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{'item': 'W187 2118552-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW187 2118552-2 SpruchW187 2118552-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis vom XXXX fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - nach wie vor prekär und sehr fragil sei. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage würden sich als sehr schwierig gestalten. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis vom römisch 40 fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - nach wie vor prekär und sehr fragil sei. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage würden sich als sehr schwierig gestalten. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen minderjährigen jungen Mann, der nie außerhalb seines Heimatdorfes gelebt und keine Verwandten außerhalb seines Heimatdistriktes habe. Er verfüge über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Kabul. Für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stelle sich die Versorgung mit Wohnraum, Nahrungsmitteln und Medikamenten meist nur unzureichend dar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aufgrund derer er in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Er benötige sowohl eine medikamentöse als auch eine psychotherapeutische und ärztliche Betreuung. Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan noch nicht in ausreichendem Maße stattfinde. Psychotherapeutische Behandlung werde etwa nur in wenigen staatlichen Krankenhäusern angeboten. Die medizinische Versorgung leide landesweit an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen. Die Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen seien für viele Haushalte nicht finanzierbar. Folgebehandlungen seien oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient - so wie der Beschwerdeführer - kein unterstützendes Familienumfeld habe. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mangels ausreichenden Vorhandenseins psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten sowie mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes in eine Notsituation geraten würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden. Unter den dargelegten Umständen erscheine die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher derzeit unzumutbar.Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mangels ausreichenden Vorhandenseins psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten sowie mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes in eine Notsituation geraten würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Unter den dargelegten Umständen erscheine die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher derzeit unzumutbar. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erhoben gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Erkenntnis vom XXXX ist daher rechtskräftig.Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erhoben gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Erkenntnis vom römisch 40 ist daher rechtskräftig.

  1. Am XXXX langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX bei der belangten Behörde ein. Den übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX Marihuana erworben, besessen und gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Da die Geschäftsabwicklung in der Öffentlichkeit ( XXXX ) stattgefunden habe, sei der Tatbestand des § 27 Abs 2a SMG erfüllt.
  2. Am römisch 40 langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Den übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, gemeinsam mit einem Mittäter am römisch 40 Marihuana erworben, besessen und gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Da die Geschäftsabwicklung in der Öffentlichkeit ( römisch 40 ) stattgefunden habe, sei der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG erfüllt.
  3. Am XXXX langte bei der belangten Behörde das Protokoll der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX ein, aus dem ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen § 27 Abs 2a
  4. Fall, Abs 3 und § 27 Abs 1 Z 1
  5. Fall, Abs 2 SMG erhoben wurde.
  6. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde das Protokoll der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ein, aus dem ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  7. Fall, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, Absatz 2, SMG erhoben wurde.
  9. Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte der belangten Behörde am XXXX eine Berichterstattung, wonach der Beschwerdeführer und ein Mittäter am XXXX an einem allgemein zugänglichen, öffentlichen Ort im bewussten und gewollten Zusammenwirken und unter arbeitsteiliger Vorgehensweise in drei Angriffen insgesamt 6,13 Gramm Cannabiskraut an Polizeibeamte in Zivil verkauft hätten. Im Bunker der Beschuldigten seien weitere 20,8 Gramm Canabiskraut sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer erst am selben Tag ( XXXX ) um 9.30 Uhr wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Nur ca. 1,5 Stunden danach sei der Beschwerdeführer wiederum Stadtpark angetroffen und erneut wegen § 27 Abs 2a SMG festgenommen worden.
  10. Die Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelte der belangten Behörde am römisch 40 eine Berichterstattung, wonach der Beschwerdeführer und ein Mittäter am römisch 40 an einem allgemein zugänglichen, öffentlichen Ort im bewussten und gewollten Zusammenwirken und unter arbeitsteiliger Vorgehensweise in drei Angriffen insgesamt 6,13 Gramm Cannabiskraut an Polizeibeamte in Zivil verkauft hätten. Im Bunker der Beschuldigten seien weitere 20,8 Gramm Canabiskraut sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer erst am selben Tag ( römisch 40 ) um 9.30 Uhr wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Nur ca. 1,5 Stunden danach sei der Beschwerdeführer wiederum Stadtpark angetroffen und erneut wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG festgenommen worden.
