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{'item': 'G312 2221145-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlG312 2221145-1 SpruchG312 2221145-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in der Zeit vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in der Zeit vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF einen Stellenvorschlag als Büroangestellte bei der Firma XXXX erhalten habe, sie jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Damit habe sie die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF einen Stellenvorschlag als Büroangestellte bei der Firma römisch 40 erhalten habe, sie jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Damit habe sie die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
  3. Dagegen richtete sich die mit 25.04.2019 datierte und am 30.04.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde und wurde damit begründet, dass der Chef der Firma ausschließlich am Abend ab 19 Uhr einen Vorstellungstermin bestimmt habe. Ein Vorstellungstermin am Tag, wie bei allen seriösen Firmen, wurde von der Firma kategorisch abgelehnt. Sie hätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln 5 1/2 Stunden zur Firma benötigt mit einer Fußstrecke von ca. 3,2 - 3,7 km. Der Firmenchef hätte sie zwar mit dem PKW abgeholt, sie steige jedoch zu keinem wildfremden Mann in ein Auto. Aus den genannten Gründen sei dies für sie unzumutbar gewesen und habe sie keine Arbeitsaufnahme vereitelt.
  4. Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 08.05.2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus, diese ist - mangels Bekämpfung - in Rechtskraft erwachsen.
  5. Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 08.05.2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, diese ist - mangels Bekämpfung - in Rechtskraft erwachsen.
  6. Die angeführte Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakte von der belangten Behörde am 11.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF steht wieder seit 01.09.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) in der Höhe von € 29,55 täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 31.08.2016.1.
  9. Die BF steht wieder seit 01.09.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) in der Höhe von € 29,55 täglich. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 31.08.
  10. 1.
  11. Die BF absolvierte die Fachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Ausbildung zur Marketing Managerin, zum Lerncoach und einen Buchhaltungslehrgang. Sie konnte sich bereits Erfahrung als Büroangestellte und als Assistentin der Geschäftsführung aneignen. Sie verfügt über EDV-Kenntnisse, über den Führerschein B und einen eigenen PKW. 1.
  12. Der BF wurde am 11.03.2019 ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Büroangestellte (Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden) bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichen Arbeitsbeginn am 18.03.2019 zugewiesen.1.
  13. Der BF wurde am 11.03.2019 ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Büroangestellte (Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichen Arbeitsbeginn am 18.03.2019 zugewiesen. 1.
  14. Die Firma XXXX meldete der belangten Behörde, dass der BF ein Vorstellungsgespräch für 19 Uhr angeboten worden sei, er hätte sie am Bahnhof XXXX abgeholt, die BF sei jedoch darauf nicht eingegangen.1.
  15. Die Firma römisch 40 meldete der belangten Behörde, dass der BF ein Vorstellungsgespräch für 19 Uhr angeboten worden sei, er hätte sie am Bahnhof römisch 40 abgeholt, die BF sei jedoch darauf nicht eingegangen. 1.
  16. Die BF erklärte am 26.03.2019 niederschriftlich, dass dies richtig sei. Sie möchte nicht mit einem fremden Mann am Abend nach 18 Uhr in XXXX mitfahren, daher ist es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen. Sie habe sich nicht für einen Nachtclub, sondern für eine seriöse Bürostelle beworben. Der Firmenchef habe ihr nicht gesagt, dass die Stelle nur einige Minuten vom Bahnhof XXXX entfernt ist.1.
  17. Die BF erklärte am 26.03.2019 niederschriftlich, dass dies richtig sei. Sie möchte nicht mit einem fremden Mann am Abend nach 18 Uhr in römisch 40 mitfahren, daher ist es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen. Sie habe sich nicht für einen Nachtclub, sondern für eine seriöse Bürostelle beworben. Der Firmenchef habe ihr nicht gesagt, dass die Stelle nur einige Minuten vom Bahnhof römisch 40 entfernt ist. 1.
