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{'item': 'W282 2219208-1'}

Obsah (22)§ 28§ 55§ 9§ 60§ 31§ 8§ 24§ 53§ 46§ 52§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 4§ 58Art. 8§ 57§ 10§ 50§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2020 GeschäftszahlW282 2219208-1 SpruchW282 2219208-1/4E W282 2219209-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 28Abs.2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie stellte für sich am 28.08.2017 und für den Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin am 12.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G

  1. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Schwangerschaft verlaufe mit Komplikationen und sie sei in Serbien nicht sozialversichert, sehr wohl aber über ihren in Österreich erwerbstätigen Ehemann.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie stellte für sich am 28.08.2017 und für den Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin am 12.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Schwangerschaft verlaufe mit Komplikationen und sie sei in Serbien nicht sozialversichert, sehr wohl aber über ihren in Österreich erwerbstätigen Ehemann.
  2. In der am 17.01.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Antragstellung zusammengefasst an, sie habe mit ihrem in Österreich erwerbstätigen Ehemann ein gemeinsames Kind und sie würde hierbleiben wollen. Ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre Großeltern würden in Serbien leben. Aufgrund eines Karbunkels sei die Erstbeschwerdeführerin operiert worden; ihr Gesundheitszustand sei jetzt aber besser. Zu ihrer Schulbildung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe die Grundschule und anschließend ein Jahr die technische Mittelschule besucht. Den pharmazeutischen Lehrgang habe sie aufgrund der Schwangerschaft abgebrochen.
  3. Mit Eingabe vom 10.04.2018 und 19.07.2018 wurden diverse Unterlagen (mehrere Gehaltszettel sowie ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, ärztliche Unterlagen und ein ÖSD-Zertifikat vom XXXX 2018) vorgelegt.
  4. Mit Eingabe vom 10.04.2018 und 19.07.2018 wurden diverse Unterlagen (mehrere Gehaltszettel sowie ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, ärztliche Unterlagen und ein ÖSD-Zertifikat vom römisch 40 2018) vorgelegt.
  5. Am 09.11.2017 teilte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 2017 einen Sohn geboren habe.
  6. Am 09.11.2017 teilte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 2017 einen Sohn geboren habe.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 wurden weitere Unterlagen in Vorlage gebracht und mit Eingabe vom 03.08.2018 erfolgte die Bekanntgabe, dass das Vertretungsverhältnis zum (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter aufgekündigt worden sei.
  8. Mit E-Mail vom 28.01.2019 gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Kürze ihr zweites Kind erwarten würden. Da über die Anträge seiner Ehefrau und seines Kindes noch nicht entschieden worden sei, bekämen sie keine Familienbeihilfe und erhielten auch keinen Kinderbetreuungsplatz. Abschließend ersuchte er um einen Termin zur Besprechung.
  9. In der anschließend am 26.02.2019 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es habe sich seit der ersten Einvernahme nichts verändert. Sie sei aber in der
  10. Woche schwanger und müsse laufend zur Kontrolle. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch das Einkommen des Ehemannes bestritten. Zusätzlich würden sie finanzielle Unterstützung durch die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin strebe eine Ausbildung zur Friseurin an.
  11. Mit Schreiben vom 22.03.2019 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und um Beantwortung einiger Fragen (und Vorlage der entsprechenden Belege) ersucht. Diesbezüglich wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. In der am 05.04.2019 fristgerecht eingelangten Stellungnahme wurde unter Vorlage diverser Nachweise zusammengefasst vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin habe das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht, weshalb eine Einwanderung nach den Bestimmungen des NAG entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht möglich sei. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin im zweiten Monat schwanger und auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Dieser beziehe ein monatliches Entgelt iHv EUR 1.400,00 bzw. 1.500,
  12. Durch ein Verlassen des Bundesgebietes müsste er sein Dienstverhältnis beenden, wodurch die gesamte Existenz der Familie gefährdet wäre.
  13. Mit den Bescheiden vom XXXX wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  14. Mit den Bescheiden vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.-III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Familienleben trotz ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet gegründet und könne keine wesentlichen Integrationsmerkmale vorweisen. Es bestünden noch soziale Anknüpfungspunkte zur Heimat der Erstbeschwerdeführerin in Form ihrer Eltern, ihres Bruders und anderer Verwandte. Die privaten und sozialen Kontakte in Österreich könnten zudem elektronisch, brieflich oder auch telefonisch fortgeführt werden. Den öffentlichen Interessen an der Abschiebung nach Serbien sei somit größere Bedeutung zuzugestehen, als den privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.
  15. Mit der am 26.04.2019 eingelangten Beschwerde erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide und rügten die Rechtswidrigkeit des Inhalts, die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Aktenwidrigkeit und unrichtige Beweiswürdigung. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebe in Österreich und verfüge über eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von fünf Jahren. Die Erstbeschwerdeführerin sei sozial integriert und würde ihr zweites Kind erwarten. Weiters wurde die Einvernahme der Schwiegermutter und des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  16. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurden die Rechtssachen der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
  18. Am 15.04.2020 wurde den Beschwerdeführern zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien Parteiengehör eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme langte innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  21. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einem serbischen Staatsangehörigen, der über eine bis XXXX 2022 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX 2017 in Serbien geschlossen; ihr entstammen zwei Kinder, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und der am XXXX 2019 geborene XXXX . Beide Kinder wurden in Österreich geboren. Die Taufe des Zweitbeschwerdeführers sowie die kirchliche Trauung der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemann fanden in Serbien statt.Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einem serbischen Staatsangehörigen, der über eine bis römisch 40 2022 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt, verheiratet. Die Ehe wurde am römisch 40 2017 in Serbien geschlossen; ihr entstammen zwei Kinder, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und der am römisch 40 2019 geborene römisch 40 . Beide Kinder wurden in Österreich geboren. Die Taufe des Zweitbeschwerdeführers sowie die kirchliche Trauung der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehemann fanden in Serbien statt. 1.1.
  22. Der Lebensmittelpunkt der Erstbeschwerdeführerin lag vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, wo sie geboren wurde und auch ihre Schulpflicht absolviert hat. Sie hat einen pharmazeutischen Lehrgang begonnen, diesen jedoch aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft abgebrochen. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt; diese leben nach wie vor in Serbien. Ebenfalls sind weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhältig. 1.1.
  23. Da sie über ihren in Österreich erwerbstätigen Ehemann sozialversichert ist, ist die (damals) schwangere Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 2017 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 28.08.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 gestellt hat. Für den in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 12.03.2018 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.1.1.3. Da sie über ihren in Österreich erwerbstätigen Ehemann sozialversichert ist, ist die (damals) schwangere Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 2017 ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 28.08.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt hat. Für den in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 12.03.2018 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. 1.

