4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Team 24, Finanzamt XXXX am XXXX.2019 (richtig: XXXX.2019), wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer illegalen Erwerbstätigkeit - Durchführung von Hilfsarbeiten auf einer namhaften Baustelle - betreten (siehe Bericht der Finanzpolizei AS 25).Im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Team 24, Finanzamt römisch 40 am römisch 40 .2019 (richtig: römisch 40 .2019), wurde der Beschwerdeführer (BF) bei einer illegalen Erwerbstätigkeit - Durchführung von Hilfsarbeiten auf einer namhaften Baustelle - betreten (siehe Bericht der Finanzpolizei AS 25). Aufgrund eines ergangenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX.2019 wurde der BF von Organen der Landespolizeidirektion XXXX unverzüglich festgenommen und in das PAZ XXXX, XXXX überstellt.Aufgrund eines ergangenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2019 wurde der BF von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 unverzüglich festgenommen und in das PAZ römisch 40 , römisch 40 überstellt. Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen die illegale Erwerbstätigkeit zu (siehe AS 65). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch persönliche Übernahme am 11.10.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt gegen die BF
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist,
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch persönliche Übernahme am 11.10.2019 rechtmäßig zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt gegen die BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig ist,
Paragraph 53, Abs. in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Der BF wurde am XXXX.2019 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2019 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Am 23.10.2019 langte beim BFA die Beschwerde des BF - durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - ein. In Folge wurde diese am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 25.10.2019 einlangte. Der BF erhob ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) die Beschwerde (siehe Beschwerdeeingabe AS 175). Er stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (gemeint wohl im angefochtenen Umfang); in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.Am 23.10.2019 langte beim BFA die Beschwerde des BF - durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - ein. In Folge wurde diese am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 25.10.2019 einlangte. Der BF erhob ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) die Beschwerde (siehe Beschwerdeeingabe AS 175). Er stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (gemeint wohl im angefochtenen Umfang); in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die Spruchpunkt I., II., III. und V. wurden somit nicht in Beschwer gezogen und sind bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. wurden somit nicht in Beschwer gezogen und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt sowie Beschwerdeeingabe verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht serbisch. Er hat in Serbien seinen Lebensmittelpunkt, wo sich seine Kernfamilie - Frau und Kinder - aufhalten. In Österreich hat der BF nur insofern Anknüpfungspunkte, als dass sein Cousin in Wien wohnt. Die BF wies sich mit seinem gültigen serbischen Reisepass, gültig von 22.02.2012 - 22.02.2022, aus. Eine Stempeleintragung - Einreise in den Schengen Raum - vom 23.09.2019 liegt vor (siehe AS 31). Der BF wurde am XXXX.2019 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und gab die illegale Erwerbstätigkeit im Zuge der Einvernahme vor dem BFA (ich kann nicht sagen, dass ich nicht gearbeitet habe. Ich habe gestern Dekorfliesen verlegt. Heute habe ich zwar nicht gearbeitet, aber ich war im Haus anwesend) - zu. Aus dem Bericht der Finanzpolizei geht hervor, dass der BF bei der illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde (AS 25). Der BF bestreitet in seiner niederschriftlichen Befragung vom XXXX.2019 die illegale Erwerbstätigkeit nicht, jedoch vermeint er in seiner Beschwerdeeingabe, dass sich das BFA nicht ausführlich mit seiner Tätigkeit, die er ausgeführt haben soll, auseinandergesetzt habe. Diese Angaben werden als Schutzbehauptung qualifiziert, da sie sich nicht mit den eigenen Angaben des BF aus seiner niederschriftlichen Befragung decken, wo er die Schwarzarbeit selbst zugab (AS 65). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF tatsächlich bei der Schwarzarbeit betreten wurde.Der BF wurde am römisch 40 .2019 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angetroffen. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und gab die illegale Erwerbstätigkeit im Zuge der Einvernahme vor dem BFA (ich kann nicht sagen, dass ich nicht gearbeitet habe. Ich habe gestern Dekorfliesen verlegt. Heute habe ich zwar nicht gearbeitet, aber ich war im Haus anwesend) - zu. Aus dem Bericht der Finanzpolizei geht hervor, dass der BF bei der illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde (AS 25). Der BF bestreitet in seiner niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2019 die illegale Erwerbstätigkeit nicht, jedoch vermeint er in seiner Beschwerdeeingabe, dass sich das BFA nicht ausführlich mit seiner Tätigkeit, die er ausgeführt haben soll, auseinandergesetzt habe. Diese Angaben werden als Schutzbehauptung qualifiziert, da sie sich nicht mit den eigenen Angaben des BF aus seiner niederschriftlichen Befragung decken, wo er die Schwarzarbeit selbst zugab (AS 65). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF tatsächlich bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bis zur Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, wo sich seine gesamte Kernfamilie aufhält. Melderechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Der BF weist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einen Wohnsitz auf. Der BF hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von ca. 15,- und 200 DINAR zur Verfügung. Der BF gibt in seiner Beschwerde zwar an: ".... Familie in Schweden, Deutschland und Italien ... " zu haben, jedoch trifft er keine Ausführungen um welche Familienmitglieder es sich handelt und ob und vor allem wie, er zu diesen Kontakt pflegt. Der BF gibt in seiner niederschriftlichen Befragung vom XXXX.2019 selbst an, dass es das erste Mal sei, dass er sich außerhalb von Serbien aufhalte (AS 65) und ist daher auszugehen, dass er seine vermeintlichen Verwandte noch niemals persönlich besuchte, sodass er das nunmehrige befristete Einreiseverbot auf sich nehmen muss und das öffentliche Interesse - Verhinderung der Schwarzarbeit - wesentlich höher voranzustellen ist, als das private Interesse des BF seine vermeintlichen Verwandte in Deutschland, Schweden und Italien besuchen zu können (was er auch bisher nicht tat).Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bis zur Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, wo sich seine gesamte Kernfamilie aufhält. Melderechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet. Der BF weist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einen Wohnsitz auf. Der BF hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von ca. 15,- und 200 DINAR zur Verfügung. Der BF gibt in seiner Beschwerde zwar an: ".... Familie in Schweden, Deutschland und Italien ... " zu haben, jedoch trifft er keine Ausführungen um welche Familienmitglieder es sich handelt und ob und vor allem wie, er zu diesen Kontakt pflegt. Der BF gibt in seiner niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2019 selbst an, dass es das erste Mal sei, dass er sich außerhalb von Serbien aufhalte (AS 65) und ist daher auszugehen, dass er seine vermeintlichen Verwandte noch niemals persönlich besuchte, sodass er das nunmehrige befristete Einreiseverbot auf sich nehmen muss und das öffentliche Interesse - Verhinderung der Schwarzarbeit - wesentlich höher voranzustellen ist, als das private Interesse des BF seine vermeintlichen Verwandte in Deutschland, Schweden und Italien besuchen zu können (was er auch bisher nicht tat). Der BF wurde am XXXX.2019 nach Serbien abgeschoben (Abschiebebericht AS 165).Der BF wurde am römisch 40 .2019 nach Serbien abgeschoben (Abschiebebericht AS 165). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Der BF wurde von der belangten Behörde ausgiebig zu den, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten, niederschriftlich einvernommen. Es wird in der Beschwerde den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. ist das Entgegentreten nicht substatiert. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seine eigenen Angaben bzw. der Vorlage seines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF wurde bei der illegalen Beschäftigung betreten und gab diese auch zu. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben. Das Fehlen einer Beschäftigungsbewillig, eines Aufenthaltstitels sowie Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, ergibt sich aus den diesbezüglich Anfragen den jeweiligen staatlichen Registern. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Dass der BF arbeitsunfähig bzw. an einer Erkrankung leidet hat sich nicht ergeben und wurde dies auch nicht behauptet. Unbeschadet dessen, wurde der BF bei einer arbeiteten Tätigkeit angetroffen sodass davon auszugehen ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo sich seine Kernfamilie aufhält. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zu Spruchteil A): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z. B. wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z. B. wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist, zumal die BF am XXXX.2019 bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG, von der Finanzpolizei, betreten wurde. Der BF ist darüber hinaus der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, weil er Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist, zumal die BF am römisch 40 .2019 bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG, von der Finanzpolizei, betreten wurde. Der BF ist darüber hinaus der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, weil er Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme zwar erst seit 17 Tagen im Bundesgebiet auf, jedoch war der Aufenthalt des BF in Österreich, vor dem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.Der BF hielt sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme zwar erst seit 17 Tagen im Bundesgebiet auf, jedoch war der Aufenthalt des BF in Österreich, vor dem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der verschiedenen Vorschriften (insbesondere im Bereich des Fremdenrechts) missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner finanziellen Lage ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung selbst an, dass er sich bei seinem Cousin aufhält und Unterkunft nahm, ohne sich behördlich zu melden und täglich ca. 3 Stunden illegal arbeitete. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat bzw. nicht substantiiert vorbrachte. Abgesehen von der illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Trotz aufrechtem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum, steht es jedem Mitgliedsstaat frei, für sein Land einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch bei einem aufrechten Einreiseverbot (Artikel 11 der RückführungsRL). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber (neben dem wenig gravierenden Verstoß gegen das MeldeG) und insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die weder die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG noch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorlag. Daher kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ein gänzlicher Entfall nicht in Betracht. Die in der Beschwerde angestrebte Reduktion der Dauer des Einreiseverbots war jedoch stattzugeben - hat doch die belangte Behörde den höchstmöglichen Rahmen von bis zu 5 Jahren ausgeschöpft, obwohl der BF erstmalig in Erscheinung trat. Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo er sein Privat- und Familienleben gestaltete, stehen dem vom BFA erlassenen Einreiseverbot nicht entgegen. Nur was die Höhe anbelangt war zu beanstanden sodass der Beschwerde in diesem Bereich stattzugeben war. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck von dem BF kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck von dem BF kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig. Zu Spruchteil B): Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2224774.1.00
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