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{'item': 'W260 2200330-1'}

Obsah (6)§ 19§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW260 2200330-1 SpruchW260 2200330-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Taliban-Aufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen, zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht, Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher, das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen, die über Know-How und Qualifikationen verfügen (z. B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig, sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen, die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff auf freiwillige Rekruten. Zudem ist es schwierig, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo 2, Kapitel 6). 1.5.5. Relevante Provinzen und Städte 1.5.5.1. Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan. Die Provinz hat 995.814 Einwohner (LIB, Kapitel 3.4). Baghlan gehört zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen. Im Jahr 2018 gab es 261 zivile Opfer (68 Tote und 193 Verletzte) in Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 17% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDs) und gezielten Tötungen (LIB Kapitel 3.4). In der Provinz Baghlan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Baghlan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.5.2. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). 1.5.6. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.7. COVID-19-Pandemie COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 18.05.2020 1.050 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen bei 14.563 Genesenen und 596 Todesfällen nach dem EpiG; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 6.664 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 169 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban und Ermordung seines Vaters durch diese nicht glaubhaft war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen: Grundlegend ist zu sagen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie er es insbesondere in der Erstbefragung, der Stellungnahme vom 03.10.2016, der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vorbrachte, eine Reihe an Widersprüchen und Ungereimtheiten aufweist, die der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklären konnte. Es blieb in entscheidenden Punkten vage und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens überdies deutlich. 2.2.2. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges, wegen der unsicheren Situation, wegen der Bomben und Selbstmordattentäter verlassen. Er habe wegen des Krieges die Schule nicht besuchen können. Dies seien alle seine Fluchtgründe (vgl. AS 9).2.2.2. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, er habe seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges, wegen der unsicheren Situation, wegen der Bomben und Selbstmordattentäter verlassen. Er habe wegen des Krieges die Schule nicht besuchen können. Dies seien alle seine Fluchtgründe vergleiche AS 9). In seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, zwei seiner Brüder seien von den Taliban entführt und umgebracht worden. Manchmal seien auch Buben von seiner Schule weg durch die Taliban entführt worden. Er sei dazu wohl noch etwas zu klein gewesen. Mit zunehmenden Alter hätten dann die Eltern einen weiteren Schulbesuch für zu risikoreich gehalten und den Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen lassen (vgl. AS 75).In seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, zwei seiner Brüder seien von den Taliban entführt und umgebracht worden. Manchmal seien auch Buben von seiner Schule weg durch die Taliban entführt worden. Er sei dazu wohl noch etwas zu klein gewesen. Mit zunehmenden Alter hätten dann die Eltern einen weiteren Schulbesuch für zu risikoreich gehalten und den Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen lassen vergleiche AS 75). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Taliban seien immer wieder in seine Schule gekommen und hätten Schüler mitgenommen, wenn diese alt genug waren, um bei ihnen mitzumachen. Als sein älterer Bruder dieses Alter erreicht habe, hätten die Taliban diesen mitnehmen wollen, er sei aber geflüchtet. Deshalb hätten sie seinem Vater gedroht, dass er große Probleme bekommen würde, wenn auch sein zweiter Sohn, also der Beschwerdeführer, flüchten sollte. Dennoch habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt und sei daraufhin von den Taliban ermordet worden. Zweimal seien die Taliban auch beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und hätten nachgesehen, ob er und seine Brüder schon alt genug seien (vgl. AS 135, 139-141).In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Taliban seien immer wieder in seine Schule gekommen und hätten Schüler mitgenommen, wenn diese alt genug waren, um bei ihnen mitzumachen. Als sein älterer Bruder dieses Alter erreicht habe, hätten die Taliban diesen mitnehmen wollen, er sei aber geflüchtet. Deshalb hätten sie seinem Vater gedroht, dass er große Probleme bekommen würde, wenn auch sein zweiter Sohn, also der Beschwerdeführer, flüchten sollte. Dennoch habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt und sei daraufhin von den Taliban ermordet worden. Zweimal seien die Taliban auch beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und hätten nachgesehen, ob er und seine Brüder schon alt genug seien vergleiche AS 135, 139-141). