Obsah (5)
§ 17Art. 133§ 14§ 46§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL511 2223899-1 SpruchL511 2223899-1/5Z Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 17i
Vm § 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 19.08.2019 bis 20.08.2019 gebührt.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 19.08.2019 bis 20.08.2019 gebührt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Die Beschwerdeführerin bezieht verfahrensgegenständlich seit Dezember 2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 4). 1.
- Von 30.05.2019 bis 14.08.2019 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld (OZ 2, AZ 4). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld
§ 17Abs. 2 i
Vm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 21.08.2019 [wieder] gebühre (AZ 10).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.08.2019, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 21.08.2019 [wieder] gebühre (AZ 10). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Krankenstand erstmals am 21.08.2019 wieder beim AMS gemeldet und bestehe daher erst ab diesem Tag wieder Anspruch auf Notstandshilfe. 1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ 11). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich bereits am 15.08.2019 über eAMS wiedermelden bzw. arbeitslos melden wollen, dies habe aber aufgrund technischer Probleme des eAMS nicht funktioniert. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde undatierte screenshots der Fehlermeldungen des eAMS bei (AZ 12-15). 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach das AMS davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin fehlerhafte Eingaben im System getätigt habe. In der Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, das Formular habe die Daten aus dem System übernommen, da sie sich mit Ihrem Benutzerkonto eingeloggt habe. Am Freitag Nachmittag sei niemand mehr erreichbar gewesen beim AMS. Am Montag dem 19.08.2019 sei ihr nach Schilderung ihrer Probleme ein Termin für 21.08.2019 gegeben worden (AZ 16). 1.
- Mit Bescheid vom 11.09.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 04.09.2019 ab (AZ 17).1.6. Mit Bescheid vom 11.09.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 07.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 04.09.2019 ab (AZ 17). Zusammengefasst wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Zuerkennung der Notstandshilfe erst am 21.08.2019 [wieder] beantragt. Eine Sanierung einer fehlerhaften oder unterlassenen Antragstellung sei
§ 46Al
VG, auch im Falle des Fehlens eines Verschuldens der Beschwerdeführerin, nicht möglich.Zusammengefasst wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Zuerkennung der Notstandshilfe erst am 21.08.2019 [wieder] beantragt. Eine Sanierung einer fehlerhaften oder unterlassenen Antragstellung sei
Paragraph 46, AlVG, auch im Falle des Fehlens eines Verschuldens der Beschwerdeführerin, nicht möglich. 1.
- Mit Schreiben vom 22.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 20).
- Die belangte Behörde legte am 30.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor ((Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-21]). 2.
- Das BVwG nahm Einsicht in die elektronischen Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB] und forderte weitere Aktenteile beim AMS an (OZ 2-3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog seit Dezember 2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 4). 1.
- Von 30.05.2019 bis 14.08.2019, in Summe 75 Tage, bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld (OZ 2, AZ 4). 1.
- Am Montag 19.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS per eAMS-Post mit, dass sie seit Freitag 16.08.2019 vergeblich versucht habe, sich im eAMS arbeitslos zu melden bzw. sich wieder zu melden (OZ 3/9). Die vorgelegten Screenshots zeigen einen personalisierten Einstieg in das AMS-System, weisen aber kein Datum auf. Sie zeigen jeweils zu zwei verschiedenen Uhrzeiten 18:46 bzw. 21:49 Uhr jeweils bei beiden Antragsarten - Wiedermeldung und Arbeitslosmeldung - Fehlermeldungen (AZ 12-15). 1.
- In einem Telefonat mit der Serviceline des AMS am 19.08.2019 um ca. 11.15 Uhr, wurde sie zur persönlichen Wiedermeldung und erneuten Antragstellung am 21.08.2019 aufgefordert (OZ 3/7). 1.
