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{'item': 'L511 2223066-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL511 2223066-1 SpruchL511 2223066-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.07.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.07.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin bezieht verfahrensgegenständlich seit 2009 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 2, 3). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 23.07.2019, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 02.05.2019 bis 18.07.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (AZ 10).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 23.07.2019, Zahl: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 02.05.2019 bis 18.07.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (AZ 10). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin vom 02.05.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 19.07.2019 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aus dem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem verfolgten Einzelinteresse ausgeschlossen worden. 1.
  5. Mit Schreiben vom 29.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ 12). Begründend führte die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt A aus, sie habe den Kontrolltermin übersehen. Dies sei passiert, die sie vom AMS schlecht beraten und behandelt werde. Bei der Ombudsstelle des AMS habe sie erfolglos um Unterstützung, Intervention und Zuweisung eine*r anderen Berater*in ersucht. Ihre Post werde überwacht, gelesen und weitergegeben und ihr Wohnung werde überwacht. Spruchpunkt B des Bescheides wurde nicht bekämpft. 1.
  6. Mit Bescheid vom 06.08.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 29.07.2019 ab (AZ 16).1.
  7. Mit Bescheid vom 06.08.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 07.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 29.07.2019 ab (AZ 16). Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichteinhaltens, den Kontrolltermin vom 02.05.2019 nicht eingehalten habe und erst am 19.07.2019 wieder beim AMS vorgesprochen. Das Übersehen des Termins stelle ebenso wie die Angabe, dass die Beschwerdeführerin schlecht beraten und behandelt worden sei, keinen triftigen Grund dar, der die Terminversäumnis entschuldigen können würde. 1.
  8. Mit Schreiben vom 20.08.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 17). Im ergänzenden Schreiben vom 21.08.2019 führte sie aus, die AMS-Beratung erfolge nicht in ihrem Einvernehmen, sie habe Niederschriften mehrmals "mit Vorbehalt" unterschrieben. Ihre Gesundheitssituation sei immer schwerwiegender geworden. Sie sei mit Verhetzung und Verleumdung, Cybermobbing, Stalking sowie mit Überwachungskameras in der Wohnung und am Fernseher konfrontiert. Dies führe zu einer erschöpfenden Belastung. Sie unterliege sexueller Diskriminierung, Inländerfeindlichkeit und falschen Diagnosen, teilweise auch durch die AMS Beratung (AZ 18).
  9. Die belangte Behörde legte am 03.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor ((Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-18]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2009 mit mehreren Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 2, 3). 1.
  12. Im Rahmen eines persönlichen Termins beim AMS am 03.04.2019 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin für den 02.05.2019, 08:30 Uhr, unter Angabe des Ortes und gleichzeitiger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung, vereinbart und der Beschwerdeführerin auch schriftlich ausgehändigt (AZ 7, 8). 1.
  13. Die Beschwerdeführerin nahm den Kontrollmeldetermin am 02.05.2019 nicht wahr. Als Begründung gab sie an, den Termin übersehen zu haben, weil sie vom AMS schlecht beraten und behandelt werde. Bei der Ombudsstelle des AMS habe sie erfolglos um Unterstützung, Intervention und Zuweisung eine*r anderen Berater*in ersucht. Ihre Post werde überwacht, gelesen und weitergegeben und ihr Wohnung werde überwacht (AZ 9, 12, 18). 1.
  14. Eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS nach dem Termin vom 03.04.2019 fand am 19.07.2019 wieder statt (AZ 1, 9).
  15. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  16. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-18]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-18]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, 16) * Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 12, 17) * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 2, 3) * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 1) * Aktenvermerk des AMS vom 03.04.2019 (AZ 7) * Kontrollmeldeterminvorschreibung vom 03.04.2019 hinsichtlich Termin am 02.05.2019 (AZ 8) * Niederschrift vom 19.07.2019 (AZ 9) 2.
  18. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
  19. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  20. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  21. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  22. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  23. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  26. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  27. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  28. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  29. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  30. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 02.05.2019 bis 18.07.2019 gemäß § 49 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  31. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Leistungsbezug von 02.05.2019 bis 18.07.2019 gemäß Paragraph 49, AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
  32. Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 02.05.2019, 08:30 Uhr, nicht eingehalten hat. 4.2.
  33. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.4.2.
  34. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind gemäß § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind gemäß Paragraph 47, Absatz 2, AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). 4.2.
  35. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin vom 02.05.2019, 08:30 Uhr, unmissverständlich und klar persönlich mitgeteilt wurde, und sie in dieser Mitteilung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt worden war. 4.2.4.
  36. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, dies jedoch nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN).4.2.4.
  37. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt zwar die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar, dies jedoch nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN). 4.2.4.
  38. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2009, zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig im Leistungsbezug und hat daher bereits mehrere Kontrolltermine absolviert, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß § 49 Abs. 2 AlVG jedenfalls bekannt waren.4.2.4.
  39. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2009, zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig im Leistungsbezug und hat daher bereits mehrere Kontrolltermine absolviert, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG jedenfalls bekannt waren. 4.2.
  40. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. Julcher in AlV-Komm §49 Rz12 und Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz828).4.2.
  41. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung der Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG) oder die Arbeitssuche vergleiche Julcher in AlV-Komm §49 Rz12 und Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz828). 4.2.5.
  42. Die Beschwerdeführerin hatte den gegenständlichen Kontrolltermin nicht eingehalten, weil sie den Termin übersehen hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde vom AMS schlecht beraten und sei generell mit vielen Problemen konfrontiert, weshalb sie erschöpft und belastet sei, vermag zwar das Übersehen erklären, weist aber nicht auf eine Erkrankung hin, zumal auch keine Krankmeldung der Beschwerdeführerin vorliegt. 4.2.5.
  43. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Erschöpfung der Beschwerdeführerin am 02.05.2019 ein krankheitswertiges Ausmaß erreicht und somit einen triftigen Grund für das Versäumnis dargestellt hätte, wäre die persönliche Wiedermeldung am 19.07.2019 jedenfalls verspätet erfolgt, da sich eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins gehindert war auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mwN).4.2.5.
  44. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Erschöpfung der Beschwerdeführerin am 02.05.2019 ein krankheitswertiges Ausmaß erreicht und somit einen triftigen Grund für das Versäumnis dargestellt hätte, wäre die persönliche Wiedermeldung am 19.07.2019 jedenfalls verspätet erfolgt, da sich eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins gehindert war auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mwN). 4.2.
  45. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die Einstellung des Bezuges mit 02.05.2019 bis zum 18.07.2019, dem Tag vor der Wiedermeldung, erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.4.2.
  46. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Die Einstellung des Bezuges mit 02.05.2019 bis zum 18.07.2019, dem Tag vor der Wiedermeldung, erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN. Zum Vorliegen von triftigen Gründen für ein Kontrollmeldeterminversäumnis VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 sowie Julcher in AlV-Komm §49 Rz12 und Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz
  47. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2223066.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.