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Taliban seien in den Unterricht gekommen und hätten dabei Mitschüler mitgenommen. Er sei nicht mitgenommen worden, da er noch klein gewesen sei. Sein Bruder sei aber aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung geflohen, woraufhin die Taliban zu seiner Familie gekommen seien und seinen Vater bedroht hätten. Nachdem nunmehr auch der Beschwerdeführer geflohen sei, sei die Drohung wahrgemacht und sein Vater getötet worden (vgl. AS 392).In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Taliban seien in den Unterricht gekommen und hätten dabei Mitschüler mitgenommen. Er sei nicht mitgenommen worden, da er noch klein gewesen sei. Sein Bruder sei aber aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung geflohen, woraufhin die Taliban zu seiner Familie gekommen seien und seinen Vater bedroht hätten. Nachdem nunmehr auch der Beschwerdeführer geflohen sei, sei die Drohung wahrgemacht und sein Vater getötet worden vergleiche AS 392). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe damals nicht genau gewusst, was passiere. Sein Vater habe ihn auf einmal weggeschickt. Erst in Österreich habe ihm sein Bruder erzählt, dass der Beschwerdeführer weggeschickt worden sei, weil er älter geworden sei und die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen. Damals, als sein Bruder das Haus verlassen habe, seien die Taliban gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Sie hätten gesagt, wenn sein anderer Sohn auch das Land verlasse, würden sie ihn töten. Schließlich hätten sie seinen Vater getötet (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 21-22).In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe damals nicht genau gewusst, was passiere. Sein Vater habe ihn auf einmal weggeschickt. Erst in Österreich habe ihm sein Bruder erzählt, dass der Beschwerdeführer weggeschickt worden sei, weil er älter geworden sei und die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen. Damals, als sein Bruder das Haus verlassen habe, seien die Taliban gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Sie hätten gesagt, wenn sein anderer Sohn auch das Land verlasse, würden sie ihn töten. Schließlich hätten sie seinen Vater getötet vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 21-22). 2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Weiters verkennt das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).Weiters verkennt das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das ist hier der Fall. Denn auch unter Berücksichtigung sowohl der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als auch des besonderen Zwecks der Erstbefragung und der dadurch bedingten verkürzten Darstellung der Fluchtgründe ist nicht erklärbar, weshalb er in der Erstbefragung die später vorgebrachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban mit keinem Wort erwähnte, sondern lediglich auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage und den Krieg verwies (vgl. AS 9). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vor den Taliban geflohen, wäre zu erwarten, dass er dies zumindest ansatzweise erwähnt, wenn er wie in der Erstbefragung gefragt wird, warum er sein Land verlassen habe.Das ist hier der Fall. Denn auch unter Berücksichtigung sowohl der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als auch des besonderen Zwecks der Erstbefragung und der dadurch bedingten verkürzten Darstellung der Fluchtgründe ist nicht erklärbar, weshalb er in der Erstbefragung die später vorgebrachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban mit keinem Wort erwähnte, sondern lediglich auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage und den Krieg verwies vergleiche AS 9). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vor den Taliban geflohen, wäre zu erwarten, dass er dies zumindest ansatzweise erwähnt, wenn er wie in der Erstbefragung gefragt wird, warum er sein Land verlassen habe. Darin sowie in weiteren Punkten des oben dargestellten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Asylverfahrens kontinuierlich gesteigert und um Elemente angereichert hat, die die Gefahr seiner Verfolgung im Herkunftsstaat naheliegender erscheinen lassen könnten. So brachte er in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 zwar bereits über die Erstbefragung hinausgehend vor, dass die Taliban regelmäßig Schüler seiner Schule entführt bzw. zwangsrekrutiert hätten. Ein direkt den Beschwerdeführer betreffende geplante Entführung/Zwangsrekrutierung wird darin jedoch nicht behauptet, vielmehr hätten seine Eltern schließlich einen Schulbesuch für zu risikoreich gehalten und ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen (vgl. AS 75). Erst in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass die Taliban auch ihn mitnehmen wollten, zweimal bei seiner Familie zuhause gewesen seien und seinen Vater bedroht und schließlich getötet hätten (vgl. AS 135, 139).So brachte er in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 zwar bereits über die Erstbefragung hinausgehend vor, dass die Taliban regelmäßig Schüler seiner Schule entführt bzw. zwangsrekrutiert hätten. Ein direkt den Beschwerdeführer betreffende geplante Entführung/Zwangsrekrutierung wird darin jedoch nicht behauptet, vielmehr hätten seine Eltern schließlich einen Schulbesuch für zu risikoreich gehalten und ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen vergleiche AS 75). Erst in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass die Taliban auch ihn mitnehmen wollten, zweimal bei seiner Familie zuhause gewesen seien und seinen Vater bedroht und schließlich getötet hätten vergleiche AS 135, 139). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Fluchtvorbringen. 2.2.

