Obsah (7)
§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 10§ 7§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL511 2223293-1 SpruchL511 2223293-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit Oktober 2017 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1, 2). 1.
- Am 03.04.2019 gab der Beschwerdeführer bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzpolizei (AZ 6/13-16) zusammengefasst an, er sei seit etwa acht Monaten gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX [B GmbH] und ca. 40 Stunden pro Woche im Büro tätig, wo er Rechnungen und Angebote schreibe sowie Aufträge lukriere.1.
- Am 03.04.2019 gab der Beschwerdeführer bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzpolizei (AZ 6/13-16) zusammengefasst an, er sei seit etwa acht Monaten gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 [B GmbH] und ca. 40 Stunden pro Woche im Büro tätig, wo er Rechnungen und Angebote schreibe sowie Aufträge lukriere. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.05.2019, Zahl: XXXX , wurde
§ 24Abs. 2 Al
VG der Leistungsbezug für den für die Zeiträume 01.03.2018 bis 21.11.2018, 05.12.2018 bis 05.02.2019 und 20.03.2019 bis 31.03.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 11.053,51 verpflichtet (AZ 3).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 17.05.2019, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den für die Zeiträume 01.03.2018 bis 21.11.2018, 05.12.2018 bis 05.02.2019 und 20.03.2019 bis 31.03.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 11.053,51 verpflichtet (AZ 3). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für diese Zeiträume zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, da er Geschäftsführer der B GmbH sei und seit 01.03.2018 wechselweise zwei bis drei Personen geringfügig sowie seit August 2018 eine Person vollversichert beschäftigt habe. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2018 mindestens EUR 1.300,00 verdiene. Der fiktive Anspruchslohn als Bürokraft schließe Arbeitslosigkeit aus. 1.
- Mit Schreiben vom 13.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den Bescheid des AMS (AZ 4). Der Beschwerdeführer führte begründend aus, er sei kein Dienstnehmer, sondern der einzige Gesellschafter der B GmbH. Die Beschäftigung von Personen lasse darüber hinaus nicht auf seine Dienstnehmereigenschaft schließen. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer selbständig tätig war, und dies dem AMS nicht mitgeteilt habe (AZ 6). In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er rechtskräftig vom Verdacht des Sozialbetruges freigesprochen worden sei (AZ 8). 1.
- Mit Bescheid vom 14.08.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 16.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG die am 14.06.2019 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 12).1.6. Mit Bescheid vom 14.08.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 16.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die am 14.06.2019 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 12). Das AMS führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei 50% Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. Er sei im fraglichen Zeitraum ca. 40 Stunden wöchentlich für die B GmbH tätig gewesen und daher nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung der Notstandhilfe am 13.11.2017 verneint, dass er selbständig erwerbstätig sei und dafür eine Gewerbeberechtigung benötige, sowie am 05.09.2018 gegenüber dem AMS angegeben, dass ab 01.09.2018 keine Selbständigkeit vorliege. 1.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde (AZ 17, 20).
- Die belangte Behörde legte am 11.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-20]). 2.
- Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage weiterer Aktenteile (OZ 8), führte eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB], im Firmenbuch [FB] und im Gewerberegister [GIS] betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 4-7) und nahm Einsicht in den Strafgerichtsverfahrensakt beim Landesgericht XXXX , GZ XXXX (OZ 2-3).2.
- Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage weiterer Aktenteile (OZ 8), führte eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB], im Firmenbuch [FB] und im Gewerberegister [GIS] betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 4-7) und nahm Einsicht in den Strafgerichtsverfahrensakt beim Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 (OZ 2-3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 2017 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS und bezog im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.05.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 37,70 täglich; in den Zeiträumen von 01.06.2018 bis 21.11.2018 und von 05.12.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von EUR 30,31 täglich und in den Zeiträumen von 01.01.2019 bis 05.02.2019 und von 20.03.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von EUR 31,10 täglich (AZ 1, 2). 1.