  11. Am XXXX langte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , bei der belangten Behörde ein, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a
  12. Fall, Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1
  13. Fall, Abs 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil ist XXXX rechtskräftig.
  14. Am römisch 40 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , bei der belangten Behörde ein, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  15. Fall, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil ist römisch 40 rechtskräftig.
  17. Am XXXX langte eine weitere gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27a Abs 2a
  18. Fall, Abs 3 SMG (teils als Beitragstäter im Sinn des § 12
  19. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht im Ausmaß von fünf Monaten wurde abgesehen; jedoch wurde die gesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil ist seit XXXX rechtskräftig.
  20. Am römisch 40 langte eine weitere gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 neuerlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27 a, Absatz 2 a,
  21. Fall, Absatz 3, SMG (teils als Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12,
  22. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Vom Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht im Ausmaß von fünf Monaten wurde abgesehen; jedoch wurde die gesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil ist seit römisch 40 rechtskräftig.
  23. Per XXXX wurde der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet.
  24. Per römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung abgemeldet.
  25. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG. Begründend führte er aus, die Situation in seinem Heimatland, die Grundlage für die Erteilung des subsidiären Schutzes gewesen sei, habe sich nicht verbessert. Eine Rückkehr sei weiterhin unzumutbar, da in absehbarer Zeit keine Stabilisierung der Lage zu erwarten sei.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Begründend führte er aus, die Situation in seinem Heimatland, die Grundlage für die Erteilung des subsidiären Schutzes gewesen sei, habe sich nicht verbessert. Eine Rückkehr sei weiterhin unzumutbar, da in absehbarer Zeit keine Stabilisierung der Lage zu erwarten sei.
  27. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu einvernommen. Zu seinen Familienverhältnissen gab er hier an, seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits würden nach wie vor in Afghanistan in XXXX leben. Er stehe täglich mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Sein jüngerer Bruder arbeite und sein Onkel mütterlicherseits unterstütze die Familie. Seiner Familie gehe es gut. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits ein wenig Deutsch sprechen könne. Die Leute würden ihn verstehen. Auch er selbst verstehe ein bisschen Deutsch. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , mit welcher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, habe er keinen Deutschkurs gemacht. Er sei nicht erwerbstätig und habe sich vor ca. drei Monaten beim AMS arbeitslos gemeldet. Er wohne in XXXX mit einem anderen Afghanen, der die Miete zahle, in einer Wohngemeinschaft. In seinem privaten Umfeld habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts geändert. Auf seine Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX angesprochen, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er Drogen verkauft und einen Fehler gemacht habe. Gefragt, warum er am XXXX aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen worden sei, führte er aus, er habe getrunken und blöde Bemerkungen gemacht. Ein Freund habe Marihuana geraucht und er sei dabei gewesen. Deshalb sei er aus der Grundversorgung entlassen worden. Auf Integrationsmaßnahmen in Österreich angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er momentan nichts mache. Er wolle aber seinen Hauptschulabschluss nachmachen und anschließend eine Ausbildung absolvieren oder arbeiten. Er wolle in Österreich bleiben und sich hier ein neues Leben aufbauen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aufgrund der schlechten Versorgungslage, seiner Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt, dem nicht vorhandenen sozialen Netzwerk in Kabul und unzureichender Hilfe bezüglich Wohnraum, Nahrungsmittel und Medikamenten zuerkannt worden sei. Diese Gründe seien nun nicht mehr gegeben. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass daher beabsichtigt werde, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.