  1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Tötung seines Vaters durch die Taliban waren widersprüchlich. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe ca. eineinhalb Jahre, nachdem er (im Oktober 2015) nach Österreich gekommen war, von der Ermordung seines Vaters erfahren. Auf Nachfrage des erkennenden Richters konkretisierte er, dies sei 2017 gewesen. Auf Vorhalt eines vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten, mit 20.08.2016 datierten Facebook-Postings, in dem er das Foto eines Mannes mit den Worten "Lieber Vater, ich vermisse dich. Mein Herz tut weh." kommentiert hatte, gab er an, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 22-23). Damit wäre sein Vater aber nicht "ca. eineinhalb Jahre", sondern deutlich weniger als ein Jahr nach seiner Einreise in Österreich verstorben.So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe ca. eineinhalb Jahre, nachdem er (im Oktober 2015) nach Österreich gekommen war, von der Ermordung seines Vaters erfahren. Auf Nachfrage des erkennenden Richters konkretisierte er, dies sei 2017 gewesen. Auf Vorhalt eines vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten, mit 20.08.2016 datierten Facebook-Postings, in dem er das Foto eines Mannes mit den Worten "Lieber Vater, ich vermisse dich. Mein Herz tut weh." kommentiert hatte, gab er an, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 22-23). Damit wäre sein Vater aber nicht "ca. eineinhalb Jahre", sondern deutlich weniger als ein Jahr nach seiner Einreise in Österreich verstorben. Dass man ein derart einschneidendes Erlebnis wie den Tod eines Elternteils nicht mit Sicherheit einem bestimmten Jahr zuordnen können würde, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er habe gesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob es 2016 oder 2017 gewesen sei. Das ist nicht richtig: Die Frage des erkennenden Richters "Können Sie mir sagen, ob Sie davon 2016 oder erst 2017 erfahren haben?" beantwortete er mit "2017 war das." (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 23).Dass man ein derart einschneidendes Erlebnis wie den Tod eines Elternteils nicht mit Sicherheit einem bestimmten Jahr zuordnen können würde, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er habe gesagt, dass er sich nicht sicher sei, ob es 2016 oder 2017 gewesen sei. Das ist nicht richtig: Die Frage des erkennenden Richters "Können Sie mir sagen, ob Sie davon 2016 oder erst 2017 erfahren haben?" beantwortete er mit "2017 war das." vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 23). Wiederum abweichend von beiden Zeitangaben in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (im April 2018) noch an, sein Vater wäre vor etwa eineinhalb Jahren, somit bereits Ende 2015, ermordet worden (vgl. AS 137). Insbesondere ist es auch völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er seinen eigenen Angaben zufolge spätestens am 20.08.2016 vom Tod seines Vaters wusste, dies in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 (datiert mit 29.09.2016) mit keinem Wort erwähnen würde.Wiederum abweichend von beiden Zeitangaben in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (im April 2018) noch an, sein Vater wäre vor etwa eineinhalb Jahren, somit bereits Ende 2015, ermordet worden vergleiche AS 137). Insbesondere ist es auch völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er seinen eigenen Angaben zufolge spätestens am 20.08.2016 vom Tod seines Vaters wusste, dies in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 (datiert mit 29.09.2016) mit keinem Wort erwähnen würde. Da er mit dieser Stellungnahme ergänzende Angaben zu seiner Fluchtgeschichte und seinen Familienangehörigen vorbrachte, ist davon auszugehen, dass er die für sein Fluchtvorbringen