Obsah (18)
Art 133§ 4§ 1§ 59§ 58§ 5§§ 412a§ 410§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 44§ 49§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlG308 2217250-1 SpruchG308 2217250-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (vormals: Kärtner Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2018, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) innerhalb näher festgestellter Zeiträumen zwischen Juli und November 2015 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
§ 4Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterlag (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für das in Spruchpunkt I. angeführte, versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG nachträglich EUR 4.615,19 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen sowie
§ 59ASVG EUR 380,48 an Nachtragszinsen zu bezahlen.
Die Fälligkeit der Beiträge sei
§ 58ASVG eingetreten (Spruchpunkt II.).1.
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (vormals: Kärtner Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2018, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) innerhalb näher festgestellter Zeiträumen zwischen Juli und November 2015 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterlag (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für das in Spruchpunkt römisch eins. angeführte, versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG nachträglich EUR 4.615,19 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen sowie
Paragraph 59, ASVG EUR 380,48 an Nachtragszinsen zu bezahlen. Die Fälligkeit der Beiträge sei
Paragraph 58, ASVG eingetreten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte sei für die BF in den festgestellten Zeiträumen mittels Werkvertrag als Grillmeister tätig gewesen und würde diesbezüglich ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegen, sodass die Pflichtversicherung nach dem ASVG im Zuge der bei der BF durchgeführten GPLA festgestellt und die angeführten Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet hätten werden müssen. Dieser Bescheid wurde dem Geschäftsführer der BF, der steuerlichen Vertretung der BF und dem Mitbeteiligen nachweislich jeweils am 20.12.2018 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 17.01.2019, bei der belangten Behörde am 17.01.2019 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge als Senat entscheiden, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und der Beschwerde zur Gänze stattgeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Werkvertragsverhältnis vorliege und der Mitbeteiligte als selbstständiger Mietkoch und Grillmeister für die BF tätig gewesen sei. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt bzw. diesbezüglich eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.03.2019 wurde neuerlich die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten und die Verpflichtung der BF zur Nachentrichtung von Beiträgen in der mit Bescheid vom 19.12.2018 ausgesprochenen Höhe festgestellt und die Beschwerde damit implizit, mit derselben Begründung wie im ursprünglich angefochtenen Bescheid, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Geschäftsführer der BF, der steuerlichen Vertretung der BF und dem Mitbeteiligen nachweislich jeweils am 13.03.2019 zugestellt.
- Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 27.03.2019, bei der belangten Behörde am 29.03.2019 einlangend, stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte ihren Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat sowie Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seitens der BF wurde wiederholt, dass tatsächlich ein Werkvertrag vorgelegen sei und der Mitbeteiligte selbstständig tätig geworden wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann infolge des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 10.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die zur Firmenbuch-Nummer XXXX registrierte BF betreibt in XXXX ein Gastronomiegewerbe. XXXX vertritt die BF seit 18.10.2013 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ist er auch Mehrheitsgesellschafter der BF (vgl Firmenbuchauszug vom 07.04.2020).1.
- Die zur Firmenbuch-Nummer römisch 40 registrierte BF betreibt in römisch 40 ein Gastronomiegewerbe. römisch 40 vertritt die BF seit 18.10.2013 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ist er auch Mehrheitsgesellschafter der BF vergleiche Firmenbuchauszug vom 07.04.2020). 1.
- Der Geschäftsführer der BF war im Jahr 2015 dringend auf der Suche nach einem Koch und schaltete deswegen Zeitungsinserate. Der Mitbeteiligte meldete sich daraufhin beim Geschäftsführer und bot ihm an, als selbstständiger Koch auszuhelfen, obwohl seitens der BF eigentlich ein angestellter Vollzeitkoch gesucht worden war. Wegen der Dringlichkeit wurde daraufhin dennoch ein mit 04.07.2015 datierter Werkvertrag mit nachfolgendem Inhalt geschlossen (vgl aktenkundige Kopie des Werkvertrages):1.
- Der Geschäftsführer der BF war im Jahr 2015 dringend auf der Suche nach einem Koch und schaltete deswegen Zeitungsinserate. Der Mitbeteiligte meldete sich daraufhin beim Geschäftsführer und bot ihm an, als selbstständiger Koch auszuhelfen, obwohl seitens der BF eigentlich ein angestellter Vollzeitkoch gesucht worden war. Wegen der Dringlichkeit wurde daraufhin dennoch ein mit 04.07.2015 datierter Werkvertrag mit nachfolgendem Inhalt geschlossen vergleiche aktenkundige Kopie des Werkvertrages): „
- Die Auftraggeberin bietet in den Monaten Juli bis November an den Wochentagen Donnerstag bis Samstag Grillabende an. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Bedarfsfall, die Zubereitung der Speisen am Grill/Catering selbstständig vorzunehmen. Seine Dienstleistung besteht in einer fachlichen Kooperation mit der Auftraggeberin. Es besteht von keiner der Seiten eine Weisungsbefugnis noch eine Weisungsgebundenheit. Einsatzzeiten werden frei zwischen den Parteien ausgehandelt. Der Auftragnehmer tritt seine Entscheidungen als Unternehmer frei von den Bedingungen, die die Auftraggeberin ihren Dienstnehmern vorschreiben kann.
- Der Auftragnehmer verwendet seine eigenen Betriebsmittel. Die Kosten dieser Betriebsmittel hat der Auftragnehmer selbst zu tragen.
- Der Auftragnehmer kann sich jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen. Im Vertretungsfalle hat der Auftragnehmer die Entlohnung dieser qualifizierten dritten Person zu übernehmen.
- Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Entgelt von netto EUR 325,00 pro Abend zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor der Auszahlung des vereinbarten Entgelts eine Rechnung bei der Auftraggeberin vorzulegen. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
- Der Auftragnehmer ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Er nimmt zur Kenntnis, dass er selbst für die Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist. Die Auftraggeberin unterliegt keiner Meldepflicht.
- Es wird vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Werkvertragsverhältnis bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats, von der Fälligkeit dieser Ansprüche an gerechnet, bei der Auftraggeberin schriftlich geltend gemacht werden müssen.
- Änderungen dieses Werkvertrages bedürfen der Schriftform.“ 1.
- Der Mitbeteiligte verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über nachfolgende Gewerbeberechtigungen und war aufgrund dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der gewerblichen Sozialversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege pflichtversichert (vgl aktenkundige GISA-Auszüge sowie der Sozialversicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten jeweils vom 07.04.2020):1.