  1. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: 1.2.
  2. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin arbeitet seit XXXX 2017 in Österreich durchgehend als Tankwart, wodurch er den Lebensunterhalt der Familie bestreitet. Er erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ungefähr EUR 1.400,
  3. Zusätzlich werden die Beschwerdeführer von der in Österreich aufhältigen Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin unterstützt.1.2.
  4. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin arbeitet seit römisch 40 2017 in Österreich durchgehend als Tankwart, wodurch er den Lebensunterhalt der Familie bestreitet. Er erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ungefähr EUR 1.400,
  5. Zusätzlich werden die Beschwerdeführer von der in Österreich aufhältigen Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführer sind beim erwerbstätigen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mitversichert. Die Großeltern des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin haben ein Haus in Serbien, an dessen Adresse der Ehemann auch gemeldet ist. 1.2.
  6. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in ihrer ersten Schwangerschaft Komplikationen aufgrund eines paraurethralen Abszesses, welcher vor der Geburt des Zweitbeschwerdeführers mit einer Abszessdrainage behandelt wurde. Die Operation verlief komplikationslos. In der zweiten Schwangerschaft wurden regelmäßige Kontrollen durchgeführt und der Erstbeschwerdeführerin eine Entbindung über Kaiserschnitt empfohlen. Die Beschwerdeführer leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem arbeitsfähig. 1.2.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin hat das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 am XXXX 2018 gut bestanden. Ansonsten hat sie an keinen integrationsfördernden Kursen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein. Sie strebt eine Ausbildung zur Friseurin an, konkrete Schritte zur Erreichung dieses Ausbildungsziels hat sie jedoch noch nicht gesetzt.1.2.
  8. Die Erstbeschwerdeführerin hat das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 am römisch 40 2018 gut bestanden. Ansonsten hat sie an keinen integrationsfördernden Kursen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein. Sie strebt eine Ausbildung zur Friseurin an, konkrete Schritte zur Erreichung dieses Ausbildungsziels hat sie jedoch noch nicht gesetzt. Substanzielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens der Beschwerdeführer, wie beispielsweise intensive Freundschaften, konnten nicht festgestellt werden. 1.2.
  9. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  10. Sie sind zudem nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels. Auch der jüngste Sohn der Erstbeschwerdeführerin verfügt über keinen solchen Rechtstitel. 1.
  11. Zur Situation in Serbien: 1.3.
  12. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.3.
  13. Politische Lage: Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadic 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der "Allianz für Serbien" zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit
  14. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic. Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben. Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können. 1.3.
  15. Sicherheitslage: Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen. Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vucic und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen. Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an. Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina. 1.3.
  16. Rechtsschutz/Justizwesen: Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange. Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt,

