RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL518 2150770-1 SpruchL518 2150761-1/17E L518 2150771-1/14E L518 2150770-1/15E L518 2150766-1/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, die beiden minderjährigen Dritt-und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, RA in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, die beiden minderjährigen Dritt-und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, RA in römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1", "bP2", "bP3" und "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP2 und bP3 reisten spätestens am 12.05.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP1 (Vater) reiste wenige Monate später, nach eigenen Angaben am 22.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, ebenfalls bei der PI Traiskirchen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP4 ( XXXX ), minderjähriger Sohn der bP1 und bP2, wurde am XXXX in XXXX geboren; seine Mutter (bP2) als gesetzliche Vertretung stellte am 03.11.2016 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der bP3 ( XXXX ) handelt es sich ebenfalls um den minderjährigen Sohn der bP1 und bP2.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1", "bP2", "bP3" und "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP2 und bP3 reisten spätestens am 12.05.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP1 (Vater) reiste wenige Monate später, nach eigenen Angaben am 22.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, ebenfalls bei der PI Traiskirchen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP4 ( römisch 40 ), minderjähriger Sohn der bP1 und bP2, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren; seine Mutter (bP2) als gesetzliche Vertretung stellte am 03.11.2016 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der bP3 ( römisch 40 ) handelt es sich ebenfalls um den minderjährigen Sohn der bP1 und bP
- I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Baden, LPD NÖ PI Traiskirchen EASt brachte die bP2 als gesetzliche Vertreterin der bP3-4, bei der polizeilichen Befragung am 12.05.2014, im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Baden, LPD NÖ PI Traiskirchen EASt brachte die bP2 als gesetzliche Vertreterin der bP3-4, bei der polizeilichen Befragung am 12.05.2014, im Wesentlichen Folgendes vor: "Mein Mann war Mitglied der nationalen Bewegung in Georgien, weswegen er jetzt von der Regierung verfolgt wird. Deswegen waren wir gezwungen uns zu verstecken, weil man von uns Geld wollte. Aus diesem Grund haben mein Kind und ich die Heimat verlassen." Ferner... "Mein Sohn XXXX , geb. XXXX , leidet an Kinderlähmung. Die Ärzte in Georgien weigern sich mein Kind weiter zu behandeln, weil diese Krankheit dort unheilbar ist. Ich hoffe, dass mein Kind hier behandelt wird. Weitere eigene Fluchtgründe habe XXXX nicht.""Mein Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , leidet an Kinderlähmung. Die Ärzte in Georgien weigern sich mein Kind weiter zu behandeln, weil diese Krankheit dort unheilbar ist. Ich hoffe, dass mein Kind hier behandelt wird. Weitere eigene Fluchtgründe habe römisch 40 nicht." Weitere Asylgründe wurden nicht vorgebracht. Sie befürchte, dass im Fall der Rückkehr ihr Sohn nicht behandelt wird und sie festgenommen werden. Die bP1 (Vater) reiste erst später, nach seiner Frau und seinem Sohn, am 22.08.2014, in Österreich ein. Er wurde ebenfalls von der Polizei (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) einer Erstbefragung unterzogen, er brachte Folgendes vor: "Ich bin nach Österreich gekommen um bei meiner Frau und meinem behinderten Sohn zu leben. Meine Frau und mein Sohn sind seit ca. 2 Monaten in Österreich. Grund dafür ist, dass unser Sohn seit seiner Geburt an starker Kinderlähmung leidet. Er kann sich nicht bewegen und die medizinische Behandlung in Georgien ist sehr teuer und wir konnten sie uns nicht leisten. In Georgien gab es auch keine zielführende Behandlung und es war keine Besserung für meinen Sohn in Sicht. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen nach Österreich zu kommen um unseren Sohn eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen. Ich wollte eigentlich mit meiner Frau und meinem Sohn nach Österreich kommen. Ich konnte aber das nötige Geld für den Schlepper nicht aufbringen, weshalb ich noch in Georgien geblieben bin. Ich ging dann in die Türkei, wo ich auf einer Teeplantage gearbeitet habe, um das nötige Geld für die Reise nach Österreich zu verdienen. " ... Er befürchte im Fall der Rückkehr, dass sein Sohn dieselben Probleme bekomme wie zuvor. Sämtliche Therapien in Georgien hätten keine Besserung gebracht. Weitere Einvernahmen (bP3-4) wurden nicht durchgeführt. I.2.