  28. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu einvernommen. Zu seinen Familienverhältnissen gab er hier an, seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits würden nach wie vor in Afghanistan in römisch 40 leben. Er stehe täglich mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Sein jüngerer Bruder arbeite und sein Onkel mütterlicherseits unterstütze die Familie. Seiner Familie gehe es gut. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits ein wenig Deutsch sprechen könne. Die Leute würden ihn verstehen. Auch er selbst verstehe ein bisschen Deutsch. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , mit welcher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, habe er keinen Deutschkurs gemacht. Er sei nicht erwerbstätig und habe sich vor ca. drei Monaten beim AMS arbeitslos gemeldet. Er wohne in römisch 40 mit einem anderen Afghanen, der die Miete zahle, in einer Wohngemeinschaft. In seinem privaten Umfeld habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts geändert. Auf seine Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 angesprochen, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er Drogen verkauft und einen Fehler gemacht habe. Gefragt, warum er am römisch 40 aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen worden sei, führte er aus, er habe getrunken und blöde Bemerkungen gemacht. Ein Freund habe Marihuana geraucht und er sei dabei gewesen. Deshalb sei er aus der Grundversorgung entlassen worden. Auf Integrationsmaßnahmen in Österreich angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er momentan nichts mache. Er wolle aber seinen Hauptschulabschluss nachmachen und anschließend eine Ausbildung absolvieren oder arbeiten. Er wolle in Österreich bleiben und sich hier ein neues Leben aufbauen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 aufgrund der schlechten Versorgungslage, seiner Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt, dem nicht vorhandenen sozialen Netzwerk in Kabul und unzureichender Hilfe bezüglich Wohnraum, Nahrungsmittel und Medikamenten zuerkannt worden sei. Diese Gründe seien nun nicht mehr gegeben. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass daher beabsichtigt werde, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.
  29. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunk II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Erkenntnis vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunk römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer auf die damals prekäre Versorgungslage, die beim Beschwerdeführer damals bestehende posttraumatische Belastungsstörung, die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Afghanistan sowie die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Weiter sei angeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Freunde außerhalb seines Heimatdistrikts, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er über ein familiäres Netzwerk in Kabul verfüge. Dieser Sachverhalt sei nun aber nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seine Familie lebe weiterhin in Nangarhar, ihr Lebensstandard sei sehr gut. Der Beschwerdeführer stehe mit der Familie in Kontakt und habe ein gutes Verhältnis. Im Fall seiner Rückkehr könne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem vertrauten sozialen Umfeld leben. Es sei ihm zumutbar, sich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Sofern der Beschwerdeführer in Nangarhar nicht leben könne, sei es ihm als Paschtunen möglich, in anderen sicheren Provinzen wie Balkh, Herat oder Kabul Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit benötige der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Netzwerke in seinem Heimatland mehr. Zudem könne sich der Beschwerdeführer an Hilfsorganisationen in seinem Herkunftsstaat wenden. Nachdem die seinerzeitigen Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts führten, nicht mehr vorliegen und auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin ohne Probleme in Afghanistan leben würden, sei es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, wieder in Afghanistan Fuß zu fassen und im Kreise seiner Familie zu leben. Ebenso könne er etwa in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat oder Parwan leben. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer auf die damals prekäre Versorgungslage, die beim Beschwerdeführer damals bestehende posttraumatische Belastungsstörung, die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Afghanistan sowie die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Weiter sei angeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Freunde außerhalb seines Heimatdistrikts, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er über ein familiäres Netzwerk in Kabul verfüge. Dieser Sachverhalt sei nun aber nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seine Familie lebe weiterhin in Nangarhar, ihr Lebensstandard sei sehr gut. Der Beschwerdeführer stehe mit der Familie in Kontakt und habe ein gutes Verhältnis. Im Fall seiner Rückkehr könne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in einem vertrauten sozialen Umfeld leben. Es sei ihm zumutbar, sich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Sofern der Beschwerdeführer in Nangarhar nicht leben könne, sei es ihm als Paschtunen möglich, in anderen sicheren Provinzen wie Balkh, Herat oder Kabul Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aufgrund seiner nunmehrigen Volljährigkeit benötige der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Netzwerke in seinem Heimatland mehr. Zudem könne sich der Beschwerdeführer an Hilfsorganisationen in seinem Herkunftsstaat wenden. Nachdem die seinerzeitigen Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts führten, nicht mehr vorliegen und auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin ohne Probleme in Afghanistan leben würden, sei es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, wieder in Afghanistan Fuß zu fassen und im Kreise seiner Familie zu leben. Ebenso könne er etwa in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat oder Parwan leben. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  3. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  4. Mit Schreiben vom XXXX legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die erteilte Vollmacht zurück, da der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die erteilte Vollmacht zurück, da der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei.