- Über eAMS-Post teilte das AMS noch am 19.08.2019 der Beschwerdeführerin zunächst mit, sie brauche keine neue Arbeitslosenmeldung einbringen, sondern sich nur wiedermelden. Am 20.08.2019 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, man habe sich geirrt, sie müsse doch einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen (OZ 3/6-9).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-21], OZ 3), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-21], OZ 3), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, 17) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 11, 20) * Versicherungsverlauf (AZ 4) * screenshots Mobiltelefon Beschwerdeführerin (AZ 12-15) * Abfrage beim HVB (OZ 2) * screenshots aus dem AMS-Datensystem (OZ 3) * eAMS-Post der Beschwerdeführerin (OZ 3/9) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Teilweise Stattgabe der Beschwerde 4.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 21.08.2019 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 15.08.2019, bis zum Tag vor der neuerlichen Zuerkennung, dem 20.08.2019, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 21.08.2019.4.2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 21.08.2019 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch ab dem 15.08.2019, bis zum Tag vor der neuerlichen Zuerkennung, dem 20.08.2019, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 21.08.
- 4.2.
- § 46 Abs. 5 AlVG sieht eine Pflicht zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe vor, wenn der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen war oder geruht hat. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.4.2.
- Paragraph 46, Absatz 5, AlVG sieht eine Pflicht zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe vor, wenn der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen war oder geruht hat. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. 4.2.2.1.
§ 16Abs. 1 lit.a Al
VG ruhte der Anspruch auf Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in der Zeit des Krankengeldbezuges von 30.05.2019 bis 14.08.2019, somit über 62 Tage, weshalb eine neuerliche Geltendmachung notwendig war.4.2.2.1.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruhte der Anspruch auf Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in der Zeit des Krankengeldbezuges von 30.05.2019 bis 14.08.2019, somit über 62 Tage, weshalb eine neuerliche Geltendmachung notwendig war. 4.2.3.
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.4.2.3.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. 4.2.4.
§ 17Abs. 1 Alv
G gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt.
§17Abs.3 Satz 4 Al
VG gilt die (Arbeitslos)Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet, wenn die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht einlangt. Als mögliche Konstellationen kommen etwa technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Die arbeitslose Person müsse die tatsächliche Absendung jedenfalls in irgendeiner Weise nachweisen, etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §17 Rz6).4.2.4.
Paragraph 17, Absatz eins, AlvG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt.
§17Absatz 3, Satz 4 Al
VG gilt die (Arbeitslos)Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet, wenn die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht einlangt. Als mögliche Konstellationen kommen etwa technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Die arbeitslose Person müsse die tatsächliche Absendung jedenfalls in irgendeiner Weise nachweisen, etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §17 Rz6). 4.2.4.1. Fallbezogen ist die elektronische Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin gar nicht beim AMS eingelangt, weil das System Fehlermeldungen aufwies, und die elektronische Absendung verhinderte. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für die versuchte Arbeitslosmeldung durch Übersendung von undatierten Screenshots am 19.08.2019 erbracht, weshalb die Meldung
§ 17Abs. 3 vierter Satz Al
VG mit diesem Zeitpunkt als erstattet gilt. Der Nachweis für einen früheren Meldeversuch, wie von der Beschwerdeführerin angegeben zwischen
- und 18.08.2019, kann mit den Screenshots hingegen nicht nachgewiesen werden, da diese undatiert sind.4.2.4.
- Fallbezogen ist die elektronische Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin gar nicht beim AMS eingelangt, weil das System Fehlermeldungen aufwies, und die elektronische Absendung verhinderte. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für die versuchte Arbeitslosmeldung durch Übersendung von undatierten Screenshots am 19.08.2019 erbracht, weshalb die Meldung
Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz AlVG mit diesem Zeitpunkt als erstattet gilt. Der Nachweis für einen früheren Meldeversuch, wie von der Beschwerdeführerin angegeben zwischen
- und 18.08.2019, kann mit den Screenshots hingegen nicht nachgewiesen werden, da diese undatiert sind. 4.2.4.
- Der erste Tag der Arbeitslosigkeit war im gegenständlichen Fall der 15.08.2019, ein Feiertag. Da die nachweisliche Meldung der Arbeitslosigkeit aber nicht am darauf folgenden Werktag, am Freitag den 16.08.2019 erfolgte, ist gegenständlich die Notstandshilfe (erst) ab Montag 19.08.2019 zuzuerkennen. III. ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Ausführungen in der Literatur Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm §17 Rz
- Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu §17 Abs. 3 AlVG liegt nicht vor, weshalb die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Ausführungen in der Literatur Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm §17 Rz6. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu §17 Absatz 3, AlVG liegt nicht vor, weshalb die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2223899.1.00