- Vor der belangten Behörde (BFA, RD Steiermark) brachte die bP1 (Vater) bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 zum Fluchtgrund Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde (BFA, RD Steiermark) brachte die bP1 (Vater) bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 zum Fluchtgrund Folgendes vor: "Der Grund weshalb ich mein Heimatland verlassen habe sind die Probleme meines Sohnes. Er war eine Frühgeburt und ist mit 7 Monaten zur Welt gekommen. Zuerst hat er sich ganz normal entwickelt. Weil er zu früh zur Welt gekommen ist, hat sich ein Lungenflügel nicht richtig geöffnet und deshalb bekommt er nur schwer Luft, so haben es zumindest die Ärzte erklärt. Aus diesem Grund musste er von Geburt an Medikamente nehmen. Als er sechs Monate alt war, ist uns aufgefallen, dass er die ganze Zeit nur schlafen möchte. Später hat er im Schlaf auch immer geweint. Die medizinische Behandlung bekam er in Kutaissi. Dann sind wir nach Tiflis gegangen und dort wurde dann auch seine tatsächliche Krankheit diagnostiziert, ich weiß aber nicht genau wie sie heißt. Er konnte die Hände nicht bewegen und auch nicht sprechen. Mit sechs Monaten konnte er ganz normal stehen. Später konnte er weder stehen noch gehen. Er konnte auch mit sechs Monaten spielen und Wasser trinken, aber dann war alles vorbei. Er bekam in Georgien die letzten drei Jahre eine Behandlung; in einem Jahr bekam er drei Monate Physiotherapie. Eine Kindergrippe gab es jedoch nicht. Die Nachbarn haben immer so komisch geschaut, weil unser Kind behindert ist. In Georgien haben wir alles gemacht was möglich war, ohne Fortschritte. In Österreich sehe ich hingegen bereits Fortschritte. Wegen meines Sohnes hatten wir auch Probleme mit meinen Eltern und meinen Schwiegereltern, sie haben uns gegenseitig beschuldigt, an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. " Auf Vorhalt der Behörde, die Frau der bP1, die bP2, habe bei der Erstbefragung angegeben die bP1-3 hätten ihr Heimat verlassen, weil die bP1 Probleme mit der Regierung wegen der Zugehörigkeit zur nationalen Bewegung gehabt führte die bP1 aus: "Ein bisschen eine Wahrheit steckt schon dahinter. Es gab einmal ein Problem, aber das ist schon lange her. Ich habe bzw. hatte in den letzten Jahren kein Problem mit der Regierung". Die bP2 (Mutter) gab befragt zu ihren Fluchtgründen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 beim BFA, RD Steiermark, Folgendes an: "Meine Probleme haben begonnen als mein Sohn zur Welt gekommen ist. Meine Schwiegereltern waren sehr aggressiv. Sie wollten, dass ich meinen Sohn nehme und meinen Mann verlasse. Meinem Mann habe ich davon aber nichts erzählt. Er hat in einer anderen Provinz gearbeitet und war deshalb drei Tage in der Woche nicht zu Hause. Meine Schwiegereltern haben nicht mit mir geredet und sie wollten XXXX auch nicht auf den Arm nehmen. Wenn mein Mann zu Hause war, waren sie aber immer sehr freundlich. Sie haben mir auch verboten mit meinem Sohn hinaus zu gehen, sei meinten, dass sei zu peinlich. XXXX hat eine Physiotherapie gebraucht und es ist auch klar, dass das viel Geld kostet. Mein Mann hat deswegen nebenbei noch in der Türkei gearbeitet und auch Geld nach Hause geschickt. Sie haben geschimpft, dass ihr Sohn so viel und schwer arbeite und unserem Sohn ohnehin nichts helfen kann. Einmal haben sie mich und meinen Sohn auch hinausgeschmissen; zuerst haben mir Nachbarn geholfen und dann bin ich zu meinen Eltern gegangen. Mein Mann ist als er erfahren hat, dass ich nicht zu Hause bin, gleich zu meinen Eltern gekommen. Ich habe ihm nicht alles erzählt, weil ich keinen Streit zu Hause wollte. Meine Eltern und Schwiegereltern haben uns gegenseitig beschuldigt an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. Mein Sohn hatte in Georgien viele Therapien, dafür brauchten wir sehr viel Geld, aber sein Zustand hat sich nicht gebessert. Die Ärzte meinten immer, das brauche noch Zeit. An den Massagekursen durften wir immer nur teilnehmen, wenn wir die Kosten dafür sofort bezahlten.""Meine Probleme haben begonnen als mein Sohn zur Welt gekommen ist. Meine Schwiegereltern waren sehr aggressiv. Sie wollten, dass ich meinen Sohn nehme und meinen Mann verlasse. Meinem Mann habe ich davon aber nichts erzählt. Er hat in einer anderen Provinz gearbeitet und war deshalb drei Tage in der Woche nicht zu Hause. Meine Schwiegereltern haben nicht mit mir geredet und sie wollten römisch 40 auch nicht auf den Arm nehmen. Wenn mein Mann zu Hause war, waren sie aber immer sehr freundlich. Sie haben mir auch verboten mit meinem Sohn hinaus zu gehen, sei meinten, dass sei zu peinlich. römisch 40 hat eine Physiotherapie gebraucht und es ist auch klar, dass das viel Geld kostet. Mein Mann hat deswegen nebenbei noch in der Türkei gearbeitet und auch Geld nach Hause geschickt. Sie haben geschimpft, dass ihr Sohn so viel und schwer arbeite und unserem Sohn ohnehin nichts helfen kann. Einmal haben sie mich und meinen Sohn auch hinausgeschmissen; zuerst haben mir Nachbarn geholfen und dann bin ich zu meinen Eltern gegangen. Mein Mann ist als er erfahren hat, dass ich nicht zu Hause bin, gleich zu meinen Eltern gekommen. Ich habe ihm nicht alles erzählt, weil ich keinen Streit zu Hause wollte. Meine Eltern und Schwiegereltern haben uns gegenseitig beschuldigt an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. Mein Sohn hatte in Georgien viele Therapien, dafür brauchten wir sehr viel Geld, aber sein Zustand hat sich nicht gebessert. Die Ärzte meinten immer, das brauche noch Zeit. An den Massagekursen durften wir immer nur teilnehmen, wenn wir die Kosten dafür sofort bezahlten." Auf Vorhalt der Behörde die bP2 habe bei der Erstbefragung angegeben die bP1-3 hätten ihre Heimat verlassen, weil die bP1 Probleme mit der Regierung wegen der Zugehörigkeit zur nationalen Bewegung gehabt hat, führte die bP2 aus: "Mein Mann war Tanzlehrer in der Türkei. In letzter Zeit hat er auch mit den Eltern der Kinder, welche er unterrichtete Probleme gehabt. Auf weiter Nachfrage: "wir wurden nie politisch verfolgt oder bedroht. Ich habe bei der Einvernahme angegeben, dass die Eltern der Kinder ihn bedroht haben, aber das muss falsch verstanden worden sein. Mein Kind hat sehr viel geweint, daher weiß ich auch nicht mehr welche Fragen damals überhaupt gestellt wurden". Weitere Einvernahmen (bP3-4) wurden nicht durchgeführt. I.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: * Georgischer Führerschein des bP1, Nr. 46001004272 (Akt XXXX AS 61)* Georgischer Führerschein des bP1, Nr. 46001004272 (Akt römisch 40 AS 61) * Geburtsurkunde des bP4 ( XXXX ), Nr. XXXX* Geburtsurkunde des bP4 ( römisch 40 ), Nr. römisch 40 * Arztbrief LKH XXXX vom 14.03.2015 und Ambulanzkarte des LKH XXXX vom 15.03.2015 (betreffend bP3, Akt Vater AS 63ff )* Arztbrief LKH römisch 40 vom 14.03.2015 und Ambulanzkarte des LKH römisch 40 vom 15.03.2015 (betreffend bP3, Akt Vater AS 63ff ) * Teilnahme an 2 Sprachkursen der Caritas (bP1) * Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend bP3 (AS 39 ff) I.
- Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die bP1, bP2, bP3 und bP4 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.Gegen die bP1, bP2, bP3 und bP4 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
- Die bB (BFA, RD Steiermark) stellte in den Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben, sondern vielmehr aus dem Grund der Erkrankung der bP3 ( XXXX ) und der Hoffnung einer besseren medizinischen Versorgung für ihn. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1, bP2, bP3 und bP4 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB Folgendes aus:römisch eins.3.
- Die bB (BFA, RD Steiermark) stellte in den Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben, sondern vielmehr aus dem Grund der Erkrankung der bP3 ( römisch 40 ) und der Hoffnung einer besseren medizinischen Versorgung für ihn. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1, bP2, bP3 und bP4 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB Folgendes aus: "Die Angaben ihrer Eltern keine asylrelevanten Gründe geltend zu machen werden als glaubhaft erachtet. So schilderten diese diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar, dass Sie seit der Geburt körperlich beeinträchtigt sind und daher sowohl medizinische als auch häusliche Betreuung bedürfen. Sie haben ihr Herkunftsland- menschlich durchaus verständlich, aber nicht asylrelevant- verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung und eine bessere Förderung als im Herkunftsstaat zu erhalten." ... "Da ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupten oder bescheinigten und im Heimatland über Anknüpfungspunkte verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahr droht, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass in Georgien die Grundversorgung mit Nahrungsmittel gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt. Außerdem geht aus den Ihnen vorgehaltenen Länderinformationen hervor, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet ist und speziell Kinder unter 18 Jahren bzw. Familien mit kranken Kindern und schwachem Einkommen sowohl seitens des Staates als auch durch zahlreiche Hilfsorganisationen unterstützt werden." I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Primärer Wunsch der bP sei eine bessere medizinische Versorgung für ihren Sohn XXXX (bP3). Die bP3 sei jedoch im Herkunftsland adäquat behandelt worden und stelle der Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung keinen tauglichen Grund für eine subsidiäre Schutzberechtigung dar.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Primärer Wunsch der bP sei eine bessere medizinische Versorgung für ihren Sohn römisch 40 (bP3). Die bP3 sei jedoch im Herkunftsland adäquat behandelt worden und stelle der Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung keinen tauglichen Grund für eine subsidiäre Schutzberechtigung dar. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili vom 17.04.2014, 41.738/10, verwiesen, in welchem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoße, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsland zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili vom 17.04.2014, 41.738/10, verwiesen, in welchem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Artikel 3, EMRK verstoße, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsland zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Eine Behandlung des kranken Sohnes sei in jedem Fall auch in Georgien gewährleistet, sodass die Erkrankung keinesfalls ein Rückkehrhindernis darstelle. Das Bundesamt vertritt ferner die Auffassung, dass sich für die bP gegenwärtig kein Abschiebungshindernis ergebe, da in Georgien auch keine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage bestehe, in der jeder Antragsteller im Falle einer Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die bP im Heimatland auch über Verwandte verfügen (Eltern und Geschwister der bP1 und bP2) deren Existenz ausreichend gesichert ist. Ferner können die bP auch finanzielle Rückkehrhilfe gem. §67 AsylG 2005 in Anspruch nehmen, welche als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe werde dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-, und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Alle vorgebrachten Beschwerden und Krankheiten seien bereits im Heimatland bekannt gewesen und dort behandelt worden. Einer außergewöhnlichen Behandlung in Österreich bedürfe es nicht. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet. Das Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, in welchem eine staatliche Verfolgung grundsätzlich nicht zu befürchten sei sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, in welchem eine staatliche Verfolgung grundsätzlich nicht zu befürchten sei sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Da bei den bP keine Umstände vorliegen, welche eine längere Frist erforderlich machen, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage. I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, einerseits, dass die verkürzte Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Höhe von zwei Wochen als verfassungswidrig angesehen wird und angeregt werde, das BVwG möge die Aufhebung der Norm beim VfGH beantragen. Andererseits wurde inhaltlich zur Beschwerde vorgebracht, dass die bP3 aufgrund von Komplikationen bei der Geburt an einer spastischen Tetraparese leide. Als Folge dessen habe er starke Schluckprobleme und Schwierigkeiten beim Trinken, er werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Er benötige einen Rollstuhl und eine 24 Stunden Pflege, mit zunehmenden Alter und Größe, werde sich der Pflegebedarf noch weiter steigern. Das georgische Gesundheitssystem sei nicht in der Lage die nötige Behandlung zu bieten und werde die bP3 auch durch die Gesellschaft diskriminiert. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat und das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt hat. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der bP3 in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Behinderung droht. Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass die bP3 bei Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, einerseits, dass die verkürzte Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Höhe von zwei Wochen als verfassungswidrig angesehen wird und angeregt werde, das BVwG möge die Aufhebung der Norm beim VfGH beantragen. Andererseits wurde inhaltlich zur Beschwerde vorgebracht, dass die bP3 aufgrund von Komplikationen bei der Geburt an einer spastischen Tetraparese leide. Als Folge dessen habe er starke Schluckprobleme und Schwierigkeiten beim Trinken, er werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Er benötige einen Rollstuhl und eine 24 Stunden Pflege, mit zunehmenden Alter und Größe, werde sich der Pflegebedarf noch weiter steigern. Das georgische Gesundheitssystem sei nicht in der Lage die nötige Behandlung zu bieten und werde die bP3 auch durch die Gesellschaft diskriminiert. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat und das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt hat. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der bP3 in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Behinderung droht. Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass die bP3 bei Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Von der Behörde seien keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt worden, welche Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten dem bP3 in Georgien zur Verfügung stehen und keinerlei Informationen dahingehend eingeholt worden, wie sich das Leben in Georgien mit einer schweren Behinderung gestalten würde. Die von der Behörde zitierten Länderberichte seien unvollständig, veraltet und viel zu allgemein gehalten. Es finden sich darin zwar Feststellungen zur Behandlung von Tuberkulose, es fehlen aber Feststellungen zur Behandlung, Therapie und Pflegemöglichkeiten von Menschen mit spastischer Tetraparese. Es werde generell nicht auf die Situation von behinderten Menschen in Georgien eingegangen. Der VfGH fordert, dass Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein dürfen, sondern sich mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen müssen (VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des BF sei nur anhand der tatsächlichen Lage im Heimatland möglich. In weiterer Folge werte die Behörde auch ihre eigenen Länderberichte nur unvollständig aus: So gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass aufgrund des Privatisierungsprogramms 2008 und 2009, heute 95% der Hospitäler privatisiert sind und fehle es im Bescheid der Behörde an Feststellungen zur Situation der bP3, da seine Eltern nur staatlich krankenversichert seien. Es fehle an einer Auflistung welche Therapiemöglichkeiten der bP3 zur Verfügung stehen. Auch fehle es an Feststellungen hinsichtlich eines gesteigerten Pflegebedarfs der bP3 in den nächsten Jahren und ob es der bP3 mit dem Grad an Behinderung möglich ist, in Georgien eine Schule zu besuchen. In der Beschwerde angeführt sind ferner Berichte hinsichtlich der Lage von Menschen mit Behinderung: So Internetseite: humanrightswatch.ge: Bericht "people with disabilities" (AS 147): Die Situation von Menschen mit Behinderung sei in Georgien sehr schlecht. Nach einem Bericht des georgischen Ombudsmannes werden Rechte von Behinderten systematisch verletzt. Auch weitere NGOs sprechen davon, dass vor allem Rollstuhlbenützer systematisch diskriminiert werden, der Zugang zur Bildung erschwert und behinderte Menschen sehr oft Mobbing ausgesetzt seien. Auch der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei für behinderte Personen nahezu unmöglich, da die Fahrzeuge nicht behindertengerecht sind. Das Gesundheitssystem deckt die speziellen Bedürfnisse von behinderten Menschen kaum ab. Ferner habe die Behörde aufgrund der mangelhaften Ermittlungen keine ganzeinheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vornehmen können. Sogar die Großeltern (die Eltern der bP1 und bP2) akzeptieren das behinderte Kind nicht und zeige sich darin die Diskriminierung von behinderten Kindern. In Österreich habe die bP3 durch die Therapie laufend Fortschritte machen können, ihm sei es möglich die Sonderschule zu besuchen und würde der Therapieerfolg sofort abbrechen, wenn man die bP3 nun aus ihrem gewohnten Umfeld reißen würde. Die bP3 sei als volatile Person anzusehen und unterlasse es die Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich auf das Kindeswohl einzugehen. Aus Art 24 Abs. 2 GRC ergeben sich jedoch, dass das Kindeswohl bei allen betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss und stehe die Bestimmung auf Verfassungsrang und somit auf derselben Ebene wie Art 3 EMRK. Eine Rückkehr nach Georgien entspreche nicht dem Kindeswohl, da in Georgien nicht sichergestellt ist, dass die Behandlung die der BF in Österreich bekommt in Georgien fortgesetzt werden kann. Auch die Diskriminierungen in Georgien sprechen dafür, dass das Kindeswohl gefährdet ist.Die bP3 sei als volatile Person anzusehen und unterlasse es die Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich auf das Kindeswohl einzugehen. Aus Artikel 24, Absatz 2, GRC ergeben sich jedoch, dass das Kindeswohl bei allen betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss und stehe die Bestimmung auf Verfassungsrang und somit auf derselben Ebene wie Artikel 3, EMRK. Eine Rückkehr nach Georgien entspreche nicht dem Kindeswohl, da in Georgien nicht sichergestellt ist, dass die Behandlung die der BF in Österreich bekommt in Georgien fortgesetzt werden kann. Auch die Diskriminierungen in Georgien sprechen dafür, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Hätte die Behörde das Kindeswohl berücksichtigt, so hätte sie der bP3 einen Aufenthaltstitel gewähren müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der bP3 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "schwer behinderten Menschen" Asyl zuzusprechen gewesen wäre. Da es sich bei der bP3 um ein minderjähriges Kind handelt, sei auch den bP1 und bP2 und in weitere Folge auch der bP4 internationaler Schutz iSd § 3 AsylG zu gewähren gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der bP3 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "schwer behinderten Menschen" Asyl zuzusprechen gewesen wäre. Da es sich bei der bP3 um ein minderjähriges Kind handelt, sei auch den bP1 und bP2 und in weitere Folge auch der bP4 internationaler Schutz iSd Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Zumindest jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf die Erkrankung der bP3 und der mangelnden medizinischen Versorgung und somit der Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, sei den bP1-4 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.Zumindest jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf die Erkrankung der bP3 und der mangelnden medizinischen Versorgung und somit der Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, sei den bP1-4 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zitiert wird in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des BVwG, W237 2104471-1/14E, in welchem auf die Judikatur des VwGH verwiesen wird und in seiner Kernaussage ausspricht, dass "der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts der konkreten Kosten und der Erreichbarkeit der ärztlichen Organisationen vorhanden sein muss". Folglich bedarf es einer Prüfung der konkreten Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall, gleichlautend sei im Wesentlichen auch die Judikatur des EGMR, in welchem der Gerichtshof seine Entscheidung Paposhvili/Belgien dahingehend konkretisiert, dass zu beurteilen ist, ob der Abzuschiebende im Herkunftsland tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten hat. Aus der nach § 52 