der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. 1.3.

  1. Sicherheitsbehörden: Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2018 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gab keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2018 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 155 Strafanzeigen gegen 227 Personen wegen 1.004 Verbrechen ein; 145 waren Polizisten und 82 Zivilbeamte. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit". Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. 1.3.
  2. Folter und unmenschliche Behandlung: Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen. 1.3.
  3. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, werden die Gruppen von nicht staatlichen Akteuren, einschließlich der Pro-Regierungs-Medien, kritisiert, belästigt und bedroht, weil sie sich kritisch gegenüber der Regierung oder entgegen den nationalistischen Ansichten zum Kosovo, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und den Kriegen der 90er Jahre äußern. Im Laufe des Jahres 2018 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, "Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen. Ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen (NGO) agieren in der Regel frei, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sensible oder kontroverse Themen ansprechen, sind in den letzten Jahren mit Bedrohungen und Belästigungen konfrontiert worden. Während des gesamten Jahres 2018 war die Direktorin der NGO Center for Euro-Atlantic Studies, Gegenstand einer anhaltenden Schmutzkampagne in den Medien als Reaktion auf ihre Unterstützung von Kriegsverbrecherverfolgungen und die Mitgliedschaft Serbiens in der NATO. 1.3.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage: Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. 1.3.
  5. Todesstrafe: Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien.Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. 1.3.
  6. Frauen/Kinder: Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue "Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung" für den Zeitraum 2016-
  7. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels.Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue "Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung" für den Zeitraum 2016-
  8. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels. Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 25 Frauen sind bis August 2018 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung selten untersucht werden. Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gibt es in Serbien 14 Notunterkünfte ("safe houses") / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Davon werden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pancevo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gibt es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet werden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befindet sich in Vlasotince und in Belgrad gibt es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern ist rund um die Uhr erreichbar. Serbien ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. Familien mit Kindern werden daher überall bevorzugt behandelt. Serbien verfügt über ein ausgebautes Netz an staatlichen Kindergärten. Vor allem in der Hauptstadt Belgrad gibt es mittlerweile außerdem eine Vielzahl an privaten Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel. 1.3.
  9. Bewegungsfreiheit: Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wird. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Den Serben steht es frei, ihren Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsort zu wechseln und das Recht auf Reisen ist gewährleistet. Seit 2010 können serbische Bürger ohne Visum in den EU-Schengenraum einreisen. 1.3.
  10. Grundversorgung/Wirtschaft: Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen. Im Jahr 2018 lag die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt bei rund 13,7 % und die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) geschätzt bei rund 32,05 %. Im gleichen Jahr betrug das Bruttoinlandsprodukt von Serbien geschätzt rund 50,65 Milliarden US-Dollar und das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.243 US-Dollar. Die durchschnittliche Inflationsrate betrug im Jahr 2018 rund 2 % gegenüber dem Vorjahr. 1.3.
  11. Sozialbeihilfen: Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen. Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung, um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. 1.3.
  12. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können. 1.3.
  13. Rückkehr: Die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen wie den Roma, die eine große Anzahl von Rückkehrern darstellen, erfordert mehr Aufmerksamkeit. Es bedarf einer verbesserten Kommunikation und Koordination zwischen den jeweiligen Regierungen, zwischen staatlichen Stellen und lokalen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und NGOs, die an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligt sind. In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt. Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein "Build Your Future"-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und in die vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  16. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und Geburtsurkunden (AS 9-12, 206-209 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]; AS 9-10, 45-47 [Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers]), den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Ausführungen in deren Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie in der Beschwerde. Dass die Muttersprache der Beschwerdeführer Serbisch ist, folgt ebenfalls aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. S. 1, 4 der Niederschrift vom 17.01.2018; S. 1 f, 4 der Niederschrift vom 26.02.2019) sowie den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 der Beschwerde).2.1.
  17. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und Geburtsurkunden (AS 9-12, 206-209 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]; AS 9-10, 45-47 [Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers]), den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Ausführungen in deren Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie in der Beschwerde. Dass die Muttersprache der Beschwerdeführer Serbisch ist, folgt ebenfalls aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche S. 1, 4 der Niederschrift vom 17.01.2018; S. 1 f, 4 der Niederschrift vom 26.02.2019) sowie den Ausführungen in der Beschwerde vergleiche S. 3 der Beschwerde). 2.1.
  18. Die Feststellungen zur Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihres Ehemannes stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde [AS 13, 213; Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin] und Nachweise betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin [AS 36-41; Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) sowie die glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 17.01.2018). Die Feststellungen zu den Kindern, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 17.01.2018; S. 2 der Niederschrift vom 26.02.2019), der vorgelegten Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie dem Mutter-Kind-Pass betreffend das zweite Kind (AS 168-173, 218 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) und anderseits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Taufe sowie die kirchliche Trauung in Serbien stattfanden, folgt aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019).2.1.
