seinen eigenen Angaben in keinem anderen Staat Sozialversicherungsabgaben leisten würde. Bezüglich der Art und Höhe der Einkünfte besteht eine Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörde. Sämtliche im EWR-Raum in selbstständiger Erwerbstätigkeit als Opernsänger erzielten Einkünfte unterlegen Summen mit der Pflichtversicherung
1 Z. 4 GSVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004.1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) hat mit Bescheid vom 13.11.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Mittelpunkt seiner Tätigkeit und seiner Lebensinteressen in Wien/Österreich liege und er in keinem anderen EWR-Staat einen Sozialversicherungsschutz habe. Die Tätigkeit als Opernsänger umfasse nicht nur Auftritte, sondern vielmehr auch im Vorfeld ein "Einstudieren bzw. Üben" und auch das Management, wobei Österreich als Mittelpunkt anzusetzen sei. Dafür spreche überdies die steuerliche Veranlagung in Österreich und dass der Beschwerdeführer
seinen eigenen Angaben in keinem anderen Staat Sozialversicherungsabgaben leisten würde. Bezüglich der Art und Höhe der Einkünfte besteht eine Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörde. Sämtliche im EWR-Raum in selbstständiger Erwerbstätigkeit als Opernsänger erzielten Einkünfte unterlegen Summen mit der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. 2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass zwar richtig angeführt werde, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers seit 15.9.2014 in Österreich liege und er daher hier unbeschränkt steuerpflichtig sei. Unrichtig sei aber, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Es sei zu prüfen, ob überhaupt österreichisches Recht zur Anwendung gelange.
2 lit. b VO 883/2004 unterliege eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübte. Bei Anwendung der wesentlichen Kriterien komme man zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im streitwesentlichen Zeitraum keinen Umsatz und kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Österreich gehabt habe, er keine Dienstleistungen erbracht habe, keine fixen Einrichtungen für die Dauer seiner Tätigkeit bestanden hätten und dass er für seine gewerblichen Buchungen und Vermittlungen die in Italien angesiedelte " XXXX " engagiert habe. Seine Administration und die Erfüllung seiner Buchhaltungspflichten erfolge zu 100 % durch einen externen Dienstleister. Der einzige Gesangstrainer des Genannten lebe und arbeite in Italien und der Beschwerdeführer absolviere dort mehrmals im Jahr seine Übungseinheiten. Das einzige Kriterium, das einen Anteil der selbstständigen Tätigkeit in Österreich nahelege, wäre der Hauptwohnsitz in Österreich. Dieser würde jedoch tatsächlich nur für private Zwecke sowie für das dem ASVG unterliegende Dienstverhältnis zur Wiener Staatsoper verwendet. Selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Österreich auf Rollen vorbereite, könne keinesfalls von einem 25-prozentigen Anteil die Rede sein. Die unbegrenzte Steuerpflicht in Österreich sei kein sachliches Kriterium, da diese an den Wohnsitz anknüpfe. Im Bescheid sei unrichtig angeführt, dass er in keinem anderen EWR-Staat Sozialversicherungsabgaben entrichte, er habe dies sowohl in Italien als auch in Frankreich getan. Eine zusätzliche Beitragszahlung bei der SVA würde zu einer unsachgemäßen Mehrfachversicherung führen.2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass zwar richtig angeführt werde, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers seit 15.9.2014 in Österreich liege und er daher hier unbeschränkt steuerpflichtig sei. Unrichtig sei aber, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Es sei zu prüfen, ob überhaupt österreichisches Recht zur Anwendung gelange.
, Absatz 2, Litera b, VO 883 aus 2004, unterliege eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübte. Bei Anwendung der wesentlichen Kriterien komme man zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im streitwesentlichen Zeitraum keinen Umsatz und kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Österreich gehabt habe, er keine Dienstleistungen erbracht habe, keine fixen Einrichtungen für die Dauer seiner Tätigkeit bestanden hätten und dass er für seine gewerblichen Buchungen und Vermittlungen die in Italien angesiedelte " römisch 40 " engagiert habe. Seine Administration und die Erfüllung seiner Buchhaltungspflichten erfolge zu 100 % durch einen externen Dienstleister. Der einzige Gesangstrainer des Genannten lebe und arbeite in Italien und der Beschwerdeführer absolviere dort mehrmals im Jahr seine Übungseinheiten. Das einzige Kriterium, das einen Anteil der selbstständigen Tätigkeit in Österreich nahelege, wäre der Hauptwohnsitz in Österreich. Dieser würde jedoch tatsächlich nur für private Zwecke sowie für das dem ASVG unterliegende Dienstverhältnis zur Wiener Staatsoper verwendet. Selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Österreich auf Rollen vorbereite, könne keinesfalls von einem 25-prozentigen Anteil die Rede sein. Die unbegrenzte Steuerpflicht in Österreich sei kein sachliches Kriterium, da diese an den Wohnsitz anknüpfe. Im Bescheid sei unrichtig angeführt, dass er in keinem anderen EWR-Staat Sozialversicherungsabgaben entrichte, er habe dies sowohl in Italien als auch in Frankreich getan. Eine zusätzliche Beitragszahlung bei der SVA würde zu einer unsachgemäßen Mehrfachversicherung führen. 3. Am 05.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Bf wurde einvernommen, es wurden Unterlagen über die Dienst- und Auftragsverhältnisse in den Jahren 2014 bis 2016 vorgelegt. 4. Der Bf hat mit 25.04.2019 eine ergänzende Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung abgegeben. Er weist darauf hin, dass ein Ruhen der Pflichtversicherung
dem GSVG in den näher angeführten Zeiträumen eingetreten sei.