FPG vorzunehmende Abwägung würde sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung der bP1-4 nach Maßgabe der Kriterien des Art 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten sei und sei sie deshalb auch nicht zulässig. Die bP seien seit 3 Jahren in Österreich und gut integriert, ihr Privat und Familienleben wäre beeinträchtigt, wenn sie nach Georgien zurückmüssten. Die bP3 würde durch die Rückkehr einem enormen Stress ausgesetzt werden, was eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer als unzulässig zu erklären gewesen und den bP eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen.Aus der nach Paragraph 52, FPG vorzunehmende Abwägung würde sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung der bP1-4 nach Maßgabe der Kriterien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten sei und sei sie deshalb auch nicht zulässig. Die bP seien seit 3 Jahren in Österreich und gut integriert, ihr Privat und Familienleben wäre beeinträchtigt, wenn sie nach Georgien zurückmüssten. Die bP3 würde durch die Rückkehr einem enormen Stress ausgesetzt werden, was eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer als unzulässig zu erklären gewesen und den bP eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen. Zuletzt wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Im Anschluss an die Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt (AS 187ff) 1: * Teilnahmebestätigung der bP1 (Vater) an einem Sprachkurs Niveau A2 sowie A1.2 vom 10.10.2016 bis 15.12.2016, sowie vom 06.07.2015 bis 20.08.2015, * Schulbesuchsbestätigung der Sonderschule XXXX für XXXX (bP3) für das Jahr 2017/2018* Schulbesuchsbestätigung der Sonderschule römisch 40 für römisch 40 (bP3) für das Jahr 2017/2018 * Aufenthaltsbestätigung der bP3 ( XXXX ) im KH XXXX ab XXXX (vom 12.03.2017)* Aufenthaltsbestätigung der bP3 ( römisch 40 ) im KH römisch 40 ab römisch 40 (vom 12.03.2017) * Befund des LKH XXXX vom 25.07.2014* Befund des LKH römisch 40 vom 25.07.2014 * Befund des KH XXXX vom 15.07.2014* Befund des KH römisch 40 vom 15.07.2014 * Diplom des bP1 zum Ingenieur für Technologie
(2005)* Empfehlungsschreiben Frau XXXX aus XXXX* Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 aus römisch 40 I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2017 beim BVwG ein und wurde der Außenstelle Linz zuständigkeitshalber weitergeleitet.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2017 beim BVwG ein und wurde der Außenstelle Linz zuständigkeitshalber weitergeleitet. 1.
- Mit Schreiben vom 16.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien bP1 und bP2 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 15.01.
- Gleichzeitig übermittelte es den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Übermittelt wurden folgende Beweismittel: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 12.9.2019 - Bericht des auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19.10.2019; 1.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2019 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung, zu diesem Zeitpunkt noch die ARGE Rechtsberatung Wien, bei Gericht ein. Darin wurden die für die bP wesentlichen Passagen des Länderinformationsblattes markiert und- wie auch in der Beschwerde- angemerkt, dass die Ausführungen in den LIB keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Situation der bP3 bedeuten, da sich darin weder Behandlungsmöglichkeiten von spastischer Tetraparese finden, noch Informationen über die Situation von Menschen mit Behinderung beinhalten. Jedoch gehe aus den Länderberichten hervor, dass die für die bP3 benötigte Behandlung vermutlich nicht zur Gänze vom georgischen Gesundheitssystem getragen werde. Ferner divergieren die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sehr stark und sind Selbstbehalte der Normalfall. In ländlichen Bereichen sei die medizinische Versorgung oft nur unzureichend. Eine Abschiebung stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Ferner wird nochmals verwiesen auf die Entscheidung des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, in welcher der Gerichtshof von seiner restriktiven Rechtsprechung zu Art.3 EMRK in Bezug auf Krankheitsfälle abgegangen ist. Es sei nun beim Refoulmentschutz nicht mehr von Ausnahmefällen auszugehen, sondern im Einzelfall zu prüfen ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden und in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art.3 EMRK zu bewahren. Fehle es an einem angemessenen Zugang sei zu prüfen, ob dies eine Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung zu Folge haben kann die mit einem intensiven Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten hat.Ferner wird nochmals verwiesen auf die Entscheidung des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, in welcher der Gerichtshof von seiner restriktiven Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK in Bezug auf Krankheitsfälle abgegangen ist. Es sei nun beim Refoulmentschutz nicht mehr von Ausnahmefällen auszugehen, sondern im Einzelfall zu prüfen ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden und in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren. Fehle es an einem angemessenen Zugang sei zu prüfen, ob dies eine Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung zu Folge haben kann die mit einem intensiven Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten hat. I.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 erfolgte eine umfassende Urkundenvorlage der rechtlichen Vertretung der bP1-4, Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, an das BVwG. Folgende Unterlagen wurden beim BVwG in Vorlage gebracht:römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 erfolgte eine umfassende Urkundenvorlage der rechtlichen Vertretung der bP1-4, Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, an das BVwG. Folgende Unterlagen wurden beim BVwG in Vorlage gebracht: * Sämtliche medizinische Unterlagen des XXXX beginnend mit 15.07.2014* Sämtliche medizinische Unterlagen des römisch 40 beginnend mit 15.07.2014 * Betreuungsbericht Heilpädagogischer Kindergarten XXXX betreffend XXXX
(2016)* Betreuungsbericht Heilpädagogischer Kindergarten römisch 40 betreffend römisch 40
(2016)* Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder XXXX (2017, 2018, 2019)* Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder römisch 40 (2017, 2018, 2019) * Deutschkursbestätigung bP1 (Vater) (2014, 2015, 2016) * Bestätigung über Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeit des bP1 (Vater) für und im Auftrag der Stadt XXXX vom 07.01.2020* Bestätigung über Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeit des bP1 (Vater) für und im Auftrag der Stadt römisch 40 vom 07.01.2020 * Dienstvorvertrag der bP2(Mutter) bei der Fa. XXXX vom 13.01.2020* Dienstvorvertrag der bP2(Mutter) bei der Fa. römisch 40 vom 13.01.2020 * Fünf Empfehlungsschreiben I.
