Obsah (8)
§ 14Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW166 2229452-1 SpruchW166 2229452-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 14Abs.
5 Behinderteneinstellungsgesetz zurückgewiesen.""Der am 22.07.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird
Paragraph 14, Absatz 5, Behinderteneinstellungsgesetz zurückgewiesen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war ab 23.02.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig und wurde infolge eines von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungsverfahrens letztlich mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieser Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Aus dieser Entscheidung geht ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender Grad der Behinderung von 40 v.H. bei den Gesundheitsschädigungen
- Angst und depressive Störung, Panikattacken, anhaltende Schmerzstörung,
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden, Lumboischialgie rechts,
- Bluthochdruck hervor. Am 22.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) und verwies auf ihre beiliegenden Befunde. Inwiefern sich ihr Leidenszustand seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 änderte, führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht aus. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt wurde. Bei einem gleichbleibenden Grad der Behinderung von 40 v.H. geht auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.09.2019 eine Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nicht hervor. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2019 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einige neue Befunde vor. Die belangte Behörde führte daraufhin ein umfassendes Ermittlungsverfahren und holte zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten, sowie ein die Beiden zusammenfassendes Sachverständigengutachten ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde schließlich am 10.03.2020 vorgelegt. Mit Schreiben des KOBV vom 25.03.2020 wurden nochmals im Verfahren bereit vorgelegte medizinische Beweismittel eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieser Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 22.07.2019 - sohin innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Ein zwischenzeitlicher Eintritt einer offenkundigen Änderung des Leidenszustandes wurde nicht geltend gemacht. Aus den mit dem Antrag vorgelegten Befunden ist keine offenkundige Änderung erkennbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Entscheidung, W132 2184474-1/14E, vom 17.06.
- Dass die Beschwerdeführerin am 22.07.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz einbrachte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt. Im Antragsformular vermerkte die Beschwerdeführerin unter dem Punkt "Gesundheitsschädigungen" handschriftlich "s. Befunde" und verwies damit auf die ihrem Antrag beigelegten Befunde. Dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 eine Änderung eingetreten sei, wurde von ihr nicht behauptet. Aus den vorgelegten Befunden kann auch keine offenkundige Änderung erblickt werden. Dass offenbar auch tatsächlich keine Änderung eingetreten ist, wird Überdies durch das verwaltungsbehördlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.09.2019 bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Die Beschwerdeführerin hat den neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 5 BEinstG gestellt. Ein solcher Antrag ist
§ 14Abs. 5 BEinst
G zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.Die Beschwerdeführerin hat den neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG gestellt. Ein solcher Antrag ist
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. in seinem zu der in § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) gleich geregelten Bestimmung (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. in seinem zu der in Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) gleich geregelten Bestimmung (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Aufgrund der gleichlautenden Regelung im BBG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH auf den gegenständlichen Fall analog anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieses - vom VwGH formulierten - Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 5 BEinstG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses - vom VwGH formulierten - Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG darzutun. Die vorgelegten Befunde dokumentieren vielmehr die bereits im vorangegangenen Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 - sohin nur ein Monat vor der neuen Antragstellung - abgeschlossen wurde, festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Offenkundige Änderungen wurden von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht einmal behauptet. Dass auch tatsächlich keine Änderungen eingetreten sind, ist nunmehr mit dem Sachverständigengutachten vom 10.09.2019, dessen Einholung bei rechtsrichtiger Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs. 5. BEinstG jedoch unterbleiben hätte müssen, auch belegt.Die vorgelegten Befunde dokumentieren vielmehr die bereits im vorangegangenen Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 - sohin nur ein Monat vor der neuen Antragstellung - abgeschlossen wurde, festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Offenkundige Änderungen wurden von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht einmal behauptet. Dass auch tatsächlich keine Änderungen eingetreten sind, ist nunmehr mit dem Sachverständigengutachten vom 10.09.2019, dessen Einholung bei rechtsrichtiger Auslegung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG jedoch unterbleiben hätte müssen, auch belegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin hätte mangels Darlegung von offenkundigen - also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte - Änderungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen und wäre kein umfassendes Ermittlungsverfahren zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen, zumal in dem unmittelbar vorangegangenen Verfahren, welches nur einen Monat vor der gegenständlichen Antragstellung abgeschlossen wurde, bereits mehrere Gutachten zur Erhebung ihres Gesundheitszustandes erstellt wurden. Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen, zumal eine Änderung nicht einmal behauptet, sondern im Antrag lediglich lapidar auf die beigelegten Befunde - aus welchen sich ebenso wenig eine offenkundige Änderung ergibt - verwiesen wurde.Es ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen, zumal eine Änderung nicht einmal behauptet, sondern im Antrag lediglich lapidar auf die beigelegten Befunde - aus welchen sich ebenso wenig eine offenkundige Änderung ergibt - verwiesen wurde. Da der binnen Jahresfrist gestellte Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten bereits
§ 14Abs. 5 BEinst
G von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre, war die Beschwerde spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Da der binnen Jahresfrist gestellte Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten bereits
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre, war die Beschwerde spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2229452.1.00