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§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 5§ 12§ 50§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL511 2227227-1 SpruchL511 2227227-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezog im bezog im verfahrensgegenständlichen Monat Dezember 2018 Notstandshilfe in der Höhe von [idHv] EUR 25,08 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2019, Zahl: XXXX , wurde
§ 24Abs. 2 Al
VG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 777,48 verpflichtet (AZ 16).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2019, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.12.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 777,48 verpflichtet (AZ 16). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05 gekommen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 17.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 15). Begründend wurde ausgeführt, er habe mit seiner geringfügigen Beschäftigung nicht über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer dem AMS zwar die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH [O], nicht jedoch jenes der XXXX GmbH [A] gemeldet hatte, und die Einkünfte aus den Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze lagen (AZ 11).1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer dem AMS zwar die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH [O], nicht jedoch jenes der römisch 40 GmbH [A] gemeldet hatte, und die Einkünfte aus den Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze lagen (AZ 11). In seiner Stellungnahme bat der Beschwerdeführer um Entschuldigung hinsichtlich des von ihm nicht beim AMS gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX GmbH [A GmbH] (AZ 13).In seiner Stellungnahme bat der Beschwerdeführer um Entschuldigung hinsichtlich des von ihm nicht beim AMS gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 GmbH [A GmbH] (AZ 13). 1.
- Mit Bescheid vom 12.12.2019, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG die am 17.11.2019 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 7).1.5. Mit Bescheid vom 12.12.2019, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE]
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die am 17.11.2019 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 7). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrfach geringfügig beschäftigt gewesen, nämlich bei der O und der A. Aus diesen Beschäftigungen habe er ein Einkommen erzielt welches die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2018 iHV EUR 438,05 überschritten habe. Die Zuerkennung der Notstandshilfe habe sich daher nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt. Da er das Beschäftigungsverhältnis zur A dem AMS nicht gemeldet habe, liege aufgrund der Meldepflichtverletzung ein Rückforderungstatbestand vor. 1.
- Mit Schreiben vom 25.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde (AZ 6).
- Die belangte Behörde legte am 07.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-16]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer bezog im Dezember 2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,08 täglich (AZ 4, 7). 1.
- Von 01.10.2018 bis 08.01.2019 war er bei der O geringfügig beschäftigt. Im Dezember 2018 erhielt er dort ein Gehalt in Höhe von EUR 408,
- Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer im Dezember 2018 Mehrstunden von der O vergütet, weshalb das Entgelt sich auf insgesamt EUR 459,40 belief (AZ 8, 9, 14). 1.
- Zudem war er von 28.12.2018 bis 31.12.2018 geringfügig bei der A mit einem Entgelt in Höhe von EUR 36,52 beschäftigt (AZ 10, 14). 1.
- Die Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 monatlich.1.4. Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 monatlich. 1.
- Der Beschwerdeführer gab dem AMS im Oktober 2018 bekannt, dass er bei der O geringfügig beschäftigt ist, das zusätzliche geringfügige Beschäftigungsverhältnis zur A meldete er dem AMS nicht (AZ 11, 13).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 16, 7) * Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 15, 13, 6) * Parteiengehör vom 03.12.2019 (AZ 11) * Lohnbescheinigungen der O GmbH und der A GmbH (AZ 9, 10) * Stellungnahme der O GmbH vom 19.11.2018 (AZ 8) * Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 3, 4) * Auszug aus den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AZ 14) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind. 2.2.
- Insbesondere blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der A dem AMS nicht gemeldet hatte (AZ 13). 2.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 339/2017).2.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,).
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.12.2018 bis 31.12.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 777,48 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.12.2018 bis 31.12.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 777,48 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
- Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
§ 12Abs. 3 i
Vm Abs. 6 AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die Geringfügigkeit
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigt.4.2.2. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die Geringfügigkeit
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. 4.2.3.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.4.2.3.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 4.2.4. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
§ 50Abs. 1 Al
VG vorliegt (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN).
§ 50Abs. 1 Al
VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. für viele VwGH 29.06.2016, Ra2016/08/0100).4.2.4. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra2017/08/0125 mwN).
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche für viele VwGH 29.06.2016, Ra2016/08/0100). 4.2.4.
- Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284), da die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191 jeweils mwN). 4.2.4.
- Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Dezember in Summe ein Entgelt bezogen, dass über der Geringfügigkeitsgrenze lag und dem AMS die zweite geringfügige Beschäftigung bei der A nicht mitgeteilt. Er hat somit seine
§ 50Abs. 1 Al
VG bestehende Meldepflicht verletzt, und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.4.2.4.2. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Dezember in Summe ein Entgelt bezogen, dass über der Geringfügigkeitsgrenze lag und dem AMS die zweite geringfügige Beschäftigung bei der A nicht mitgeteilt. Er hat somit seine
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG bestehende Meldepflicht verletzt, und damit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. 4.2.4.3. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
§ 25Abs. 1 Al
VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.4.2.4.3. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.2.
- Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 777,48 nicht in Beschwer gezogen wurde, und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 25,08 / Tag für 31 Tage). 4.2.
- Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung
§ 24Abs. 2 Al
VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).4.2.6. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064). 4.2.
- Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. 4.
- Zum Antrag "Aussetzung der Einhebung" des Rückforderungsbetrages ist auszuführen, dass der Beschwerde - zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG nicht erfolgte -
§ 13Abs. 1 Vw
GVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt(e).4.3. Zum Antrag "Aussetzung der Einhebung" des Rückforderungsbetrages ist auszuführen, dass der Beschwerde - zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht erfolgte -
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt(e). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Meldepflicht bei Aufnahme auch einer geringfügigen Beschäftigung insbesondere 10.06.2009, 2007/08/0343; 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Meldepflicht bei Aufnahme auch einer geringfügigen Beschäftigung insbesondere 10.06.2009, 2007/08/0343; 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2227227.1.00