- Bei der am Ladungstermin, 15.01.2020, durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die bP1-2, sowie deren rechtliche Vertretung, RA Dr. Kocher, teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen und wurde dies bereits im Vorhinein dem Gericht mitgeteilt.römisch eins.
- Bei der am Ladungstermin, 15.01.2020, durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die bP1-2, sowie deren rechtliche Vertretung, RA Dr. Kocher, teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen und wurde dies bereits im Vorhinein dem Gericht mitgeteilt. Nach Einvernahme der geladenen bP1 (Vater) und der bP2(Mutter) wurde den bP folgende Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt mit ihnen erörtert und ihnen die Möglichkeit gegeben dazu ausführlich Stellung zu nehmen: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 12.9.2019 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19.10.2019 - Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Georgien und der Republik Aserbaidschan im Auftrag des hier erkennenden Gerichts vom 15.01.2020 (Ansprechpartner XXXX , Attache des BM.I)- Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Georgien und der Republik Aserbaidschan im Auftrag des hier erkennenden Gerichts vom 15.01.2020 (Ansprechpartner römisch 40 , Attache des BM.I) - Bericht: Reform des Gesundheitswesens: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.03.2018 Im Anschluss wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde der bP1, bP2, bP3 und bP4 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde der bP1, bP2, bP3 und bP4 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde den bP und deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Ausfertigung der Niederschrift übersendet. I.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: II.1.1.1.römisch zwei.1.1.
- Die Identität der bP1-4 steht nicht fest. Bei den bP1-4 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei der bP1 handelt es sich um den Vater, bei der bP2 um die Mutter der bP3 und bP4 (2 Söhne). Die bP1 (Vater) ist in XXXX in Georgien geboren und aufgewachsen. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen. Im Jahr 2005 hat er sein Diplom als Ingenieur erlangt und als Technologe für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gearbeitet. Zusätzlich hat er in der Türkei als Tanzlehrer gearbeitet und sich etwas Geld gespart um sodann im August 2014 nach Österreich zu seiner Frau und seinem Sohn zu reisen. Sein Vater und auch seine Schwester leben noch in Georgien, zu ihnen hat er auch regelmäßig Kontakt. Die bP1 arbeitet seit 27.07.2017 gemeinnützig für die Stadt XXXX . Er führt täglich 8 Stunden, in einem zwei Wochen Rhythmus, Reinigungsarbeiten für die Stadt XXXX durch und erhält dafür 5 pro Stunde.Bei der bP1 handelt es sich um den Vater, bei der bP2 um die Mutter der bP3 und bP4 (2 Söhne). Die bP1 (Vater) ist in römisch 40 in Georgien geboren und aufgewachsen. Er hat 11 Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen. Im Jahr 2005 hat er sein Diplom als Ingenieur erlangt und als Technologe für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gearbeitet. Zusätzlich hat er in der Türkei als Tanzlehrer gearbeitet und sich etwas Geld gespart um sodann im August 2014 nach Österreich zu seiner Frau und seinem Sohn zu reisen. Sein Vater und auch seine Schwester leben noch in Georgien, zu ihnen hat er auch regelmäßig Kontakt. Die bP1 arbeitet seit 27.07.2017 gemeinnützig für die Stadt römisch 40 . Er führt täglich 8 Stunden, in einem zwei Wochen Rhythmus, Reinigungsarbeiten für die Stadt römisch 40 durch und erhält dafür 5 pro Stunde. Die bP2(Mutter) ist verheiratet mit der bP
- Sie ist in XXXX aufgewachsen und hat die Mittelschule besucht und abgeschlossen. Eine Berufsausbildung hat sie keine, jedoch hat sie hin und wieder als Bowling-Trainerin gearbeitet. In Georgien leben noch die Eltern und drei Schwestern der bP
- Die bP2 hat am 13.01.2020 in Österreich einen Dienstvertrag mit der Firma " XXXX - Georgische Küche" für eine Teilzeittätigkeit, 20 Stunden pro Woche, unterzeichnet, der Vertrag ist jedoch bedingt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels der zur Ausführung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.Die bP2(Mutter) ist verheiratet mit der bP
- Sie ist in römisch 40 aufgewachsen und hat die Mittelschule besucht und abgeschlossen. Eine Berufsausbildung hat sie keine, jedoch hat sie hin und wieder als Bowling-Trainerin gearbeitet. In Georgien leben noch die Eltern und drei Schwestern der bP
- Die bP2 hat am 13.01.2020 in Österreich einen Dienstvertrag mit der Firma " römisch 40 - Georgische Küche" für eine Teilzeittätigkeit, 20 Stunden pro Woche, unterzeichnet, der Vertrag ist jedoch bedingt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels der zur Ausführung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Unterhalt der Familie war vor der Ausreise durch die Arbeit des Mannes gesichert. Die bP1-3 haben in Georgien gemeinsam in XXXX im Haus der Schwiegereltern gelebt. Die bP1 war tageweise abwesend, da er als Tanzlehrer in der Türkei gearbeitet hat. Zirka einen Monat vor der Ausreise aus Georgien Ende April 2014, hat die bP2 sodann mit dem bP3 bei ihren Eltern gelebt.Der Unterhalt der Familie war vor der Ausreise durch die Arbeit des Mannes gesichert. Die bP1-3 haben in Georgien gemeinsam in römisch 40 im Haus der Schwiegereltern gelebt. Die bP1 war tageweise abwesend, da er als Tanzlehrer in der Türkei gearbeitet hat. Zirka einen Monat vor der Ausreise aus Georgien Ende April 2014, hat die bP2 sodann mit dem bP3 bei ihren Eltern gelebt. Ob die bP3 (Saba) in Georgien den Kindergarten oder dgl. besucht hat, konnte nicht festgestellt werden. Bei der bP1 handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann. Nach der Rückkehr ist es ihm zumutbar wieder für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Auch wurden von der bP2(Mutter) keinerlei Beschwerden vorgebracht, sie ist gesund und arbeitsfähig und ist es auch ihr möglich nach Rückkehr für den Unterhalt der Familie zu sorgen, sofern dadurch nicht die Betreuungspflichten für ihren behinderten Sohn Saba verunmöglicht werden. Bei der bP3 (Saba) handelt es sich um den 9-jährigen Sohn der bP1 und bP
- Die bP3 leidet nach Aussage seiner Eltern aufgrund des Umstandes, dass er als "Frühchen" zur Welt kam und sich einer der beiden Lungenflügel noch nicht entwickelt hatte, seit seiner Geburt an einer schweren Kinderlähmung = dystone Zerebralparese, einer Hiatusgleithernie (Zwerchfelldurchbruch), einer gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und Luftschlucken (Aerophagie) (Beilage./C). Fest steht, dass der BF bereits in seinem Heimatstaat wegen seiner Erkrankung in Behandlung stand und auch sämtliche Erkrankungen der bP3 bereits in Georgien bekannt gewesen sind. In Österreich wird die bP3 seit seiner Ankunft in Österreich im Mai 2014 vorwiegend im LKH XXXX XXXX , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, und im Krankenhaus XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, behandelt und wurde dort seit seiner Erstvorstellung am 25.07.2014 (damals war er drei Jahre alt) immer wieder vorstellig. In Österreich wurde die bP3 mit einem Rollstuhl und einer Sitzschale versorgt, über ein Stehgerüst verfügt er jedoch noch nicht (Beilage./D).Bei der bP3 (Saba) handelt es sich um den 9-jährigen Sohn der bP1 und bP
