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Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW166 2229184-1 SpruchW166 2229184-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. In dem von der belangten Behörde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2019, eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 20.10.2019 geht im Wesentlichen hervor: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 10.3.2010, Gesamt-GdB 40%: 1 Zustand nach Fusion L5/S1 beidseits 30 % 2 Cephalea nach Anteriorinfarkt rechts 20 % 3 Knickplattfuß rechts mit Instabilität des lateralen Seitenbandes 30 % Zwischenanamnese seit 2010: keine OP Problaps L4/5, Lumboischialgie beidseits, Prolaps C5/C6 und C6/C7, CVS Gonalgie beidseits 08/2019 mittelschwere bis schwere depressive Episode, bisher 1 x psychiatrische Behandlung, mehrmals bei Neurologin 8-10 x, auch wegen der WS08 aus 2019, mittelschwere bis schwere depressive Episode, bisher 1 x psychiatrische Behandlung, mehrmals bei Neurologin 8-10 x, auch wegen der WS 03/2019 Herzkatheter wegen rez. Herzrasens, derzeit Th. mit Amlodipin, KHK unwahrscheinlich, eventuell Katheterablation03 aus 2019, Herzkatheter wegen rez. Herzrasens, derzeit Th. mit Amlodipin, KHK unwahrscheinlich, eventuell Katheterablation Derzeitige Beschwerden: Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule und in der Halswirbelsäule, das linke Bein ist am Oberschenkel außenseitig und über der Wade außenseitig taub, Schmerzen habe ich beim Liegen, beim Gehen und im Sitzen. Habe regelmäßig Physiotherapie, eventuell soll eine medikamentöse Überflutung im Bereich der Lendenwirbelsäule gemacht werden, eventuell Operation. Habe immer wieder Schwindelanfälle, zuletzt war ich beim Facharzt für HNO vor etwa einem Monat, wegen einer Sinusitis, CT des Schädels ist 2016 durchgeführt worden, Ursache des Schwindels ist nicht geklärt. Bei der Herzkatheteruntersuchung wurde die A.radialis rechts verletzt, seither Gefühlsstörungen.' Behandlungen / Medikamente /Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Amlodipin, Tramal bei Bedarf, derzeit tgl., Escitalopram, Mirtazepin, Xanor ... Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1100 Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Angestellter XXXX , seit einem Jahr KrankenstandBerufsanamnese: Angestellter römisch 40 , seit einem Jahr Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Orthopädie XXXX 20.8.2019 (Zustand nach Operation L5/S1 mit Versteifung, Prolaps L4/L5, Lumboischialgie beidseits, Piriformissyndrom beidseits, Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts, CVS, Prolaps C5/C6 und C6/C7, Gonalgie beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechts mit Meniskusteilentfernung 2007, Meniskusläsion links)Befund Orthopädie römisch 40 20.8.2019 (Zustand nach Operation L5/S1 mit Versteifung, Prolaps L4/L5, Lumboischialgie beidseits, Piriformissyndrom beidseits, Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts, CVS, Prolaps C5/C6 und C6/C7, Gonalgie beidseits, Zustand nach Arthroskopie rechts mit Meniskusteilentfernung 2007, Meniskusläsion links) Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin
- 2019 (TTE 19/04/2019: 34-44, 23-35, normale LVF, LVH, AV und MV normal, keine TI, AT 133ms Zusammenfassung: Nach einem Besuch in der kardiologischen EU des XXXX mit TNT 6 ist die KHK extrem unwahrscheinlich. Wegen erhöhter diastolischer Blutdruckwerte empfehle ich weiter Amlodipin, und den Gebrauch von Euthyrox streng zu prüfen. Seit Juli 2017 Euthyrox 75µg 2-0-0 (wegen Gewichtszunahme und Haarausfall, Gelenksschwellungen) Amlodipin 5mg 1-0-0)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin
- 2019 (TTE 19/04/2019: 34-44, 23-35, normale LVF, LVH, AV und MV normal, keine TI, AT 133ms Zusammenfassung: Nach einem Besuch in der kardiologischen EU des römisch 40 mit TNT 6 ist die KHK extrem unwahrscheinlich. Wegen erhöhter diastolischer Blutdruckwerte empfehle ich weiter Amlodipin, und den Gebrauch von Euthyrox streng zu prüfen. Seit Juli 2017 Euthyrox 75µg 2-0-0 (wegen Gewichtszunahme und Haarausfall, Gelenksschwellungen) Amlodipin 5mg 1-0-0) Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 26.8.2019 (mittelschwere bis schwere depressive Episode)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 26.8.2019 (mittelschwere bis schwere depressive Episode) Nachgereichte Befunde: Befund HNO-Ambulanz XXXX 11.8.2016 (Kopfschmerzen frontal und Drehschwindel, Kopfschmerzen seit längerem bekannt, Tinnitus seit 1997, Zustand nach FESS 1997, chronische Rhinitis, Schmerzen Nacken. Kein Hinweis auf peripher vestibuläre Schwindelursache, vestibuläre Migräne?)Befund HNO-Ambulanz römisch 40 11.8.2016 (Kopfschmerzen frontal und Drehschwindel, Kopfschmerzen seit längerem bekannt, Tinnitus seit 1997, Zustand nach FESS 1997, chronische Rhinitis, Schmerzen Nacken. Kein Hinweis auf peripher vestibuläre Schwindelursache, vestibuläre Migräne?) CT der LWS vom
