4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2019 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) und wurde ihm nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2019 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) und wurde ihm nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welcher vom Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises umfasst war, wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid vom 08.01.2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, stellte indessen am 06.02.2020 einen neuen Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und legte seinem Antrag eine orthopädische Stellungnahme vom 15.01.2020 bei. Die orthopädische Stellungnahme wurde dem Ärztlichen Dienst im Haus der belangten Behörde zugeleitet und erstattete dieser mit Sofortiger Beantwortung vom 26.03.2020 die Äußerung, dass der neu vorgelegte Befund keine offenkundige Änderung ergebe. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2020 zurück und führte in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen in seinem Antrag nicht glaubhaft geltend machen habe können. Dabei zitierte sie die Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.03.2020 zurück und führte in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen in seinem Antrag nicht glaubhaft geltend machen habe können. Dabei zitierte sie die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 27.03.2020 beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung stattgeben, in eventu diesen an die Behörde zurückverweisen, in eventu Beweis durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie einholen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.04.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer stellt seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag
2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht wird. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.Der Beschwerdeführer stellt seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag
Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht wird. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieses - vom VwGH formulierten - Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer nach nicht einmal ein Monat nach der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vorgelegten orthopädischen Stellungnahme nicht geeignet ist, eine seit diesem Zeitpunkt (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses - vom VwGH formulierten - Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer nach nicht einmal ein Monat nach der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vorgelegten orthopädischen Stellungnahme nicht geeignet ist, eine seit diesem Zeitpunkt (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun. Die vorgelegte Stellungnahme dokumentiert vielmehr die bereits im vorangegangenen Verfahren, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2020 abgeschlossen wurde, festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dies wird durch die Sofortige Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 26.03.2020 bestätigt. Offenkundige Änderungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 zu Recht zurück, da der Antrag binnen der Jahresfrist
2 BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 zu Recht zurück, da der Antrag binnen der Jahresfrist
Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung glaubhaft geltend machte. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG nicht entgegen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist damit eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist damit eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2230310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.