RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2020 GeschäftszahlL524 2222911-1 SpruchL524 2222911-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.07.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 18.07.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachgewiesen.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.07.2019 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 18.07.2019 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachgewiesen.
- In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin ihre Versicherungszeiten von 2013 bis 2017 an und brachte vor, dass sie von 18.09.2017 bis 17.07.2019 im Rahmen des Programms Cultural Care Au Pair in den USA gewesen sei. Dies sei in den USA eine Ausbildung. Die Rahmenfrist verlängere sich daher gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG.
- In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin ihre Versicherungszeiten von 2013 bis 2017 an und brachte vor, dass sie von 18.09.2017 bis 17.07.2019 im Rahmen des Programms Cultural Care Au Pair in den USA gewesen sei. Dies sei in den USA eine Ausbildung. Die Rahmenfrist verlängere sich daher gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.08.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts in den USA zwei Kurse im Ausmaß von jeweils vier Tagen besucht habe. Dies sei einerseits keine Ausbildung und andererseits sei die Beschwerdeführerin dadurch nicht überwiegend in Anspruch genommen worden. Ihre Hauptaufgabe sei die Betreuung der Gastkinder sowie leichte Hausarbeit gewesen. Der Aufenthalt in den USA könne daher nicht zur Erstreckung der Rahmenfrist führen. Die Mindestvoraussetzung von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Rahmenfrist von 18.07.2018 bis 17.07.2019 erfülle die Beschwerdeführerin nicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts in den USA zwei Kurse im Ausmaß von jeweils vier Tagen besucht habe. Dies sei einerseits keine Ausbildung und andererseits sei die Beschwerdeführerin dadurch nicht überwiegend in Anspruch genommen worden. Ihre Hauptaufgabe sei die Betreuung der Gastkinder sowie leichte Hausarbeit gewesen. Der Aufenthalt in den USA könne daher nicht zur Erstreckung der Rahmenfrist führen. Die Mindestvoraussetzung von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Rahmenfrist von 18.07.2018 bis 17.07.2019 erfülle die Beschwerdeführerin nicht.
- Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die beiden Kurse 74 Unterrichtseinheiten in drei Tagen bzw. 72 Unterrichtseinheit in vier Tagen umfasst hätten. Dadurch sei sie voll in Anspruch genommen worden. Während des Au Pair-Aufenthalts habe sie eine 45-Stunden-Woche gehabt und habe dies ihrer sprachlichen Ausbildung gedient. Die Rahmenfrist verlängere sich daher und für diese Zeit könne sie 26 Wochen Versicherungszeiten nachweisen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hielt sich von 18.09.2017 bis 17.07.2019 in den USA auf und nahm dort am Programm Cultural Care Au Pair teil. Während dieses Aufenthalts besuchte sie vom 25.05.2018 bis 28.05.2018 zwei Kurse im Ausmaß von insgesamt 74 Unterrichtseinheiten. Von 29.06.2018 bis 02.
- 2018 besuchte sie zwei Kurse im Ausmaß von insgesamt 72 Unterrichtseinheiten. Sie erhielt ein wöchentliches Taschengeld von US-$ 195,
- Das Programm Cultural Care Au Pair ist ein Austauschprogramm, das ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit bietet, mit amerikanischen Gastfamilien zu leben und an deren Familienleben teilzuhaben. Die Teilnehmer übernehmen die Kinderbetreuung für die Gastfamilien und besuchen eine postsekundäre Bildungseinrichtung. Bei der Teilnahme an dem Programm ist eine einmalige Programmgebühr in Höhe von 1.450 fällig. Diese Gebühr umfasst unter anderem einen Versicherungsschutz für das Au Pair Jahr, den Hin- und Retourflug und weltweite Unterstützung. Es ist eine Teilnahme an allen Aktivitäten von Cultural Care, mit der Gastfamilie oder mit Freunden möglich. Der Versicherungsschutz umfasst eine Kranken- und Unfallversicherung, Haftpflicht und Rechtskosten, verlorengegangenes Gepäck und Schäden/Verlust von Eigentum, Hin- und Retourflug bei einer Programmunterbrechung im Todesfall oder im Falle einer ernsthaften Erkrankung eines nahestehenden Familienangehörigen und 24-Stunden-Hilfe im Notfall über eine kostenfreie Telefonnummer. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.07.2019 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Sie hat bei der Antragstellung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Zeitraum 18.07.2018 bis 17.07.2019 liegen keine Versicherungszeiten vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Cultural Care Au Pair-Programm und zur Teilnahme an diesem Programm ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben von Cultural Care vom Mai 2019, den Bestätigungen über die Absolvierung der Kurse und den U.S. Department of State Program Guidelines. Die Feststellungen zum Versicherungsschutz ergeben sich aus den Angaben des Veranstalters auf dessen Homepage. Die Feststellung zur Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem diesbezüglichen Antrag. Die Feststellung, dass von 18.07.2018 bis 17.07.2019 keine Versicherungszeiten vorliegen, ergibt sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)-
(8)... Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)-
(4)...
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)-
(8)... § 15.
(1)...Paragraph 15,
(1)...
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- ...
(3)-
(7)...
