4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB, der Urkundenunterdrückung
GB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde die BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
H) zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen die BF
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 10.04.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
GB, der Urkundenunterdrückung
GB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2020, RK römisch 40 .2020, wurde die BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die BF wurde für schuldig befunden, sie habe in XXXX im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2017, in insgesamt 22 AngriffenDie BF wurde für schuldig befunden, sie habe in römisch 40 im Zeitraum römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, in insgesamt 22 Angriffen I. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittäterinnen als unmittelbare Täterin, zumindest aber als Täterin durch sonstigen Tatbeitrag, mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, indem sie arbeitsteilig das hohe Personenaufkommen in U-Bahn-Garnituren durch bewusste Herbeiführung von Stauungen im Eingangsbereich weiter verstärkten, den dadurch abgelenkten Opfern unbemerkt Brieftaschen aus Umhängetaschen, Rucksäcken oder ihrer Bekleidung entnahmen, die Tat mir ihren Körpern abschirmten und abdeckten und unverzüglich die U-Bahn-Garnituren noch vor deren Abfahrt wieder verließen, oder auf sonstige Weise, wobei sie die Tatenrömisch eins. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittäterinnen als unmittelbare Täterin, zumindest aber als Täterin durch sonstigen Tatbeitrag, mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, indem sie arbeitsteilig das hohe Personenaufkommen in U-Bahn-Garnituren durch bewusste Herbeiführung von Stauungen im Eingangsbereich weiter verstärkten, den dadurch abgelenkten Opfern unbemerkt Brieftaschen aus Umhängetaschen, Rucksäcken oder ihrer Bekleidung entnahmen, die Tat mir ihren Körpern abschirmten und abdeckten und unverzüglich die U-Bahn-Garnituren noch vor deren Abfahrt wieder verließen, oder auf sonstige Weise, wobei sie die Taten a. Gewerbsmäßig unter Ausnützung besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar antrainierter und einstudierter Fingerfertigkeit und Zusammenarbeit mit ihren Mittäterinnen (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB)a. Gewerbsmäßig unter Ausnützung besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar antrainierter und einstudierter Fingerfertigkeit und Zusammenarbeit mit ihren Mittäterinnen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) b. Sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit ausgelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar als eine durch clanartige Familienstrukturen geprägte bosnischstämmige Tätergruppe, darauf ausgerichtet ist, dass von ihren Mitgliedern nicht nur geringfügige Diebstähle der beschriebenen Art ausgeführt werden, unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds der Vereinigung beging. II. Durch die in Punkt I. dargestellten Taten in den Behältnissen befindliche Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 13 Angriffen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse und Tatsachen gebraucht werden;römisch zwei. Durch die in Punkt römisch eins. dargestellten Taten in den Behältnissen befindliche Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 13 Angriffen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse und Tatsachen gebraucht werden; III. Durch die in Punkt I. dargestellten Taten in den Behältnissen mitgeführte unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 12 Angriffen, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.römisch drei. Durch die in Punkt römisch eins. dargestellten Taten in den Behältnissen mitgeführte unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, in insgesamt 12 Angriffen, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die Tatbegehung teilweise als Beteiligte, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Faktenvielzahl gewertet. Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Straftaten begangen hat. 1.7. Zudem weist die BF eine Verurteilung in den Niederlanden durch das Gericht XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, rechtskräftig seit XXXX.2019, wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
GB, der Urkundenunterdrückung
GB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Die BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 rechtskräftig wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster, zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund des organisierten Vorgehens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen, des Tatzeitraumes, der Bereitschaft der BF sich notwendige Fähigkeiten anzueignen sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund des organisierten Vorgehens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen, des Tatzeitraumes, der Bereitschaft der BF sich notwendige Fähigkeiten anzueignen sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Zudem weist die BF eine einschlägige Vorverurteilung zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe in den Niederlanden auf, was erkennen lässt, dass sie sich selbst durch das bereits Erfahrenmüssen strafgerichtlicher Sanktionen, insbesondere der Unbill der Haft, nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten ließ. Das von der BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte die BF einzig im eigenen Interesse, (in Bereicherungsabsicht) unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten der BF, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung der BF in absehbarer Zeit sprechen, und damit eine Änderung ihres Verhaltens in Aussicht stellen können. Vielmehr hat die BF über einen großen Zeitraum hinweg delinquiert und erweist sich die Verurteilung in Österreich nicht als deren erste strafgerichtliche Sanktionierung. Die BF unterließ es zudem ihre Reue oder Einsicht im gegenständlichen Verfahren hinreichend zu artikulieren und lassen die, eine Verantwortungsübernahme seitens der BF nicht erkennen lassenden Ausführungen in der gegenständliche Beschwerde, eine solche auch nicht vermitteln. So unterließ es die BF näher darzulegen sich mit ihren Straftaten, ihrer Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Die bloße Behauptung sich reuig zu zeigen, ohne näher auf das Fehlverhalten einzugehen genügt keinesfalls zur Glaubhaftmachung. Ferner lässt der Versuch der BF ihre Straftaten insofern zu bagatellisieren, als sie eine maßgebliche Gefährlichkeit verneint, auf ein Fehlen einer Einsicht schließen. Zudem gestand die BF vor dem BFA ein, sich von Freunden zu den Straftaten überredet worden zu sein, was eine gewisse Beeinflussbarkeit der BF nahelegt. Wenn die BF auch vor der belangten Behörde angab, den Kontakt zu ihren Mittätern aufgegeben zu haben, kann, insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Erwerbstätigkeiten, eingestandener Beeinflussbarkeit durch andere und gezeigtem Rückfall, ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Der seit der letzten Tat der BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten der BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat die BF diese Zeit überwiegend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und Schubhaft verbracht, und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu. (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485)Der seit der letzten Tat der BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten der BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat die BF diese Zeit überwiegend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und Schubhaft verbracht, und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu. vergleiche VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485) Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie - selbst unter Beachtung des Alters der BF in den jeweiligen Zeitpunkten ihrer Straften - im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie - selbst unter Beachtung des Alters der BF in den jeweiligen Zeitpunkten ihrer Straften - im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Die BF hat nicht nur entgegen gültiger Rechtsnormen gehandelt sondern auch wiederholt im Wissen um die Gefahr des Verlustes ihrer Vorortpflege familiärer Bezüge im Schengen-Raum, diese wiederholt aufs Spiel gesetzt. Sohin vermochten selbst familiäre Anknüpfungspunkte bzw. der mögliche Verlust diese vor Ort zu pflegen die BF von der wiederholten Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg abzuhalten. Eingedenk dessen, sowie des rechtswidrigen Verhaltens der BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot sohin - selbst bei aufrechten familiären Bezügen im Unionsgebiet/Schengen-Raum - nicht zu rechtfertigen. 3.1.2.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots zudem als angemessen: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG kann auf 10-jahre befristet erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann auf 10-jahre befristet erlassen werden. Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die Verurteilung in Österreich stellt zudem nicht die erste einschlägige strafgerichtliche Belangung der BF dar. Vielmehr hat die BF bereits einschlägig in den Niederlanden delinquiert und wurde sie zu einer 6-monaitgen Gefängnisstrafe verurteilt. Unter Berücksichtigung dessen, sowie des von der BF gesetzten Verhaltens, insbesondere des Unrechtsgehalts ihrer Straftaten, der gewerbsmäßigen und organisatorischen Ausrichtung ihres Verhaltens, dem langen Tatzeitraum sowie der Tatwiederholungen erscheint ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren als angemessen, zumal das persönliche Verhalten der BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es zu entgegnen gilt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots mit 6 Jahren spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2230419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.