- Der Mitbeteiligte verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über nachfolgende Gewerbeberechtigungen und war aufgrund dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der gewerblichen Sozialversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ex lege pflichtversichert vergleiche aktenkundige GISA-Auszüge sowie der Sozialversicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten jeweils vom 07.04.2020): - Zubereitung von Speisen aufgrund vom jeweiligen Auftraggeber bereitgestellten Ingredienzien unter Ausschluss jeder gastgewerblichen Verabreichungstätigkeit
§ 5Abs. 2 Gew
O 1994 (freies Gewerbe), GISA-Zahl: XXXX , ab 25.03.2013- Zubereitung von Speisen aufgrund vom jeweiligen Auftraggeber bereitgestellten Ingredienzien unter Ausschluss jeder gastgewerblichen Verabreichungstätigkeit
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 (freies Gewerbe), GISA-Zahl: römisch 40 , ab 25.03.2013 - Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen (freies Gewerbe), GISA-Zahl: XXXX , ab 02.09.2013- Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen (freies Gewerbe), GISA-Zahl: römisch 40 , ab 02.09.2013 1.
- Der Mitbeteiligte war in folgenden Zeiträumen für die BF grundsätzlich als Grillmeister tätig (vgl angefochtener Bescheid/Beschwerdevorentscheidung; Zeiträume unstrittig):1.
- Der Mitbeteiligte war in folgenden Zeiträumen für die BF grundsätzlich als Grillmeister tätig vergleiche angefochtener Bescheid/Beschwerdevorentscheidung; Zeiträume unstrittig): , - 09.07.2015-11.07.2015 - 16.07.2015-18.07.2015 - 23.07.2015-25.07.2015 - 30.07.2015-01.08.2015 - 06.08.2015-08.08.2015 - 13.08.2015-15.08.2015 - 20.08.2015-22.08.2015 - 27.08.2015-29.08.2015 - 03.09.2015-05.09.2015 - 10.09.2015-12.09.2015 - 17.09.2015-19.09.2015 - 24.09.2015-26.09.2015 - 01.10.2015-09.10.2015 - 01.11.2015-30.11.2015 1.
- Die tatsächliche Tätigkeit gestaltete sich wie folgt: Es war eine Tätigkeit des Mitbeteiligten als Grillmeister in den festgestellten Zeiträumen, überwiegend wöchentlich von Donnerstag bis Samstag bei Schönwetter jeweils von circa 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr vereinbart. Der Mitbeteiligte hat zeitweise im Betrieb der BF auch zu Mittag ausgeholfen und bei Schlechtwetter seine Stunden (freiwillig) insofern geleistet, als er zu Mittag in den Betrieb gekommen ist, Vorbereitungen gemacht und einen Koch vertreten hat. Waren abends nicht viele Gäste da, ging der Mitbeteiligte früher nach Hause. Er kam so rechtzeitig, um pünktlich um 17:00 Uhr mit dem Grillen zu beginnen. Pausenzeiten teilte sich der Mitbeteiligte – abhängig vom Arbeitsaufkommen am jeweiligen Tag - selbst ein (vgl Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; Vorlageantrag vom 27.03.2019, S 2).Es war eine Tätigkeit des Mitbeteiligten als Grillmeister in den festgestellten Zeiträumen, überwiegend wöchentlich von Donnerstag bis Samstag bei Schönwetter jeweils von circa 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr vereinbart. Der Mitbeteiligte hat zeitweise im Betrieb der BF auch zu Mittag ausgeholfen und bei Schlechtwetter seine Stunden (freiwillig) insofern geleistet, als er zu Mittag in den Betrieb gekommen ist, Vorbereitungen gemacht und einen Koch vertreten hat. Waren abends nicht viele Gäste da, ging der Mitbeteiligte früher nach Hause. Er kam so rechtzeitig, um pünktlich um 17:00 Uhr mit dem Grillen zu beginnen. Pausenzeiten teilte sich der Mitbeteiligte – abhängig vom Arbeitsaufkommen am jeweiligen Tag - selbst ein vergleiche Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; Vorlageantrag vom 27.03.2019, S 2). Im festgestellten Zeitraum von Juli bis November 2015 war der Mitbeteiligte als Koch ausschließlich für die BF tätig. Er war nicht für private Personen als Mietkoch tätig und betrieb neben seiner Tätigkeit für die BF noch eine Website/Blog wo er wöchentlich Rezeptideen online stellte. Vor der Tätigkeit für die BF hat der Mitbeteiligte im Küchenbereich diverser Heime, Reha-Kliniken und sozialen Einrichtungen administrativ-unterstützendes Coaching für den jeweiligen Küchenbereich angeboten (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018).Im festgestellten Zeitraum von Juli bis November 2015 war der Mitbeteiligte als Koch ausschließlich für die BF tätig. Er war nicht für private Personen als Mietkoch tätig und betrieb neben seiner Tätigkeit für die BF noch eine Website/Blog wo er wöchentlich Rezeptideen online stellte. Vor der Tätigkeit für die BF hat der Mitbeteiligte im Küchenbereich diverser Heime, Reha-Kliniken und sozialen Einrichtungen administrativ-unterstützendes Coaching für den jeweiligen Küchenbereich angeboten vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018). An den Grillabenden bereitete der Mitbeteiligte Grillspeisen im Freien zu. Dabei wurde die Auswahl der zuzubereitenden Speisen vom Geschäftsführer der BF nach Absprache mit dem Mitbeteiligten bezüglich der kochtechnischen Möglichkeiten vorgegeben. Diese Speisen wurden vom Mitbeteiligten einmal vorgekocht und dann im Einvernehmen mit der BF eine Grill-Speisekarte erstellt, nach der der Mitbeteiligte ausschließlich die Gerichte zubereitete. Die dafür notwendigen Lebensmittel wurden auch von der BF zur Verfügung gestellt (vgl Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018).An den Grillabenden bereitete der Mitbeteiligte Grillspeisen im Freien zu. Dabei wurde die Auswahl der zuzubereitenden Speisen vom Geschäftsführer der BF nach Absprache mit dem Mitbeteiligten bezüglich der kochtechnischen Möglichkeiten vorgegeben. Diese Speisen wurden vom Mitbeteiligten einmal vorgekocht und dann im Einvernehmen mit der BF eine Grill-Speisekarte erstellt, nach der der Mitbeteiligte ausschließlich die Gerichte zubereitete. Die dafür notwendigen Lebensmittel wurden auch von der BF zur Verfügung gestellt vergleiche Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018). Von der BF wurden weiters vor Ort ein Smoker und ein Lavastein-Griller zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte benützte zusätzlich seinen eigenen kleinen Holzkohlen-Griller, eine eigene Wok-Station, sein eigenes Grillbesteck, Pfannen und Küchenutensilien. Auch die Arbeitskleidung wurde vom Mitbeteiligten selbst gestellt (vgl Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018).Von der BF wurden weiters vor Ort ein Smoker und ein Lavastein-Griller zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte benützte zusätzlich seinen eigenen kleinen Holzkohlen-Griller, eine eigene Wok-Station, sein eigenes Grillbesteck, Pfannen und Küchenutensilien. Auch die Arbeitskleidung wurde vom Mitbeteiligten selbst gestellt vergleiche Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018). Der Mitbeteiligte nahm selbst nie Bestellungen von Gästen auf. Dies erfolgte ausschließlich durch die Mitarbeiter der BF. Auf die Mitarbeiter verwies der Mitbeteiligte auch, wenn Gäste zur Bestellung direkt an ihn herantraten. Auch das Inkasso und Service wurde ausschließlich von den Mitarbeitern der BF, nicht vom Mitbeteiligten erbracht (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; Beschwerde vom 17.01.2019, S 2).Der Mitbeteiligte nahm selbst nie Bestellungen von Gästen auf. Dies erfolgte ausschließlich durch die Mitarbeiter der BF. Auf die Mitarbeiter verwies der Mitbeteiligte auch, wenn Gäste zur Bestellung direkt an ihn herantraten. Auch das Inkasso und Service wurde ausschließlich von den Mitarbeitern der BF, nicht vom Mitbeteiligten erbracht vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; Beschwerde vom 17.01.2019, S 2). Eine Vertretung durch Dritte war zwar vertraglich vereinbart, wurde jedoch nicht gelebt. Im Fall der Verhinderung des Mitbeteiligten hätte der Geschäftsführer der BF oder ein Mitarbeiter der BF gegrillt (vgl Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018). Eine Vertretung des Mitbeteiligten fand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber tatsächlich nie statt (vgl Vorlageantrag vom 27.03.2019, S 2).Eine Vertretung durch Dritte war zwar vertraglich vereinbart, wurde jedoch nicht gelebt. Im Fall der Verhinderung des Mitbeteiligten hätte der Geschäftsführer der BF oder ein Mitarbeiter der BF gegrillt vergleiche Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018). Eine Vertretung des Mitbeteiligten fand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber tatsächlich nie statt vergleiche Vorlageantrag vom 27.03.2019, S 2). Der Mitbeteiligte stellte regelmäßig alle zwei Wochen die Arbeitsleistung in Form von Honorarnoten in Rechnung. Pro Abend verrechnete er jeweils pauschal und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand bzw. den jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitssunden EUR 325,00 zuzüglich Umsatzsteuer (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; sowie auch Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Beschwerde vom 17.01.2019, S 5).Der Mitbeteiligte stellte regelmäßig alle zwei Wochen die Arbeitsleistung in Form von Honorarnoten in Rechnung. Pro Abend verrechnete er jeweils pauschal und unabhängig vom tatsächlichen Aufwand bzw. den jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitssunden EUR 325,00 zuzüglich Umsatzsteuer vergleiche Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde vom 29.01.2018; sowie auch Geschäftsführer, Niederschrift belangte Behörde vom 21.02.2018; Beschwerde vom 17.01.2019, S 5). 1.
