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{'item': 'L511 2221890-1'}

Obsah (6)§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 41§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL511 2221890-1 SpruchL511 2221890-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog für den 01.02.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 17,45 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 11). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 16.04.2019, Zahl: XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Leistungsbezug für den 01.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 17,45 verpflichtet (AZ 15).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 16.04.2019, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den 01.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 17,45 verpflichtet (AZ 15). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung an diesem Tag zu Unrecht bezogen, da sie laufend selbständig pflichtversichert gewesen sei. 1.

  1. Auf Grund eines Umzuges im März 2019 erreichte der ohne Zustellnachweis versandten Bescheid des AMS die Beschwerdeführerin erst am 27.05.
  2. Die mit Schreiben vom 28.05.2019 erhobene Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid des AMS erfolgte somit fristgerecht (AZ 14). Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, sie habe ihren Betrieb per 31.01.2019 ruhend gemeldet und sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Für den 01.02.2019 seien ihr in der Folge EUR 17,45 Arbeitslosengeld gewährt worden. Die Ruhendmeldung des Betriebes habe die Beschwerdeführerin rückwirkend mit 01.02.2019 wieder storniert. Die Rückforderung durch das AMS sei in den angeführten Bestimmungen nicht geregelt und außerdem habe die Beschwerdeführerin die Leistung gutgläubig empfangen sowie auch bereits gutgläubig verbraucht. 1.
  3. Mit Bescheid vom 10.07.2019, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die am 28.05.2020 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 12).1.4. Mit Bescheid vom 10.07.2019, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die am 28.05.2020 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 12). Das AMS führte begründend aus, die Rückforderung der Leistung sei auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG zu stützen. Es sei zwar darin nur von der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses die Rede, zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse sei die Regelung aber auch auf das Weiterbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer wieder aufrechten Ausübung eines Gewerbes anzuwenden.Das AMS führte begründend aus, die Rückforderung der Leistung sei auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zu stützen. Es sei zwar darin nur von der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses die Rede, zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse sei die Regelung aber auch auf das Weiterbestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer wieder aufrechten Ausübung eines Gewerbes anzuwenden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 18.07.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde (AZ 2).
  2. Die belangte Behörde legte am 31.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-29]). 2.
  3. Das BVwG führte eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB] betreffend die Beschwerdeführerin durch (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Von 01.01.2009 bis zumindest 25.09.2019 war die Beschwerdeführerin als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert (SVA) (OZ 3). 1.
  6. Am 14.01.2019 meldete die Beschwerdeführerin der Wirtschaftskammer XXXX den Nichtbetrieb ihres Gewerbes per 31.01.2019 (AZ 14) und dem AMS, dass sie ab 01.02.2019 arbeitslos sei (AZ 7).1.
  7. Am 14.01.2019 meldete die Beschwerdeführerin der Wirtschaftskammer römisch 40 den Nichtbetrieb ihres Gewerbes per 31.01.2019 (AZ 14) und dem AMS, dass sie ab 01.02.2019 arbeitslos sei (AZ 7). 1.
  8. Am 30.01.2019 trat bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung ein. Am 04.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld nur für den 01.02.2019 in Höhe von EUR 17,45 überwiesen, da im Falle einer Erkrankung der Leistungsbezug

§ 41Abs. 3 Al

VG (nur) während der ersten drei Tage der Erkrankung gebührt. (AZ 6).1.3. Am 30.01.2019 trat bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung ein. Am 04.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld nur für den 01.02.2019 in Höhe von EUR 17,45 überwiesen, da im Falle einer Erkrankung der Leistungsbezug

Paragraph 41, Absatz 3, AlVG (nur) während der ersten drei Tage der Erkrankung gebührt. (AZ 6). 1.

  1. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihr weder von der GKK noch von der SVA ein Krankengeldbezug gewährt wurde, da die Erkrankung vor der Arbeitslosigkeit eingetreten war und im Februar keine Versicherung über die SVA mehr gegeben war (AZ 17, 24). 1.
  2. Im April 2019 stornierte die Beschwerdeführerin die Ruhendmeldung ihrer Gewerbeberechtigung und wurde am 10.04.2019 rückwirkend ab 01.02.2019 bei der SVA pflichtversichert (AZ 14).
  3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 15, 12) * Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 14, 2) * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 5, 8, 11) * Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 7) * Ansicht ALV Online zur Auszahlung (AZ 6) * Verständigung Wirtschaftskammer vom 14.01.2019 (AZ 14) * Information SVA vom 10.04.2019 (AZ 14) * HVB-Datenauszug (OZ 3) 2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diesen entgegengetreten sind.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  8. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  9. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  10. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  11. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  14. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  15. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  16. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  17. Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges vom 01.02.2019, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 17,45 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  18. Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges vom 01.02.2019, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 17,45 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
  19. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs.

1 Z2 ist (eine) Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass die Betroffene nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt [...] oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt.4.2.2. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz eins, Z2 ist (eine) Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass die Betroffene nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt [...] oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt. 4.2.3.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.3.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. 4.2.3.

  1. Die Beschwerdeführerin war auf Grund der rückwirkenden Stornierung der Ruhendmeldung ihres Gewerbes durchgehend - und somit auch am 01.02.2019 - in der Pensionsversicherung (nach dem GSVG) pflichtversichert, weshalb am 01.02.2019 keine Arbeitslosigkeit vorlag. 4.2.3.
  2. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes für den 01.02.2019 erweist sich somit als korrekt. 4.2.4.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.4.2.4.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Kommt es nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG (und nur auf einen solchen Fall bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung), sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht, ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (?VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269).Kommt es nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG (und nur auf einen solchen Fall bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung), sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht, ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (?VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269). 4.2.4.

  1. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin rückwirkend das Weiterbestehen ihres Gewerbes und damit ihrer Pflichtversicherung veranlasst. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die bezogene Leistung, wie von ihr vorgebracht, gutgläubig verbraucht hat, da es für den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1
  2. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob eine Pflichtversicherung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.4.2.4.
  3. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin rückwirkend das Weiterbestehen ihres Gewerbes und damit ihrer Pflichtversicherung veranlasst. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die bezogene Leistung, wie von ihr vorgebracht, gutgläubig verbraucht hat, da es für den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,
  4. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob eine Pflichtversicherung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. 4.2.4.
  5. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG für den 01.02.2019 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.4.2.4.2. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG für den 01.02.2019 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.2.

  1. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 17,45 von der Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist. 4.2.
  2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Verlängerung einer Versicherungspflicht in den objektiven Tatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Verlängerung einer Versicherungspflicht in den objektiven Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2221890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.