  18. Die ärztliche Begutachtung durch das BBRZ im Jahr 2017 ergab, dass die BF an folgenden Beschwerden leide: hochgradiger Skoliose, Tendinosis calcarea (Kalkschulter) bds., Incip. Coxarthrose bds (Hüftarthrose) anamnestisch belastungsabhängige Großzehenschmerzen rechts b., Abnützung, v.a. Fibromyalgie-Syndrom (Muskelschmerzen), Sicca-Syndrom (Augentrockenheit), Mb. Meulengracht (Lebererkrankung -> Gelbfärbung der Augen), Schilddrüsenzyste, euthyreot, v.a. (Schilddrüsenfunktion), CTS re> li (Kapaltunnelsyndrom), anamnestisch eingeschränkte Atemkapazität, PFO, keine akute ischämischen Geschehen erhebbar, anamnestisch Reizblase, Sigma elongatum, psychisch durch Schmerzen belastet, überlastet, erschöpft, Durchschlafstörungen. Aufgrund dieses Krankheitsbildes sind der BF folgende Tätigkeiten zumutbar: Leichte Tätigkeiten mit Heben bis 10 kg, Tragen bis 5 kg unter optimalen, ergonomischen Bedingungen ganztägig möglich; mittelschwere Tätigkeiten mit Heben bis 15 kg, Tragen 10 Kg fallweise möglich, schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen über 25 kg gänzlich auszuschließen. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen statischer (Sitzen, Stehen) und dynamischer (Gehen) Arbeitshaltung ist erforderlich. Stehende und gehende Tätigkeiten sind bis zur Hälfte eines Arbeitstages möglich, kniende und hockende Tätigkeiten sind fallweise möglich. Wiederholte, längere dauernde Zwangshaltungen wie Arbeiten über Kopf, gebeugt, gebückte Körperhaltung, häufige Rumpfbeugen, verdrehte Köperhaltung sind fallweise möglich. Tätigkeiten mit Belastungen durch Ganzkörpervibrationen sind gänzlich auszuschließen. Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen (Hand-Arm-Schwingungen) sind gänzlich auszuschließen. Tätigkeiten mit wiederholten, gleichförmigen Bewegungsabläufen beider Hände (repetitive Bewegungsmuster) sind bis zur Hälfte eines Arbeitstages möglich. Nacht- und Nachtschichtarbeiten sind zu vermeiden, ein forciertes Arbeitstempo ist nur bis zu einem Viertel eines Arbeitstages möglich. Tätigkeiten in extremer Kälte und Hitze sind möglichst zu vermeiden. Tätigkeiten unter direkter Einwirkung von Sonnenstrahlen sind möglich. Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie das berufliche Führen von Fahrzeugen sind fallweise möglich. Höhenexponierte Arbeitsplätze sind auszuschließen. Steighilfen können fallweise benutzt werden. Tätigkeiten mit Belastungen durch atemwegsreizende Substanzen wie Dämpfe und Gase sind zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit starker Verschmutzung einhergehen und eine häufige Reinigung der Haut erfordern, sind möglich. Tätigkeiten in kühler, feuchter Umgebung sowie starker Zugluft sind zu vermeiden. Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen sind zulässig. Insgesamt ist eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigung möglich, reine Bildschirmarbeit halbzeitig möglich, bildschirmunterstützte Arbeit uneingeschränkt möglich, berufliche Fahrtätigkeit mit LKW, Baumaschinen unmöglich, berufliche Fahrtätigkeit mit PKW manchmal möglich, berufliche Fahrtätigkeit mit Stapler unmöglich, Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln uneingeschränkt möglich, Weg zur Arbeit mit dem PKW unmöglich, Anfahrtswege von mehr als 10 km uneingeschränkt möglich, 500m Gehstrecken uneingeschränkt möglich. 1.
  19. Die belangte Behörde - welche in der Beschwerdevorlage die Durchführung einer neuerlichen ärztlichen Begutachtung beabsichtigte - teilte mit Email vom 23.01.2020 mit, dass die BF seit 04.05.2019 im Krankenstand, seit 01.12.2019 im Bezug von Rehageld stehe, daher seit 04.05.2019 kein Kontakt mit der BF vorliege und eine ärztliche Begutachtung bis dato nicht eingeleitet werden konnte. 1.
