahme des BFA ein. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt: „Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung – gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG - ergangen ist.(…)Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
GB, Datum der (letzten) Tat 06.01.2010, zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 8,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 23.05.2012, RK 30.05.2012,
Paragraph 91,
Paragraph 28, a
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF
G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist sowie festgestellt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der BF stellte am 16.05.2014 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.09.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist sowie festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am 16.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX ,vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 18.12.2014 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 ,, vom 24.10.2014 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG und , Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 18.12.2014 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II).
Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde am 28.07.2018 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion von der Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei legte der BF einen serbischen Personalausweis - auf den Namen XXXX (Nr XXXX , gültig von 08.09.2017 bis zu 08.09.2027) - vor. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 02.08.2018 nach Serbien abgeschoben.Der BF wurde am 28.07.2018 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion von der Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei legte der BF einen serbischen Personalausweis - auf den Namen römisch 40 (Nr römisch 40 , gültig von 08.09.2017 bis zu 08.09.2027) - vor. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 02.08.2018 nach Serbien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).
Vm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
F, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF reiste erneut unrechtmäßig ein und wurde am 24.10.2018 von der Polizei festgenommen. Dabei legte er einen serbischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 26.09.2018) und eine serbische ID-Card (Nr. XXXX , ausgestellt am 26.09.2018) lautend auf den Namen XXXX vor. Der BF gab an, dass er momentan vier Reisepässe hätte, welche er jedoch nicht immer bei sich führen würde. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 01.11.2018 nach Serbien abgeschoben.Der BF reiste erneut unrechtmäßig ein und wurde am 24.10.2018 von der Polizei festgenommen. Dabei legte er einen serbischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2018) und eine serbische ID-Card (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2018) lautend auf den Namen römisch 40 vor. Der BF gab an, dass er momentan vier Reisepässe hätte, welche er jedoch nicht immer bei sich führen würde. Der BF wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 01.11.2018 nach Serbien abgeschoben. Der BF reiste in weiterer Folge erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 23.04.2020 wurde aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im XXXX durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
3 Z 1 BFA-VG gegenüber der XXXX Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die XXXX Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 wurde der BF von der XXXX , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, am 26.01.2020 wieder nach Österreich eingereist zu sein. Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2020 - nach der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz - erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung. Dem BF wurde der Aktenvermerk am 24.04.2020 um 13.45 Uhr nachweislich ausgefolgt.Am 23.04.2020 wurde aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im römisch 40 durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegenüber der römisch 40 Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die römisch 40 Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 wurde der BF von der römisch 40 , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, am 26.01.2020 wieder nach Österreich eingereist zu sein. Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2020 - nach der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz - erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung. Dem BF wurde der Aktenvermerk am 24.04.2020 um 13.45 Uhr nachweislich ausgefolgt. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie sechs Geschwister des BF. Der BF lebt mit seinen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF war zuletzt bis zum 18.09.2015 in Österreich gemeldet. Der BF verfügt über Barmittel in der Höhe von 250 Euro und hat keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig, er trat im Zuge seines Aufenthaltes strafrechtlich nach dem Suchtmittelgesetz in Erscheinung. Der BF reiste immer wieder illegal nach Österreich ein und wurde schon 2 Mal abgeschoben. Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren seit Jahren in höchstem Maße nicht vertrauenswürdig und verwendete Aliasdaten. Zur Überstellung des BF ist auszuführen, dass sobald die Entscheidung im Schutzverfahren durchführbar ist, die Überstellung des BF organisiert werden kann. Die serbischen Behörden sind bemüht ihre Staatsbürger so rasch wie möglich in den Heimatstaat zurückzuholen. Nach derzeitigem Informationsstand sind Rückführungen nach Serbien wieder mit Ende Mai möglich. Eine Überstellung könnte somit ab Durchführbarkeit der Entscheidung im internationalen Schutzverfahren zeitnahe erfolgen. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass und ist die Erlangung eines Heimreisezertifikates daher nicht notwendig. Ergänzend wird festgehalten, dass es dem BF jederzeit frei steht, über den XXXX einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen.Zur Überstellung des BF ist auszuführen, dass sobald die Entscheidung im Schutzverfahren durchführbar ist, die Überstellung des BF organisiert werden kann. Die serbischen Behörden sind bemüht ihre Staatsbürger so rasch wie möglich in den Heimatstaat zurückzuholen. Nach derzeitigem Informationsstand sind Rückführungen nach Serbien wieder mit Ende Mai möglich. Eine Überstellung könnte somit ab Durchführbarkeit der Entscheidung im internationalen Schutzverfahren zeitnahe erfolgen. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass und ist die Erlangung eines Heimreisezertifikates daher nicht notwendig. Ergänzend wird festgehalten, dass es dem BF jederzeit frei steht, über den römisch 40 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 24.04.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 24.04.2020 bis 18.05.2020, Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 24.04.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 24.04.2020 bis 18.05.2020 Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.