relevante Tötung seines Vaters durch die Taliban darin jedenfalls erwähnt hätte, sofern sich eine solche wirklich ereignet hätte. In der Stellungnahme wird hingegen durch die Beschreibung seines Vaters als "ca. 60 Jahre alt" der Eindruck erweckt, dieser wäre noch am Leben, auch deshalb, weil bei anderen, (angeblich) verstorbenen Familienmitgliedern dies sehr wohl eigens angemerkt wird (vgl. AS 75).Da er mit dieser Stellungnahme ergänzende Angaben zu seiner Fluchtgeschichte und seinen Familienangehörigen vorbrachte, ist davon auszugehen, dass er die für sein Fluchtvorbringen relevante Tötung seines Vaters durch die Taliban darin jedenfalls erwähnt hätte, sofern sich eine solche wirklich ereignet hätte. In der Stellungnahme wird hingegen durch die Beschreibung seines Vaters als "ca. 60 Jahre alt" der Eindruck erweckt, dieser wäre noch am Leben, auch deshalb, weil bei anderen, (angeblich) verstorbenen Familienmitgliedern dies sehr wohl eigens angemerkt wird vergleiche AS 75). Schließlich vermochte der Beschwerdeführer zur behaupteten Tötung seines Vaters auch keinerlei weitere Details anzugeben, beispielsweise wo und auf welche Weise dieser getötet worden sei. Er habe vom Tod des Vaters von seinem in Österreich lebenden Bruder erfahren, wisse aber auch nicht, woher sein Bruder davon wisse. Dieser habe ihm nur gesagt, dass sein Vater ermordet worden sei (vgl. AS 137). Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht nachfragen würde, wie sein Vater gestorben sei, oder woher sein Bruder davon wisse. Auch die mündliche Verhandlung nutzte der Beschwerdeführer nicht, um zu diesem Punkt weitere Details vorzubringen. Zugleich konnte er in der Verhandlung aber sehr wohl angeben, dass er 13 Tage nach dem Tod seines Vaters davon erfahren hätte (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 23). Es erscheint nicht lebensnah, dass ihm sein Bruder zwar ein exaktes Todesdatum, aber sonst keinerlei Einzelheiten zum Tod des Vaters nennen würde.Schließlich vermochte der Beschwerdeführer zur behaupteten Tötung seines Vaters auch keinerlei weitere Details anzugeben, beispielsweise wo und auf welche Weise dieser getötet worden sei. Er habe vom Tod des Vaters von seinem in Österreich lebenden Bruder erfahren, wisse aber auch nicht, woher sein Bruder davon wisse. Dieser habe ihm nur gesagt, dass sein Vater ermordet worden sei vergleiche AS 137). Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht nachfragen würde, wie sein Vater gestorben sei, oder woher sein Bruder davon wisse. Auch die mündliche Verhandlung nutzte der Beschwerdeführer nicht, um zu diesem Punkt weitere Details vorzubringen. Zugleich konnte er in der Verhandlung aber sehr wohl angeben, dass er 13 Tage nach dem Tod seines Vaters davon erfahren hätte vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 23). Es erscheint nicht lebensnah, dass ihm sein Bruder zwar ein exaktes Todesdatum, aber sonst keinerlei Einzelheiten zum Tod des Vaters nennen würde. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Tötung seines Vaters durch die Taliban aufgrund der dargelegten diesbezüglichen Widersprüche, Ungereimtheiten und vagen Angaben nicht glaubhaft machen. Vielmehr entstand beim erkennenden Richter der Eindruck, dass es sich dabei um eine nicht den Tatsachen entsprechende Ausschmückung handelt, die die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban ernsthafter und eine Verfolgung des Beschwerdeführers wahrscheinlicher erscheinen lassen soll. 2.2.
  2. Ebenfalls als eine nicht glaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens muss die unsubstantiiert gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 gewertet werden, wonach auch zwei seiner Brüder von den Taliban entführt und umgebracht worden seien (vgl. AS 75).2.2.