- In den Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 27.02.2017, 24.10.2017 und 05.12.2018 hat der Beschwerdeführer jeweils sowohl die Hauptfrage auf Seite 2 Punkt 6 "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)." als auch die Ergänzungsfrage "Benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung?" mit "nein" beantwortet (OZ 8). 1.
- In Niederschriften
§ 10Alv
G gab der Beschwerdeführer am 13.06.2018 und am 20.02.2019 im Hinblick auf die Vereitelung von Beschäftigungsaufnahmen jeweils an, sich nicht beworben zu haben, weil er beabsichtige sich selbständig zu machen (OZ 8).1.3. In Niederschriften
Paragraph 10, AlvG gab der Beschwerdeführer am 13.06.2018 und am 20.02.2019 im Hinblick auf die Vereitelung von Beschäftigungsaufnahmen jeweils an, sich nicht beworben zu haben, weil er beabsichtige sich selbständig zu machen (OZ 8). 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 17.05.2017 50%-Gesellschafter und seit 03.11.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und vertritt diese seit 06.08.2019 selbständig (OZ 4, 5). 1.
- Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei einvernommenen, wo er angab, ca. 40 Stunden pro Woche für die B GmbH zu arbeiten. Er sei im Büro tätig, schreibe Rechnungen und Angebote und lukriere Aufträge. Er sei, da er noch kein Geld verdiene, nicht zur Sozialversicherung angemeldet (AZ 6/15). 1.
- Von 06.02.2019 bis 19.03.2019 erhielt der Beschwerdeführer auf Grund einer Ausschlussfrist
§ 10Al
VG keinen Leistungsbezug. Seit 01.04.2019 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert (AZ 1, OZ 7).1.6. Von 06.02.2019 bis 19.03.2019 erhielt der Beschwerdeführer auf Grund einer Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG keinen Leistungsbezug. Seit 01.04.2019 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert (AZ 1, OZ 7). 1.
- Der Beschwerdeführer wurde vom LG XXXX , Zahl XXXX , am 04.07.2019 mangels Schuldbeweis rechtskräftig vom Verdacht freigesprochen, "das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch § 50 AlVG entgegenstehende Unterlassung der Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 12 Abs. 3 AlVG zur Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verleitet zu haben" (OZ 3).1.
- Der Beschwerdeführer wurde vom LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , am 04.07.2019 mangels Schuldbeweis rechtskräftig vom Verdacht freigesprochen, "das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Paragraph 50, AlVG entgegenstehende Unterlassung der Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG zur Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verleitet zu haben" (OZ 3).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3, 15) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4, 17) * Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 1, 2) * Niederschrift des Beschwerdeführers bei der Finanzpolizei vom 03.04.2019 (AZ 6/13-16) * FB-Auszug (OZ 4) * GISA-Auszug (OZ 5) * HVB-Datenauszug (OZ 7) * Niederschriften zu Nichtbewerbungen aus 2018 und 2019 (OZ 8) * Leistungsanträge aus 2017 und 2018 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.03.2018 bis 21.11.2018, 05.12.2018 bis 05.02.2019 und 20.03.2019 bis 31.03.2019, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 11.053,51 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.03.2018 bis 21.11.2018, 05.12.2018 bis 05.02.2019 und 20.03.2019 bis 31.03.2019, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 11.053,51 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.2.
§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm § 38 AlVG hat Anspruch auf Leistungsbezug, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs. 2 Al
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
§ 7Abs. 3 Z 1 Al
VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigungen bereithält.
§ 7Abs. 7 Al
VG umfasst eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mindestens 20 Wochenstunden.4.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Leistungsbezug, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigungen bereithält.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG umfasst eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mindestens 20 Wochenstunden. 4.2.
- Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Wesentlich für das Ausmaß der (anderweitigen) Inanspruchnahme des Arbeitslosen ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre (VwGH 15.05.2019, Ra2019/08/0053; 07.09.2011, 2008/08/0164).4.2.
- Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Wesentlich für das Ausmaß der (anderweitigen) Inanspruchnahme des Arbeitslosen ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre (VwGH 15.05.2019, Ra2019/08/0053; 07.09.2011, 2008/08/0164). 4.2.3.