- Bei der BF fand in der ersten Jahreshälfte 2018 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 statt. Im Zuge dieser Prüfung wurde das Vertragsverhältnis zwischen BF und Mitbeteiligtem als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis qualifiziert und die sich aus den daraus resultierenden Meldepflichtverletzungen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge in der Höhe von EUR 4.615,19 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 380,48 (insgesamt somit EUR 4.995,67) nachverrechnet (vgl aktenkundiger Prüfbericht vom 09.04.2018).1.
- Bei der BF fand in der ersten Jahreshälfte 2018 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 statt. Im Zuge dieser Prüfung wurde das Vertragsverhältnis zwischen BF und Mitbeteiligtem als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis qualifiziert und die sich aus den daraus resultierenden Meldepflichtverletzungen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge in der Höhe von EUR 4.615,19 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 380,48 (insgesamt somit EUR 4.995,67) nachverrechnet vergleiche aktenkundiger Prüfbericht vom 09.04.2018). Entsprechend den Regelungen
§§ 412a
ASVG über die sozialversicherungsrechtliche Neuzuordnung wurde nach der GPLA auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (kurz: SVS; vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) über die geplante Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis informiert. Die SVS nahm mit Schreiben vom 02.07.2018 dazu Stellung und führte aus, dass sich aus den vorliegenden Niederschriften ein Sachverhalt ergebe, bei dem die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und nach Ansicht der SVS bezüglich der gegenständlichen Tätigkeit keine Zuordnung zum GSVG vorliege (vgl aktenkundiges Schreiben der SVS vom 02.07.2018).Entsprechend den Regelungen
Paragraphen 412 a, ASVG über die sozialversicherungsrechtliche Neuzuordnung wurde nach der GPLA auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (kurz: SVS; vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) über die geplante Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis informiert. Die SVS nahm mit Schreiben vom 02.07.2018 dazu Stellung und führte aus, dass sich aus den vorliegenden Niederschriften ein Sachverhalt ergebe, bei dem die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und nach Ansicht der SVS bezüglich der gegenständlichen Tätigkeit keine Zuordnung zum GSVG vorliege vergleiche aktenkundiges Schreiben der SVS vom 02.07.2018). 1.6. Die im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge wurden von der BF bezahlt und zugleich die Ausstellung eines Bescheides
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG beantragt (vgl aktenkundige E-Mails vom 16.05.2018 und 17.05.2018).1.6. Die im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge wurden von der BF bezahlt und zugleich die Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beantragt vergleiche aktenkundige E-Mails vom 16.05.2018 und 17.05.2018). Die grundsätzliche Höhe der Beiträge sowie Verzugszinsen und deren Berechnung blieben unbestritten.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes basieren dabei auf den aktenkundigen Niederschriften des Geschäftsführers und des Mitbeteiligten, dem aktenkundigen Werkvertrag sowie dem Beschwerdevorbringen bzw. dem ergänzenden Vorbringen im Vorlageantrag. Daraus ergibt sich ein übereinstimmendes Gesamtbild. Weder den Angaben des Geschäftsführers noch jenen des Mitbeteiligten im Zuge der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen sind nennenswerte Widersprüche zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen bezogen auf den Sachverhalt wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters hinsichtlich der BF einen Firmenbuchauszug ein und nahm hinsichtlich des Mitbeteiligten Einsicht in das Gewerbeinformationssystem (GISA) sowie dessen Sozialversicherungsdaten. Lediglich zum Vorbringen, das Schreiben der SVS vom 02.07.2018 sei nicht als Beweis anzuerkennen, ist auszuführen, dass die SVS entsprechend der mit 01.07.2017 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 412a ff ASVG von der belangten Behörde über die sich aus der durchgeführten GPLA ergebende und geplante Umqualifizierung des Werkvertragsverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis informiert worden ist und dazu die aktenkundige Stellungnahme vom 02.07.2018 abgegeben hat. In der Beschwerde und auch im Vorlageantrag wird seitens der steuerlichen Vertretung unsubstanziiert behauptet, das Schreiben sei manipulierbar, fragwürdig und daher kein taugliches Beweismittel. Es wird zu keiner Zeit ein nachvollziehbarer Grund dargelegt, weshalb seitens der belangten Behörde ein behördliches Schreiben einer anderen Behörde manipuliert hätte werden sollen. Damit wird außerdem unbegründet ein strafbares Verhalten der zuständigen Organwalter unterstellt. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass entgegen des Antrages der steuerlichen Vertretung in der Schlussbesprechung dieser kein Vertreter der SVS bezogen worden wäre, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dazu keinerlei gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde besteht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des Schreibens. Dieses wurde der gegenständlichen Entscheidung somit auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Lediglich zum Vorbringen, das Schreiben der SVS vom 02.07.2018 sei nicht als Beweis anzuerkennen, ist auszuführen, dass die SVS entsprechend der mit 01.07.2017 in Kraft getretenen Bestimmungen der Paragraphen 412 a, ff ASVG von der belangten Behörde über die sich aus der durchgeführten GPLA ergebende und geplante Umqualifizierung des Werkvertragsverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis informiert worden ist und dazu die aktenkundige Stellungnahme vom 02.07.2018 abgegeben hat. In der Beschwerde und auch im Vorlageantrag wird seitens der steuerlichen Vertretung unsubstanziiert behauptet, das Schreiben sei manipulierbar, fragwürdig und daher kein taugliches Beweismittel. Es wird zu keiner Zeit ein nachvollziehbarer Grund dargelegt, weshalb seitens der belangten Behörde ein behördliches Schreiben einer anderen Behörde manipuliert hätte werden sollen. Damit wird außerdem unbegründet ein strafbares Verhalten der zuständigen Organwalter unterstellt. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass entgegen des Antrages der steuerlichen Vertretung in der Schlussbesprechung dieser kein Vertreter der SVS bezogen worden wäre, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dazu keinerlei gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde besteht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des Schreibens. Dieses wurde der gegenständlichen Entscheidung somit auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Weder die verfahrensgegenständlichen Versicherungs-/Tätigkeitszeiten des Mitbeteiligten, die Beitragsabrechnung noch der zugehörige Prüfbericht wurden seitens der BF bezogen auf Berechnung und Höhe der nachverrechneten Beiträge oder Verzugszinsen bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. […] Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. […] Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die BF hat durch ihre steuerliche Vertretung die Ausstellung eines Bescheides über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten nach dem ASVG sowie über die mit GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG beantragt.Die BF hat durch ihre steuerliche Vertretung die Ausstellung eines Bescheides über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten nach dem ASVG sowie über die mit GPLA nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beantragt. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag wurde seitens der BF die Entscheidung durch einen Senat iSd § 414 Abs. 2 ASVG beantragt.Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag wurde seitens der BF die Entscheidung durch einen Senat iSd Paragraph 414, Absatz 2, ASVG beantragt. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1. Zur Versicherungspflicht des Mitbeteiligten:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.07.2015 bis 30.11.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 187/2013) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, wenn die betreffende Beschäftigung weder