  6. Am XXXX langten polizeiliche Unterlagen, darunter ein Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos XXXX , zwei Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers und ein Sicherstellungsprotokoll beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 SMG am XXXX verdächtigt wird.
  7. Am römisch 40 langten polizeiliche Unterlagen, darunter ein Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , zwei Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers und ein Sicherstellungsprotokoll beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG am römisch 40 verdächtigt wird.
  8. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt.
  9. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
  10. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
  11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
  12. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: "[...] Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ich kann der heutigen Verhandlung folgen und bin ganz gesund. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Nein, derzeit befinde ich mich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. [...] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Alle damaligen Angaben von mir entsprechen der Wahrheit. Ich kann mich an sie alle erinnern. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX im Dorf namens XXXX , Distrikt XXXX , Nangarhar, Afghanistan.Beschwerdeführer: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 im Dorf namens römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Nangarhar, Afghanistan. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Paschto. Außer Paschto kann ich auch Dari. Ich kann in beiden Sprachen sowohl ein wenig lesen als auch ein wenig schreiben. Ich habe das in der Koranschule gelernt. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ein sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Ich bin derzeit ledig und habe keine Kinder. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich bin immer in meinem Heimatdorf geblieben. Ich habe nirgendwo anders innerhalb Afghanistans gelebt. Ich habe einige andere Orte besucht, aber nicht dort gelebt. Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt? Beschwerdeführer: Mein Vater starb ungefähr drei Jahre vor meiner Ausreise aus Afghanistan. Davor lebte ich gemeinsam mit meinen Eltern, meinem älteren Bruder, meinem jüngeren Bruder und einer Schwester. Mein älterer Bruder war psychisch instabil. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Vor dem Tod meines Vaters ging ich zur Koranschule. Zu einer öffentlichen Schule konnte ich nicht gehen, weil es damals weit und breit keine öffentliche Schule in der Nähe gab. Nach dem Tod meines Vaters, musste ich dann arbeiten. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Familie lebt derzeit innerhalb der Hauptstadt der Provinz Nangarhar nämlich in XXXX .Beschwerdeführer: Meine Familie lebt derzeit innerhalb der Hauptstadt der Provinz Nangarhar nämlich in römisch 40 . Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Einmal im Monat kontaktiere ich meine Mutter. Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Ich habe zwei, drei Tanten väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, mit denen ich keinen Kontakt habe. Ich pflege lediglich Kontakt mit meiner Mutter. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Nein, das wollen sie nicht. Ich selber versuche aber in Österreich etwas zu machen, sodass ich die Familie außer Lande bringen kann. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Derzeit bin ich auf der Suche nach einer Arbeit. Früher habe ich einiges in Österreich gemacht. Ich bin zu den Deutschkursen gegangen und habe freiwillig bei " XXXX " gearbeitet. Ich bin zur Schule gegangen, ich habe innerhalb der Schule geholfen.Beschwerdeführer: Derzeit bin ich auf der Suche nach einer Arbeit. Früher habe ich einiges in Österreich gemacht. Ich bin zu den Deutschkursen gegangen und habe freiwillig bei " römisch 40 " gearbeitet. Ich bin zur Schule gegangen, ich habe innerhalb der Schule geholfen. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Freunde?! Ja, das habe ich. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer an Richter: Können Sie mir "Verein" beschreiben? Beschwerdeführer: Ich habe früher, vor ungefähr sechs Monaten, in einem "Fight Club" Sport betrieben. Man nannte diese Art von Sport "Mutai". Außerdem spiele ich Cricket. Außerdem spiele Cricket mit meinen Freunden zwei bis dreimal pro Woche. Früher habe ich auch mit ihnen Cricket gespielt. Außerdem habe ich ungefähr drei Monate lang einen "Wrestling Sport" betrieben, den man in Österreich als "Ringen" kennt. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: In Afghanistan nein. In Österreich ja. Ich bin wegen Drogenhandels nämlich des Drogenverkaufs zweimal von den Gerichten hier in Österreich verurteilt worden. Beim ersten Mal musste ich nicht im Gefängnis sitzen, beim zweiten Mal schon und zwar drei Monate lang. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Nach dem Tod meines Vaters - wie bereits erwähnt - lernte ich in einer Koranschule. Ich wurde von den Taliban aufgefordert, mich ihnen anzuschließen, um Dschihad zu machen. Ich wusste damals nicht, wer die Taliban sind. Deswegen fragte ich damals meinen Onkel mütterlicherseits danach. Dann erhielt ich Informationen sowohl von meinem Onkel mütterlicherseits als auch von meiner Mutter selbst über die Taliban. Mein Vater war einmal beim afghanischen Militär, bei der Afghanischen Nationalarmee, tätig. Mein Vater wurde eigentlich von den Taliban damals getötet. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir damals, dass das "sich anschließen" an die Taliban, würde bedeuten, dass man seine eigenen Brüder tötet. Er sagte, dass die Taliban mich zwangsrekrutieren wollen und dass das keine schöne Sache sei. Ich erhielt damals auch Drohbriefe von den Taliban. Ich erhielt damals Drohbriefe direkt von den Taliban in meinem Haus. Sie sprachen mich direkt in den Drohbriefen an. Da ich damals jung war und mich mit Politik und den Taliban nicht gut auskannte, ging ich jedes Mal zu meinem Onkel mütterlicherseits und zeigte ihm diese Briefe, so, dass er mir den Inhalt dieser Drohbriefe beschreiben konnte. Jedes Mal sagte mir mein Onkel mütterlicherseits, dass die Taliban sehr gefährliche Leute seien und diese damals meinen Vater getötet haben. Schlussendlich entschieden sich sowohl mein Onkel mütterlicherseits als auch meine Mutter für meine Ausreise aus Afghanistan. Sie waren um mein "Leib und Leben" besorgt und meinten, dass mein Leben durch die Taliban gefährdet würde. Sie schickten mich nach Europa. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Ich habe persönlich die Taliban gesehen. Bedroht bin ich aber von ihnen persönlich in physischer Form noch nicht. Sie sind nie zu mir persönlich gekommen von "Angesicht zu Angesicht" und haben mich nicht bedroht. Richter: Ich halte Ihnen vor, bei Ihren Angaben am XXXX im ersten Verfahren ist lediglich festgehalten, dass Ihr Onkel gesagt hat, dass er nicht mehr für Sie sorgen könne und Sie nur nach Europa bringen könne und dass Sie nach Österreich gekommen sind, um die Familie unterstützen zu können und ein schönes Leben zu haben. Was meinen Sie dazu?Richter: Ich halte Ihnen vor, bei Ihren Angaben am römisch 40 im ersten Verfahren ist lediglich festgehalten, dass Ihr Onkel gesagt hat, dass er nicht mehr für Sie sorgen könne und Sie nur nach Europa bringen könne und dass Sie nach Österreich gekommen sind, um die Familie unterstützen zu können und ein schönes Leben zu haben. Was meinen Sie dazu? Beschwerdeführer: Ich bin bis jetzt fünf bis sechs Mal in Bezug auf meinen Fluchtgrund im Rahmen des Asylverfahrens befragt worden. Es sind hunderte verschiedene Fragen gestellt worden und ich habe dementsprechend und diesbezüglich Antworten gegeben. Bei meiner ersten Einvernahme vor dem BFA habe ich das gesagt. Ja, das stimmt. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir damals gesagt, dass er nicht mehr für meinen Unterhalt sorgen können. Das stimmt. Richter: Ich halte Ihnen nun vor, dass diese Schilderung des Fluchtgrundes stark von der vorherigen Angabe abweicht. Ich weise darauf hin, dass in der