  3. Ebenfalls als eine nicht glaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens muss die unsubstantiiert gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 gewertet werden, wonach auch zwei seiner Brüder von den Taliban entführt und umgebracht worden seien vergleiche AS 75). Diese Begebenheit, oder überhaupt die Existenz zweier weiterer Brüder, erwähnte der Beschwerdeführer ansonsten im gesamten Asylverfahren kein einziges Mal, obwohl dies, hätte es sich so zugetragen, einen engen Bezug zu seiner eigenen Fluchtgeschichte aufweisen würde. Daraus kann aus beweiswürdigender Sicht nur abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer selbst klar wurde, dass dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft ist und eine Reihe weiterer Fragen aufwerfen würde, die er nicht zufriedenstellend beantworten könnte. Das offenbar konstruierte Vorbringen betreffend die Tötung sowohl seines Vaters, als auch zweier Brüder durch die Taliban, beeinträchtigt über diese Punkte hinausgehend auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit des sonstigen Fluchtvorbringens massiv. Insbesondere die behauptete Ermordung des Vaters wurde vom Beschwerdeführer auf seine Flucht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban zurückgeführt, sodass der nicht glaubhaft gemachte Mord auch das Vorbringen zur Zwangsrekrutierung in Zweifel zieht. 2.2.
  4. Wie sich die direkt dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit einer geplanten Zwangsrekrutierung durch die Taliban geäußert habe, wurde vom Beschwerdeführer nur äußerst vage geschildert. So blieb letztlich - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - offen, ob seine Zwangsrekrutierung bereits unmittelbar bevorgestanden sein soll, oder ob ihn seine Eltern vorsorglich aus Angst vor einer künftigen Rekrutierung weggeschickt hätten. In seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eindeutig Letzteres vor (vgl. AS 75). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde beschrieb er zunächst die angeblich allgemeine Praxis der Taliban, Schüler aus seiner Schule "mitzunehmen" und sagte dann, sein Vater habe ihn deshalb ins Ausland geschickt, weil ihn die Taliban mitnehmen hätten wollen (vgl. AS 135), was beide Deutungen zulässt.In seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eindeutig Letzteres vor vergleiche AS 75). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde beschrieb er zunächst die angeblich allgemeine Praxis der Taliban, Schüler aus seiner Schule "mitzunehmen" und sagte dann, sein Vater habe ihn deshalb ins Ausland geschickt, weil ihn die Taliban mitnehmen hätten wollen vergleiche AS 135), was beide Deutungen zulässt. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. Auch dass er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe bei der Ausreise noch gar nicht gewusst, warum er weggeschickt werde, sondern dies erst in Österreich von seinem Bruder erfahren (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 21), spricht nicht dafür, dass es etwa eine der Ausreise unmittelbar vorangehende Androhung der baldigen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gab.Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. Auch dass er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe bei der Ausreise noch gar nicht gewusst, warum er weggeschickt werde, sondern dies erst in Österreich von seinem Bruder erfahren vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 21), spricht nicht dafür, dass es etwa eine der Ausreise unmittelbar vorangehende Androhung der baldigen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gab. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst, warum er ausreisen müsse, nicht plausibel ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ihm seine Eltern nicht zumindest in Grundzügen erklären würden, warum er seine Familie und seinen Herkunftsstaat, mutmaßlich für immer, verlassen soll. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der damals immerhin bereits 15-jährige Beschwerdeführer dies einfach so hingenommen hätte, ohne eine Erklärung zu verlangen. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nur noch ein einziges Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt haben soll. Dies sei fünf Monate nach seiner Einreise gewesen, als er zufällig gerade bei seinem Bruder war und sein Vater diesen anrief (vgl. AS 141). Dass sich sein Vater, der ihn, dadurch angeblich sogar sein Leben riskierend, weggeschickt und die Schlepperkosten übernommen hat, gar nicht dafür interessieren würde, ob der Beschwerdeführer auch sicher in Österreich angekommen sei, ist nicht glaubhaft.Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der damals immerhin bereits 15-jährige Beschwerdeführer dies einfach so hingenommen hätte, ohne eine Erklärung zu verlangen. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nur noch ein einziges Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt haben soll. Dies sei fünf Monate nach seiner Einreise gewesen, als er zufällig gerade bei seinem Bruder war und sein Vater diesen anrief vergleiche AS 141). Dass sich sein Vater, der ihn, dadurch angeblich sogar sein Leben riskierend, weggeschickt und die Schlepperkosten übernommen hat, gar nicht dafür interessieren würde, ob der Beschwerdeführer auch sicher in Österreich angekommen sei, ist nicht glaubhaft. 2.2.