- 2018 (Zustand nach Spondylodese L5/S1 ohne Lockerungszeichen, breitbasige Protrusion L4/L5 und große Herniation links mediolateral bis lateral, Verdacht auf Kompression des Abgangs der L5 Wurzel links) Befund Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten
- 2018 (Erstbegutachtung, zunehmende Kurzatmigkeit, seit 2017 rezidivierendes Herzrasen mit Frequenz bis 190 pro Minute, dabei auch Dyspnoe und thorakale Beklemmung, Katheterablation empfohlen, derzeit Betablocker. Thorax Röntgen unauffällig, Auskultation unauffällig, Lungenfunktion unauffällig, Diagnose: Verdacht auf Reflux, Therapie Pantoloc, Berodual)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten
- 2018 (Erstbegutachtung, zunehmende Kurzatmigkeit, seit 2017 rezidivierendes Herzrasen mit Frequenz bis 190 pro Minute, dabei auch Dyspnoe und thorakale Beklemmung, Katheterablation empfohlen, derzeit Betablocker. Thorax Röntgen unauffällig, Auskultation unauffällig, Lungenfunktion unauffällig, Diagnose: Verdacht auf Reflux, Therapie Pantoloc, Berodual) Befund Augenambulanz
- 2017 (Anamnese: seit ein paar Tagen milchglas-artiger Schatten unten rechts, Diagnose: Siccasymptomatik beidseits, akute Blepharitis rechts, Augengel) Bericht Dr. XXXX Facharzt für Neurologie
- 2019 (Sulcusulnarissyndrom links, incipiente CTS beidseits, Verdacht auf Meralgia paraesthetica links mehr als rechts, knöcherne Neuroforamenstenosen C5/C6 rechts mit Nervenwurzeltangierung C6 rechts, degenerative Veränderungen C3 bis C7, Depressio mit Somatisierungstendenz. Therapieversuch mit Pregabalin, statt Escitalopram Duloxetin)Bericht Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie
- 2019 (Sulcusulnarissyndrom links, incipiente CTS beidseits, Verdacht auf Meralgia paraesthetica links mehr als rechts, knöcherne Neuroforamenstenosen C5/C6 rechts mit Nervenwurzeltangierung C6 rechts, degenerative Veränderungen C3 bis C7, Depressio mit Somatisierungstendenz. Therapieversuch mit Pregabalin, statt Escitalopram Duloxetin) Befund Orthopädie XXXX 20.9.2019 und
- 2019 (Zustand nach Operation L5/S1 mit Versteifung, Prolaps L4/L5, Lumboischialgie beidseits, Piriformis Syndrom beidseits, EHU rechts, Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts, Cervikalsyndrom, Prolaps C5/C6 und C6/C7, Gonalgie beidseits, fragliche Meralgia paraesthetica links. Sakrale epidurale Infiltration empfohlen)Befund Orthopädie römisch 40 20.9.2019 und
- 2019 (Zustand nach Operation L5/S1 mit Versteifung, Prolaps L4/L5, Lumboischialgie beidseits, Piriformis Syndrom beidseits, EHU rechts, Sulcus nervi ulnaris Syndrom rechts, Cervikalsyndrom, Prolaps C5/C6 und C6/C7, Gonalgie beidseits, fragliche Meralgia paraesthetica links. Sakrale epidurale Infiltration empfohlen) Bericht Ultraschall 18.9.2019 (Kribbelparästhesien beidseits und Schmerzen im rechten Ellbogen, fragliches CTS und Sulcus nervi ulnaris Syndrom. Diagnose: CTS und SNUS rechts, kein Hinweis auf CTS links, aber SNUS. Stenose bzw. Hypoplasie der A.radialis rechts mit Hyperplasie und abnormem Verlauf der A. ulnaris) CT des Gehirnschädels 11.8.2016 (unauffällig) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 59 Jahre Ernährungszustand: Gut Größe 185,00 cm Gewicht 82,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch, Herzfreqenz normal. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Unterarms als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Ellbogen rechts: Druckschmerzen nicht genau lokalisierbar, Sulcus nervi ulnaris: unauffällig, Tinel-Hofmann negativ Handgelenke: beidseits unauffällig, Thenar und Hypothenar unauffällig, Kraft seitengleich und gut Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: unauffällig Sprunggelenk beidseits, Füße beidseits: geringgradig Senkspreizfuß beidseits, rechts geringgradig vermehrte supinatorische Aufklappbarkeit, links stabil, Sprunggelenke äußerlich unauffällig, Rückfußachsen unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Narbe untere LWS median 4 cm. Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz links paralumbal L4 bis L5, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne objektivierbares radikuläres Defizit. 02.01.02 30 2 Rezidivierende Kopfschmerzen, Migräne mit Schwindel Oberer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabilsierbar. 04.11.01 20 3 Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert, kein Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung dokumentiert. 03.06.01 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogengelenks, beider Handgelenke und beider Kniegelenke, jeweils ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 5 Geringgradige Instabilität rechtes Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da bei geringgradiger vermehrter supinatorischer Aufklappbarkeit kein Hinweis für Arthrose oder Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.32 10 6 Rezidivierende tachykarde Rhythmusstörung g.Z. Wahl dieser Position, da rezidivierendes Herzrasen. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H." Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Lungenfunktionseinschränkung: nicht anhand aktueller Befunde belegt Stenose bzw. Hypoplasie der A. radialis rechts mit Hyperplasie und abnormem Verlauf der A. ulnaris: ausreichende Kompensation, keine periphere Durchblutungsstörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens werden unverändert eingestuft. Leiden 3 des Vorgutachtens: bei erstmaliger Anwendung der EVO wird eine geringgradige Fußdeformität im Sinne eines aktuell feststellbaren, geringgradig ausgeprägten Senkspreizfußes, keiner Einstufung mehr unterzogen. Geringgradige laterale Instabilität des rechten Sprunggelenks wird im aktuellen Leiden 5 eingestuft. Hinzukommen von Leiden 3, 4 und
- Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Entfall von Leiden 3 des VGA bei erstmaliger Anwendung der EVO. Dauerzustand." Mit Schreiben vom 25.10.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und übermittelte ihm im Anhang das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.
- Zudem wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am 08.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er im Wesentlichen ausführte, dass seine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Gutachten vom 20.10.2019 nicht ausreichend bewertet worden sei, da eine Begutachtung bereits im Jahr 2010 stattgefunden habe, bei welcher bereits eine 40 prozentige Minderung festgestellt worden sei und sich sein Gesundheitszustand seitdem massiv verschlechtert hätte. Im Anschluss listete er sämtliche seiner Leiden auf. Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme zahlreiche weitere Befunde vor. Zur Überprüfung der Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigen ein und führte diese dazu am 04.12.2019 aus, wie folgt: "Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 09.10.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 7.11.2019 vor, dass die Verschlechterung seit 2010 nicht ausreichend bewertet worden sei. Er habe weitere Bandscheibenvorfälle L4/L5, C6/C7 erlitten, die zu permanenten starken Schmerzen führten. Die Gattin sei schwer krank und palliativ zu behandeln. Er habe Herzrhythmusstörungen, Herzrasen, Bluthochdruck, Cholesterinanstieg, Atemprobleme, Schluckbeschwerden, Schilddrüsenentzündung, Speicheldrüsenentzündung, permanent reaktive Lymphknoten am Hals beidseitig, Schwindelanfälle, permanente Kopfschmerzen, Sehstörungen (verschwommenes Sehen, Netzhauteinblutung), massive Schlafstörungen, schwere Depression mit Suizidgefahr, andauernde Schmerzen im rechten Arm (kann keine Computermaus mehr bedienen), geschwollene Fingergelenke, Durchblutungsstörungen in den Händen, Kurzatmigkeit schon bei geringster Belastung, mehrmals in der Notaufnahme wegen Herzrasens und Atemnot, Verdauungsprobleme (Blähungen, andauernde Bauchschmerzen, Durchfälle, Verstopfung, Reflux), Niereninsuffizienz, massive Gewichtszunahme von 15 kg in 3 Monaten, danach 15 kg in 6 Monaten abgemagert. Soziale Isolation, massive Ängste selbst bei der Erledigung von Routinetätigkeiten (Einkäufe etc.). Er habe Schmerzen im Bauch, keine Reflexe, sehe verschwommen und habe Tinnitus, er habe keine Lebensgefahr. Befunde: Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 12.8.2019, der Befund enthält Anamnese und Status, jedoch keine Diagnose und keine Therapieempfehlungen.Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie 12.8.2019, der Befund enthält Anamnese und Status, jedoch keine Diagnose und keine Therapieempfehlungen. Befund kardiologische Ambulanz XXXX 9.4.2019 (Herzbeschwerden, Therapie: Euthyrox 75microg 1-0-0, Tramal 50 1-0-0, Amlodipin 5mg 0-0-1, Pregabalin 25 1-0-1, Rp Candesartan 8 0-0-1/2, Candesartan)Befund kardiologische Ambulanz römisch 40 9.4.2019 (Herzbeschwerden, Therapie: Euthyrox 75microg 1-0-0, Tramal 50 1-0-0, Amlodipin 5mg 0-0-1, Pregabalin 25 1-0-1, Rp Candesartan 8 0-0-1/2, Candesartan) Bestätigung Caritas Socialis 4.3.2019 (Hiermit bestätige ich, dass Herr XXXX seit dem 28.1.2019 beim Roten Anker des CS Hospiz XXXX in psychotherapeutischer Begleitung ist. Die Begleitung findet 1 x pro Woche statt und dauert jeweils eine Stunde.))Bestätigung Caritas Socialis 4.3.2019 (Hiermit bestätige ich, dass Herr römisch 40 seit dem 28.1.2019 beim Roten Anker des CS Hospiz römisch 40 in psychotherapeutischer Begleitung ist. Die Begleitung findet 1 x pro Woche statt und dauert jeweils eine Stunde.)) Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie 20.2.1019 (unklare Atemnot Schmalkomplex-Tachykardie (bis 20 min) Thyreoditis DeQuervain Art. Hypertrophie (LVH 13mm) Niereninsuffizienz (GFR59); Hyperlipidämie Bandscheibenvorfall L5S1 (verblockt), L4L5; Gonarthrose bds (Z.n Op rechts) Kleine Hiatushernie mit GERD Überlastungssyndrom)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie 20.2.1019 (unklare Atemnot Schmalkomplex-Tachykardie (bis 20 min) Thyreoditis DeQuervain "Art". Hypertrophie (LVH 13mm) Niereninsuffizienz (GFR59); Hyperlipidämie Bandscheibenvorfall L5S1 (verblockt), L4L5; Gonarthrose bds (Z.n Op rechts) Kleine Hiatushernie mit GERD Überlastungssyndrom) Bericht Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 28.11.2018 (Depressio, Belastungssituation, Globusgefühl, Schlafstörung, Meralgia paraesthetica li. Z.n. 2xLWS-OP Procedere: Escitalopram 10 1-0-0, Trittico 150 ret 0-0-0-2/3 erhöhen. 1.Psychotherapeut. Gespräche diesen Freitag ÜW MRT LWS+ SONO li Leistenkanal, Unterbauch. KO mit befunden +klinischer Untersuchung)Bericht Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 28.11.2018 (Depressio, Belastungssituation, Globusgefühl, Schlafstörung, Meralgia paraesthetica li. Z.n. 2xLWS-OP Procedere: Escitalopram 10 1-0-0, Trittico 150 ret 0-0-0-2/3 erhöhen. 1.Psychotherapeut. Gespräche diesen Freitag ÜW MRT LWS+ SONO li Leistenkanal, Unterbauch. KO mit befunden +klinischer Untersuchung) Befund Herzambulanz 29.10.2018 (Labor bis auf eine GFR von 59 unauffällig. Echo mit guter LVEF, rechtes Herz etwas dilatiert) Befund Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 14.5.2018 (Erstbegutachtung, zunehmende Kurzatmigkeit, seit 2017 rezidivierendes Herzrasen mit Frequenz bis 190 pro Minute, dabei auch Dyspnoe und thorakale Beklemmung, Katheterablation empfohlen, derzeit Betablocker. Thorax Röntgen unauffällig, Auskultation unauffällig, Lungenfunktion unauffällig, Diagnose: Verdacht auf Reflux, Therapie Pantoloc, Berodual)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten 14.5.2018 (Erstbegutachtung, zunehmende Kurzatmigkeit, seit 2017 rezidivierendes Herzrasen mit Frequenz bis 190 pro Minute, dabei auch Dyspnoe und thorakale Beklemmung, Katheterablation empfohlen, derzeit Betablocker. Thorax Röntgen unauffällig, Auskultation unauffällig, Lungenfunktion unauffällig, Diagnose: Verdacht auf Reflux, Therapie Pantoloc, Berodual) Befund Augenambulanz 24.3.2017 (Anamnese: seit ein paar Tagen milchglas-artiger Schatten unten rechts, Diagnose: Siccasymptomatik beidseits, akute Blepharitis rechts, Augengel) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 09.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und hinsichtlich sämtlicher weiterer Leiden wir Depressionen und Herzrhythmusstörungen wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zu getroffener Einstufung, Befunde, die neuen Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachte Argumentation beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird." Mit Bescheid vom 05.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem ein Gutachten eingeholt worden sei, welches einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen und übermittelte die Behörde gemeinsam mit dem Bescheid das Gutachten vom 20.10.2019 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 04.12.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführern am 17.01.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen sogar noch weiter verschlechtert hätte. In der Anlage übermittle er ein EKG vom 20.12.