  13. Instanz ein Neuerungsverbot gilt. Die Zwangsrekrutierung durch die Taliban habe ich gerade vorhin zum ersten Mal gehört, obwohl ich mir alles durchgelesen habe. Hat das wirklich stattgefunden? Haben Sie sich das einfallen lassen, weil das ein gängiger Fluchtgrund gerade für Jugendliche ist? Beschwerdeführer: Nein, das habe ich mir nicht einfallen lassen. Es hat tatsächlich stattgefunden. Richter: Warum haben Sie das bisher nicht erzählt? Beschwerdeführer: Warum habe ich das bis jetzt nicht gesagt?! Richter: Ich habe es nicht protokolliert gesehen. Beschwerdeführer: Es handelt es sich hierbei um meine Reife und meine Vernunft. Damals war ich sehr jung, als ich nach Österreich kam. Ich war ein unreifer Mensch. Jetzt, wenn ich auf meine Vergangenheit zurückblicke, wird mir klar, warum mir meine Mutter damals gesagt, wie ich sprechen soll. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan konkret bedroht? Beschwerdeführer: Ich habe Angst in Afghanistan getötet zu werden. Ich habe Angst vor den Taliban und Angst vor der sehr unsicheren Lage Afghanistans. Diese unsichere Lage jagt mir immer wieder Angst ein. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Ich habe zu der vorher gestellten Frage noch etwas zu sagen. In Afghanistan werden täglich hunderte Menschen getötet. Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft innerhalb der Moscheen, der Schulen, auf den Straßen, innerhalb der Bazare. Überall lauern die Gefahren. Es ist überhaupt nicht möglich, dort zu leben. Ich kam schlepperunterstützt zunächst von Afghanistan in den Iran, danach in die Türkei. Dann kam ich nach Bulgarien, dann nach Serbien und von Serbien kam ich mit dem LKW direkt nach Österreich. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits organisierten diese Ausreise für mich damals. Sie zahlten den vereinbarten Betrag dem Schlepper aus, nicht ich. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Weil man in dem zuletzt erlassenen Bescheid behauptet hat, dass Afghanistan, mein Vaterland, ein sicheres Land sei. Dass ich dort zurückkehren könnte, es ist ein sehr unsicheres Land. Ich sehe hier eine Verletzung meiner Rechte in diesem Bescheid. Deswegen habe ich Beschwerde erhoben, weil ich hier in Österreich bleiben will und ein schönes Leben haben will. Wie kann ich in ein so unsicheres Land zurückkehren und dort weiterleben. Das kann ich nicht. Damals, als ich zum ersten Mal ein Aufenthaltsrecht erhielt, hatte ich wenig Geld gehabt und musste auf den Straßen leben. Deswegen wandte ich mich dem Drogenhandel zu. Sonst hätte ich das nicht gemacht. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Ich würde entweder bei einem Selbstmordanschlag getötet werden oder von meinem Bruder. Dolmetscher an Beschwerdeführer: Was meinen Sie mit dem Bruder. Würde Ihr Bruder Sie dann töten? Beschwerdeführer: Ich meine mit Bruder nicht meinen eigenen Bruder, sondern Landsleute. Ergänzend gebe ich an, dass ich Angst vor den Taliban habe und würde dort von den Taliban getötet werden. [...] Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja." Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerde. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid selbst festgestellt, dass eine ausreichende, dauerhafte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Bezogen auf seine Herkunftsprovinz sei dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus sie in den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 deutlich klargestellt worden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul, keine Berufsausbildung und sei noch nie vor Ort gewesen. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG für zwei weitere Jahre zu erteilen.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerde. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid selbst festgestellt, dass eine ausreichende, dauerhafte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Bezogen auf seine Herkunftsprovinz sei dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus sie in den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 deutlich klargestellt worden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul, keine Berufsausbildung und sei noch nie vor Ort gewesen. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei weitere Jahre zu erteilen.
  14. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung durch seinen Dienstgeber, XXXX , vom XXXX .
  15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung durch seinen Dienstgeber, römisch 40 , vom römisch 40 .
  16. Am XXXX langte ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer der geschlechtlichen Nötigung am XXXX verdächtigt werde.
  17. Am römisch 40 langte ein Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer der geschlechtlichen Nötigung am römisch 40 verdächtigt werde.
  18. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein Fahndungsblatt zur Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 StGB.
  19. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein Fahndungsblatt zur Anordnung der Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, StGB.