  5. Zusammenfassend ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und den eben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere zur Steigerung des Fluchtvorbringens, zu den diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten und zur unsubstantiierten und bloß vagen Darstellung entscheidender Punkte, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. 2.2.
  6. Was die in der Beschwerde beantragten "Erhebungen vor Ort" zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 391) angeht, so ist anzumerken, dass sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Richters ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte.2.2.
  7. Was die in der Beschwerde beantragten "Erhebungen vor Ort" zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 391) angeht, so ist anzumerken, dass sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Richters ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Folglich besteht keine Notwendigkeit zu weiteren Beweisaufnahmen, sodass dem diesbezüglichen Antrag nicht nachzukommen war. Darüber hinaus ist ein Beweisantrag, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0263; 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2.2.
  8. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara oder Religionszugehörigkeit als Schiit droht, ergibt sich zum einen daraus, dass er eine asylrelevante Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vorgebracht hat. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er als Hazara beschimpft worden sei, verneinte aber, jemals bedroht worden zu sein (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 22). Auch körperliche Übergriffe brachte er nicht vor. Im Übrigen wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.2.2.
  9. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara oder Religionszugehörigkeit als Schiit droht, ergibt sich zum einen daraus, dass er eine asylrelevante Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vorgebracht hat. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er als Hazara beschimpft worden sei, verneinte aber, jemals bedroht worden zu sein vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 22). Auch körperliche Übergriffe brachte er nicht vor. Im Übrigen wird dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.
  10. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Auftritte als "Hip-Hop-Musiker" in Österreich und seiner im Internet veröffentlichen Werke in Afghanistan keine Verfolgung droht, ergibt sich aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er seit ca. zwei Jahren Hip-Hop-Musik produziere, also Texte schreibe und singe. Er veröffentliche seine Werke im Internet, auf Facebook, YouTube und Instagram. Bisher habe er zwei Texte geschrieben, einen auf Deutsch und einen auf Farsi. 2018 habe er sein Facebook-Profil in ein öffentliches Profil umgewandelt, durch das er als Musiker erkennbar sei. Er sei auch Teil einer Musikgruppe mit drei weiteren Personen, die bereits öffentlich aufgetreten sei. Auch davon gebe es Videos im Internet (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 6-7, 23-26).Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er seit ca. zwei Jahren Hip-Hop-Musik produziere, also Texte schreibe und singe. Er veröffentliche seine Werke im Internet, auf Facebook, YouTube und Instagram. Bisher habe er zwei Texte geschrieben, einen auf Deutsch und einen auf Farsi. 2018 habe er sein Facebook-Profil in ein öffentliches Profil umgewandelt, durch das er als Musiker erkennbar sei. Er sei auch Teil einer Musikgruppe mit drei weiteren Personen, die bereits öffentlich aufgetreten sei. Auch davon gebe es Videos im Internet vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 6-7, 23-26). Diese Angaben sind aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Screenshots seiner Internetprofile und eines Berichtes über ein Konzert, glaubhaft. Der erkennende Richter konnte sich durch Einsichtnahme in die öffentlichen Internetprofile und in ein Video, dass den Beschwerdeführer bei einem Auftritt zeigt, selbst davon überzeugen. Aus beweiswürdigender Sicht ergibt sich, dass das YouTube-Profil des Beschwerdeführers, mit Stand 11.05.2020, 88 Abonnenten aufweist. Keines der vom Profil hochgeladenen Videos zählt mehr als 200 Aufrufe. Das öffentliche Facebook-Profil des Beschwerdeführers hat zum selben Zeitpunkt 66 Abonnenten. Der Beschwerdeführer legte einen von ihm verfassten Liedtext auf Deutsch vor. Er selbst gab zu den Inhalten seiner Texte an, es gehe um Menschlichkeit und darum, dass "wir als Menschen zusammenarbeiten und nicht rassistisch sein sollen". Einen politischen Inhalt hätten seine Lieder nicht (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 24-25).Einen politischen Inhalt hätten seine Lieder nicht vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 24-25). Ein solcher ist auch im vorgelegten Liedtext nicht erkennbar. 2.2.