- Des Weiteren sei ein Melanom festgestellt worden, die Rückenschmerzen hätten zugenommen, als auch die Beschwerden in der Halswirbelsäule sowie in den Armen. Er leide an Schlaflosigkeit, sei schwer depressiv und suizidgefährdet. Wegen des anfallartigen Herzrasens soll eine Katheterablation durchgeführt werden. Daraufhin holte die belangte Behörde das Aktengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin, erstellt von der bereits befassten Fachärztin, vom 14.02.2020 ein: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Histologischer Befund 21.12.2019 (Melanom T1a, Nachexzesion) EKG 20.12.2019 (rhythmisch, Frequenz erhöht), Honorarnote ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen und mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne objektivierbares radikuläres Defizit. 02.01.02 30 2 Rezidivierende Kopfschmerzen, Migräne mit Schwindel Oberer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabilsierbar. 04.11.01 20 3 Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert, kein Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung dokumentiert. 03.06.01 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogengelenks, beider Handgelenke und beider Kniegelenke, jeweils ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 5 Geringgradige Instabilität rechtes Sprunggelenk Unterer Rahmensatz, da bei geringgradiger vermehrter supinatorischer Aufklappbarkeit kein Hinweis für Arthrose oder Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.32 10 6 Rezidivierende tachykarde Rhythmusstörung g.Z. Wahl dieser Position, da rezidivierendes Herzrasen. 05.01.01 10 7 Melanom Unterer Rahmensatz, da im Stadium T1a, zur Gänze entfernt. 13.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: sämtliche behinderungsrelevanten Leiden werden entsprechend den vorgelegten Dokumenten und der durchgeführten klinischen Untersuchung am 9.10.2019 in der, den Kriterien der EVO entsprechenden Höhe eingestuft. Eine maßgebliche Verschlimmerung konnte nicht dokumentiert werden. Melanom wird neu in der Einstufung berücksichtigt. Rezidivierendes Herzrasen wird in der Einstufung bereits in entsprechender Höhe erfasst. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 7, sonst keine Änderung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung Dauerzustand." Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2019 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen sowie, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die - aufgrund der Beschwerde - durchgeführte ärztliche Begutachtung, dessen Ergebnisse als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. In der Beilage übermittelte die belangte Behörde das eingeholte Aktengutachten vom 14.02.
- Mit Schreiben vom 26.02.2020, eingelangt am 27.02.2020, erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und tätigte darin im Wesentlichen dieselben Ausführungen, wie in seiner Beschwerde vom 17.01.