  19. Die Feststellungen zur Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihres Ehemannes stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde [AS 13, 213; Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin] und Nachweise betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin [AS 36-41; Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) sowie die glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vergleiche S. 2 der Niederschrift vom 17.01.2018). Die Feststellungen zu den Kindern, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche S. 2 der Niederschrift vom 17.01.2018; S. 2 der Niederschrift vom 26.02.2019), der vorgelegten Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers sowie dem Mutter-Kind-Pass betreffend das zweite Kind (AS 168-173, 218 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) und anderseits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Taufe sowie die kirchliche Trauung in Serbien stattfanden, folgt aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019). 2.1.
  20. Die Feststellungen zum Leben der Erstbeschwerdeführerin in Serbien, ihrer Ausbildung, dem Aufenthalt ihrer Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten ergeben sich aus den im Wesentlichen stringenten und übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe dahingehend die Niederschriften vom 17.01.2018 und 26.02.2019) und ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.04.2019 (AS 190-193 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). 2.1.
  21. Die Gründe für die Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf die dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (AS 4 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. 2.
  22. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: 2.2.
  23. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Gehaltszettel (vgl. beispielsweise AS 123-131 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]), dem Versicherungsdatenauszug (AS 132-134 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) und den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019) und in der Stellungnahme vom 05.04.2019 (AS 192 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die zusätzliche Unterstützung durch die Schwiegermutter stützt sich auf die unbedenklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019).2.2.
  24. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Gehaltszettel vergleiche beispielsweise AS 123-131 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]), dem Versicherungsdatenauszug (AS 132-134 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) und den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019) und in der Stellungnahme vom 05.04.2019 (AS 192 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die zusätzliche Unterstützung durch die Schwiegermutter stützt sich auf die unbedenklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019). Dass die Beschwerdeführer beim erwerbstätigen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mitversichert sind, folgt aus dem vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (AS 122 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die Feststellungen zum Haus der Großeltern des Ehemannes und dessen dortiger Meldung sind auf die dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 17.01.2018).Die Feststellungen zum Haus der Großeltern des Ehemannes und dessen dortiger Meldung sind auf die dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 17.01.2018). 2.2.
  25. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zum paraeurethralen Abszess der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (siehe insb. AS 33-34, 118-119, 194-196 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]) sowie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (S. 4 der Niederschrift vom 17.01.2018; S. 2 der Niederschrift vom 26.02.2019). Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden. Die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin folgt aus ihrem allgemein guten Gesundheitszustand. 2.2.
  26. Die Feststellung zur Absolvierung des ÖSD-Zertifikats ergibt sich aus dem diesbezüglich erbrachten Nachweis (AS 120-121, 198 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die Feststellungen zur Nichtteilnahme an integrationsfördernden Kursen stützt sich darauf, dass im gesamten Verfahren - mit Ausnahme der Absolvierung des ÖSD-Zertifikats - nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus ihrer eigenen unbedenklichen Angabe (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 17.01.2018). Die Feststellungen zu ihrem Ausbildungsziel folgen ebenfalls aus den dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. S. 4 der Niederschrift vom 26.02.2019). Dass sie diesbezüglich bislang noch keine konkreten Schritte gesetzt hat, folgt aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Gleiches gilt für die Feststellung, dass keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Privatleben der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten.2.2.
  27. Die Feststellung zur Absolvierung des ÖSD-Zertifikats ergibt sich aus dem diesbezüglich erbrachten Nachweis (AS 120-121, 198 [Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin]). Die Feststellungen zur Nichtteilnahme an integrationsfördernden Kursen stützt sich darauf, dass im gesamten Verfahren - mit Ausnahme der Absolvierung des ÖSD-Zertifikats - nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus ihrer eigenen unbedenklichen Angabe vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 17.01.2018). Die Feststellungen zu ihrem Ausbildungsziel folgen ebenfalls aus den dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche S. 4 der Niederschrift vom 26.02.2019). Dass sie diesbezüglich bislang noch keine konkreten Schritte gesetzt hat, folgt aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Gleiches gilt für die Feststellung, dass keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Privatleben der Beschwerdeführer festgestellt werden konnten. 2.2.
  28. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin stützt sich auf den Strafregisterauszug vom 12.03.
  29. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Strafunmündigkeit. 2.2.
  30. Dass die Beschwerdeführer sowie der jüngste Sohn der Erstbeschwerdeführerin nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Zusammenschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren. 2.
  31. Zu den Feststellungen zur Situation in Serbien: 2.3.
  32. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als "HStV" bezeichnet).2.3.
  33. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als "HStV" bezeichnet). 2.3.
  34. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien ergeben sich aus dem zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 17.10.
  35. Die Beschwerdeführer sind diesem im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  37. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  38. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.
  39. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." 3.1.
  1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.