  11. Es haben sich somit keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendjemandes konkretes Interesse aufgrund seiner Musikertätigkeit auf sich gelenkt haben könnte. Es ergeben sich vor allem keine Hinweise darauf, dass seine Aktivitäten als Hip-Hop-Musiker in Afghanistan überhaupt bekannt geworden wären. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots von Facebook-Profilen angeblich in Afghanistan lebender Personen, die mit ihm auf der Plattform befreundet seien, nichts zu ändern, da daraus nicht einmal ersichtlich ist, dass diese auch seine Aktivitäten als Musiker überhaupt konkret wahrgenommen haben. Die dargelegten Abonnenten- und Aufrufzahlen der YouTube- und Facebook-Profile des Beschwerdeführers sind angesichts der notorischen Größe dieser Plattformen als sehr gering zu bewerten und sprechen nicht für eine über sein persönliches Umfeld hinausreichende Bekanntheit des Beschwerdeführers als Musiker. Eine solche Bekanntheit hat er auch nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet hat, mit der Musik ein Einkommen zu erzielen, sind seine musikalischen Aktivitäten als Hobby zu bewerten. Dem vorgelegten Liedtext lässt sich kein politischer Inhalt entnehmen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer als in Opposition zu sozialen, politischen oder religiösen Normen in Afghanistan stehend wahrgenommen werden könnte. Insbesondere beinhaltet der Text keine Kritik an in Afghanistan verbreiteten politischen, religiösen oder sozialen Ansichten oder gar bestimmten Akteuren, sondern handelt, auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach, überwiegend von persönlichen Empfindungen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch nicht das Risikoprofil einer Person, die vermeintlich gegen islamische Normen und Werte verstößt. Auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde er niemals aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker bedroht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer derzeit nur zum Hobby Musik macht und binnen zwei Jahren lediglich zwei Texte geschrieben hat, ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer als Musiker derart aktiv sei, dass er künftig bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen würde. Es ist infolgedessen nicht ersichtlich, dass die Hip-Hop-Musik ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden wäre. Schließlich ergibt sich damit auch nicht, dass er dieses Hobby in Afghanistan auch weiterhin betreiben würde. Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer als Hip-Hop-Musiker tätig ist, ergibt sich ohne vorangegangene konkrete und individuelle Bedrohungen noch keine Gefahr einer Verfolgung - dies deckt sich auch mit den Risikoprofilen der EASO-Leitlinien. In Frage kommt - und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt - in diesem Zusammenhang das Profil "Personen, die als verwestlicht wahrgenommen werden", und dies durch "unafghanisches" Verhalten ausdrücken. Nach den herangezogenen Leitlinien ist das Risiko für Männer, unter dieses Profil zu fallen, von vornherein gering und es sind besondere Umstände erforderlich, damit von einer Verfolgung ausgegangen werden kann. Da der Beschwerdeführer eine konkrete und individuelle Bedrohung aus dem Grund der musikalischen Tätigkeit aber nicht einmal behauptet hat, erfüllt der Beschwerdeführer dieses Risikoprofil nicht. In einer Gesamtschau ist es daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von irgendjemanden als diejenige Person, die in Österreich hobbymäßig einige Musikvideos, deren Inhalt nicht in Opposition zu sozialen, politischen oder religiösen Normen in Afghanistan steht, veröffentlicht hat, identifiziert werden würde. Umso weniger ist es plausibel, dass dem Beschwerdeführer deshalb in Afghanistan eine daraus resultierende Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang die Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Was die in der Stellungnahme vom 03.12.2019 beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Werke eine Verfolgung durch die Taliban drohe, angeht, so ist anzumerken, dass sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Richters ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Folglich besteht keine Notwendigkeit zu weiteren Beweisaufnahmen, sodass dem diesbezüglichen Antrag nicht nachzukommen war. 2.2.
  12. Zu einer etwaigen drohenden Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus Europa ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche erstmals und bloß pauschal im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Damit hat der Beschwerdeführer aber keine individuelle und konkrete Verfolgung als "Rückkehrer" hinreichend substantiiert geltend gemacht. Eine diesbezügliche individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung konnte er nicht glaubhaft machen. Zur Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus Europa wird im Übrigen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.2.
  13. Es konnte somit in keinem Punkt eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
  14. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.3.