  20. Die BF wohnt in XXXX Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX ist in XXXX.1.
  21. Die BF wohnt in römisch 40 Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ist in römisch 40 . Die Arbeitszeit wäre laut Vermittlungsvorschlag von 08:00 bis 12:00 oder von 09:00 bis 13:00 Uhr vorgesehen. Zwischen dem Wohnsitz und dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsort fährt die GKB, die Taktung der einzelnen Fahrten von XXXX nach XXXX beträgt ab 4 Uhr früh 40 Minuten, verkürzt sich auf 20 Minuten und steigert sich dann auf 1 Stunde je nach Tageszeit.Zwischen dem Wohnsitz und dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsort fährt die GKB, die Taktung der einzelnen Fahrten von römisch 40 nach römisch 40 beträgt ab 4 Uhr früh 40 Minuten, verkürzt sich auf 20 Minuten und steigert sich dann auf 1 Stunde je nach Tageszeit. Die Wegzeit im gegenständlichen Fall berechnet sich wie folgt: A) Der Hinweg vom Wohnsitz zum Arbeitsort: Bei Arbeitsbeginn 08:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 06:51 UhrBei Arbeitsbeginn 08:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 06:51 Uhr Fußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof XXXX - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof römisch 40 - 6 Minuten, 450 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 06:51 Uhr - Ankunft 07:23 Uhr - 32 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 06:51 Uhr - Ankunft 07:23 Uhr - 32 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zur Firma XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zur Firma römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter Die BF hätte somit in eine Richtung insgesamt 47 Minuten Wegstrecke zurücklegen müssen. Bei Arbeitsbeginn 09:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 08:05 UhrBei Arbeitsbeginn 09:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 08:05 Uhr Fußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof XXXX - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof römisch 40 - 6 Minuten, 450 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 08:05 Uhr - Ankunft 08:48 Uhr - 43 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 08:05 Uhr - Ankunft 08:48 Uhr - 43 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zur Firma XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zur Firma römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter Die BF hätte somit in eine Richtung insgesamt 56 Minuten Wegstrecke zurücklegen müssen. B) Der Rückweg vom Arbeitsort zum Wohnsitz: Bei Arbeitsbeginn 08:00 Uhr und Arbeitsschluss 12:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 12:13 UhrBei Arbeitsbeginn 08:00 Uhr und Arbeitsschluss 12:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 12:13 Uhr Fußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 12:13 Uhr - Ankunft 12:56 Uhr - 43 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 12:13 Uhr - Ankunft 12:56 Uhr - 43 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 Meter Die BF hätte somit in eine Richtung insgesamt 56 Minuten Wegstrecke zurücklegen müssen. Bei Arbeitsbeginn 09:00 Uhr - und Arbeitsschluss 13:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 13:13 UhrBei Arbeitsbeginn 09:00 Uhr - und Arbeitsschluss 13:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 13:13 Uhr Fußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 13:13 Uhr - Ankunft 13:56 Uhr - 43 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 13:13 Uhr - Ankunft 13:56 Uhr - 43 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 Meter Die BF hätte somit in eine Richtung insgesamt 56 Minuten Wegstrecke zurücklegen müssen. (Wegstrecke laut Google Maps und GKB Fahrplan Fahrstrecke XXXX Hauptbahnhof - XXXX)(Wegstrecke laut Google Maps und GKB Fahrplan Fahrstrecke römisch 40 Hauptbahnhof - römisch 40 ) Die Wegstrecke beträgt somit für Hin- und Rückweg bei Arbeitsbeginn 08:00 Uhr 1 Stunde 39 Minuten, bei Arbeitsbeginn 09:00 Uhr 1 Stunde 52 Minuten. C) Hinsichtlich des Vorstellungsgespräches an einem Freitag um 19 Uhr ergibt sich folgende Wegzeit - Hinweg: Bei Termin 19:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 18:05 UhrBei Termin 19:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 18:05 Uhr Fußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof XXXX - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Wohnsitz zum Bahnhof römisch 40 - 6 Minuten, 450 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 18:05 Uhr - Ankunft 18:48 Uhr - 43 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 18:05 Uhr - Ankunft 18:48 Uhr - 43 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zur Firma XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zur Firma römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter Die BF hätte somit in eine Richtung insgesamt 56 Minuten Wegstrecke zurücklegen müssen. Bei Vorstellungsgespräch Beginn 19:00 Uhr und Beendigung 20:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in XXXX mit dem Zug um 20:13 UhrBei Vorstellungsgespräch Beginn 19:00 Uhr und Beendigung 20:00 Uhr - Abfahrt mit der GKB in römisch 40 mit dem Zug um 20:13 Uhr Fußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof XXXX - 7 Minuten, 550 MeterFußweg vom Arbeitsort zum Bahnhof römisch 40 - 7 Minuten, 550 Meter GKB von Bahnhof XXXX zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 20:13 Uhr - Ankunft 20:56 Uhr - 43 MinutenGKB von Bahnhof römisch 40 zum Bahnhof XXXX: Abfahrt 20:13 Uhr - Ankunft 20:56 Uhr - 43 Minuten Fußweg vom Bahnhof XXXX zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 MeterFußweg vom Bahnhof römisch 40 zum Wohnsitz - 6 Minuten, 450 Meter Der Rückweg vom Arbeitsort zum Wohnsitz bei einer Dauer des Vorstellungsgespräches von 1 Stunde: Für Hin- und Rückweg hätte die BF für das Vorstellungsgespräch (Teilzeitbeschäftigung) insgesamt 1 Stunde und 56 Minuten benötigt. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Büroangestellte im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma XXXX stellt eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Büroangestellte im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 stellt eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
  22. Die BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen. Die BF befand sich vom 04.05.2019 bis 30.11.2019 im Bezug von Krankengeld und steht seit 01.12.2019 im Bezug von Rehageld. 1.