- Fallbezogen hatte der Beschwerdeführer eine zeitliche Belastung im Ausmaß von ca. 40 Wochenstunden für den Aufbau und die Betreibung des eigenen Unternehmens. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich- wie vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen - bei der Tätigkeit für die eigene Firma rechtlich um ein Dienstverhältnis handelte, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge faktisch 40 Wochenstunden für die Firma - ob in einem Dienstverhältnis, oder selbständig - tätig war. Der Beschwerdeführer stand der Arbeitsvermittlung daher keinesfalls zur Verfügung, was letztlich auch darin seinen Ausdruck fand, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals auf Vermittlungsvorschläge des AMS nicht bewarb. 4.2.3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Fehlen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs. 3 iVm Abs. 7 AlVG im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden ausgegangen (vgl. explizit zur Betreibung einer eigenen Firma VwGH 20.09.2006, 2005/08/0093).4.2.3.
- Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Fehlen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden ausgegangen vergleiche explizit zur Betreibung einer eigenen Firma VwGH 20.09.2006, 2005/08/0093). 4.2.4.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.4.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Da der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt wie ausgeführt nicht zur Verfügung stand, erweist sich der Widerruf des Arbeitslosengeldes
§ 24Abs. 2 Al
VG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume als korrekt.Da der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt wie ausgeführt nicht zur Verfügung stand, erweist sich der Widerruf des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume als korrekt. 4.2.5.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.4.2.5.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 4.2.5.1. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
§ 50Abs. 1 Al
VG vorliegt (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN).4.2.5.1. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN). 4.2.5.
- Die Verwendung der Begriffe "unwahr" und "Verschweigen" in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG erfordern einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der (bedingte) Vorsatz muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125).4.2.5.
- Die Verwendung der Begriffe "unwahr" und "Verschweigen" in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfordern einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der (bedingte) Vorsatz muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125). 4.2.5.
- Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei vom Sozialbetrug freigesprochen worden, was auf das gegenständliche Verfahren durchschlagen müsse. Diese Ansicht ist nicht zu teilen, da es verfahrensgegenständlich nicht relevant ist, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers wie in § 146 StGB gefordert darauf gerichtet war das AMS zu schädigen, sondern ob sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass er dem AMS seine Erwerbstätigkeit nicht meldet (vgl. dazu VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125).4.2.5.
- Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei vom Sozialbetrug freigesprochen worden, was auf das gegenständliche Verfahren durchschlagen müsse. Diese Ansicht ist nicht zu teilen, da es verfahrensgegenständlich nicht relevant ist, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers wie in Paragraph 146, StGB gefordert darauf gerichtet war das AMS zu schädigen, sondern ob sein Vorsatz darauf gerichtet war, dass er dem AMS seine Erwerbstätigkeit nicht meldet vergleiche dazu VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125). Davon ist jedoch nach Ansicht des entscheidenden Senates auszugehen, da der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber zwar manchmal erwähnte, dass er beabsichtige sich selbständig zu machen, dabei jedoch immer verschwieg, dass er bereits Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer seiner eigenen Firma war. Auch in den schriftlichen Anträgen hatte er dies jeweils verschwiegen. Auch hat er dem AMS gegenüber nie, wie gegenüber der Finanzpolizei angegeben, erwähnt, dass er 40 Stunden pro Woche anderweitig - wenn auch unbezahlt - tätig war. 4.2.5.
- Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
§ 25Abs. 1 Al
VG erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.4.2.5.4. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 4.2.
- Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist auszuführen, dass der Betrag von insgesamt EUR 11.053,51 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist: 4.2.
- Zusammenfassend erweist sich sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen als korrekt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zum Bezugsobjekt des Vorsatzes bei Meldepflichtverletzungen iSd § 50 AlVG insbesondere VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zum Bezugsobjekt des Vorsatzes bei Meldepflichtverletzungen iSd Paragraph 50, AlVG insbesondere VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2223293.1.00