  20. Am XXXX langte ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
  21. Am römisch 40 langte ein Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
  22. Am XXXX langte ein Konvolut polizeilicher Unterlagen, darunter Anlass-Berichte des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX und XXXX , ein Zwischen-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX und der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX , beim erkennenden Gericht ein. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der versuchten Vergewaltigung am XXXX verdächtigt wird und sich seit XXXX in Haft befindet.
  23. Am römisch 40 langte ein Konvolut polizeilicher Unterlagen, darunter Anlass-Berichte des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , ein Zwischen-Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 und der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 , beim erkennenden Gericht ein. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der versuchten Vergewaltigung am römisch 40 verdächtigt wird und sich seit römisch 40 in Haft befindet.
  24. Am XXXX langte die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft wegen § 202 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  25. Am römisch 40 langte die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 202, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  26. Am XXXX erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch beim Landesgericht für Strafsachen XXXX nach dem Stand des Strafverfahrens. Dem erkennenden Gericht wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , verurteilt worden. Dieses Urteil sei jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer Berufung an das Oberlandesgericht erhoben habe.
  27. Am römisch 40 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nach dem Stand des Strafverfahrens. Dem erkennenden Gericht wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , verurteilt worden. Dieses Urteil sei jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer Berufung an das Oberlandesgericht erhoben habe.
  28. Am XXXX langte das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX , rechtskräftig seit XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
  29. Am römisch 40 langte das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt wurde. Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.4.
  31. das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 zur Stellungnahme.
  32. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 13.5.
  33. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
  34. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch Dari. Beide Sprachen kann der Beschwerdeführer sowohl ein wenig lesen als auch schreiben. Weiter beherrscht der Beschwerdeführer ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren und wuchs dort im familieneigenen Haus mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und einer Schwester auf. Er lebte an keinem anderen Ort in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte ab seinem siebten oder achten Lebensjahr eine Koranschule. Sein Vater verstarb ungefähr drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, woraufhin der Beschwerdeführer begann, in der Landwirtschaft zu arbeiten und fremde Grundstücke bewirtschaftete.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren und wuchs dort im familieneigenen Haus mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und einer Schwester auf. Er lebte an keinem anderen Ort in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte ab seinem siebten oder achten Lebensjahr eine Koranschule. Sein Vater verstarb ungefähr drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, woraufhin der Beschwerdeführer begann, in der Landwirtschaft zu arbeiten und fremde Grundstücke bewirtschaftete. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter, seine beiden Brüder, eine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits leben derzeit in XXXX . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers geht einer Arbeit nach, zusätzlich wird die Kernfamilie des Beschwerdeführers vom Onkel mütterlicherseits unterstützt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig telefonisch in Kontakt. Weiter leben zwei bis drei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Weitere (entfernte) Verwandte oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers leben nicht in Afghanistan.Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter, seine beiden Brüder, eine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits leben derzeit in römisch 40 . Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers geht einer Arbeit nach, zusätzlich wird die Kernfamilie des Beschwerdeführers vom Onkel mütterlicherseits unterstützt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig telefonisch in Kontakt. Weiter leben zwei bis drei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Weitere (entfernte) Verwandte oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers leben nicht in Afghanistan. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX ,

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren die seinerzeitige prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, das Fehlen eines Unterstützungsnetzwerks außerhalb seines Heimatdistriktes, die damals beim Beschwerdeführer bestehende posttraumatische Belastungsstörung und seine damalige Minderjährigkeit.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren die seinerzeitige prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, das Fehlen eines Unterstützungsnetzwerks außerhalb seines Heimatdistriktes, die damals beim Beschwerdeführer bestehende posttraumatische Belastungsstörung und seine damalige Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Er hat jedoch noch keine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt. Im XXXX wurde der Beschwerdeführer in die internationale Flüchtlingsklasse der XXXX aufgenommen, die im XXXX begann und die der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang besuchte. Im Rahmen seines Schulbesuchs verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten im Schulgarten wie das Auf- und Umsetzen von Kompostmieten, den Transport von Häckselgut und das Aufräumen einer Werkzeughütte. Ab XXXX war der Beschwerdeführer für kurze Zeit erwerbstätig. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist aber auch nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte in Österreich - auch zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit trifft er sich gerne mit Freunden und spielt Cricket.Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Er hat jedoch noch keine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen abgelegt. Im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die internationale Flüchtlingsklasse der römisch 40 aufgenommen, die im römisch 40 begann und die der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang besuchte. Im Rahmen seines Schulbesuchs verrichtete der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten im Schulgarten wie das Auf- und Umsetzen von Kompostmieten, den Transport von Häckselgut und das Aufräumen einer Werkzeughütte. Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer für kurze Zeit erwerbstätig. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist aber auch nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte in Österreich - auch zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit trifft er sich gerne mit Freunden und spielt Cricket. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und wurde bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a