  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Abs. 4 leg. cit. halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).

Absatz 4, leg. cit. halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. Wenn die Beschwerdeführer auch grundsätzlich zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet

den obigen Bestimmungen ermächtigt sind, so erweisen sich deren Aufenthalte im Entscheidungszeitpunkt als jedenfalls unrechtmäßig. Daran vermögen auch die gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 nichts zu ändern, zumal diese

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.Wenn die Beschwerdeführer auch grundsätzlich zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet

den obigen Bestimmungen ermächtigt sind, so erweisen sich deren Aufenthalte im Entscheidungszeitpunkt als jedenfalls unrechtmäßig. Daran vermögen auch die gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 nichts zu ändern, zumal diese

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. 3.2.

  1. Zum Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK):3.2.
  2. Zum Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK): 3.2.2.
  3. Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 gestellt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den gegenständlichen Bescheiden abwies.3.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den gegenständlichen Bescheiden abwies. Entsprechend der Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 ist eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen. Dafür ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen. Dafür ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die belangte Behörde begründete die abweisenden Bescheide im Wesentlichen damit, den öffentlichen Interessen an einer Abschiebung nach Serbien sei größere Bedeutung zuzugestehen, als den privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Bezugnehmend auf die sozialen Kontakte wurde angemerkt, dass diese auch von Serbien aus weiter fortgeführt werden könnten. Außerdem würden noch soziale Anknüpfungspunkte in Serbien bestehen. Dabei ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen: 3.2.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es zudem notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; 24.09.2019, Ra 2019/20/0420; 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es zudem notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359; 24.09.2019, Ra 2019/20/0420; 20.09.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN). 3.2.2.