§§ 5
und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert). Dies gilt
Z 14 leg. cit. auch für die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.07.2015 bis 30.11.2015 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, wenn die betreffende Beschäftigung weder
Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert). Dies gilt
Ziffer 14, leg. cit. auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
§ 4Abs.
4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürDen Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, […] wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder […] Eine Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 ASVG schließt auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 6 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
§ 4Abs.
4 ASVG aus.Eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG schließt auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Der mit „Dienstgeber“ betitelte § 35 Abs. 1 ASVG lautet:Der mit „Dienstgeber“ betitelte Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet: „§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“ Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte § 539a ASVG lautet:Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte Paragraph 539 a, ASVG lautet: „§ 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung
(5)Die Grundsätze, nach denen,
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie,
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen betreffend ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde unter Verletzung des Rechts der BF auf Parteiengehör auszuführen, dass die GPLA-Prüfung in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung der BF vorgenommen wurde. Den eigenen Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde entsprechend konnte sie der Prüferin vor Ort, nachdem diese ihr mitteilte, dass sie eine Umqualifizierung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses vornehmen wolle, ihre Bedenken äußern und dazu der Prüferin gegenüber ein Vorbringen zu erstatten. Auch nahm die steuerliche Vertretung an der Schlussbesprechung zur GPLA teil und wurden ihr die seitens der belangten Behörde mit dem Geschäftsführer der BF und dem Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschriften übermittelt. Seitens des erkennenden Gerichtes ist gegenständlich nicht nachvollziehbar, inwiefern die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung in ihrem Recht auf Parteiengehör im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde verletzt worden wäre. Die von der steuerlichen Vertretung monierten fehlenden ausführlichen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen im Prüfungsbericht der GPLA finden sich im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung wieder und war es der BF durch die Beschwerde sowie ergänzend dem Vorlageantrag noch einmal ausführlich möglich, dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn Mängel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgelegen wären, sind diese durch das Verfahren und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht saniert anzusehen, da im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben wurden und sich die belangte Behörde jedenfalls in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich mit dem Wortlaut des Werkvertrages auseinandergesetzt hat (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (
- Auflage 2019), Rz 797 mit Verweis auf etwa VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Die in der Beschwerde monierten Verfahrensmängel liegen gegenständlich nicht vor.Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen betreffend ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde unter Verletzung des Rechts der BF auf Parteiengehör auszuführen, dass die GPLA-Prüfung in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung der BF vorgenommen wurde. Den eigenen Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde entsprechend konnte sie der Prüferin vor Ort, nachdem diese ihr mitteilte, dass sie eine Umqualifizierung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses vornehmen wolle, ihre Bedenken äußern und dazu der Prüferin gegenüber ein Vorbringen zu erstatten. Auch nahm die steuerliche Vertretung an der Schlussbesprechung zur GPLA teil und wurden ihr die seitens der belangten Behörde mit dem Geschäftsführer der BF und dem Mitbeteiligten aufgenommenen Niederschriften übermittelt. Seitens des erkennenden Gerichtes ist gegenständlich nicht nachvollziehbar, inwiefern die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung in ihrem Recht auf Parteiengehör im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde verletzt worden wäre. Die von der steuerlichen Vertretung monierten fehlenden ausführlichen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen im Prüfungsbericht der GPLA finden sich im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung wieder und war es der BF durch die Beschwerde sowie ergänzend dem Vorlageantrag noch einmal ausführlich möglich, dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn Mängel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgelegen wären, sind diese durch das Verfahren und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht saniert anzusehen, da im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben wurden und sich die belangte Behörde jedenfalls in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich mit dem Wortlaut des Werkvertrages auseinandergesetzt hat vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (
- Auflage 2019), Rz 797 mit Verweis auf etwa VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). Die in der Beschwerde monierten Verfahrensmängel liegen gegenständlich nicht vor. , Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mwN). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (vgl. VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mwN). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit vergleiche VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 02.07.2013, 2013/08/0106, mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093 und 2013/08/0078, sowie VwGH vom 02.07.2013, 2011/08/0162).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 02.07.2013, 2013/08/0106, mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093 und 2013/08/0078, sowie VwGH vom 02.07.2013, 2011/08/0162). Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, war der Mitbeteiligte mit dem „Werkvertrag“ zur Leistung von Kochdienstleistungen im vereinbarten Zeitraum von Juli bis November 2015 an den näher dargelegten Wochentagen im Betrieb der BF in einem täglich vorgegebenen Zeitfenster verpflichtet. Es liegt dabei weder ein abgeschlossenes Werk iSd der Judikatur vor, also eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung als in sich geschlossene Einheit, noch wären die Leistungen des Mitbeteiligten für die BF in irgendeiner Form gewährleistungstauglich gewesen. Die Leistungen des Mitbeteiligten sind als Dienstleistungen in einem, zeitlich befristeten, jedoch mehrere Monate andauernden, Dauerschuldverhältnis anzusehen (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131).Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig ausführt, war der Mitbeteiligte mit dem „Werkvertrag“ zur Leistung von Kochdienstleistungen im vereinbarten Zeitraum von Juli bis November 2015 an den näher dargelegten Wochentagen im Betrieb der BF in einem täglich vorgegebenen Zeitfenster verpflichtet. Es liegt dabei weder ein abgeschlossenes Werk iSd der Judikatur vor, also eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung als in sich geschlossene Einheit, noch wären die Leistungen des Mitbeteiligten für die BF in irgendeiner Form gewährleistungstauglich gewesen. Die Leistungen des Mitbeteiligten sind als Dienstleistungen in einem, zeitlich befristeten, jedoch mehrere Monate andauernden, Dauerschuldverhältnis anzusehen vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Schon aus diesen Gründen liegt gegenständlich kein Werkvertrag vor, auch wenn der Vertrag, aufgrund dessen es zu einer Leistungsvereinbarung zwischen der BF und dem Mitbeteiligten bekommen ist, als solcher bezeichnet wurde und auch erkennbar in der Absicht geschlossen wurde, dass der Mitbeteiligte nicht als Dienstnehmer iSd ASVG tätig werden sollte. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG oder allenfalls ein freier Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt:In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder allenfalls ein freier Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt: Persönliche Abhängigkeit: Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, dh. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass er seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, 96/08/0200).Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, dh. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass er seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, 96/08/0200). Persönliche Arbeitspflicht: Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Tätigwerdenden weitgehend ausgeschaltet oder aber nur beschränkt ist (vgl. etwa VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198 mwN).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Tätigwerdenden weitgehend ausgeschaltet oder aber nur beschränkt ist vergleiche etwa VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198 mwN). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0233, mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093; vom 15.07.2013, 2013/08/0142).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0233, mit Verweis auf VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093; vom 15.07.2013, 2013/08/0142). Dies ist zum einen der Fall, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Dabei ist essenziell, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftraggeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Ein solches Ablehnungsrecht kommt somit nur (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn der Betrieb so organisiert ist, dass der Dienstgeber jederzeit Ersatzkräfte heranziehen kann. Erforderlich ist demnach in der Regel ein entsprechend großer Arbeitskräftepool, wobei meist nur einfache Arbeiten einer jederzeitigen Ersetzbarkeit zugänglich sein werden (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020 mwN). Davon sind nach der Rechtsprechung ausdrücklich Fälle abzugrenzen, in denen – etwa nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung – angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt werden können, womit zunächst gar keine Arbeitspflicht besteht (vgl. VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226).Dies ist zum einen der Fall, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Dabei ist essenziell, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftraggeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Ein solches Ablehnungsrecht kommt somit nur (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn der Betrieb so organisiert ist, dass der Dienstgeber jederzeit Ersatzkräfte heranziehen kann. Erforderlich ist demnach in der Regel ein entsprechend großer Arbeitskräftepool, wobei meist nur einfache Arbeiten einer jederzeitigen Ersetzbarkeit zugänglich sein werden vergleiche VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020 mwN). Davon sind nach der Rechtsprechung ausdrücklich Fälle abzugrenzen, in denen – etwa nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung – angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt werden können, womit zunächst gar keine Arbeitspflicht besteht vergleiche VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226). Zum anderen besteht eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht, wenn dem Dienstleistenden das Recht eingeräumt wird, sich generell und jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91) und dieses Recht auch faktisch gelebt wird oder zumindest gelebt werden könnte (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258 ARD 6437/13/2015). Dafür reicht es nicht aus, dass sich mehrere, vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen wechselseitig vertreten können oder ein Vertretungsrecht nur in bestimmten Einzelfällen (zB bei Krankheit oder Urlaub) oder nach Rückfrage gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).Zum anderen besteht eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht, wenn dem Dienstleistenden das Recht eingeräumt wird, sich generell und jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen vergleiche etwa VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91) und dieses Recht auch faktisch gelebt wird oder zumindest gelebt werden könnte vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258 ARD 6437/13/2015). Dafür reicht es nicht aus, dass sich mehrere, vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen wechselseitig vertreten können oder ein Vertretungsrecht nur in bestimmten Einzelfällen (zB bei Krankheit oder Urlaub) oder nach Rückfrage gegeben ist vergleiche etwa VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185). Wie sich aus den Feststellungen ergibt und auch in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wurde, wurde das unter Punkt
- des als „Werkvertrag“ betitelten Vertrages vom 04.07.2015 eingeräumte Vertretungsrecht des Mitbeteiligten durch eine „qualifizierte dritte Person“ nicht gelebt. De-facto kam es während des rund fünf Monate andauernden Vertragsverhältnis zu keiner Vertretung des Mitbeteiligten, dies weder durch einen von ihm selbstständig herangezogenen Dritten, noch etwa durch einen bei der BF vorhandenen „Vertretungs-Pool“. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der BF in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass er den Mitbeteiligten im Falle einer notwendigen Vertretung selbst vertreten und damit selbst gegrillt hätte, oder einen seiner Mitarbeiter dazu angewiesen hätte. Ein wie von der dargestellten Rechtsprechung gefordertes „generelles Vertretungsrecht“ lag daher im Ergebnis nicht vor. Aus den Gesamtumständen, nämlich dass der Geschäftsführer der BF dringend auf der Suche nach einem Koch gewesen ist und dem Mitbeteiligten ursprünglich angeboten hat, als angestellter Koch für ihn zu arbeiten, und wegen der Dringlichkeit auf ein „Werkvertragsverhältnis“ einging, lässt sich im konkreten Fall auch ableiten, dass auch kein sanktionsloses Ablehnungsrecht iSd dargestellten Judikatur vorlag. Die BF war an den vereinbarten Tagen auf die Tätigkeit des Mitbeteiligten angewiesen und musste – wollte sie die beworbenen „Grillabende bei Schönwetter“ auch durchführen – auch damit rechnen und planen dürfen, dass der Mitbeteiligte die vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufnimmt, zumal sich schon aus der Angabe, allenfalls hätte der Geschäftsführer den Mitbeteiligten ausnahmsweise selbst vertreten oder einen anderen Mitarbeiter dafür von dessen üblicher Tätigkeit abgezogen, ergibt, dass eben ein entsprechender „Arbeitskräftepool“ nicht vorlag. Im Ergebnis lag somit eine persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten vor. Zur persönlichen Abhängigkeit: Wird die persönliche Arbeitspflicht bejaht, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im Zuge der konkreten Ausübung der Tätigkeit die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).Wird