- Diesem Rechtsmittel legte er einen Arztbrief (Innere Medizin) vom 20.12.2019, einen Befundbericht (Neurologie) vom 12.02.2020 sowie eine MR-Zuweisung vom 12.02.2020 vor. Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag vom 26.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 03.03.2020 vorgelegt. Da die mit dem Vorlageantrag vorgelegten Beweismittel nicht leserlich waren, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2020 aufgefordert, lesbare Beweismittel zu übermitteln. Mit Schreiben vom 14.04.2020 und vom 21.04.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers diesem Auftrag nachgekommen, und übermittelte er ergänzend weitere Beweismittel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und als Angestellter beschäftigt. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Bei ihm liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, vor:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5
- Rezidivierende Kopfschmerzen, Migräne mit Schwindel
- Depressio
- Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
- Geringgradige Instabilität rechtes Sprunggelenk
- Rezidivierende tachykarde Rhythmusstörung
- Melanom Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die Feststellung über sein Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus je einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Hauptverbandes der Sozialversicherung, welche im Akt einliegend sind. Die Feststellung betreffend die aktuellen Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.10.2019, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2019 erstellt wurde, einer ärztlichen Stellungnahme vom 04.12.2019 sowie eines weiteren Aktengutachtens vom 14.02.2020 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Dabei nahm die Sachverständige auch Bezug zu einem aus 2010 vorliegenden Sachverständigengutachten, in welchem bei Vorliegen der Leiden
- Zustand nach Fusion L5/S1 beidseits,
- Cephalea nach Anteriorinfarkt rechts und
- Knick-Plattfuß rechts mit Instabilität des lateralen Seitenbandes in Anwendung der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. In der ärztlichen Stellungnahme vom 04.12.2019 sowie in dem Aktengutachten vom 14.02.2020 nahm die Fachärztin jeweils Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers und kam insgesamt zu keinem geänderten Ergebnis betreffend den im ersten Gutachten vom 20.10.2019 bereits festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.10.2019 erhobenen klinischen Befund sowie sämtlichen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5" ordnete die fachärztliche Sachverständige dabei der Position 02.01.02 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete diese mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H., da zwar rezidivierende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen bestehen, jedoch radikuläres Defizit objektivierbar ist. Die klinische Untersuchung am 09.10.2019 zeigte, dass der Schultergürtel und das Becken horizontal, in etwa im Lot, stehen. Die Aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Hinsichtlich der Brust- und Lendenwirbelsäule zeigt sich der Lasegue-Test beidseits negativ und ist eine Rotation und Seitneigen jeweils mit 20° möglich. Es zeigte sich ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, sowie ein Druckschmerz links paralumbal L4 bis L
- Die festgestellte Funktionseinschränkung "Rezidivierende Kopfschmerzen, Migräne mit Schwindel" ordnete die fachärztliche Sachverständige dabei der Position 04.11.01 (Nervensystem; Chronisches Schmerzsyndrom; leichte Verlaufsform) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete diese mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H., da unter medikamentöser Therapie stabilisierbar. Bei den Medikamenten listete die Sachverständige als vom Beschwerdeführers eingenommenes Schmerzmittel "Tramal bei Bedarf, derzeit tgl." auf. Die Funktionseinschränkung "Depressio" wurde von der Sachverständigen der Position 03.06.01 (Psychische Störungen; Affektive Störungen; Depressive Sto¿rung - Dysthymie - leichten Grades Manische Sto¿rung - Hypomanie - leichten Grades) der Analge zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und nachvollziehbar mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. bewertet, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil und sozial integriert ist. Ein Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung ist nicht dokumentiert. Seit 28.01.2019 nimmt der Beschwerdeführer einmal pro Woche psychotherapeutische Begleitung in Anspruch. Als Medikation wurde im Sachverständigengutachten vom 20.10.2019 "Escitalopram, Mirtazepin, Xanor" festgehalten. Die Funktionseinschränkung "Abnützungserscheinung des Stütz- und Bewegungsapparates" wurde von der fachärztlichen Sachverständigen der Position 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates; mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. bewertet, da zwar Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogengelenks, beider Handgelenke und beider Kniegelenke, jedoch keine relevanten funktionellen Einschränkungen bestehen. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung stehen damit in Einklang, wenn im Untersuchungsbefund vom 09.10.2019 festgehalten wurde, dass die Schultern, Ellenbogengelenke, Unterarme, Handgelenke, Daumen und Langfinger aktiv seitengleich frei beweglich sind. Der Grob- und Spitzengriff war sowie der Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar. Die tiefe Hocke war zu 2/3 möglich. Die Beinachse war im Lot und es herrschten symmetrische Muskelverhältnisse. Die Kniegelenke zeigten sich beidseits unauffällig. Auch herrschte hinsichtlich der Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen eine aktive seitengleiche freie Beweglichkeit. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei einem normalen Kraftgrad von 5 möglich. Das Gangbild des Beschwerdeführers beschrieb die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.10.2019 als selbständig ohne Hilfsmittel, hinkfrei, unauffällig und zügig. Aufgrund einer Instabilität des rechten Sprunggelenks stellte die fachärztliche Sachverständige die entsprechende Funktionseinschränkung unter der fortlaufenden Nummer 5 fest. Die klinische Untersuchung ergab dabei eine geinggradige vermehrte supinatorische Aufklappbarkeit, jedoch keinen Hinweis für eine Arthrose oder Einschränkung der Beweglichkeit, weshalb die Fachärztin für Unfallchirurgie bei Zuordnung zur Position 02.05.32 (Sprunggelenk; Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 10 v.H. wählte. Die vormals im Gutachten vom 10.03.2010 als Leiden 3 geführte Funktionseinschränkung (Knick-Plattfuß rechts mit Instabilität des lateralen Seitenbandes) ist bei erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung keiner Einstufung mehr zu unterziehen, da aktuell lediglich ein geringgradig ausgeprägter Senkspreizfuß feststellbar ist. Die Instabilität des rechten Sprunggelenks, wurde - wie im vorigen Absatz näher dargelegt - als "geringgradige Instabilität des rechten Sprunggelenks" als Leiden 5 eingeschätzt. Die Funktionseinschränkung "Rezidivierende tachykarde Rhythmusstörung" ordnete die Sachverständige wegen rezidivierendem Herzrasen der Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf; leichte Hypertonie) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und wendete dabei den fixen Rahmensatz von 10 v.H. an. Das vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegte EKG vom 20.12.2019 wurde von der Sachverständigen gesichtet und führte zu keiner geänderten Beurteilung des Grades der Behinderung. Dass eine Katheter-Ablation - wie in dem mit dem Vorlageantrag nachgereichten Befundbericht vom 20.12.2019 bestätigt - geplant sei, äußerte der Beschwerdeführer bereits in seinem Beschwerdeschreiben und wurde von der Sachverständigen in ihrem Aktengutachten vom 14.02.2020 entsprechend berücksichtigt. Die Funktionseinschränkung "Melanom" war von der fachärztlichen Sachverständigen ergänzend mit Aktengutachten vom 14.02.2020 zur Leidensliste des Beschwerdeführers hinzuzufügen und basiert dieses auf dem von ihm nachgereichten histologischen Befundbericht vom 21.12.
- Die Sachverständige nahm dabei eine Zuordnung zur Position 13.01.01 (Malignome; Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit) der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor und bewertete diese Funktionseinschränkung nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H., da der Tumor mit einem Wert von Breslow 0,52mm im Tumorstadium T1a zur Gänze entfernt wurde. Es fand eine Nachexzisionen statt und werden aktuell Kontrollen in drei monatigen Abständen durchgeführt. Eine weitere Therapie ist nicht erforderlich, weshalb eine Zuordnung zu der von der Sachverständigen gewählten Position 13.01.01 als gerechtfertigt erscheint. Insgesamt nahm die fachärztliche Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung, bei entsprechender Wahl der Positionsnummer, somit nachvollziehbar und korrekt vor und begründete die Wahl des jeweiligen Rahmensatzes schlüssig. Die unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die erstellten Gutachten vermochten zu keiner Änderung des Gutachtensergebnisses zu führen. Die Sachverständige berücksichtigte dabei sämtliche von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde. Zu seinem Vorbringen in Bezug auf ein Sachverständigengutachten vom 10.03.2010, mit welchem bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei und sich mittlerweile sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte, weshalb eine Herabsetzung von 40 v.H. auf 30 v.H. nicht gerechtfertigt sei, ist auszuführen, dass dieses Gutachten in Anwendung der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung erstellt wurde. Mit Bundesgesetzblatt II Nr. 261/2010 trat die Einschätzungsverordnung (EVO) in Kraft und ist seit 01.09.2010 bei der Feststellung des Grades der Behinderung heranzuziehen.Zu seinem Vorbringen in Bezug auf ein Sachverständigengutachten vom 10.03.2010, mit welchem bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei und sich mittlerweile sein Gesundheitszustand verschlechtert hätte, weshalb eine Herabsetzung von 40 v.H. auf 30 v.H. nicht gerechtfertigt sei, ist auszuführen, dass dieses Gutachten in Anwendung der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung erstellt wurde. Mit Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 261 aus 2010, trat die Einschätzungsverordnung (EVO) in Kraft und ist seit 01.09.2010 bei der Feststellung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Die im gegenständlichen Fall befasste fachärztliche Sachverständige nahm bei Erstellung ihrer Gutachten korrekterweise auf die nunmehr in Geltung stehende EVO idF BGBl. II Nr. 251/2012 Bezug, und entsprechen ihre Gutachten den Anforderungen der Bestimmung des § 4 Abs. 2 EVO, welche vorsieht, dass das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.Die im gegenständlichen Fall befasste fachärztliche Sachverständige nahm bei Erstellung ihrer Gutachten korrekterweise auf die