  15. Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o. a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit den Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Baghlan zu den volatilen Provinzen Nordafghanistans zählt, zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er jung und gesund ist und auch schon in Afghanistan einer Arbeit nachging. In Österreich hat unter anderem seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.3.
  16. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang eine Koranschule besucht, in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und verfügt über Berufserfahrung in der Landarbeit und in einer Konditorei. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundeliegenden UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (vgl. S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung).Die diesbezüglichen Feststellungen decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundeliegenden UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach UNHCR der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist zwar der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Gefährdungsfaktoren, wie es der Beschwerdeführer ist, dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen vergleiche S 134f der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2019 in der deutschen Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend die Familienangehörigen, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 15.11.2019, S. 15-18), die Aussage der Zeugin Mag. XXXX (vgl. S 18-20), sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Zeugin beschrieb glaubhaft ein gutes freundschaftliches Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Beschwerdeführer.Betreffend die Familienangehörigen, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 15.11.2019, S. 15-18), die Aussage der Zeugin Mag. römisch 40 vergleiche S 18-20), sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Zeugin beschrieb glaubhaft ein gutes freundschaftliches Verhältnis zwischen ihrer Familie und dem Beschwerdeführer. Davon, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufweist, konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Zeiträume seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und seine Bezüge aus dem Grundversorgungssystem ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, dem Auskunftsverfahren und dem Speicherauszug. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation belangten Behörde erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Die unter Pkt. 1.5.
  19. getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (siehe jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise unter anderem: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [18.05.2020]; https://covid19.who.int/region/emro/country/af [18.05.2020].
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  22. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  23. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  24. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der behaupteten Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Flucht vor einer geplanten Zwangsrekrutierung dazutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. 3.1.
  2. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten wurde nicht festgestellt. Den oben zitierten Länderberichten ist u. a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte erreicht diese Gefährdung jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch die EASO Leitlinien 2019 halten dazu fest, dass allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen nicht zu einem Risikolevel führt, welches für sich genommen bereits wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Diese kann sich - vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles - im Zusammentreffen mit anderen Risikoprofilen ergeben. Ein solches Risiko ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.1.
  3. Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer ebenso wenig gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten als "Hip-Hop-Musiker" in Österreich glaubhaft zu machen. Es kann somit auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. 3.1.
  4. Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung als Rückkehrer aus Europa substantiiert glaubhaft gemacht, sondern eine solche vielmehr bloß pauschal und erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet. Eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" kann auf Basis der Quellenlage jedoch nicht erkannt werden: Aus den oben angeführten Länderberichten kann zwar abgeleitet werden, dass Afghanen, die längere Zeit in Europa/Iran verbracht haben, kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückkommen und bei einer Rückkehr nach Afghanistan sozial stigmatisiert werden. Die Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert werden, und die für sie bestehende, von den besonderen Umständen eines Einzelfalls losgelöste Gefährdungslage erreichen aber nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus Europa anzunehmen. 3.1.
  5. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  6. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
  9. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  10. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.4.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.2.
  1. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).3.2.
  2. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.
  3. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
  4. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine vierjährige Schulbildung in Afghanistan, einen in Österreich erworbenen Pflichtschulabschluss und Berufserfahrung in der Landarbeit und in einer Konditorei. Überdies spricht er die Landessprache Dari auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Bei einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn Unterkunft in einem "Teehaus" zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Mazar-e Sharif bestehenden soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z. B. Nahrung und Unterkunft, einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hatte in die Gelegenheit, zu der als innerstaatliche Fluchtalternative in Aussicht genommenen Stadt Stellung zu nehmen. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
  5. Nach den EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Lediglich bei Rückkehrern, welche außerhalb Afghanistans aufwuchsen, definiert EASO eigene, strengere Prüfkriterien, wonach in diesen speziellen Einzelfällen neben dem Alter, dem Geschlecht, dem Familienstatus, dem Gesundheitszustand, den vorhandenen Ausbildungen, dem beruflichen Hintergrund, der Selbstständigkeit und Kenntnis von kulturellen und landestypischen Gegebenheiten auch das Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes von Relevanz sein könnte (VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in der Stadt Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.
  6. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter einem Prozent. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit COVID-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter einem Prozent. Es fehlen daher selbst bei einer Infektion mit COVID-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er gehört daher keiner Risikogruppe an. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprech

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