die persönliche Arbeitspflicht bejaht, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im Zuge der konkreten Ausübung der Tätigkeit die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Unterscheidungskräftige Kriterien für die persönliche Abhängigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH primär nur die Bindung an Vorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (vgl. etwa VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226). Nur wenn diese Kriterien keine abschließende Beurteilung ermöglichen, können nach der Rechtsprechung schließlich weitere Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ein Weisungsrecht in Bezug auf das Arbeitsverfahren, ein vereinbartes Konkurrenzverbot oder die Art der Entgeltleistung (§ 49 ASVG) von Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198).Unterscheidungskräftige Kriterien für die persönliche Abhängigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH primär nur die Bindung an Vorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse vergleiche etwa VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226). Nur wenn diese Kriterien keine abschließende Beurteilung ermöglichen, können nach der Rechtsprechung schließlich weitere Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ein Weisungsrecht in Bezug auf das Arbeitsverfahren, ein vereinbartes Konkurrenzverbot oder die Art der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG) von Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198). a) Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit: Dem Grunde nach ist es völlig unbestritten, dass eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag vereinbarten bzw. in dessen Rahmen vom DG bestimmten Arbeitsort ein Indiz für persönliche Abhängigkeit darstellt. Gerade in Grenzfällen ist die Bindung an den Arbeitsort allerdings nur wenig zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit geeignet. Nur in den Fällen, in denen die Leistung ohne weiteres auch außerhalb des Betriebs erbracht werden kann, weil keine entsprechende Infrastruktur erforderlich ist (zB das Schreiben von Texten nach Diktat, Übersetzungsarbeiten, telefonische Kundenberatung, einfache Bearbeitung von Waren wie bei der Heimarbeit), spricht ein vom Beschäftiger zugewiesener und nicht selbst gewählter Arbeitsort eindeutig für persönliche Abhängigkeit (vgl Naderhirn, Neuformulierung 7 f) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 91 (Stand 01.03.2015).Dem Grunde nach ist es völlig unbestritten, dass eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag vereinbarten bzw. in dessen Rahmen vom DG bestimmten Arbeitsort ein Indiz für persönliche Abhängigkeit darstellt. Gerade in Grenzfällen ist die Bindung an den Arbeitsort allerdings nur wenig zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit geeignet. Nur in den Fällen, in denen die Leistung ohne weiteres auch außerhalb des Betriebs erbracht werden kann, weil keine entsprechende Infrastruktur erforderlich ist (zB das Schreiben von Texten nach Diktat, Übersetzungsarbeiten, telefonische Kundenberatung, einfache Bearbeitung von Waren wie bei der Heimarbeit), spricht ein vom Beschäftiger zugewiesener und nicht selbst gewählter Arbeitsort eindeutig für persönliche Abhängigkeit vergleiche Naderhirn, Neuformulierung 7 f) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 91 (Stand 01.03.2015). Das Erfordernis einer Anwesenheit am Arbeitsort kann eine Eingliederung in den fremden Betrieb und aus diesem Grund wiederum persönliche Abhängigkeit aber nahelegen (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 130). Es geht bei der Bindung an den Arbeitsort aber nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist vor allem wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst. Kundenbetreuer, Vertreter, in fremder Wohnung tätige Pflegekräfte oder in freier Natur tätige Sportlehrer können aufgrund der tendenziell geringeren Bindung im Vergleich zu den Organisationsvorschriften eines Betriebes auch eher selbständig tätig sein, während dies für eine Kassiererin im Handel, einen Bauarbeiter oder eine Sekretariatskraft praktisch nicht möglich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 92).Es geht bei der Bindung an den Arbeitsort aber nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist vor allem wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst. Kundenbetreuer, Vertreter, in fremder Wohnung tätige Pflegekräfte oder in freier Natur tätige Sportlehrer können aufgrund der tendenziell geringeren Bindung im Vergleich zu den Organisationsvorschriften eines Betriebes auch eher selbständig tätig sein, während dies für eine Kassiererin im Handel, einen Bauarbeiter oder eine Sekretariatskraft praktisch nicht möglich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 92). Sofern der Bindung an Arbeitsort (und oft auch Arbeitszeit) keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit (VwGH 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Bei alledem darf freilich nicht übersehen werden, dass die Bindung an einen Arbeitsort auch dann, wenn sie aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht besonders unterscheidungskräftig ist, jedenfalls insoweit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ins Gewicht fällt, als gegenläufige Umstände nicht ersichtlich sind (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 97).Sofern der Bindung an Arbeitsort (und oft auch Arbeitszeit) keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit (VwGH 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Bei alledem darf freilich nicht übersehen werden, dass die Bindung an einen Arbeitsort auch dann, wenn sie aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht besonders unterscheidungskräftig ist, jedenfalls insoweit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ins Gewicht fällt, als gegenläufige Umstände nicht ersichtlich sind (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 97). Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind auch die betrieblichen Erfordernisse mit zu berücksichtigen. Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9
(2018), § 4 Rz 32 mit Verweis auf VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind auch die betrieblichen Erfordernisse mit zu berücksichtigen. Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9
(2018), Paragraph 4, Rz 32 mit Verweis auf VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041). Die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbstständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbstständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9, § 4 Rz 33 mit Verweis auf VwGH 2006/08/0333).Die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbstständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbstständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9, Paragraph 4, Rz 33 mit Verweis auf VwGH 2006/08/0333). Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900). Einem terminlichen Mitspracherecht kommt jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 97/08/0486, VwSlg 15.233 A, zu einem Schauspieler, der auf die Probentermingestaltung Einfluss nehmen konnte). Kann der Beschäftigte die Arbeitszeit völlig frei bestimmen, ist dies zwar ein Indiz für Selbständigkeit, schließt aber ebenso persönliche Abhängigkeit aufgrund anderweitiger Bindungen nicht aus (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 101).Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900). Einem terminlichen Mitspracherecht kommt jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 97/08/0486, VwSlg 15.233 A, zu einem Schauspieler, der auf die Probentermingestaltung Einfluss nehmen konnte). Kann der Beschäftigte die Arbeitszeit völlig frei bestimmen, ist dies zwar ein Indiz für Selbständigkeit, schließt aber ebenso persönliche Abhängigkeit aufgrund anderweitiger Bindungen nicht aus (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, Rz 101). Der Mitbeteiligte verrichtete seine Grilltätigkeit ausschließlich an den vertraglich vereinbarten Tagen (Donnerstag bis Samstag jede Woche) und im Zeitraum von etwa 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr und jeweils im Betrieb (wenn auch im Freien, abgetrennt von der Küche) der BF. Damit kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gesagt werden, der Mitbeteiligte wäre völlig frei in seiner Zeiteinteilung oder gar nicht an den Arbeitsort gebunden gewesen. Die Zeiten seiner Leistungserbringung richteten sich zu einem erheblichen Teil nach den Bedingungen des Betriebes der BF. Auch wenn es dem Mitbeteiligten frei stand, selbstständig auf die Wettergegebenheiten insofern zu reagieren, als er den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit am Wetter sowie der vorhandenen Gästezahl orientieren konnte und auch sein Erscheinen im Betrieb der BF selbstständig so wählte, dass die Zeit zur Vorbereitung ausreichend war, hatte er im Kern zu den vereinbarten Zeiten seine Tätigkeit auszuüben, zumal – wie in der Beschwerde auch betont wurde – die Grillabende zuvor in Medien von der BF beworben wurden und daher irgendmöglich auch stattzufinden hatten. Mit dem Vorbringen der absolut freien Zeiteinteilung kann die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen: Wegen der Notwendigkeit der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung wurde in der Rechtsprechung dem isolierten Moment der Einflussnahme des Beschäftigten auf seine Arbeitszeit nicht jenes Gewicht beigemessen, dass die BF ihm verleihen möchte (vgl VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131).Mit dem Vorbringen der absolut freien Zeiteinteilung kann die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen: Wegen der Notwendigkeit der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung wurde in der Rechtsprechung dem isolierten Moment der Einflussnahme des Beschäftigten auf seine Arbeitszeit nicht jenes Gewicht beigemessen, dass die BF ihm verleihen möchte vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Die Arbeitserbringung des Mitbeteiligten musste sich im Wesentlichen an den Bedürfnissen der BF orientieren, was nach der dargestellten Judikatur unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht.Die Arbeitserbringung des Mitbeteiligten musste sich im Wesentlichen an den Bedürfnissen der BF orientieren, was nach der dargestellten Judikatur unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. b) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit: Bei der Beurteilung der Weisungsbindung hält der VwGH regelmäßig (Zl. 99/08/0102) fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 § 4 Rz 36).Bei der Beurteilung der Weisungsbindung hält der VwGH regelmäßig (Zl. 99/08/0102) fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 Paragraph 4, Rz 36). Nachdem selbst bei relativ wenig qualifizierten Tätigkeiten in der Regel ein gewisser fachlicher Entscheidungsbereich besteht, der sich mit steigender Qualifikation erweitert, stellt die Rechtsprechung weniger auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsergebnisse als auf jene bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens ab (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Es kommt daher insbesondere auf die Erteilung persönlicher Weisungen an, da sachliche (fachliche), das Arbeitsverfahren betreffende Weisungen sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Tätigkeit möglich sind (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 131).Nachdem selbst bei relativ wenig qualifizierten Tätigkeiten in der Regel ein gewisser fachlicher Entscheidungsbereich besteht, der sich mit steigender Qualifikation erweitert, stellt die Rechtsprechung weniger auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsergebnisse als auf jene bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens ab vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Es kommt daher insbesondere auf die Erteilung persönlicher Weisungen an, da sachliche (fachliche), das Arbeitsverfahren betreffende Weisungen sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Tätigkeit möglich sind (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 131). Die Unterscheidung zwischen sachlichen (fachlichen) und persönlichen Weisungen ist oft schwierig (vgl. VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010). Sachliche Dispositionsbefugnisse können schließlich auch ein Indiz für persönliche Unabhängigkeit sein, da sie für eine eigenständige Tätigkeitsgestaltung mehr Spielraum eröffnen (vgl. VwGH vom 19.10.2015, Zl 2013/08/0185). Anders herum betrachtet können konkrete sachliche (fachliche) Weisungen gegen das Bestehen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten sprechen (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner)).Die Unterscheidung zwischen sachlichen (fachlichen) und persönlichen Weisungen ist oft schwierig vergleiche VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010). Sachliche Dispositionsbefugnisse können schließlich auch ein Indiz für persönliche Unabhängigkeit sein, da sie für eine eigenständige Tätigkeitsgestaltung mehr Spielraum eröffnen vergleiche VwGH vom 19.10.2015, Zl 2013/08/0185). Anders herum betrachtet können konkrete sachliche (fachliche) Weisungen gegen das Bestehen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten sprechen vergleiche VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner)). Unabhängig davon können ausdrückliche Weisungen bei entsprechender Eingliederung durch „stille Autorität“ substituiert werden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner). Ist wegen bestehender Eingliederung dem Grunde nach von einem, insbesondere durch Kontrollrechte abgesicherten, Weisungsrecht des Dienstgebers auszugehen, ändert es nichts an der persönlichen Abhängigkeit, wenn tatsächliche Weisungen (nur) deshalb unterbleiben, weil der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat (vgl. VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Einer allfälligen Weisungsfreiheit im Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Werden aber fachliche Weisungen erteilt, sind sie nicht nur bei Unklarheiten über die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, sondern generell ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010).Unabhängig davon können ausdrückliche Weisungen bei entsprechender Eingliederung durch „stille Autorität“ substituiert werden vergleiche VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner). Ist wegen bestehender Eingliederung dem Grunde nach von einem, insbesondere durch Kontrollrechte abgesicherten, Weisungsrecht des Dienstgebers auszugehen, ändert es nichts an der persönlichen Abhängigkeit, wenn tatsächliche Weisungen (nur) deshalb unterbleiben, weil der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat vergleiche VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Einer allfälligen Weisungsfreiheit im Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Werden aber fachliche Weisungen erteilt, sind sie nicht nur bei Unklarheiten über die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, sondern generell ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Zwar ergibt sich aus dem gegenständlichen Vertrag an sich keine Weisungsbindung des Mitbeteiligten gegenüber der BF. Aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ergibt sich implizit aber, dass der Mitbeteiligte ausschließlich die mit der BF gemeinsam erstellten Gerichte ausschließlich mit zur Verfügung gestellten Lebensmitteln in den grundsätzlich vorgegebenen Zeitfenstern zur Zufriedenheit der Gäste herstellen sollte. Dabei war ihm das Durchführen eines Inkassos, eines Service oder die Entgegennahme von Bestellungen direkt durch Gäste untersagt. Dafür waren ausdrücklich die angestellten Mitarbeiter der BF zuständig. Ob diese Verpflichtungen vom Mitbeteiligten eingehalten bzw. von der BF kontrolliert wurden, war nach der BF bzw. deren Geschäftsführer anheim gestellt. Wenngleich somit Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens nicht ganz offensichtlich zu Tage treten, lag beim Mitbeteiligten diesbezüglich dennoch keine vollständige Bestimmungsfreiheit vor (vgl VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131).Zwar ergibt sich aus dem gegenständlichen Vertrag an sich keine Weisungsbindung des Mitbeteiligten gegenüber der BF. Aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ergibt sich implizit aber, dass der Mitbeteiligte ausschließlich die mit der BF gemeinsam erstellten Gerichte ausschließlich mit zur Verfügung gestellten Lebensmitteln in den grundsätzlich