- Die bP3 leidet nach Aussage seiner Eltern aufgrund des Umstandes, dass er als "Frühchen" zur Welt kam und sich einer der beiden Lungenflügel noch nicht entwickelt hatte, seit seiner Geburt an einer schweren Kinderlähmung = dystone Zerebralparese, einer Hiatusgleithernie (Zwerchfelldurchbruch), einer gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und Luftschlucken (Aerophagie) (Beilage./C). Fest steht, dass der BF bereits in seinem Heimatstaat wegen seiner Erkrankung in Behandlung stand und auch sämtliche Erkrankungen der bP3 bereits in Georgien bekannt gewesen sind. In Österreich wird die bP3 seit seiner Ankunft in Österreich im Mai 2014 vorwiegend im LKH römisch 40 römisch 40 , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, und im Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, behandelt und wurde dort seit seiner Erstvorstellung am 25.07.2014 (damals war er drei Jahre alt) immer wieder vorstellig. In Österreich wurde die bP3 mit einem Rollstuhl und einer Sitzschale versorgt, über ein Stehgerüst verfügt er jedoch noch nicht (Beilage./D). Im Oktober 2019 ist dem bP3 aufgrund wiederkehrender Probleme mit dem Magen (immer wieder auftretendes Erbrechen) eine Dünndarmsonde gelegt worden (Beilage./B). Die bP3 hat von Herbst 2015-2017 den Heilpädagogischen Kindertagen, XXXX Umgebung, besucht (Beilage. /CC). Seit September 2017 besucht er die Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder in XXXX , XXXX (Beilage. /EE ff). Derzeit besucht er die dritte Lehrplanstufe (Beilage. /II).Die bP3 hat von Herbst 2015-2017 den Heilpädagogischen Kindertagen, römisch 40 Umgebung, besucht (Beilage. /CC). Seit September 2017 besucht er die Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder in römisch 40 , römisch 40 (Beilage. /EE ff). Derzeit besucht er die dritte Lehrplanstufe (Beilage. /II). Die bP4 ( XXXX ), Sohn der bP1 und bP2, ist am XXXX in XXXX (Österreich) geboren (Geburtsurkunde Nr. XXXX ). XXXX ist 3 Jahre alt und gesund und wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe hinsichtlich des bP4 vorgebracht. Er besucht derzeit noch keinen Kindergarten.Die bP4 ( römisch 40 ), Sohn der bP1 und bP2, ist am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geboren (Geburtsurkunde Nr. römisch 40 ). römisch 40 ist 3 Jahre alt und gesund und wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe hinsichtlich des bP4 vorgebracht. Er besucht derzeit noch keinen Kindergarten. Festgestellt wird, dass die bP1-4 ausschließlich zur Betreuung und medizinischen Behandlung der bP3 nach Österreich gekommen sind. Dem Vorbringen der bP1-2 in Georgien habe die bP3 keine Perspektiven und könne er nicht die Schule besuchen und gebe es auch keine adäquate Behandlung für seine Krankheit, konnte nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kein Glaube geschenkt werden. Die bP3 ist in Österreich, vorwiegend im LKH XXXX , eingehend untersucht worden und wurden keine weiteren als die bereits in Georgien feststehenden Probleme diagnostiziert.Die bP3 ist in Österreich, vorwiegend im LKH römisch 40 , eingehend untersucht worden und wurden keine weiteren als die bereits in Georgien feststehenden Probleme diagnostiziert. Eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in Georgien hat ergeben, dass es in Georgien ein staatliches Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge gibt und darin Maßnahmen im Teilprogramm "Kinderrehabilitation/Habilitation therapeutischer Interventionen" vorgesehen sind. Die Behandlung kann in Georgien fortgesetzt werden. Bei den medizinischen Problemen der bP3 handelt es sich um keine akut existenzbedrohenden Umstände und ist - aufgrund der eben getroffenen Feststellungen- auch nicht von einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP3 bei einer Abschiebung nach Georgien auszugehen. Die bP1-4 verfügen über starke familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Der Vater und die Schwester der bP1, sowie die Eltern und Geschwister der bP2 leben alle in Georgien. Es ist ihnen möglich bei Rückkehr wieder in das Haus der Eltern der bP1 zurückzukehren. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen Kinder bP3-4 ist durch deren Eltern und das weitere familiäre Umfeld in Georgien gesichert. In Georgien haben die bP grundsätzlich auch Anspruch auf soziale Unterstützung und können sie diese bei Bedarf auch in Anspruch nehmen. Die bP2-4 sind bei Rückkehr ua. durch den Vater(bP1) finanziell abgesichert und liegt eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht vor. Die bP1-4 haben außerdem bei Rückkehr wieder Zugang zum -wenn auch minder leistungsfähiger als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP1-4 unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP2-3 sind spätestens am 12.05.2014 in illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP1 reiste sodann wenige Monate später, spätestens jedoch am 22.08.2014, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP4 ist in Österreich geboren, die gesetzliche Vertretung stellte für das minderjährige Kind am 03.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich verfügen die bP1-4 über keine Verwandten, jedoch über Freunde und Bekannte. Die bP1 hat in Österreich in den Jahren 2014, 2015, 2016 drei Sprachkurse besucht. Die bP2 hat ebenfalls einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht. Ein Zertifikat konnten jedoch beide nicht vorlegen. Die bP sprechen mit ihren Kindern sowohl auf Deutsch als auch auf Georgisch. Sie nehmen am sozialen Leben in Österreich teil und ergeben sich die Kontakte auch durch die Therapien der bP
- In XXXX haben die bP eine Familie namens Schwarz kennen gelernt, welche die Therapie der bP3 in XXXX bezahlt hat. Die bP1(Vater) arbeitet seit Juli 2017 für und im Auftrag der Stadt XXXX als Reinigungskraft und bekommt dafür 5/Stunde. Darüber hinaus beziehen die bP Sozialhilfe. Die bP2 (Mutter) hat im Jänner einen Dienstvertrag bei der Firma " XXXX -georgische Küche" unterzeichnet. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch erst bei einem entsprechenden Aufenthaltstitel möglich. Die bP3( XXXX ) besucht derzeit die dritte Lehrplanstufe der Landessonderschule XXXX , ferner besucht er einen Schwimmkurs, welcher ihm als Therapie helfen soll und bei welchem ihm sein Vater begleitet. Der kleine XXXX besucht derzeit noch keinen Kindergarten und wird von den Eltern zu Hause betreut.In Österreich verfügen die bP1-4 über keine Verwandten, jedoch über Freunde und Bekannte. Die bP1 hat in Österreich in den Jahren 2014, 2015, 2016 drei Sprachkurse besucht. Die bP2 hat ebenfalls einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht. Ein Zertifikat konnten jedoch beide nicht vorlegen. Die bP sprechen mit ihren Kindern sowohl auf Deutsch als auch auf Georgisch. Sie nehmen am sozialen Leben in Österreich teil und ergeben sich die Kontakte auch durch die Therapien der bP