  1. Fall, Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, Abs 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum vom XXXX Cannabiskraut im XXXX gewinnbringend veräußert und im Zeitraum XXXX Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch innegehabt hat.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und wurde bereits dreimal von österreichischen Gerichten verurteilt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  3. Fall, Absatz 3, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum vom römisch 40 Cannabiskraut im römisch 40 gewinnbringend veräußert und im Zeitraum römisch 40 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch innegehabt hat. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27a Abs 2a
  5. Fall, Abs 3 SMG, teils als Beitragstäter im Sinn des § 12
  6. Fall StGB, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er am XXXX Cannabiskraut im XXXX gewinnbringend veräußert hat, obwohl er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war. In einem wurde die Probezeit von jeweils drei Jahren des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27 a, Absatz 2 a,
  7. Fall, Absatz 3, SMG, teils als Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12,
  8. Fall StGB, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er am römisch 40 Cannabiskraut im römisch 40 gewinnbringend veräußert hat, obwohl er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden war. In einem wurde die Probezeit von jeweils drei Jahren des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, da er am XXXX zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte und sie im Anschluss durch Versetzen eines Faustschlages ins das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieses Urteil wurde zum Teil bereits vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, da er am römisch 40 zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte und sie im Anschluss durch Versetzen eines Faustschlages ins das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieses Urteil wurde zum Teil bereits vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.3 Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist es zu keiner Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen.Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist es zu keiner Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Es ist jedoch eine nachhaltige maßgebliche Verbesserung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation eingetreten. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom XXXX geführt haben, haben sich daher seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.Es ist jedoch eine nachhaltige maßgebliche Verbesserung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation eingetreten. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom römisch 40 geführt haben, haben sich daher seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert. 1.4 Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, die Zahl der zivilen Opfer ist angestiegen. Bewaffnete Aufständische, darunter die Taliban, sind in Nangarhar aktiv und kontrollieren manche Distrikte. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Militärische Spezialeinheiten sind in der Provinz tätig. Es werden regelmäßig militärische Operationen, darunter auch Luftangriffe und Bodenoffensiven, durchgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Im Jahr 2018 wurden 1.866 zivile Opfer dokumentiert, was einer Zunahme von 2% gegenüber 2017 entspricht. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in und um die Hauptstadt Kabul durch. Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten und ruhigsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch nicht betroffen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Aufständische sind in einigen abgelegenen Distrikten aktiv. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als sehr sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Die Provinzen Balkh und Herat waren von einer Dürre betroffen. Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Im Fall einer Rückführung des - inzwischen volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich - wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten - eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ein mit anderen dort lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten führen können. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und spricht mit Paschtu und Dari zwei weit verbreitete Sprachen seines Heimatlandes. Dem Beschwerdeführer ist daher der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) möglich. Er hat keine Sorgepflichten. Seine Existenz könnte der Beschwerdeführer - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationale Organisationen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an. 1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.1 Staatendokumentation (Stand 13.11.2019, außer wenn anders angegeben) 1.5.1.1 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  9. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  10. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  11. und
  12. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  13. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  15. und
  16. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  17. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  18. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  19. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). 1.5.1.2 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  20. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  21. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  22. Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  23. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  24. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  25. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  26. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  27. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  28. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  29. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll 12 Ableger, in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.201

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