der VO (EG) 987/2009 erst
dem gegenständlichen Zeitraum - ab 01.01.2017 - über die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellt.Laut der mit der Stellungnahme vom 25.04.2019 vorgelegten Liste der Dienst- und Auftragsverhältnisse hat der Bf in Italien und auch in Frankreich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, nicht aber in Großbritannien. Es wurden lt. Angaben der belangten Behörde auch Entsendebescheinigungen
der VO (EG) 987 aus 2009, erst
dem gegenständlichen Zeitraum - ab 01.01.2017 - über die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ausgestellt. Der Bf war von 2014 bis 2016 jedenfalls in Österreich steuerpflichtig; es wurden die Einkünfte im Ausland als selbstständige Einkünfte entsprechend den steuerlichen Abkommen veranlagt; hinsichtlich der Einkommensdaten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die selbstständigen Einkünfte stammten in diesen Jahren nur aus dem Ausland.
Abs 1 dieser VO unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
diesem Titel.
Absatz eins, dieser VO unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
diesem Titel. Artikel 13 der VO (EG) 883/2004
Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. .....
diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. --------------------- 3.1.2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom
den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation. 3.2 Im konkreten Fall: 3.2.1 Zur Frage des anwendbaren Rechts: 3.2.1.1 Zu Art. 13 Abs 3 VO (EG) 883/20043.2.1.1 Zu Artikel 13, Absatz 3, VO (EG) 883/2004 Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht durchgehend eine (abhängige) Beschäftigung ausgeführt und war entsprechend
dem ASVG pflichtversichert.
3 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. In den Zeiträumen der oben dargestellten (unselbstständigen) Beschäftigung in Österreich bestand somit jedenfalls aus diesem Grund eine österreichische Zuständigkeit. 3.2.1.2 Zu Art. 13 Abs 2 lit a VO (EG) 883/20043.2.1.2 Zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, VO (EG) 883/2004 Weiters war der Bf im streitgegenständlichen Zeitraum in mehreren Ländern selbstständig erwerbstätig. Im Konkreten war er in den USA (hier nicht zur Beurteilung heranzuziehen), in Italien, in Frankreich und in Großbritannien an Opernhäusern als Sänger engagiert.
Abs 8 VO(EG) 987/2009 ist eine Tätigkeit dann als wesentlich zu beurteilen, wenn sie mindestens 25% ausmacht.
, Absatz 8, VO(EG) 987 aus 2009, ist eine Tätigkeit dann als wesentlich zu beurteilen, wenn sie mindestens 25% ausmacht. Der Bf hat seine selbstständige Tätigkeit nicht wesentlich in Österreich ausgeübt. Wie in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde klargestellt wurde, ist nicht lit. a der Bestimmung hier einschlägig, sondern lit. b leg. cit.Der Bf hat seine selbstständige Tätigkeit nicht wesentlich in Österreich ausgeübt. Wie in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde klargestellt wurde, ist nicht Litera a, der Bestimmung hier einschlägig, sondern Litera b, leg. cit. 3.2.1.3 Zu Art. 13 Abs 2 lit b VO (EG) 883/20043.2.1.3 Zu Artikel 13, Absatz 2, Litera b, VO (EG) 883/2004 Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung
Abs. 9 leg cit bei Selbständigen wird der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung
Absatz 9, leg cit bei Selbständigen wird der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. Der Bf hatte u.a. zwischen 2014 und 2016 seinen Wohnsitz in Österreich ebenso wie er in Österreich steuerlich veranlagt war. Die Engagements im EU-Ausland hat er zwischen seinen Engagements bei renommierten österreichischen Opernveranstaltungen angetreten. Es wird auf die zutreffenden Argumente der belangten Behörde zur Beurteilung des Mittelpunkts der Tätigkeiten verwiesen. Es schadet nicht, dass der Bf in Italien Gesangsstunden nahm und die Agentur ihren Sitz in Italien hatte, weil die Vorbereitung auf die ausländischen Engagements überwiegend in seiner Wohnung in Wien erfolgte. Sein künstlerisches Wirken hatte den Mittelpunkt in Wien und hier lag auch die Basis des gesamten künstlerischen Wirkens des Bf. Unter Berücksichtigung des Art. 11 VO (EG) 883/2004 ist für die sozialversicherungsrechtliche Einbeziehung der gesamten Erwerbstätigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum nur ein Mitgliedsstaat zuständig. Auch wenn der Bf in den hier zu entscheidenden Zeiträumen einen Teil davon, nämlich das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nur im EWR-Ausland erwirtschaftet hat, ohne auch in Österreich selbstständig Einkommen zu lukrieren, ist
diesem Grundsatz das gesamte Einkommen im Staat des Mittelpunktes der Tätigkeit, nämlich in Österreich zu versichern.Unter Berücksichtigung des Artikel 11, VO (EG) 883 aus 2004, ist für die sozialversicherungsrechtliche Einbeziehung der gesamten Erwerbstätigkeit einer Person in einem bestimmten Zeitraum nur ein Mitgliedsstaat zuständig. Auch wenn der Bf in den hier zu entscheidenden Zeiträumen einen Teil davon, nämlich das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nur im EWR-Ausland erwirtschaftet hat, ohne auch in Österreich selbstständig Einkommen zu lukrieren, ist