- In römisch 40 haben die bP eine Familie namens Schwarz kennen gelernt, welche die Therapie der bP3 in römisch 40 bezahlt hat. Die bP1(Vater) arbeitet seit Juli 2017 für und im Auftrag der Stadt römisch 40 als Reinigungskraft und bekommt dafür 5/Stunde. Darüber hinaus beziehen die bP Sozialhilfe. Die bP2 (Mutter) hat im Jänner einen Dienstvertrag bei der Firma " römisch 40 -georgische Küche" unterzeichnet. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch erst bei einem entsprechenden Aufenthaltstitel möglich. Die bP3( römisch 40 ) besucht derzeit die dritte Lehrplanstufe der Landessonderschule römisch 40 , ferner besucht er einen Schwimmkurs, welcher ihm als Therapie helfen soll und bei welchem ihm sein Vater begleitet. Der kleine römisch 40 besucht derzeit noch keinen Kindergarten und wird von den Eltern zu Hause betreut. Die bP1-4 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 ist arbeitsfähig und hat die Möglichkeit in Georgien seinen Unterhalt und den seiner Familie durch Arbeit zu bestreiten. Auch ist der Unterhalt durch die in Georgien verbliebene Familie gesichert. Es kann angenommen werden, dass eine Rückkehr in das Haus der Schwiegereltern der bP1 in XXXX ohne Probleme möglich ist. In Georgien ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet.Die bP1 ist arbeitsfähig und hat die Möglichkeit in Georgien seinen Unterhalt und den seiner Familie durch Arbeit zu bestreiten. Auch ist der Unterhalt durch die in Georgien verbliebene Familie gesichert. Es kann angenommen werden, dass eine Rückkehr in das Haus der Schwiegereltern der bP1 in römisch 40 ohne Probleme möglich ist. In Georgien ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Das Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
- Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: * EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019
- Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: * CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 * DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 * Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen - derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019
- Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector's Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der "State Inspector's Service" als Nachfolgeorganisation des "Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten" seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector's Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 * PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 * SIS - State Inspector's Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019
- Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
- Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 * EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 7. Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei "Georgischer Traum" in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im "Corruption Perceptions Index 2018" von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: * EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 * TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 * TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019 8. NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten "Watchdog"-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten "Watchdog"-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 * HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019
- Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage. Die Regierung muss auf die Handlungsempfehlungen reagieren. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf neun. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Ombudsperson (AA 27.8.2018). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019 * USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 * HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
- Religionsfreiheit In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. (AA 27.8.2018). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vergleiche civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019). NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen
- Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019). Quellen * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019 * PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 * TDI - Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission's Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019 * USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 11.
- Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 21.8.2019).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 21.8.2019). Quellen: * USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 * CIA - Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book - Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019
- Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
- Kinder Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019). Die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu Europa nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019). Quellen: * EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019 * PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 * PD - Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 * USDOS - US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019 13. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 ] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 ] (GeoStat 2019b). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * ADA - Austrian Development Agency (11.2018): Georgien - Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 * IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 13.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: * Existenzhilfe * Re-Integrationshilfe * Pflegehilfe * Familienhilfe * Soziale Sachleistungen * Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): * Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; * Behindertenstatus; * Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: * Agenda.ge (3.1.2019): Georgia's new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 * IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 * OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia's pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 * SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 * SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 * US-SSA - US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: * Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus * Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt * Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten * Dialyse ist ebenfalls gewährleistet * Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. * Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wart