  1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.3.2.2.
  2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). 3.2.2.
  3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem serbischen Ehemann und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im Alter von sieben Monaten und zweieinhalb Jahren (Zweitbeschwerdeführer). Weiters lebt auch die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführer werden vom Ehemann sowie von der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt. Insgesamt ist daher vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen.3.2.2.
  4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem serbischen Ehemann und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im Alter von sieben Monaten und zweieinhalb Jahren (Zweitbeschwerdeführer). Weiters lebt auch die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführer werden vom Ehemann sowie von der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt. Insgesamt ist daher vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich haben, weil sich die oben genannten Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Ihrem Interesse an einer Fortsetzung dieses Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Das Gewicht des Familienlebens der Beschwerdeführer im Inland wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal die Beschwerdeführer über keine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügten und dies zumindest der Erstbeschwerdeführerin bekannt war. Wie bereits oben ausgeführt, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396).Wie bereits oben ausgeführt, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). Die Ehe der (damals schwangeren) Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX 2017 in Serbien geschlossen, wobei nur der Ehemann über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte. Bei dieser Ausgangslage musste den Beteiligten daher klar sein, dass ein gemeinsames Familienleben jedenfalls zunächst nur in Serbien geführt werden kann.Die Ehe der (damals schwangeren) Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 2017 in Serbien geschlossen, wobei nur der Ehemann über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte. Bei dieser Ausgangslage musste den Beteiligten daher klar sein, dass ein gemeinsames Familienleben jedenfalls zunächst nur in Serbien geführt werden kann. Die Beschwerdeführer haben zudem nach wie vor starke Bindungen zu Serbien, wo die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2017 ihren Lebensmittelpunkt hatte, die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin leben, die Ehe der Erstbeschwerdeführerin geschlossen und der Zweitbeschwerdeführer getauft wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin bzw. der Zweitbeschwerdeführer nach ihrer Antragstellung in Österreich für die Taufe, die kirchliche Trauung und den Besuch des erkrankten Cousins nach Serbien gereist sind (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019), ist ein weiteres Indiz für eine (nach wie vor) starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind zudem mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig.Die Beschwerdeführer haben zudem nach wie vor starke Bindungen zu Serbien, wo die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2017 ihren Lebensmittelpunkt hatte, die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin leben, die Ehe der Erstbeschwerdeführerin geschlossen und der Zweitbeschwerdeführer getauft wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin bzw. der Zweitbeschwerdeführer nach ihrer Antragstellung in Österreich für die Taufe, die kirchliche Trauung und den Besuch des erkrankten Cousins nach Serbien gereist sind vergleiche S. 3 der Niederschrift vom 26.02.2019), ist ein weiteres Indiz für eine (nach wie vor) starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind zudem mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Relativierend zu berücksichtigen ist weiters, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von zweieinhalb bzw. drei Jahren iSd höchstgerichtlichen Judikatur als kurz zu werten ist (siehe zur Judikatur des VwGH unter Pkt. II.3.2.2.2.).Relativierend zu berücksichtigen ist weiters, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von zweieinhalb bzw. drei Jahren iSd höchstgerichtlichen Judikatur als kurz zu werten ist (siehe zur Judikatur des VwGH unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.2.). Vor allem wird es den Beschwerdeführern möglich sein, ihr Familienleben in Serbien fortzusetzen und dabei auch den im Interesse des Kindeswohls liegenden persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen. Es ist dem Ehemann sowie dem zweiten Kind der Erstbeschwerdeführerin, die beide die serbische Staatsbürgerschaft besitzen und nur ersterer im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ist, zumutbar, die Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten. Vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Adresse des Hauses seiner Großeltern in Serbien gemeldet ist, sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (zum anpassungsfähigen Alter siehe etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255) und das jüngste Kind der Erstbeschwerdeführerin auch keinen zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitel besitzt, liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien nicht möglich wäre. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Serbien (vor allem in Form der Eltern der Erstbeschwerdeführerin), auf das sie bei einer Rückkehr unterstützend zurückgreifen könnten. Im Hinblick auf die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin kann der Kontakt weiterhin durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) oder Besuche aufrechterhalten werden. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Schwiegermutter nicht auch in ihrem Heimatland erfolgen könnte. Darüber hinaus bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, sich nach erfolgter Rückkehr nach Serbien, um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen. Ihr
  5. Lebensjahr erreicht die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen noch dieses Jahr (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG). Eine allfällige damit einhergehende vorübergehende Trennung der Beschwerdeführer vom Familienvater wäre im Hinblick auf die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte im Wege elektronischer Kommunikationsformen und/oder Besuche und der Möglichkeit der grenzüberschreitenden finanziellen Unterstützung zumutbar, zumal der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer stets unsicher war.Darüber hinaus bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, sich nach erfolgter Rückkehr nach Serbien, um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen. Ihr
  6. Lebensjahr erreicht die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen noch dieses Jahr vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG). Eine allfällige damit einhergehende vorübergehende Trennung der Beschwerdeführer vom Familienvater wäre im Hinblick auf die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte im Wege elektronischer Kommunikationsformen und/oder Besuche und der Möglichkeit der grenzüberschreitenden finanziellen Unterstützung zumutbar, zumal der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer stets unsicher war. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten - auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaften und der Kinderbetreuung - nicht erkannt werden. Mit Ausnahme der Absolvierung des ÖSD-Zertifikats auf dem Sprachniveau A1 hat sie an keinen weiteren integrationsfördernden Kursen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253, mwN).Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253, mwN). Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ist nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten. In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung

§ 57Asyl

G nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die belangte Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.In einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG ist eine amtswegige Prüfung

Paragraph 57, AsylG nicht vorgesehen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die belangte Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zum Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.
  2. Zum Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung): Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G liegen nicht vor, sodass

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG liegen nicht vor, sodass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG.

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der gesunden Beschwerdeführer sowie der erwerbsfähigen Erstbeschwerdeführerin, deren Eltern und weitere Verwandte im Herkunftsstaat leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Erstbeschwerdeführerin wird in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo sie auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls geringeren) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, insbesondere durch die Hilfe ihrer nahen Familienangehörigen, vor allem ihres Ehemannes, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - jedenfalls nicht vor.Da keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der gesunden Beschwerdeführer sowie der erwerbsfähigen Erstbeschwerdeführerin, deren Eltern und weitere Verwandte im Herkunftsstaat leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Erstbeschwerdeführerin wird in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo sie auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls geringeren) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, insbesondere durch die Hilfe ihrer nahen Familienangehörigen, vor allem ihres Ehemannes, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - jedenfalls nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da weder nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch nach den getroffenen Länderfeststellungen (siehe die Ausführungen unter Pkt. II.1.3.) Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und sich solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht ergaben.Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da weder nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch nach den getroffenen Länderfeststellungen (siehe die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.) Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und sich solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht ergaben. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zum Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.4. Zum Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Eine amtswegige Erstreckung der Frist aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bestehenden Reiseeinschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie erscheint nicht notwendig, da serbische Staatsangehörige per Durchreise durch Ungarn nach Serbien einreisen können (Stand: 18.05.2020, Reiseinformation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten). Da die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft des ggst. Erkenntnis beginnt, verbleiben den Beschwerdeführern daher unter Berücksichtigung der Revisionsfrist und der Frist für eine Beschwerde an den VfGH noch mehrere Wochen binnen derer mit weiteren Lockerungen der Reisebeschränkungen zu rechnen ist.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Eine amtswegige Erstreckung der Frist aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bestehenden Reiseeinschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie erscheint nicht notwendig, da serbische Staatsangehörige per Durchreise durch Ungarn nach Serbien einreisen können (Stand: 18.05.2020, Reiseinformation des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten). Da die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft des ggst. Erkenntnis beginnt, verbleiben den Beschwerdeführern daher unter Berücksichtigung der Revisionsfrist und der Frist für eine Beschwerde an den VfGH noch mehrere Wochen binnen derer mit weiteren Lockerungen der Reisebeschränkungen zu rechnen ist. Derartige besondere Umstände wurden von den Beschwerdeführern nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch zu diesem Spruchpunkt (IV.) als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch zu diesem Spruchpunkt (römisch vier.) als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Einklang ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den die Entscheidung tragenden Erwägungen angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Einklang ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den die Entscheidung tragenden Erwägungen angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor. Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren daher nicht mehr erforderlich, insbesondere wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt und hat sich auch aus dem sonstigen Verfahren nicht ergeben, inwiefern diese zur Klärung des Sachverhaltes notwendig wären. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren daher nicht mehr erforderlich, insbesondere wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt und hat sich auch aus dem sonstigen Verfahren nicht ergeben, inwiefern diese zur Klärung des Sachverhaltes notwendig wären. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2219208.1.00

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