nunmehr in Geltung stehende EVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, Bezug, und entsprechen ihre Gutachten den Anforderungen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EVO, welche vorsieht, dass das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat. Dabei vermeinte die Sachverständige, dass das Hauptleiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5" durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt und entsprach sie damit auch der Regelung des § 3 Abs. 1 EVO, wonach bei Vorliegen mehrerer Funktionseinschränkungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist, wobei die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind.Dabei vermeinte die Sachverständige, dass das Hauptleiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, Diskusprolaps L4/L5" durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt und entsprach sie damit auch der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, EVO, wonach bei Vorliegen mehrerer Funktionseinschränkungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist, wobei die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind. Die vom Beschwerdeführer mit Vorlageantrag vom 27.02.2020 bzw. mit Schreiben vom 14.04.2020 und vom 21.04.2020 vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden großteils bereits vorgelegt und beinhalten - sofern sie erstmals vorgelegt wurden - nach Durchsicht des erkennenden Gerichts keine neuen Diagnosen oder Beschwerden, welche noch nicht in die Vielzahl an bereits vorgelegten und der Sachverständigen daher bekannten Befunde Eingang gefunden haben, sodass von der nochmaligen Vorlage der fachärztliche Sachverständige Abstand genommen werden konnte. Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren immer wieder anführte - so auch bei der persönlichen Untersuchung am 09.10.2019 -, wurden von der Sachverständigen zur Kenntnis genommen und im Zuge der Einschätzung berücksichtigt. Auch führte er bereits in seinem Beschwerdeschreiben vom 17.01.2020 aus suizidgefährdet zu sein und wurden diese Einwendungen der Fachärztin zu einer weiteren Überprüfung der vorgenommenen Einschätzung zugeleitet. Beschwerden in der Halswirbelsäule und Schmerzen im Oberschenkel brachte er ebenso bereits bei der persönlichen Untersuchung am 09.10.2019 vor, was die Sachverständige in ihrem Gutachten unter "derzeitige Beschwerden" festhielt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der Verwaltungsbehörde eingeholten unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.10.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme derselben Fachärztin vom 04.12.2019 und ihres Aktengutachtens vom 14.02.
- Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Beschwerdeerhebung keine medizinischen Befunde vor, welche das Ergebnis der fachärztlichen Sachverständigen entkräften konnten. Vielmehr sind sämtliche von ihm vorgelegten Befunde mit der erfolgten Einschätzung seiner Funktionseinschränkungen in Einklang zu bringen und stehen damit nicht im Widerspruch. Er trat damit den eingeholten Sachverständigenbeweisen nicht substantiiert entgegen und war den vorgelegten Beweismittel auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2019 und das Aktengutachten vom 14.02.2020 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurde fachärztlich festgestellt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "02.01 Wirbelsäule ... 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) u¿ber Wochen andauernd, radiologische Vera¿nderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikula¿re Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) u¿ber Wochen andauernd, radiologische Vera¿nderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Vera¿nderungen maßgebliche Einschra¿nkungen im Alltag ... 04 Nervensystem ... 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20% 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat ... 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Sto¿rungen 03.06.01 Depressive Sto¿rung - Dysthymie - leichten Grades Manische Sto¿rung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30%: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Ru¿ckzugstendenz, aber noch integriert 40%: Trotz Medikation in stabil, ma¿ßige soziale Beeintra¿chtigung ... 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates ... 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschra¿nkung ... 02.05 Untere Extremitäten ... Sprunggelenk Funktionseinschra¿nkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - gu¿nstige oder ungu¿nstige Stellung. 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 % ... 05.01 Hypertonie ... 05.01.01 Leichte Hyptertonie 10 % ... 13.01 Malignome ... 13.01.01 Entfernte Malignome ohne weiterfu¿hrende Behandlungsnotwendigkeit 10 - 20 % Wenn durch die kurative Prima¿rtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Bestrahlung oder andere eingreifende Behandlungen). Der Patient wird als geheilt entlassen" Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der Verwaltungsbehörde eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2019 und vom 14.02.2020 sowie ihre Stellungnahme vom 04.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der Verwaltungsbehörde eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2019 und vom 14.02.2020 sowie ihre Stellungnahme vom 04.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweise geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweise geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2229184.1.00