vorgegebenen Zeitfenstern zur Zufriedenheit der Gäste herstellen sollte. Dabei war ihm das Durchführen eines Inkassos, eines Service oder die Entgegennahme von Bestellungen direkt durch Gäste untersagt. Dafür waren ausdrücklich die angestellten Mitarbeiter der BF zuständig. Ob diese Verpflichtungen vom Mitbeteiligten eingehalten bzw. von der BF kontrolliert wurden, war nach der BF bzw. deren Geschäftsführer anheim gestellt. Wenngleich somit Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens nicht ganz offensichtlich zu Tage treten, lag beim Mitbeteiligten diesbezüglich dennoch keine vollständige Bestimmungsfreiheit vor vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Aufgrund des Vorliegens einer Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsortes sowie implizit auch an arbeitsbezogenes Verhalten kommt dem Erteilen fachlicher Weisungen bzw. einer ausdrücklichen Kontrolle des Mitbeteiligten durch die BF gegenständlich keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Wie die belangte Behörde zudem richtig ausführte, ist es naheliegend, dass der Mitbeteiligte als ausgebildeter Koch in der Lage gewesen ist, die Zubereitung der zuvor festgelegten Speisen auf der Grillkarte ohne ständige Anweisungen durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durchzuführen, wie es grundsätzlich auch bei angestellten Köchen der Fall sein wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung stellt kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9, § 4 Rz 29 mit Verweis auf VwGH 2007/08/0041, 2007/08/0038 und 2009/08/0145).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung stellt kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9, Paragraph 4, Rz 29 mit Verweis auf VwGH 2007/08/0041, 2007/08/0038 und 2009/08/0145). Aus den konkret festgestellten Umständen der zu beurteilenden Tätigkeit des Mitbeteiligten für die BF konnte ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit erkannt werden. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit: Die wirtschaftliche Abhängigkeit beschreibt nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl etwa VwGH 2007/08/0179; 92/08/0213) das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei Vorliegen persönlicher Abhängigkeit deren zwangsläufige Folge. Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber umgekehrt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, als mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 § 4 Rz 59).Die wirtschaftliche Abhängigkeit beschreibt nach ständiger Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH 2007/08/0179; 92/08/0213) das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei Vorliegen persönlicher Abhängigkeit deren zwangsläufige Folge. Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber umgekehrt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, als mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 Paragraph 4, Rz 59). Da im gegenständlichen Fall eine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten zu bejahen ist, liegt auch seine wirtschaftliche Abhängigkeit im oben genannten Sinn vor. Wenn die BF vorbringt, die wesentlichen Betriebsmittel für die Tätigkeit hätte der Mitbeteiligte selbst gestellt, so ist diesbezüglich ebenso auf die Judikatur des VwGH (2004/08/0101) zu verweisen, wonach zur Versicherungspflicht einer Aerobic-Trainerin hinsichtlich der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ festgehalten wurde, dass für die Abhaltung eines Aerobic-Kurses jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit erforderlich sei. Eine für die Abhaltung von Aerobic-Kursen eigene unternehmerische Struktur mit beträchtlichen Betriebsmitteln, die für diese Abhaltung iSd nach § 4 Abs. 4 ASVG geforderten Unabhängigkeit von Betriebsmitteln des Dienstgebers erforderlich sind, lag nicht vor. § 4 Abs. 4 ASVG kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist. Dem war im Fall der Aerobic-Trainerin jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgeräts durch die Trainerin nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, nicht hingegen in gleichem Ausmaß die büromäßige Ausstattung der Trainerin. Diese verfügte daher über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel iSd § 4 Abs. 4 ASVG. Ähnlich urteilte der VwGH im Erkenntnis 2012/08/0245, worin er festhielt, dass die Fertigkeiten als Masseur und dessen Arbeitskraft keine „Betriebsmittel“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG sein können. Vielmehr waren auch hier die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massageutensilien als wesentliche Betriebsmittel anzusehen (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 § 4 Rz 95).Wenn die BF vorbringt, die wesentlichen Betriebsmittel für die Tätigkeit hätte der Mitbeteiligte selbst gestellt, so ist diesbezüglich ebenso auf die Judikatur des VwGH (2004/08/0101) zu verweisen, wonach zur Versicherungspflicht einer Aerobic-Trainerin hinsichtlich der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ festgehalten wurde, dass für die Abhaltung eines Aerobic-Kurses jedenfalls eine geeignete Räumlichkeit erforderlich sei. Eine für die Abhaltung von Aerobic-Kursen eigene unternehmerische Struktur mit beträchtlichen Betriebsmitteln, die für diese Abhaltung iSd nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geforderten Unabhängigkeit von Betriebsmitteln des Dienstgebers erforderlich sind, lag nicht vor. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt nämlich, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist. Dem war im Fall der Aerobic-Trainerin jedenfalls nicht so, da die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgeräts durch die Trainerin nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch ist ein entsprechender Raum für die Durchführung der Kurse von essenzieller Bedeutung, nicht hingegen in gleichem Ausmaß die büromäßige Ausstattung der Trainerin. Diese verfügte daher über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Ähnlich urteilte der VwGH im Erkenntnis 2012/08/0245, worin er festhielt, dass die Fertigkeiten als Masseur und dessen Arbeitskraft keine „Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein können. Vielmehr waren auch hier die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massageutensilien als wesentliche Betriebsmittel anzusehen vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9 Paragraph 4, Rz 95). Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich somit, dass die von der BF zur Verfügung gestellten „Räumlichkeiten“, konkret der Grillplatz mit dem Lavastein-Grill und dem Smoker, der Kühlraum zur Aufbewahrung der Vorräte und allenfalls auch die Küche zur Vorbereitung der Speisen bei Schlechtwetter als wesentliche Betriebsmittel anzusehen wären, hingegen der eigenen Arbeitskleidung, Grillpfannen (Wok), dem kleinen Holzkohle-Grill sowie einigen Grillzangen des Mitbeteiligten sowie – wie von der Vertretung vorgebracht – seiner eigenen Website, der Visitenkarte und dem Briefpapier – nur untergeordnete Bedeutung beizumessen wäre. Insgesamt liegen im konkreten Fall die Merkmale eines Dienstverhältnisses
§ 4Abs.
2 ASVG vor.Insgesamt liegen im konkreten Fall die Merkmale eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. 3.3.2. Zur Beitragsnachverrechnung:
§ 44Abs.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden im Rahmen der bei der BF durchgeführten GPLA aufgrund der Nachversicherung des Mitbeteiligten als vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer EUR 4.615,19 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen von EUR 380,48, somit insgesamt EUR 4.995,67, nachverrechnet. Seitens der BF wurden zu keiner Zeit die Beitragsabrechnung oder der zugehörige Prüfbericht bezogen auf Berechnung und Höhe der nachverrechneten Beiträge oder Verzugszinsen bestritten und wurden die Nachverrechnungsbeträge auch bereits entrichtet. Da der Mitbeteiligte entsprechend den unter Punkt 3.3.1. dargelegten Ausführungen als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.Da der Mitbeteiligte entsprechend den unter Punkt 3.3.1. dargelegten Ausführungen als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen ist, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Strittig war lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2217250.1.00