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)-
(10)..." Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 18.07.2019 hat die Beschwerdeführer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. In diesem Fall ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin war in den letzten zwölf Monaten vor der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht im Inland arbeitslosenversichert. Es liegen auch keine ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten vor, da die Beschwerdeführerin über das Program Cultural Care nur kranken-, unfall- und haftpflichtversichert war. Die Beschwerdeführerin war weder arbeitslosen- noch pensionsversichert. Soweit die Beschwerdeführerin auf internationale Abkommen hinweist, ist festzuhalten, dass eine Anrechnung auf die Anwartschaft nur dann erfolgt, wenn dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die zwischen Österreich und den USA im Bereich der Sozialen Sicherheit geschlossenen Abkommen (BGBl. III 511/1991, 512/1991, 779/1996) nicht auf die Rechtsvorschriften zur Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des § 14 AlVG nicht.Es liegen auch keine ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten vor, da die Beschwerdeführerin über das Program Cultural Care nur kranken-, unfall- und haftpflichtversichert war. Die Beschwerdeführerin war weder arbeitslosen- noch pensionsversichert. Soweit die Beschwerdeführerin auf internationale Abkommen hinweist, ist festzuhalten, dass eine Anrechnung auf die Anwartschaft nur dann erfolgt, wenn dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die zwischen Österreich und den USA im Bereich der Sozialen Sicherheit geschlossenen Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, 511 aus 1991,, 512 aus 1991,, 779 aus 1996,) nicht auf die Rechtsvorschriften zur Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG nicht. Es ist daher noch zu prüfen, ob eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG möglich ist. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG in Betracht, der besagt, dass sich die Rahmenfrist um Zeiten verlängert, in denen sich der Arbeitslose im Ausland einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde.Es ist daher noch zu prüfen, ob eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, AlVG möglich ist. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG in Betracht, der besagt, dass sich die Rahmenfrist um Zeiten verlängert, in denen sich der Arbeitslose im Ausland einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als Au Pair in den USA um eine Ausbildung handle, ohne dieses Vorbringen zu begründen. Den U.S. Department of State Program Guidelines zu diesem Programm kann aber nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um eine Ausbildung handelt. Dort ist vielmehr nur die Rede davon, dass es sich um ein Austauschprogramm handelt, das ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit bietet, mit amerikanischen Gastfamilien zu leben und an ihrem Familienleben teilzuhaben. Die Teilnehmer des Programms übernehmen die Kinderbetreuung für die Gastfamilien und besuchen eine postsekundäre Bildungseinrichtung. Ebenso wenig ist in den U.S. Department of State Program Guidelines definiert, dass die sprachliche Weiterbildung auf Grund der Teilnahme an dem Programm als Ausbildung anzusehen ist. Betrachtet man nur die von der Beschwerdeführerin besuchten Kurse und qualifiziert diese als Ausbildung, so wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht überwiegend in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hielt sich 22 Monate in den USA auf und besuchte in dieser Zeit an insgesamt acht Tagen vier Kurse. Damit wird das Erfordernis der überwiegenden Inanspruchnahme nicht erfüllt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn daneben kein Spielraum für eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sein darf, wobei für das "überwiegend" systemkonform im Lichte des § 7 Abs. 7 AlVG ein Ausmaß von mehr als 20 Stunden gefordert sein muss (vgl. Pfeil, AlV-Komm, § 15 Rz 15 und 30). Dieses Stundenausmaß bezieht sich gemäß § 7 Abs. 7 AlVG auf einen Zeitraum von einer Woche. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Kurse im Ausmaß von 72 bzw. 74 Unterrichtseinheiten an jeweils vier Tagen in einem Zeitraum von 22 Monaten. Auf Wochen umgelegt wird damit die überwiegende Inanspruchnahme von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt. Somit ist § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG nicht erfüllt.Betrachtet man nur die von der Beschwerdeführerin besuchten Kurse und qualifiziert diese als Ausbildung, so wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht überwiegend in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hielt sich 22 Monate in den USA auf und besuchte in dieser Zeit an insgesamt acht Tagen vier Kurse. Damit wird das Erfordernis der überwiegenden Inanspruchnahme nicht erfüllt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn daneben kein Spielraum für eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sein darf, wobei für das "überwiegend" systemkonform im Lichte des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Ausmaß von mehr als 20 Stunden gefordert sein muss vergleiche Pfeil, AlV-Komm, Paragraph 15, Rz 15 und 30). Dieses Stundenausmaß bezieht sich gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG auf einen Zeitraum von einer Woche. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Kurse im Ausmaß von 72 bzw. 74 Unterrichtseinheiten an jeweils vier Tagen in einem Zeitraum von 22 Monaten. Auf Wochen umgelegt wird damit die überwiegende Inanspruchnahme von 20 Stunden pro Woche nicht erfüllt. Somit ist Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG nicht erfüllt. Nach § 15 Abs. 8 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht, da ihre Tätigkeit in den USA nicht der Pensionsversicherung unterlag. Eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG liegt daher nicht vor.Nach Paragraph 15, Absatz 8, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht, da ihre Tätigkeit in den USA nicht der Pensionsversicherung unterlag. Eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, AlVG liegt daher nicht vor. Da somit weder die Voraussetzungen des § 14 AlVG noch des § 15 AlVG erfüllt sind, erweist sich die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft als rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin konnte im Zeitraum 18.07.2018 bis 17.07.2019 keine Versicherungszeiten vorweisen.Da somit weder die Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG noch des Paragraph 15, AlVG erfüllt sind, erweist sich die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft als rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin konnte im Zeitraum 18.07.2018 bis 17.07.2019 keine Versicherungszeiten vorweisen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2222911.1.00