diesem Grundsatz das gesamte Einkommen im Staat des Mittelpunktes der Tätigkeit, nämlich in Österreich zu versichern. In Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde ist daher festzustellen, dass der Bf entsprechend der Koordinationsnorm des Art. 13 Abs 2 lit b der VO (EG) 883/2004 iVm der Durchführungsbestimmung VO (EG) 987/2009 dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.In Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde ist daher festzustellen, dass der Bf entsprechend der Koordinationsnorm des Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der VO (EG) 883 aus 2004, in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung VO (EG) 987 aus 2009, dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Der Umstand, dass der Bf auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, die die VO (EG) 883/2004 anzuwenden haben, zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurde, kann keine Änderung in der Beurteilung des anwendbaren Rechts herbeiführen.Der Umstand, dass der Bf auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, die die VO (EG) 883 aus 2004, anzuwenden haben, zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurde, kann keine Änderung in der Beurteilung des anwendbaren Rechts herbeiführen. Zu Klärung dieser Frage wäre
Rechtskraft des Bescheides die belangte Behörde bzw. die Verbindungsstelle berufen. 4. Innerstaatliches Recht: Prüfung der Pflichtversicherung
Innerstaatliches Recht: Prüfung der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 4.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im
hinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im
hinein festzustellen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages
4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ausgenommen, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; Gemäß § 4 Abs 1 Z 9 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung KünstlerInnen
1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens
4 K-SVFG sind ausgenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung KünstlerInnen
Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens
Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG sind ausgenommen. § 22a K-SVFGParagraph 22 a, K-SVFG
dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1
1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Vm mit 25 GSVG jedenfalls überstritten wurde.Unbestritten ist, dass die jeweilige Versicherungsgrenze
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit mit 25 GSVG jedenfalls überstritten wurde. Zum Vorbringen des Bf, dass die selbstständige Tätigkeit immer wieder unterbrochen wurde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch eine Tätigkeit, die einen künstlerischen Inhalt hat, wie die eines Opernsängers, ist im sozialversicherungsrechtlichen Kontext als "betriebliche Tätigkeit" zu sehen, weil sie auch eine Teilnahme am Erwerbsleben beinhaltet. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden, bedeutet nicht die Beendigung der künstlerischen Tätigkeit. Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeiten eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeiten ausübt. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird, vgl. VwGH Ra 2019/03/0120, 25.02.2020.Ebenso entschied der VwGH, dass bei einer Autorin, die ein Jahr lang kein Buch veröffentlicht hatte, aber Betriebsausgaben verzeichnete und eine Website betrieb, kein Hinweis auf eine Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit vorlag (VwGH 2013/08/0165), vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG, Rz. 38ff.Das bloße zeitweise Nichttätigsein, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden, bedeutet nicht die Beendigung der künstlerischen Tätigkeit. Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeiten eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeiten ausübt. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird, vergleiche VwGH Ra 2019/03/0120, 25.02.2020.Ebenso entschied der VwGH, dass bei einer Autorin, die ein Jahr lang kein Buch veröffentlicht hatte, aber Betriebsausgaben verzeichnete und eine Website betrieb, kein Hinweis auf eine Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit vorlag (VwGH 2013/08/0165), vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG, Rz. 38ff. 3.4 Zur Frage des Ruhens Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 24.05.2019 richtig anführt, ist im Hinblick auf die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 22a Abs 4 K-SVFG iVm § 4 Abs 1 Z 9 GSVG die Möglichkeit einer rückwirkenden Ruhendmeldung auszuschließen.Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 24.05.2019 richtig anführt, ist im Hinblick auf die eindeutige Gesetzesbestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG die Möglichkeit einer rückwirkenden Ruhendmeldung auszuschließen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2212651.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.