4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2018, Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 26.06.2018 (Gegenstand der Amtshandlung: „Einvernahme Prüfung Aberkennung gem. § 9 AsylG“) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA am 26.06.2018 (Gegenstand der Amtshandlung: „Einvernahme Prüfung Aberkennung gem. Paragraph 9, AsylG“) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 247ff).Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 247ff). Dieser Bescheid wurde dem damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 03.09.2018 an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt. Nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid, der vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, mit Ablauf des 02.10.2018 in Rechtskraft.
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde
GVG dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 07.03.2019 (laut BFA vom Vertreter am 11.03.2019 übernommen) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
3 Z 1 FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 12 10.322-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 29.08.2018 erfolgte am 03.09.2018 durch Hinterlegung an die Adresse XXXX ( XXXX ), wo der Beschwerdeführer von 14.08.2018 bis 11.10.2018 auch hauptwohnsitzlich gemeldet war. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und erwuchs in der Folge mit Ablauf des 02.10.2018 in Rechtskraft.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 29.08.2018 erfolgte am 03.09.2018 durch Hinterlegung an die Adresse römisch 40 ( römisch 40 ), wo der Beschwerdeführer von 14.08.2018 bis 11.10.2018 auch hauptwohnsitzlich gemeldet war. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und erwuchs in der Folge mit Ablauf des 02.10.2018 in Rechtskraft. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. , 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist. 3.2.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.3.2.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 32, AVG, RZ 12).
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 3.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende vierwöchige Beschwerdefrist begann am 03.09.2018 zu laufen und endete
2 AVG am 02.10.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.10.2018, am 03.10.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, beim BFA am 02.01.2019 eingelangt, ist sohin verspätet.3.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende vierwöchige Beschwerdefrist begann am 03.09.2018 zu laufen und endete
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 02.10.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 02.10.2018, am 03.10.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde, beim BFA am 02.01.2019 eingelangt, ist sohin verspätet. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand war mit der Begründung abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er zwar nach seiner Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter an der Zustelladresse (in der XXXX ) gemeldet gewesen sei, tatsächlich sich dort aber nicht aufgehalten habe, sondern bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen habe, nicht zu überzeugen vermochte. Dass die Zustelladresse falsch bzw. diese wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal dieser mit seinem Betreuer bei der Caritas in Kontakt gewesen und eine andere Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder an einer anderen Adresse angemeldet noch der Behörde bekannt gegeben, dass er verzogen sei. Obschon der Beschwerdeführer angab, weder eine Belehrung über eine Postzustellung noch ein einziges Poststück erhalten zu haben, legt er dem gegenüber auch dar, dass er sich nicht darum gekümmert habe, wo allfällige Briefsendungen zugestellt worden seien. Mit seinem Verhalten (laut eigenen Angaben habe er das Quartier im September nicht mehr benutzt), habe der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und habe dieser die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare (er hat andere Aktivitäten – Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester – gesetzt) Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen.Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand war mit der Begründung abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er zwar nach seiner Wegweisung von der Wohnung seiner Mutter an der Zustelladresse (in der römisch 40 ) gemeldet gewesen sei, tatsächlich sich dort aber nicht aufgehalten habe, sondern bei Freunden oder unter freiem Himmel geschlafen habe, nicht zu überzeugen vermochte. Dass die Zustelladresse falsch bzw. diese wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers keine geeignete gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, zumal dieser mit seinem Betreuer bei der Caritas in Kontakt gewesen und eine andere Zustelladresse vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder an einer anderen Adresse angemeldet noch der Behörde bekannt gegeben, dass er verzogen sei. Obschon der Beschwerdeführer angab, weder eine Belehrung über eine Postzustellung noch ein einziges Poststück erhalten zu haben, legt er dem gegenüber auch dar, dass er sich nicht darum gekümmert habe, wo allfällige Briefsendungen zugestellt worden seien. Mit seinem Verhalten (laut eigenen Angaben habe er das Quartier im September nicht mehr benutzt), habe der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und habe dieser die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare (er hat andere Aktivitäten – Arbeit, Wohnungssuche, Versöhnung mit seiner Mutter und seiner Schwester – gesetzt) Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Verfahrensgegenständlich erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Revision Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.1431110.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.