  23. Das arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 24.03.2020, welches von der belangten Behörde am 25.03.2020 nachgereicht wurde, ergibt folgende (gravierende) Änderung zum Gutachten von 2017: - das private Lenken eines KFZ ist nur nach augenfachärztlicher Rücksprache zu erteilen - Bildschirmarbeit nur eingeschränkt möglich (befeuchtende Augentropfen und Bildschirmarbeitspausen sind notwendig, nach 2 Stunden ist die maximale Belastbarkeit erreicht, mittels Arbeitspausen von 10 Minuten pro Stunde kann die Arbeitsdauer verlängert werden) - die BF ist für die Tätigkeit als Bürokauffrau/Sachbearbeiterin nicht mehr universell einsetzbar - Die Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung durch die BF ist aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.
  24. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Büroangestellte ergeben sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 11.03.2019, sowie der Angabe in der Niederschrift und Beschwerde). Die Feststellung über das Nichtzustandekommen eines Vorstellungsgespräches resultiert aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen über die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung hinsichtlich Wegzeit resultieren aus den Wegberechnungen Google Maps sowie des Streckenplanes der GKB Fahrstrecke XXXX - XXXX und retour.Die Feststellungen über die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung hinsichtlich Wegzeit resultieren aus den Wegberechnungen Google Maps sowie des Streckenplanes der GKB Fahrstrecke römisch 40 - römisch 40 und retour.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zu Spruchteil A): 3.1.
  27. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
  28. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 18.03.2019 bis 28.04.2019 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  29. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  30. die Anwartschaft erfüllt und
  31. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten - Verweigerung eines Vorstellungsgespräches zu der vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagenen Uhrzeit - vereitelt hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  32. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  33. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  34. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  35. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  36. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  37. Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  38. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  39. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  40. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  41. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  42. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  43. September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Das Arbeitsmarktservice ist grundsätzlich berechtigt eine nicht evident unzumutbare Beschäftigung zuzuweisen und die arbeitslose Person damit verpflichtet, sich für diese Beschäftigung zu bewerben. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Gutachten 2017 die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, da der BF maximal 500 m Gehweg zumutbar sind, die Strecke vom GKB Bahnhof zum Arbeitsort jedoch 550 m Gehweg erfordert. Die BF hat sich auf die zugewiesene Beschäftigung beim Firmenchef telefonisch beworben, es fand jedoch kein Vorstellungsgespräch statt, da es zu keiner Termineinigung für dieses Gespräch gekommen ist. Unter normalen Umständen wäre dieses Verhalten durch die BF geeignet, die Aufnahme einer Beschäftigung zu vereiteln. Jedoch liegen hier besondere Gründe für das Verhalten der BF vor. Unter den gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen besteht bei der BF auch eine starke Seheinschränkung (Grauer Star, ärztlich belegt), wodurch zu erklären ist, warum die BF nicht in der Dunkelheit (wie es verfahrensgegenständlich bei Entsprechung des Terminwunsches durch den potentiellen Dienstgeber gekommen wäre) zu dem Vorstellungsgespräch kommen wollte. Die private Lenkung eines Fahrzeuges ist ihr ebenfalls aus diesem Grund nur sehr eingeschränkt möglich, wobei die Dunkelheit die Sehbeeinträchtigung der BF noch verstärkt. Aus diesen Gründen ist aus Sicht des BVwG das Verhalten der BF nicht auf die Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung ausgerichtet gewesen, sondern gründet in den gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen und der besonderen Situation der BF. Zur Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Wegstrecke ist ferner auszuführen, dass grundsätzlich die zumutbare tägliche Wegzeit bei einer Teilzeitbeschäftigung für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden beträgt. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesonders wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die betreffende Wegstrecke dauert - wie oben bereits ausgeführt - mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung 56 Minuten und ergibt somit eine Gesamtwegzeit von 1 Stunde und 52 Minuten für den Hin- und Rückweg. Auch wenn am Wohnort der BF lebende Personen eine längere Fahrtstrecke in Kauf nehmen, ist im speziellen Fall der BF - unter Berücksichtigung der gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen - die vorliegende Wegzeit nicht zumutbar Aber auch die Wegstrecke vom Bahnhof XXXX zum Firmensitz mit 550 m Fußweg überschreitet die ihr aus gesundheitlichen Gründen möglichen Fußweg, auch diesbezüglich liegt Unzumutbarkeit vor.Aber auch die Wegstrecke vom Bahnhof römisch 40 zum Firmensitz mit 550 m Fußweg überschreitet die ihr aus gesundheitlichen Gründen möglichen Fußweg, auch diesbezüglich liegt Unzumutbarkeit vor. Insgesamt ist in diesem speziellen Fall von keiner Vereitelungshandlung der BF auszugehen, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und die Entscheidung der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
  44. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt unstrittig fest. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall steht der Sachverhalt unstrittig fest. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2221145.1.00

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