2 Z 1 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Das BFA stützte im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 40 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG idgF lautet: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß. Im konkreten Fall wurde am 23.04.2020 aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im XXXX durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
3 Z 1 BFA-VG gegenüber der XXXX Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die XXXX Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 wurde der BF von der XXXX , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2020 - nach der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz - erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung. In diesem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 24.04.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollsztreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dem BF wurde der Aktenvermerk am 24.04.2020 um 13.45 Uhr nachweislich ausgefolgt.Im konkreten Fall wurde am 23.04.2020 aufgrund eines Hinweises - wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen - eine Kontrolle im römisch 40 durchgeführt, wobei der BF dort angetroffen wurde. Der BF wurde am 23.04.2020 vorerst
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegenüber der römisch 40 Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die römisch 40 Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 wurde der BF von der römisch 40 , Fremdenpolizei niederschriftlich einvernommen. Im Auftrag des BFA wurden auch ergänzende Fragen gestellt. (Ende der Befragung 10.15 Uhr). Nach der Befragung, am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2020 - nach der vierten Antragstellung auf internationalen Schutz - erstellte das BFA einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung. In diesem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 24.04.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollsztreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dem BF wurde der Aktenvermerk am 24.04.2020 um 13.45 Uhr nachweislich ausgefolgt. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom 24.04.2020, vom BF übernommen am 24.04.2020 um 15.33 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert.
2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 5 FPG. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, FPG. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).
Vm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
F, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot. Trotzdem reiste der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde bereits zweimal in Schubhaft genommen und abgeschoben. Er versuchte weiters durch Verwendung von Aliasidentitäten die Behörden zu täuschen. Der BF hielt sich nach seiner erneuten illegalen Einreise - laut eigenen Angaben reiste er am 26.01.2020 wieder nach Österreich ein - ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Im Zuge der Amtshandlung im Wettlokal gab der BF an, dass es ihm egal wäre, was die Polizei machen würde. Wenn er wegen des Einreiseverbotes weg müsste, würde er am nächsten Tag wieder einreisen. Auch die Familienangehörigen in Österreich konnten den BF nicht davon abhalten immer wieder illegal einzureisen und sich ohne aufrechte Meldung im Verborgenen aufzuhalten.Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot. Trotzdem reiste der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde bereits zweimal in Schubhaft genommen und abgeschoben. Er versuchte weiters durch Verwendung von Aliasidentitäten die Behörden zu täuschen. Der BF hielt sich nach seiner erneuten illegalen Einreise - laut eigenen Angaben reiste er am 26.01.2020 wieder nach Österreich ein - ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Im Zuge der Amtshandlung im Wettlokal gab der BF an, dass es ihm egal wäre, was die Polizei machen würde. Wenn er wegen des Einreiseverbotes weg müsste, würde er am nächsten Tag wieder einreisen. Auch die Familienangehörigen in Österreich konnten den BF nicht davon abhalten immer wieder illegal einzureisen und sich ohne aufrechte Meldung im Verborgenen aufzuhalten. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen,Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
3 Z 1 BFA-VG gegenüber der XXXX Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die XXXX Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz.Am 24.04.2020 wurde ein Festnahmeauftrag vom BFA-Journaldienst (zuerst mündlich um 08.00 Uhr)
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegenüber der römisch 40 Fremdenpolizei erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme vorlagen. Dieser Festnahmeauftrag wurde am 24.04.2020 (10.12 Uhr) schriftlich an die römisch 40 Fremdenpolizei übermittelt. Am 24.04.2020 (12.00 Uhr) stellte der BF im Stande der Anhaltung den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 5 FPG wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Vielmehr erweist sich deren Vorbringen auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der Beschwerde als unstrittig.Dem Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 5, FPG wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Vielmehr erweist sich deren Vorbringen auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der Beschwerde als unstrittig. Die Behörde geht auch richtigerweise von einer aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen - u.a nach dem Suchtmittelgesetz - des Beschwerdeführers abgeleiteten nahezu vollständig fehlenden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung aus. Aufgrund dieser Erwägungen ging das BFA zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Dem konnte auch in der Beschwerde nicht wirkungsvoll entgegengetreten werden. Festzuhalten ist weiters, dass aufgrund der Covid-19-Krise die Restriktionen lediglich zeitlich begrenzt sind und das BFA davon ausging, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit möglich wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung das Verfahren des BF gesichert wurde und nach wie vor gesichert wird. Im Fall des BF war davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren sowie in weiterer Folge für eine Ausreise nach Serbien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie in weiterer Folge der Abschiebung entziehen könnte. Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Ge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.